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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im . amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bet Wieder- ! holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittag». |

Nr. 77.

Freitag, den 31. März

1916

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung, betreffend Festsetzung von Einheitspreisen für zucker­haltige Futtermitel und Zuschläge dazu, vom 21. März 1916.

Auf Grund des § 8 der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 614) bestimme ich:

§1.

Für die Abgabe zuckerhaltiger Futtermittel durch die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte G. m. b. H. gelten bei'Bestellungen auf pünktliche Liefe­rung vom 20. März 1916 bis 19. April 1916 einschließ­lich die nachstehenden Einheitspreise für je 50 kg: Rohzucker Erstprodukt .... ohne Sack 12,50

" Nachprodukt Trockenschnitzel " . .

. mit .ohne . mit . ohne . mit

Zuckerschnitzel nach dem Steffenschen Brühverfahren.......ohne

Melass'e-Trockenschnitzel . ." . . ohne .... mit

Getrocknete Rüben.....ohne

zz zz mit

Häckselmelasse m. mind.33» »Zucker ohne

//

13,00 11,50 12,00

8,00 9,75

Mk.

>/ // //

//

//

//

35«»

//

//

//

40«»

Torfmelassemit

//

" //

//

mind. 35°/»Zucker

// // //

37V20/0

MPWWDWW

Kartoffelpülpemelasse

mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne mit

9,50 11,25

8,00 9,75 10,00 11,50

5,30 6,00 5,65

6,40

6,20 7,05

4,30 4,80

4,55 51)5

//

//

//

V

Haut, die an ihrer Oberfläche nässend und blutend oder mit grindartigen Borken besetzt sein kann. Der Juckreiz tritt namentlich im warmen Stalle und in der Sonnenhitze hervor. Kratzt mon an den erkrankten Hautstellen, so geben die Tiere öffentliches Wohlbe­hagen durch Gegendrücken, Einsenken des Rückens, Bebern und Flehmcn mit den Lippen zu erkennen.

Die sarcoPtes-3läiiöe der Einhuser kann am ganzen Körper auftreten. Sie beginnt in der Regel am Kopfe, am Halse, an den Schultern, an der seitlichen Brust­wand oder in der Sattellage mit der Bildung kleiner kahler Herde, die später zu größeren kahlen, mit Krusten und Borken besetzten Stellen zusammenfließen können.

Die dermatocoptcs-Oiäuöe der Einhufer tritt an den mehr geschützten Hautstellen am Grunde der Mähne, unter dem Schöpfe, am Schweife, im Kehlgang^und an den Innenflächen der Schenkel auf und beginnt hier mit der Bildung scharf abgegrenzter kahler Herde, die sich langsam ausbreiten, allmählich aber auch auch zu größeren kahlen, mit Krusten und Borken besetzten Stellen zusammenfließen können.

Anzeigepflicht.

Wenn Einhufer unter den Erscheinungen der Räude oder unter Erscheinungen, die den Ausbruch der Räude befürchten lassen, erkranken, so ist unverzüglich der Polizeibehörde Anzeige zu machen, auch sind die kranken und verdächtigen Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fern­zuhalten.

Uebertragbarkeit der sarcoptes:: fRänbe auf den Menschen.

Während die dermatocoptes-SRäubc auf den Menschen nicht übertragbar ist, kann die «sreoMs-Räude auf den Menschen übergehen und einen juckenden Ausschlag an den Händen (zwischen dem Fingern), den Armen und anderen Körperstellen hervorrufen. (A. in. 579.)

Cassel, am 26. Februar 1916.

Der Regierungspräsident.

J. B: L ewal^

mit

//

//

mit mind. 30° o Zucker ohne

ZZ ZZ ZZ ZZ mit

33o/o Zucker ohne

ZZ ZZ ZZ ZZ mit

//

Rohmelasse ohne Füllmasse

5,35

5,55 6,20 6,00 6,70 4,00

//

§2.

Bei Lieferung frei Empfangsstelle des Empfängers ist für bare Auslagen und Transportkosten ein Zu­schlag zulässig von

18,- Mk. für die Tonne bei Ladungen von mindestens 10 Tonnen und von 27, Mk. für die Tonne bei Ladungen von weniger als 10, aber mindestens Tonnen.

5

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Aosflihrimsrbeftimmimgea

zur Verordnung des Bundesrats über die Einfuhr von pflanzlichen und tierisch ' '

wie Seifen vom 4. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. 3

en Oelen und

Fetten fo­cht. S. 148.)

Berlin, den 21. März 1916.

Der Reichskanzler.

I. A.: Kautz.

* * *

Hersfeld, der 24. März 1916.

Wird veröffentlicht.

I. 3506.

Der Landrat.

Funke, Kreissekretär.

Die neuerdings in größerer Verbreitung aufa tretene Räude der Pferde gibt Veranlassung, die B völkerung mit dem Wesen, der Weiterverbreit Krankheitsmerkmalen, der Anzeigepflicht und der Uebertragbarkeit der Krankheit auf Menschen bekannt

e-

tung, den

Vom 8. März 1916.

Auf Grund des § 2 der Verordnung des Bundes­rats über die Einfuhr von pflanzlichen und tierischen Oelen und Fetten sowie Seifen vom 4. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 148) wird bestimmt:

§ 1.

Wer aus dem Ausland pflanzliche oder tierische Oele und Fette jeder Art mit Ausnahme von Butter, Margarine und Schmalz oder Seifen ein­führt, ist verpflichtet, den Eingang dieser Stoffe im Inland dem Kriegsausschuffe für pflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H., in Berlin unter Angabe der Menge, des bezahlten Einkaufspreises und des Aufbewahrungsorts unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief, wenn möglich auf einem vom Kriegsausschuß vorzu- schreibenden Vordruck zu erfolgen.

Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der Ware im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Em­pfänger.

gültige Festsetzung des Preises zu liefern, der Kriegs­ausschuß vorläufig den von ihm festgesetzten Preis zu zahlen.

Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag des Kriegsausschuffes durch Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn oder die von ihm in dem Antrag bezeichnete Person über­tragen. Die Anordnung ist an den zur Ueberlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald.die Anordnung ihm zugeht.

§ 5.

Die Abnahme soll auf Verlangen des Ver­pflichteten spätestens innerhalb 14 Tagen von dem Tage ab erfolgen, an welchem der Gesellschaft das Verlangen zugeht. Erfolgt die Abnahme innerhalb der Frist nicht, so geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälliges Verschlechterung auf den Kriegsausschutz über.

Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Ab­nahme. Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der Kommission dem Kriegsausschuffe zugeht.

§ 6-

Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet end­gültig alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Be­teiligten über die Lieferung, Aufbewahrung, Ver­sicherung und den Eigentumsübergang ergeben, soweit nicht nach § 3 die Kommission zuständig ist.

8 7.

Ausgenommen von den Vorschriften dieser Ver­ordnung sind geringfügige Mengen, die als Reise­proviant oder im Grenzverkehr aus dem Ausland eingeführt werden, sofern die Einfuhr nicht zu Handelszwecken erfolgt.

8 8.

Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als zuständige Be­hörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.

§ 9.

Mit Gefängnis bis zu iechs Monaten oder mit ör^r^ ömaBW oder im § 2 Abs. 1 dieser Bekanntmachung zuwider­handelt.

Neben der Strafe können bei Zuwiderhandlung gegen die Anzeige- und Lieferungspflicht die Oele, Fette und Seifen, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

8 10.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, der § 9 mit dem 12. März 1916 in Kraft.

Berlin, den 8. März 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

D e l b r ü ck.

* * *

Hersfeld, den 23. März 1916.

Wird veröffentlicht.

I. 3552. Der Landrat.

J. B.: Funke, Kreissekretär.

zu machen.

Wesen und Weiterverbreitung.

Die Räude der Einhufer sind ansteckende, durch kleine, mit bloßem Auge kaum oder gerade sichtbare Tierchen (sarcoptes- oder dermstocopte-j-Milben verur­sachte, langsam verlaufende Hautkrankheiten. Bei dem Pferde und den übrigen Einhufern unterliegen die (sarcoptes- und die dermatocoptes-fRäubC, der Anzeigepflicht und veterinärpolizeilichen Bekämpfung.

Die Uebertragung der Räudemilben auf gesunde Tiere erfolgt entweder unmittelbar von erkrankten Tieren oder mittelbar durch Zwischenträger (Stallein- richtungsgegenstände, Stallgeräte, Bespannungsge­schirre, Reitzeuge, Putzzeuge, Decken, Kleider des Wartepersonals, Deichseln usw. bei der Räude der Einhufer. Die Räudemilben können auf Zwischen­trägern bis zu 8 Wochen lebeus- und übertragungs- fähig bleiben.

Krankheitsmerkmale an den Tiere».

Je nachdem bei der unmittelbaren oder mittel­baren Ansteckung viele oder wenige Räudemilben auf ein gesundes Tier übertragen worden sind, ist die Zeit, die bis zum Hervvrtreteu der ersten Mrankhcitser- scheinungen vergeht, verschieden und schwankt zwischen 2 und 4 Wochen und darüber. Gemeinsame Merkmale aller Arten von Räude sind heftiger Juckreiz, der die Tiere zum Scheuern und Benagen der erkrankten Hautstellen veranlaßt, Auftreten von Knötchen oder Bläschen sowie von Krusten und Borken an den er­krankten Hautstellen in den höheren Graden Ausfall der Haare und Verdickung und Faltenbildung der

Wer aus dem Ausland pflanzliche oder tierische Oele und Fette oder Seifen einführt, hat sie an den Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und Fette zu liefern. Er hat sie bis zur Abnahme durch den Kriegsausschuß mit der Sorgfalt eines ordent­lichen CoufmonnS zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen. Er hat sie auf Verlangen des Kriegsausschusses an einem bestimmenden Orte zur Besichtigung

von diesem zu 1__________ zu stellen oder Proben einzusenden.

Der Kriegsausschuß hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige oder nach der Besichtigung oder nach Empfang der Probe (§ 1) zu erklären, ob er die Oele, Fette oder Seifen übernehmen will.

§ 3.

Der Kriegsausschuß setzt für die von ihm über­nommenen Stoffe den Uebernahmepreis fest.

Ist der Verpflichtete mit diesem Preise nicht ein­verstanden, so setzt eine Kommission den Preis end­gültig fest- diese bestimmt auch, wer die baren Aus­lagen des Verfahrens zu tragen hat.

Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden -er Kommission, ihre Mitglieder und Stellvertreter. Die Commission entscheidet in einer Besetzung von fünf Mitgliedern, von welchen mindestens zwei dem Fach­handel angehöreu müssen.

Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen über die Zusammensetzung und das Verfahren der Commission erlassen und allgemeine Grundsätze auf­stellen, die bei den Entscheidungen zu befolgen sind.

Hersseld, den 23. März 1916.

Der Maurer Heinrich Linnemann in Frielingen ist als Trunkenbold erklärt worden.

Linnemann ist der Aufenthalt in Lokalen, in denen geistige Getränke zum Ausschank kommen, verboten. Die Abgabe von geistigen Getränken an Linnemann ist nach der Regierungs-Polizeiverordnung vom 9. Dezember 1902 strafbar und hat in wiederholten Zu- widerhanölungsfällen bei Wirten Konzessionsent­ziehung im Gefolge. Die zuständigen Gendarmerie- Wachtmeister ersuche ich, die in Betracht kommenden Schankwirtschaften hierauf besonders hnzuweisen und dauernd zu kontrollieren.

I. 3319. Der Landrat.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 25. März 1916.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher er­suche ich darauf Hinzuwirken, daß die Einzahlung der Beiträge zur Heffen-Nassauischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft für das Jahr 1915 spätestens bis zum 10. April ds. Js. erfolgt, damit nicht die Be­schaffung der Baarmittel, welche für das Jahr 1915 erforderlich sind, vorschußweise im Wege der Kapital- aufnahme erfolgen muß und hierdurch eine neue Be­lastung der Berufsgenossenschaft herbeigeführt wird.

Rückständige Beiträge müssen von den Gemeinden vorschußweise miteingesandt werden. (§ 1026 der R. V. O. vom 19. Juli 1911.)

Hesf.-Nasi. landw. Berufsgenoffenschaft Sektion Hersfeld.

I. S. Nr. 344. J. B.:

v. Hedcmann, Reg.-Assessor.

§ 4-

Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die end

1. Wer Brotgetreide verfüttert, versündigt sich, am Vaterland«:!

2. Wer über das gesetzlich zulässige Matz hinaus Hafer, Mengkor», Mischfrucht, worin sich Hafer befindet, oder Gerste verfüttert, versündigt sich am Vaterlande!