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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdrucker« Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

Sreisitett

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, tm amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags, s

Nr. 76.

Donnerstag, den 30. März

1916

Amtlicher Teil.

KriegslouLrolloersammlullg!

Die diesjährigen Frühjahrskontrollversammlnngen finden wie folgt, statt:

Zu Oberhaun

(bei Gastwirt Schacht)

Freitag» den 14. April 1916, 8 Uhr vormittags für die Mannschaften aus den Gemeinden

Eitra, Hilperhausen, Oberhaun, Roßbach, Rotensee, Sieglos, Unterhaun und Wippershain.

Zu Hersfeld I (Stadt) (platz hinter dem Bezirkskommando, bei Regen­wetter in der Kriegsschule)

Freitag, den 14. April 1916, 11 Uhr vormittags für sämtliche Mannschaften aus der Stadt Hersfeld und Hof Wehneberg. *

Zu Hersseld 11 (Land) (platz hinter dem Bezirkskommando, bei Regen- wetter in der Kriegsschule)

Freitag, den 14. April 1916, 1,45 Uhr nachmittags für die Mannschaften aus den Gemeinden Kathus, Gutsbezirk Oberrode, Petersberg mit Kühnbach, Guts­bezirk Wilhelmshof, Sorga mit Sölzerhöfe, Gutsbe­zirk Bingartes mit Johannesberg, Meisebach, Kalkobes, Gutsbezirk Eichhof, Eichmühle, Heenes, Hermannshof und Kohlhausen.

Zu Kirchheim

9 Uhr vormittags

für die Mannschaften aus den Gemeinden Allendorf, Frielingen, Gersdorf, Gershausen, Goßmannsrode mit Hof Siebenmorgen, Heddersdorf, Kemmerode, Kirchheim mit Weich- und Etchmühle, Kleba, Reckerode, Reimbolshausen, Rotterterode mit Hof Betersgraben und Willingshain mit Hof Löscher.

Zu Niederaula

(Kirchplatz)

Sonnabend, den 15 April 1916.

1,80 Uhr nachmittags für die Mannschaften aus den Gemeinden Asbach, Beiershausen, Hattenbach, Kerspenhausen, Solms, Stärklos, Gutsbezirk Engelbach mit Hof Sternberg, Kruspis, Mengshausen, Niederaula, Niederjosia und Holzheim.

Zu Heringen (auf dem platz beim BotelGlückauf"

Montag, den 17. April 1916.

10,80 Uhr vormittags für die Mannschaften aus den Gemeinden Bengen- dorf, Heringen mit Hof Füllerode, Leimbach, Lengers, Widdershausen und Wölfershausen. Die Mannschaften aus Kleinensee erscheinen in Hönebach am 29. April 1916 11,15 vormittags in der Nähe vom Bahnhof, Dorfstratze.

Zu Heimboldshaufen

(Gastwirtschaft Bock)

Montag,den 17. April 1916.

1 Uh r nachmittags für die Mannschaften aus den Gemeinden Heimbolds­hausen, Ausbach, Harnrode, Gethsemane, Philippsthal, Röhrigshof mit Nippe und Unterneurode.

Zu Friedewald

(auf dem Schloßplatz) Dienstag, den 18. April 1916, 10,15 Uhr vormittags für die Mannschaften aus den Gemeinden Friedewald mit Hof Weißenborn, Herfa, Lautenhausen mit Hof Oberneurode und Hillartshausen.

Zu Schenklengsseld (bei Gastwirt Geheb)

Dienstag» den 18. April 1916, 8 Uhr nachmittags für die Mannschaften aus den Gemeinden Conrode, Dünkelrode, Malkomes, Motzfeld, Oberlengsfeld, Ransbach, Hilmes, Lampertsfeld, Landershausen, Schenklengsfeld, Schenksolz, Unterweisenborn, Wehrs­hausen und Wüstfeld.

Zu Friedlos (bei Gastwirt Grebe) Mittwoch, den 19. April 1916, 10 Uhr vormittags für die Mannschaften aus den Gemeinden Friedlos, RetloS, Mecklar, Meckbach mit Kneipmühle, Gerterode, Rohrbach und Tann.

Zu Obergeis (bei Gastwirt 6rnft)

Mittwoch, den 19. April 1916,

3 Uhr nachmittags für die Mannschaften aus den Gemeinden Allmers- hausen mit Hof Hählgans, Aua, Biedebach, Gitters­dorf, Untergeis und Obergeis.

Zur strengen Beachtung für die Beteiligten fügt das Bezirkskommando folgende Bemerkungen hinzu :

Es sind gestellungspflichtig:

1. Sämtliche Mannschaften des Beurlaubten­standes des Heeres und der Marine, alle ausge­bildeten Mannschafteis des Landsturms n. Aufgebots, alle Rekruten und Ausgehobenen, unausgebildeten Landsturmpflichtigen einfchl. der Jahresklasse 1897, von dieser jedoch nur die als,'kriegsverwendungs- fähig" befundenen.

Alle bei der Musterung der dauerndUntaug­lichen" ausgehobenen, unausgebildeten und alle als tauglich bezeichneten ausgebildeten Mannschaften I. Aufgebots. Ferner die zur Disposition der Ersatzbe­hörden entlassenen Mannschaften und sämtliche Rentenempfänger, welche noch in einem Militärver­hältnis stehen, auch wenn siezeitig garnison- und arbeitsverwendungsunfähig" sind. Mannschaften, welche alsunbrauchbar" oderuntauglich" von den Truppenteilen entlassen und noch nicht durch das Be­zirkskommando oder die Ersatzkommission wieder untersucht sind, haben mit zu erscheinen. Die noch in der Heimat, sowie auf Urlaub befindlichen Offiziere, Sanitätsoffiziere, Beterinäroffiziere und oberen Mili­tärbeamten haben sich beim Bezirkskommando schrift­lich zu melden.

Das zurückgestellte oder als unabkömmlich aner­kannte Eisenbahnpersonal ist von der Teilnahme befreit.

Es wird darauf hingewiesen, daß diejenigen Mannschaften des ausgebildeten Landsturms, welche WWWWWWWWWMMWWWWMWWMMWMMMWM überschritten haben, noch gestellungspflichtig sind, da ein Ausscheiden aus dem bisherigen Verhältnis während des Krieges nicht stattfindet.

Die Mannschaften, außer Eisenbahnpersonal, die alsunabkömmlich" anerkannt oderzurückgestellt" sind, sind gestellungspflichtig.

Außerdem haben zu erscheinen sämtliche Militär­personen, welche bereits dem aktiven Heere angehören und sich auf Urlaub befinden, sei es wegen Krankheit oder zur Erholung sofern marschfähig oder aus anderen Gründen.

2. Die Einberufung zu den Kontrollversammlungen findet lediglich durch diese öffentliche Aufforderung und durch Ausrufen in sämtlichen Ortschaften statt. Die Nichtbefolgung der Berufung zu den Kontroll­versammlungen hat strenge Strafe zur Folge.

3. Die Mannschaften aus den einzelnen hier nicht genannten Höfen und Mühlen etc. gehören zu den Ortschaften, zu deren Gemeinden sie zählen.

4. Die Mannschaften haben ihre Militärpapiere mit znr Stelle zu bringen.

5. Gesuche um Befreiung von der Kontrollver- sammlung sind rechtzeitig bei dem zuständigen Be­zirksfeldwebel anzubringeu. Wer vor der Kontroll­versammlung keinen Bescheid erhält, hat sich dennoch zu stellen.

Bei Einreichung von Gesuchen ist genau anzu- geben, in welchem Militärverhältnis der Betreffende steht, Jahresklasse, Waffengattung usw. damit Rückfragen vermieden werden.

6. Etwaige plötzliche Krankheit oder sonstige Ver­hinderungsfälle müssen entweder durch ärztliche Atteste oder durch Atteste der Orts- oder Polizeibehörde, welche spätestens auf dem Kontrvllplatz abzugeben sind, bescheinigt werden.

In allen ärztlichen Attesten ist die Krankheit an- zugeben. Atteste, welche nur die Bemerkung ent­halten, daß ein Mann am Erscheinen zur Kontroll­versammlung gehindert ist, ohne Angabe des Grundes, sind ungültig und werden nicht angenommen.

7. Es wird noch ausdrücklich bemerkt, daß die­jenigen Mannschaften, welche zur Fahrt nach dem Kontrollversammlungsort die Eisenbahn benutzen, keinerlei Anspruch auf Berabfolgung einer Militär­fahrkarte feiten der betreffenden Eisenbahn-Station haben.

8. Alle Mannschaften gehören während des ganzen Tages, zu welchem sie zu den Kontrollversammlungen berufen sind, zum aktiven Heere und sind demnach den Kriegsgesetzen unterworfen.

9. Das Mitbringen von Stöcken usw. sowie Hunden ist verboten.

H e r s f e l d, den 22. März 1916.

Königlicher Bezirkskommando.

Hersseld, den 25. März 1916.

Die Ortsvorstände des Kreises werden angewiesen, die vorstehende Bekanntmachung alsbald auf orts­übliche Weise zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen.

Der Herr Gendarmeriemachtmeister, zu dessen Be­zirk der Kontrollort gehört, hat zwecks «ufrechthaltung

der Ruhe und Ordnung bei den Kontrollversamm- lungen zugegen zu sein.

J. M. No. 2076. Der Landrat.

Funke, Kreissekretär.

Hersfeld, den 28. März 1916.

Zu den diesjährigen Kontrollversammlungen haben auch diejenigen Mannschaften zu erscheinen, die bereits dem aktiven Heere angehören und sich infolge Beurlanbnng oder znr Erholung in der Heimat be­finden.

Die Herren Ortsvorstände der Landgemeinden des Kreises werden hiermit angewiesen, dem zuständigen Bezirksfeldwebel bis zum 12. April ds. Js. früh, eine namentliche Liste über die in Betracht kommenden Militärpersonen einzureiche«. Es kommen nur solche Personen in Frage, die am Tage der Kontrollversamm- lung noch anwesend sind.

Aus den Listen mnß hervorgehen: Name, Truppen­teil, Wohnort, Dauer des Urlaubs und ob marsch­fähig.

J. M. No. 2095. Der Landrat.

J. V. :

Funke, Kreissekretär.

Bekanntmachung über die Einfuhr von Vieh und Fleisch sowie Fleischwaren.

Vom 18. März 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1

Vieh, Fleisch und Fleischwaren, die aus dem Ausland eingeführt werden, sind an die Zentral- ^inkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern.

Fleisch und Flekschwaren" dieser Verordnung unterliegen.

§ 2

Der Reichskanzler kann die näheren Bedingungen für die Lieferung festsetzen und den Verkehr mit dem eingeführten Vieh und Fleisch sowie den eingeführten Fleischwaren regeln; er erläßt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Der Reichskanzler kann bestimmen, daß Zuwider­handlungen mit Gefängnis bis fechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark bestraft werden und daß neben der Strafe das Vieh oder Fleisch oder die Fleischwaren, worauf sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden.

§ 3

Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.

§ 4

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 18. März 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

D e l b r ü ck.

* * * Hersfeld, den 24. März 1916.

Wird veröffentlicht.

I. 3505. Der Landrat.

F un k e, Kreissekretär.

Stellvertretendes

Generalkommando des 11. A. K.

i. a. Nr. 8038.

Cafsel, den 26. Februar 1916.

Den berittenen Ersatztruppenteilen sind besondere Bestimmungen über die Abgabe von Pferden zu Spannleistungen oder Entleihung von Pferden für landwirtschaftliche Arbeiten gegen Pflege, Unterkunft usw. zugegangen.

Etwaige Anträge auf Ueberlassung solcher Pferde sind an die berittenen Ersatztruppenteile, das Zen- tralpferdedepot 8 oder an das Ersatz-Pferdedepot Fritzlar unmittelbar zu richten.

Von feiten des stellv. Generalkommandos.

Der Chef des Stabes.

Freiherr von Tettau Oberst. * * * Hersfeld, den 24. März 1916. Wird veröffentlicht.

J. i. Nr. 3416. Der Landrat.

J. V.:

Funke, Kreissekretär.

1. Wer Brotgetreide verfüttert, versündigt sich am Baterlandc!

2. Wer über das gesetzlich zulässige Matz hinaus Hafer, Meugkor«, Misckfrucht, worin sich Hafer befindet, oder Gerste verfüttert, versündigt sich am Baterlande!

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