Hersselder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
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für den Kreis Hersfeld
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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags, j
Nr. 75»
Mittwoch, den 29, März
1916
Amtlicher Teil.
Auf Grund der Bekanntmachung über den Verkehr mit Butter vom 8. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 807) sind die Unternehmer von Molkerereien, die im Jahre 1914 mindestens 500 000 Liter Milch oder eine entsprechende Menge Rahm verarbeitet haben, verpflichtet, am 1. jedes Monats der Zentral-Einkaufs- gesellschaft in Berlin anzugeben,
1. Wieviel Butter in ihrem Betriebe während des Vormonats hergestellt worden ist,
2. Wieviel Butter sie am ersten Tag des laufenden Monats vorrätig haben,
3. Wieviel Butter sie auf Grund der bestehenden Verträge in laufenden Monat zu liefern haben und an wen.
Die Erklärungen sind am 1. des Monats pünktlich an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H., Abteilung Jnlandbutter, Berlin W. 8, Mohrenstr. 58 59, einzusenden.
Soweit die Molkereien einem Verwertungsverband angeschlossen sind, ist der Verwertungsverband zur Abgabe der Erklärung am dritten Tage des Monats verpflichtet. Die Molkereien bleiben jedoch hinsichtlich desjenigen Teils ihrer Buttererzeugung, welchen sie nicht an den Verband abliefern, zur Er- klärung verpflichtet.
Wer die Erklärungen nicht rechtzeitig und gewissenhaft abgibt, macht sich strafbar (Gefängis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark.)
Die Erklärungen müssen untzeichnet sein und zwar mit dem Namen der Firma. Unterschriften der Verwalter oder der Ehefrauen ohne Angabe der Firma der Molkerei genügen nicht.
Im weiteren Verlauf hat die Zentral-Einkaufsgesellschaft den Molkereien zu erklären, welche Buttermengen sie in Anspruch nimmt. Geht ihre Erklärung den Untenehmern nicht spätestens am 12. des Monats w. so erlischt bie .Lioiorn^Snllrm so S^fett Tot, ,1!
..... Dre wrsanoanweisungen, welche die Unternehmer zu befolgen haben, können erst nach dem 12. des Monats erteilt werden. Den Molkereien wird von der Versandanweisung ab Gelegenheit gegeben, die Butter in Teillieferungen abzuliefern, es wird ihnen hierfür die Zeit vom 12. des einen bis zum 12. des nächsten Monats zur Verfügung stehen.
Es ist nicht angängig, die von der Zentral-Einkaufsgesellschaft beanspruchten Buttermengen vor der Erteilung der Versanöanweisung oder gar schon vor der Inanspruchnahme versandbereit zu stellen und auf Lager zu legen. Eine Versendnng der Butter darf erst nach Erhalt der Versandanweisung erfolgen. Molkereien welche in gegenteiliger Weise verfahren, haben die daraus entstehenden Nachteile sich selbst zuzuschreiben.
Hersfeld, den 25. März 1916.
Der Lanörat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
HeE^d, den 23. März 1916.
Auf Grund des § 77 der Reichs-Gewerbe-Ordnung werden die Gebühren für die Schornsteinfeger für den Umfang des Kreises Hersfeld vom 1. April ös. Js. ab wie folgt anderweit festgesetzt:
1. für das Reinigen eines besteigbaren Schornsteins pro Stockwerk 10 Pfg.
2. , für das Reinigen eines russischen Schornsteins mit Kugel und Besen pro Stockwerk 10 Pfg.
3. für das Ausbrennen und das daran anschließende Reinigen eines russischen Schornsteins pro Stockwerk 30 Pfg.
Die Anzahl der Stockwerke eines Schornsteins berechnet sich vom Fuße ab bis zum Dachgeschoß. Jede Balkenlage im Dachgeschoß gilt als ein Stockwerk.
Das zum Ausbrennen der Schornsteine erforderliche Brennmaterial hat der Hausbesitzer zu stellen.
Die Herren Bürgermeister des Kreises ersuche ich um Bekanntgabe auf ortsübliche Weise.
1. 3311. Der Landrat.
I, B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Viehhandelsverband Eassel, 22. März 1916.
f. d. Reg.-Bez.-Cassel. , „
Die bei dem Verbände eingehenden Ankaufsanzeigen von Vieh sind zum größten Teile falsch oder unvollkommen, so daß eine geordnete Kontrolle nicht möglich ist. In Zukunft werden alle derartige Anzeigen aus Kosten der Aussteller zum Zwecke der Ergänzung bezw. Berichtigung zurückgesandt. Im besonderen weise ich noch auf folgende Punkte hin.
I. Mitglieder, die noch anderen Verbänden ange- . hören, müssen für jeden Verband ein besonderes Kontrollbuch führen, in dem die in dem betr. Verband vorgenommenen Vieheiukäufe einzu- tragen sind.
2. Um feststellen zu können, ob es sich um Schlachtvieh oder Nutzvieh handelt, ist in Pos. 5 „Gegenstand des KaufS" stets in Klammer „Schlachtvieh" oder „Nutzvieh" hinzuzusetzen. ♦
3. Schlachtvieh darf nur nach Lebendgewicht zu den festgesetzten Höchstpreisen gekauft werden, alle Ankäufe „Aus der Hand" oder „Ueber Kopf" sind untersagt.
4. Jeder Tauschhandel ist verboten.
5. Ueber den Ankauf eines jeden Tieres ist eine besondere Anzeige einzusenden: nur für Schweine und Schafe ist eine summarische Anzeige unter der Voraussetzung zulässig, das für alle gekauften Tiere der gleiche Preis gezahlt wird.
6. Die Zeichnung der Tiere muß deutlich erkennbar sein und hat mittelst Haarschnitt, Haar- oder Hornbrand, Ohrmarke, Bündstift usw. zu erfolgen; keinesfalls genügt die Angabe der Haarfarbe des Tieres.
7. Beim Kaufpreis ist stets der Preis für den Zentner Lebendgewicht anzugeben. Je nach der Abnahme in gefüttertem oder nüchterem Zustande ist das Nichtzutreffende zu durchstreichen. Der Gesamtkaufpreis und das Gesamtgewicht des Tieres müssen unter allen Umständen ausgefüllt werden.
8. Es genügt nicht, daß der Käufer nur den Ort angibt, wohin das Tier gebracht wird: es muß hier vielmehr der Name des neuen Käufers mit angegeben werden.
9. Die Verkaufsanzeigen sind gesammelt von einer Woche spätestens bis zum Dienstag der nächsten Woche an den Verband einzusenden.
Ich habe wiederholt feststellen können, daß die festgesetzten Höchstpreise nicht innegehalten und Anzeigen über gekauftes Vieh nicht eingeschickt sind. In Zukunft wird der Vorstand in solchen Fällen ohne weiteres die Ausweiskarte entziehen. Das gleiche tritt ein, wenn trotz wiederholter Bemängelung unvollkommene oder falsche Ankaufsanzeigen erstattet werden.
Der Vorsitzende. Pappe nhe im.
MMMWWWMMWWWWWWWWDWWMWWMMMWMMWW Hersfeld, den 23. 1916.
In Bebra, Kreis Rotenburg, ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.
J. l. Nr. 3304. Der Landrat.
I. V.:
Funke, Kreissekretär.
Hersfeld, den 23. März 1916.
In Klings, Bezirk Dermbach, ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.
I. I. No. 3300. Der Landrat.
I. V.:
v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.
Cassel, den 18. März 1916.
Sämtlichen konsularischen Vertretern Portugals im Reiche ist das Exequatur entzogen worden. Zur Ausübung irgendwelcher Amtsgeschäfte sind sie daher nicht mehr befugt. A. I. 1656.
Der Regierungspräsident.
von Lentze.
* * *
Hersfeld, den 24. März 1916.
Wird veröffentlicht.
Der Lanörat.
J. I. 3403. J. V.:
Funke, Kreissekretär.
Hersfeld, den 12. März 1916.
Infolge der in den letzten Jahren sich immer mehr häufenden Verluste und Beschädigungen von trigonometrischen Steinen bringe ich die nachstehende Bekanntmachung der Königlichen Landesaufnahme erneut zur öffentlichen Kenntnis.
Ich ersuche die Herren Ortsvorstände, die in Betracht kommenden Grundstücksbesitzer hierauf mit dem Bemerken aufmerksam zu machen, daß die bei den von jetzt an regelmäßig vorzunehmenden Revisionen gefundenen Beackerungen der Schutzflächen oder Beschädigung von Steinen unnachsichtlich werden verfolgt werden.
J. i. Nr. 3093. Der Lanörat.
J. B.:
Funke, Kreissekretär.
* .v *
Die seit einigen Jahren von der Abteilung ausgeführte Prüfung von trigonometrischen Punkten hat ergeben, daß die Marksteine zum Teil ganz verschwunden, zum Teil aus dem Acker herausgenommen und am Wall oder im Graben niedergelegt, zum Tei l an Ort und Stelle liegend vergraben sind. Die Besitzer sind fast ausnahmslos im Unklaren über den Zweck und Wert der trigonometrischen Marksteine. Sie beackern die Marksteinschutzflächen in dem Glauben, daß ihnen zwar der Boden nicht gehöre, ihnen aber die Nutzniesung überlassen sei. Diese Annahme ist natürlich irrig. Die Marksteinschutzfläche, das ist die kreisförmige Bodenfläche von 2 qm um den Markstein, darf nicht vom Pfluge berührt werden. Vergl. § 2 der Anweisung vom 20. Juli 1878 betreffend die Errichtung und Erhaltung der trigonometrischen Mark
steine. Zuwiderhandlungen werden nach § 371,1 öes Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis ^u 150 Mk. bestraft.
Durch das Umpflügen und Eggen der Marksteinschutzflächen entstehen die vielen Verrückungen und Beschädigungen der Marksteine, mit der geringsten Verschiebung ist aber der Punkt zerstört und kann nur unter Aufwendung von erheblichen Kosten von Technikern der Landesaufnahme wieder hergestellt werden. Die Zerstörung von trigonometrischen Punkten der Preußischen Landestriangulation fällt unter § 304 des Reichsstrafgesetzbuches jGegenstand der Wissenschaft) und wird mit Geldstrafe bis zu 900 Mk. oder mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.
Wiederholt ist es vorgekommen, daß Beschädigungen von Marksteinen von Kindern verübt worden sind. Dies könnte verhütet werden, wenn die Lehrer die Kinder auf die Bedeutung solcher Steine aufmerksam machten.
Berlin, NW. 40, am 15. März 1906.
Trigonometrische Abteilung der Königlichen Lanöesausnahme.
gez.: von Bertrab.
Bus der Heimat
An unsere Leser!
Wir sind durch öie bedeutenden Preiserhöhungen für Papier, Farbe usw. leider genötigt den Preis der
Sonderblätter für monatliche Bezugszeit vom 1. April an von 50 Pfg. auf 75 Pfg. zu erhöhen. Hersfelder Tageblatt Hersfelder Zeitung
* (Die Schulen und der Krieg.» Größere Sparsamkeit im Verbrauch des Papiers und umfangreichere Verwendung der Schiefertafel empfiehlt ein des
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Bebra, 27. März. Auf unserem Güterbahnhof geriet ein Güterwagen infolge Selbstentzündung des Inhaltes in Brand und stand bald lichterloh in Flammen. Die Löscharbeiten waren vergeblich: der Wagen wurde bis aus die Eisenteile vernichtet.
Hann. Münden, 26. März. Hier wurde ein Postschaffner dabei ertappt, als er Feldpostpäckchen für sich beiseite schaffte. Eine Haussuchung bei dem ungetreuen Beamten förderte ein ganzes Lager gestohlener Päckchen zutage.
Fulda, 27. März. Auf dem letzten Schweinemarkt wurden bezahlt für Ferkel 50, 60 und 70 Mk., für Läufer 95, 110 und 125 Mk. für das Stück je nach Alter und Dualität.
hnzweiten Uieriellahr 1916
wird, wie allgemein angenommen wird, auf den Hauptkriegsschauplätzen die Entscheidung fallen. Gewaltige, noch nicht übersehbare Ereignisse stehen bevor, und mit gespanntestem Interesse verfolgt das deutsche Volk den Verlauf dieses riesigen Ringens welches unsern Waffen den endgültigen Sieg bringen soll.
Mehr denn je verlangt daher der deutsche Leser eine Zeitung, die ihn in schneller und gedrängter Berichterstattung zuverlässig über alle Kriegsereigniffe unterrichtet.
Das Dersielfler wall
wird es sich, wie seither, auch in Zukunft angelegen sein lassen, allen diesen Anforderungen zu entsprechen, wobei es durch einen ausgezeichneten Nachrichtendienst unterstützt wird.
Bestellungen auf öas Hersfelder Tageblatt werden jederzeit von allen Postanstalten, Landbriekträzern, sowie von unsern Austrägern und der Geschäftsstelle, entgegen genommen.
1. Wer Brotgetreide verfüttert, versündigt sich am Baterlande!
*. Wer über das gesetzlich zulässige Maß hinaus Hafer, Mengkor«, Mischfrucht, worin sich Hafer befindet, oder Gerste verfüttert, versündigt sich am Baterlande!