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Hersselder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei , Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

Sreisölolt

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wirb Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 70

Donnerstag, den 23, März

1916

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 21. März 1916.

Die bestehenden Höchstpreise für Fleisch werden für den Kreis Hersfeld folgendermaßen anderweit

festgesetzt:

I. Schweinefleisch

a. zum Kochen ohne Beilage

b. Kotelett, Kammstück ohne Beilage

c. Gehacktes Schweinefleisch oder Bratwurst

d. Sulperknochen (Bein und Kopf-Spitz­bein, Eisbein, Schnauze, Pfoten)

e. Cervelatwurst aus reinem Schweine­fleisch

f. Rinderwurst

g. Schwartemagen und Sülze

h. Leberwurst

i. Blutwurst

k. Fleischwurst

I. Wurstfett

m. Frischer Speck

n. Schmalz roh

o. Schmälz ausgelassen

p. Geräucherter Speck

q. Magerer geräucherter Speck

r. Geräucherter Knochenschinken

s. Rollschinken

t. Lachsschinken

u. Schweinefleisch zum Hacken, Schnitzel oder Lende ohne Knochen

li. Kalbfleisch

a. Keule, Rücken, Kotelett

1,40 Mark

1,80 „

1,90

0,65

2,50 2,50 1,80 1,80 1,40 1,80 1,40 2,— 2,— 2,20 2,40 2,20 2,20 2,50

2,60

2,-

//

//

,7

//

//

7

c. Gehacktes oder zum Hacken

d. Hachsen

in. Hammelfleisch

Die bestehenden Höchstpreise

1,50 2- 1,90 1,00

//

bleiben bis auf weiteres unverändert.

für

140 Rindfleisch

Höchstens Vs des Schlachtgewichts der Schweine üp ^^kt no^vM-itot....werdom --------------

, , „ tzgereien

des Kreises öffentlich auszuhängen. Uebertretungen werden mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr

bestraft.

I. 3281.

Der Lanörat.

I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1911 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: §1.

Wer Leimleder in trockenem, nassem, gesalzenem, oder eingeäschertem Zustand mit Beginn des 26. Feb­ruar 1916 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vor­handenen Mengen, getrennt nach Arten und Eigen­tümern, unter Bezeichnung der Eigentümer und des Lagerorts dem Kriegsausschusse für Ersatzfutter, Ge­sellschaft mit beschränkter Haftung Berlin W. 10 Matt- häikirchstraße 10 (Kriegsausschuß), bis zum 4. März 1916 anzuzeigen. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 26. Februar unterwegs befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach Empfang zu er­statten.

Die gleiche Anzeige haben diejenigen Betriebe, die vom 26. Februar 1916 an Leimleder gewinnen, dem Kriegsausschuß unverzüglich zu machen, sobald 100 Doppelzentner nasse oder gesalzene Ware oder 10 Doppelzentner trockene Ware angefallen sind.

Die Leimleder verarbeitende Betriebe haben bis zum 4. März 1916 dem Kriegsausschuß anzuzeigen, welche Mengen trockenen und nassen Leimleders, ge­trennt nach Arten, sie in dem Zeitraum vom 1. September bis 30. November 1915 einschließlich ver- sotten haben.

§2 .

AIs Leimleder im Sinne dieser Verordnung sind anzusehen sämtliche Abfälle, die bei der Bearbeitung von Rohhaut entstehen, mit Ausnahme von Haaren, Hufen und Hörnern.

§3 .

Leimleder darf nur durch den Kriegsausschuß ab-

gesetzt und nach seinen Angaben verarbeitet werden. Jedoch dürfen Leimleder verarbeitende Betriebe ihre Borräte ohne Zustimmung des Kriegsausschusses nach

aßgabe folgender Vorschriften Betriebe, welche im Jahre li

Doppelzentner nasses oder gesalzenes oder nicht mehr

M

verarbeiten.

1915 nicht mehr als 400

zur Ueberlassung Verpflichtete hat den Durchschnitts­preis durch Teilung des in dem genannten Zeitraum für die betreffende Leimlederart erzielten Gesamt- preises durch die gelieferte Gesamtmenge festzustellen und dem Kriegsausschusse binnen einer von diesem zu bestimmenden Frist, für einen Doppelzentner be­rechnet, anzuzeigen; ist der Verpflichtete nicht zugleich der Eigentümer, so trifft die Anzeigepflicht auch den Eigentümer.

Der Preis darf jedoch für den Dopelzentner nicht übersteigen bei:

Rindleimleder ohne Schwefelnatrium Rindleimleder mit Schwefelnatrium Rindspaltleimleder

Rindsköpfe und Abschnitte, enthaart

Rindsköpfe mit Haaren Roßleimleder

Roßleimleder von Schildern Lammleimleder

Schafleimleder, Köpfe und Abschnitte Schasleimleder ohne Schabsel Schafleimleder mit Schabsel Ziegenleimleder, Köpfe und Abschnitte Kipsleimleder

5,00 ‘ 4,50 7,00 6,50 5,50 2,80 3,40 3,00 3,50 2,50 2,00 5,80 3,25 wird

Mark

dem

Der Preis von Maschinenleimleder Miuderwert ensprechend festgesetzt, darf jedoch der Preise der vorstehend angeführten Arten handgescho-

rener Ware nicht überschreiten.

Der Preis für trockenes Leimleder darf den vier­fachen Betrag der im Abs. 2 bezeichneten Preise nicht übersteigen.

Fortsetzung auf der 4. Seite.

Bus der Heimat.

):( Hersfeld, 22. März. Zu Sachverständigen für alle Zweige des Baugewerbes für die Zeit vom 1. April 1916 bis 31. März 1919 wurden ernannt bezw. wiederernannt: Für handwerksmäßige Be­triebe: Maurermeister Christoph Müller in Cassel,

als 100 Doppelzentner trockenes Leimleder gewonnen haben, dürfen das Leimleder trocknen. Betriebe, in

Bekanntmachung.

Die Zinsscheine Reihe IV Nr. 1 bis 20 zu den Schuldverschreibungen der preußischen konso­lidierten 3V2prozentigen Staatsanleihe von 1886 über die Zinsen für die zehn Jahre vom 1. April 1916 bis 31. März 1926 nebst den Erneuerungsscheinen für die folgende Reihe werden

vom 1. März d. Js. ab ausgereicht und zwar

durch die Kontrolle der Staatspapiere in Berlin SW 68, Oranienstraße 92/94,

durch die Königliche Seehandlunq (Preußische Staats­bank) in Berlin W 56, Markgrasenstraße 38,

durch die Preußische Central-Genossenfchasts-Kasfe in Berlin C 2, am Zeughaus 2.

durch sämtliche preußischen Regierungs-Hauptkassen, Kreiskassen, Oberzollkassen, Zollkassen und haupt­amtlich verwalteten Forstkassen,

durch sämtliche Reichsbankhaupt- und Reichsbankstellen und sämtliche mit Kasseneinrichtung versehenen Reichsbanknebenstellen.

Vordrucke zu den Verzeichnissen, mit welchen die zur Abhebung der neuen Zinsscheinreihe berechtigenden Erneuerungsscheine (Anweisungen, Talons) den Aus­reichungsstellen einzuliefern sind, werden von diesen un­entgeltlich abgegeben.

Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Erneuerungsscheine abhanden gekommen sind.

Berlin, den 21. Februar 1916.

Hauptverwaltung der Staatsschulden gez, v. B i s ch o f f s h a u s e n. • * *

Hersfeld, den 7. März 1916.

Wird veröffentlicht.

1. 2632. Der Landrat.

J. V.:

Funkle, Kreissekretär.

«tlauntmachms

über den Verkehr mit Leimleder. Vom 24. Februar 1916.

zum 8i. März iyie einicyiteyltm aas «ermreoer ms zu einem Drittel der Menge versieben, die sich in dem Zeitraum vom 1. September bis 30. November 1915 einschließlich insgesamt versotten haben. Bis zum 31. März 1916 darf Leimleder nur in dem Umfang ein­geäschert werden, daß der jeweilige Vorrat an einge­äschertem Leimleder die Hälfte der in dem Zeitraum vom 1'.September bis 30. November 1915 einschließlich auf Gelatine oder Leim versottenen Leimledermenge nicht übersteigt.

Wer auf Grund dieser Vorschrift Leimleder ver­sieben oder einäschern will, hat die dafür benötigten Mengen bis zum 4. März 1916 bei dem Kriegsaus­schuß anzuzeigen.

§ 4.

Wer Leimleder in Gewahrsam hat, hat es dem Kriegsausschuß auf Verlangen zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Er hat es bis zur Abnahme auf- zubewahren und pfleglich zu behandeln. Auf Ver­langen hat er dem Kriegsausschusse Probe gegen Er­stattung der Portokosten einzusenden.

§ 5.

Der Kriegsausschuß hat auf Antrag des zur Ueberlassung Verpflichteten binnen 3 Wochen nach Eingang des Antrags, jedoch nicht vor dem 31. März 1916 zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen er übernehmen will. Für Mengen, die er hiernach nicht übernehmen will, erlöschen die im § 3 vorgesehenen Beschränkungen. Das gleiche gilt, so­weit er eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt. Ist der Verpflichtete nicht zugleich Eigentümer, so kann auch der Eigentümer den Antrag nach Satz 1 stellen.

Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch den Kriegsausschuß Vorbehalten sind, müssen von ihm ab­genommen werden. Der zur Ueberlassung Ver­pflichtete hat dem Kriegsausschuß anzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Erfolgt die Abnahme nicht binnen 2 Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist der Kaufpreis vom Ablauf der Frist mit 1 vom Hundert über den jeweiligen Reichsbankdiskont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinsung beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wertver­minderung auf den Kriegsausschuß über. Für die Aufbewahrung und pflegliche Behandlung von nassem oder gesalzenem Leimleder E 4) erhält der Ver­pflichtete vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs ab eine Vergütung von 0,05 Mk. für je angefangene 100 Kilogramm und jeden angefangenen Monat.

Der Verpflichtete hat dem Kriegsausschuß anzu­zeigen, in welchem Zustand sich die Mengen im Zeit­punkt des Gefahrübergangs befinden; im Streitfall hat er den Zustand nachzuweisen.

Hodes in Fulda, Sternmetzmeister Philipp Heinrich Kreis in Gelnhausen, Maurermeister Hugo Reising in Marburg a L. Für nicht handwerksmäßige Betriebe: Architekt Alexander Potente in Cassel, Terrasse 9, Bauunternehmer Rudolf Friede in Cassel, Landgrf. Karlstr. 35, Bauinspektor Baurat Wohlfarth in (Hanau, Regierungsbaumeister Wolff in Fulda, Bauunternehmer Hugo Reising in Marburg wL.

Hattenbach, 20. März. Vor wenigen Tagen wurde ein bei dem Gutsbesitzer Pape beschäftigter Knecht beim Verladen von Holz am Bahnhof in Niederaula von einem schweren Unfall betroffen. Ein Pferd schlug ihn so unglücklich gegen den Leib, daß er schwerverletzt dem Landkrankenhause in Hersfeld zu­geführt werden mußte. Dort ist er gestern den schweren Verletzungen erlegen. Seine Dienstherrschaft bedauert aufrichtig das traurige Ende dieses treuen und gewissenhaften Knechtes.

Widdershaufeu, 16. März. Die Gemeindever­tretung bewilligte in der heutigen Sitzung zur 4. Kriegsanleihe wiederum einen Betrag, so daß ins­gesammt 17 800 Mark bis jetzt gezeichnet sind.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 * des Ge- »w» ^h«««.«, u. «« setzeS über die Ermächtigung des Bundesrats zu September 1915 im Diw

§ 6.

Der Kriegsausschuß hat für das von ihm über­nommene Leimleder als Uebernahmepreis denjenigen Abschlutzpreis zu zahlen, den der betreffende Lieferer für die einzelnen Leimlederarten, frei Bahnwagen des Verladeorts, in der Zeit vom 1. April bis 30. chschnttt erhalten hat. Der

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wird,wie allgemein angenommen wird, auf den Haupt­kriegsschauplätzen die Entscheidung fallen. Gewaltige, noch nicht übersehbare Ereignisse stehen bevor, und mit gespanntestem Interesse verfolgt das deutsche Volk den Verlauf dieses riesigen Ringens welches unsern Waffen den endgültigen Sieg bringen soll.

Mehr denn je verlangt daher der deutsche Leser eine Zeitung, die ihn in schneller und gedrängter Be­richterstattung zuverlässig über alle Kriegsereigniffe unterrichtet.

Das Meiner lagen

wird es sich, wie seither, auch in Zukunft angelegen sein lassen, allen diesen Anforderungen zu entsprechen, wobei es durch einen ausgezeichneten Nachrichtendienst unterstützt wird.

Bestellungen auf das Hersfelder Tageblatt werden jederzeit von allen Postanstalten, Landbrieftxägern, sowie von unsern Austrägern und der Geschäftsstelle entgegen genommen.