Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 64.
Donnerstag, den 16. März
1916
AmtNAr Teil.
Bekanntmachung.
(Nr. M. 2684 2. 16. K. R. A. Von: 15. März 1916.) Die Bekanntmachung Nr. M. 3231 10. 15. K. R. A., betreffend Enteignung, Ablieferung und Einziehung der durch die Verordnung M. 325/7. 15. K. R. A. bezw. M. 325 e 7. 15. K. R. beschlagnahmten Gegenstände vom 16. November 1915 wird hiermit nochmals unter Hinweis auf die Strafbestimmungen und die Verpflichtung zur Ablieferung der im § 2 der genannten Bekanntmachung nebst Anmerkung aufgeführten Gegenstände veröffentlicht. Zugleich werden die nachstehenden Zusätze auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums bekanntgegeben.
»elamtmachung
(Nr. M. 323110. 15. K. R. A.),
betreffend Enteignung, Ablieferung und Einziehung der durch die Verordnung M 325/7. 15. K R A bzw. M. 325e/7. 15. K R. A beschlagnahmten Gegenstände, vom 16. November 1915.
Nachstehende Verordnung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 6*) der Bundesratsverordnungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 sReichs-Gesetzbl. S. 357) und vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645) bestraft wird.
§ 1.
Inkrafttreten der Verordnung.
Die Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung
Von der Verordnung betroffene Gegenstände. Klasse A. Gegenstände aus Kupfer und Messing.
1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, wie beispielsweise Koch- und Einlegekessel, Marmeladen- und Speiseeiskessel, Töpfe, Fruchtkocher, Pfannen, Backformen, Kafserollen, Kühler, Schüsseln, Mörser uswJ).
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände herauszugeben oder sie auf Verlangen des Erwerbers zu überbringen oder zu übersenden, zuwiderhandelt;
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Ver- äußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn ab- schließt,-
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt;
4. wer den nach § 9 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
t) Anmerkung. Alphabetische Aufstellung von in Frage kommenden Gegenständen.
Anrichter Anrührschüsseln Aspikformen Aspikränder Auflaufformen aller Art Ausstechformen
Backbleche
Backformen aller Art Backlöffel Backkästen Backschaufeln Bierglasträger Biskuitformen Bratendekorationen Bratenkästen Bratenlöffel Bratenpfannen Bratenroste Bratentöpfe Bratenspieße Bratenwärmer Brater Bratrainen
Brcnnkessel aus HauS- brennereien die nicht mehlige Stoffe verarbeiten
Brotbüchsen
Brotkästen fürKüchen, Vorratsräume und Speise- betriebe
Bürstenhalter
Brühsiebe Brühtöpfe
Butterdosen für Küchen, Vorratsräume u. Speisebetriebe
Charlotteformen Clochen Cremeformen Croustaden -
Dampfkocher zu Puddingformen
Dampfkochtöpfe Dampfwaschhäfen Dampfwaschtöpfe Deckel aller Art für Küchengeräte
Domformen Doppellöffel Doppeltopfmilchkocher
Eier koche r Eierkuchenheber Eierkuchenpfannen Eierkuchenschneider Eierkuchenwender Eterpfannen Eimer aller Art Einfassungen Einlegekessel Einmachkessel Einsatzformen Etsbüchsen
EiSformen
Essenträger Fettiegel Fettkasserollen Fettwannen Filetbratpfannen Fischheber Fischkessel Fischkocher Fischservierkessel Fleischbleche Fleischhäfen Fleischmulden
Forellenkessel
Fruchtkocher
Gänsebrater Garnierladen Garnierspitzen
Omelettwender Pastetenausstecher Pastetenetsen Pastetenformen Pastetenkästen Pastetenränder Pastetentrichter Petroleumkannen Pfannen aller Art Pfannkuchenpfannen Pfannkuchenkessel Pichelsteiner Kasserollen Plafond Plat ä sauter Plumpuddingformen Pommes-Anna-Kasserollen Puddingformen Ragoutlöffel
„ ... .... . Ränder aller Art Gazen (besonders für Bier) Randtöpfe Gebackkasten — - -- --
Gebrauchte Töpfe Küchen
für
Gefrierbüchsen Geleeränder Gemüsekocher Gesundheitskuchenformer Gewürzkästen Gießpfannen Glaceformen Gratinplatten Gratinschüsseln Gugelhupfformen Hasenbratpfannen Hafenformen Hateletsformen Heißwasserkannen f.Küchen und Speisebetriebe
Herdkessel Huhnformen
MWMWMWWWWWW
Kaffeebüchsen
Rechauds für Küchen und Anrichteräume in Speisebetrieben
Reibeisen Ringtöpfe Rosten Rührschüsseln Sahnenkühler Sahnenschlagkessel Salatdurchschläge Salatkörbe Salatseiher Salatwascher Sauteusen Savarinränder Schablonen
Ka
Ka
eefannen
Schaufeln Schinkenkessel Schlagrahmkesfel Scklaarabmkübler
unerkannen
Schmortöpfe zum Ge- Schneckenpfannen
affeekeffel zum Ge- Schneckenpsi nicht Kaffee- brauch- in Schneekesfel
Maschinen) Kaffee kocher
> Küchen
Kaffeekrüge Kaffee trichter Kannen all.Art Kasserollen Kartoffelkocher Kaviarkühler Kochhäfen Kochkessel Kochtöpfe Kotelettpfannen Kotelettrosten Krapfenkessel Kuchenbrettchen Kuchenformen
und Speisebebetrieben
Schöpf- und Schaumlönel Schöpfkellen Schüsseldecken
Schüsseln
Seiher aller Art
Servierbretter, auch solche von Tee- und Kaffeegar- nituren u. Rauchservicen
Serviergeschirre
Tafelgeräte) Cervierkafferollen Servierplatten
(keine
Siebe
Spargelkocher Speiseeis kessel Speiseeiskocher Kuchengabeln Vf.Küchenu. Speiseglocken Kuchenlöffel / Backstub. Speisenträger Kuchenpfannen jeder Art Speisenwärmer Kuchenfchüsseln fürKüchen, Steinbuttkessel
Backstuben, Vorrats- Sülzformen
räume und Anrichte- räumein Speisebetrieben
Küchensiebe
Kühler für Küchen, Backstuben, Vorratsräume u. Anrichteräume inSpeise- betrieben
Litermaße
Sülzformen
Sülzkästen
Tablette (siehe breiter)
Tartelettes Teebrotformen Teebüchsen
Teekannen zum in Küchen und trieben
Lotmaße ~-~ . , .
Löffel, die in Küchen und^^effel (nicht
Backstuben verwendet^^l iveröen
Marmeladenkessel Marzipan kneifer Maschinentöpfe Maße Mehlschaufeln Meßkannen Milchkannen für Backstuben und räume
Milchkocher
Servier
Gebrauch Speisebe-
Teema-
Teekuchenausstecher
Teigspritzer
Tiegel
Töpfe Tortenformen Tortenpfannen Tortenplatten
®orrat8=^$tn^e^er ^r ^y^ett Speisebetriebe
. Turbotkessel Milchkrüge für Kuchen, Biehkess-s Backstuben und Borrats-Waffeleisen ^änme Wannen
Milchseiher Waschservue
Milchtöpfe für Küchen, WaNba^
Backstuben und Vorrats-WaüevN^/
räume
kilchtransportkannen
Napfkuchenformen Nelsonkasserollen Nudelkessel Oelkannen Omelettpfannen
und
Wasserbecher Waffercimer
Wasserkannen (Münchener Wassereimer)
Wasserkästen für Küchen u. Anrichteräume in Speise- betrieben
Wasserkesiel
Wafferkrüge für Küchen u.
Anrichteräume Weinküh- t jedoch nicht sol-
Wasserschöpfer ler und I che in oder
Wassertöpfe für Küchen u. Weinküh- । für Privat-
Anrichteräume lerständer ) Haushaltungen
2. Waschkessel, Türen an Kachelöfen und Kochmaschinen bzw. Herden,
3. Badewannen — Warmwasserschiffe, -behälter, -blasen, -schlangen, Druckkeffel, Warmwasserbe- reiter (Boilerß alles in Kochmaschinen und Herden, soweit sie nicht zum Betrieb von Badeeinrichtungen oder Zentralheizungsanlagen dienen —; Wasserkasten, eingebaute Kessel aller Art..
Klasse B. Gegenstände aus Reinnickel*).
1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, wie beispielsweise Koch- und Einlegekessel, Marmeladen- und Speiseeiskessel, Fruchtkocher, Servierplatten, Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln usw. s).
2. Einsätze für Kocheinrichtungen, wie Kessel, Deckelschalen, Jnnentöpse nebst Deckeln an Kipptöpfen, Kartoffel-, Fisch- und Fleischeinsätze usw. nebst Reininckelarmaturen.
Vorstehende Gegenstände fallen auch dann unter die Verordnung, wenn sie mit einem Ueberzug (Metall, Lack, Farbe u. dgl.) versehen sind.
§ 3.
Von der Verordnung betroffene Personen und Betriebe,
Von der Verordnung werden betroffen:
1. Haushaltungen,
2. Hauseigentümer,
3. Unternehmungen zur Verpflegung fremder Personen, insbesondere Gast- und Schankwirtschaften, Pensionate, Kaffeehaus-, Konditorei- und Küchen- betriebe, Kantinen, Speiseanstalten aller Art, auch solche auf Schiffen, Bahnen und dergleichen,
4. öffentliche (einschließlich kirchliche, stiftische usw.) und private Heil-, Pflege- und Kuranstalten, Kliniken, Hospitäler, Heime, Kasernen, Er- ziehungs- und Strafanstalten, Arbeitshäuser und
Ausnahmen.
Ausgenommen sind mit Kupfer, Messing oder Nickel überzogene (z. B. galvanisch) und plattierte Gegenstände, die aus Eisen oder einem anderen Metall als Kupfer, Messing oder Nickel hergestellt sind.
Bestehen Zweifel, ob Gegenstände von der Verordnung betroffen sind, oder wird für Gegenstände ein besonderer kunstgewerblicher oder kunstgeschicht- licher Wert geltend gemacht, so kann eine Befreiung von der Enteignung bewilligt werden. Die Befreiung von der Enteignung ist auszusprechen, wenn ein kunstgewerblicher oder kunstgeschichtlicher Wert der in Betracht kommenden Gegenstände durch anerkannte Sachverständige festgestellt worden ist. Ueber die Befreiung entscheidet die mit der Durchführung der Verordnung beauftragte Behörde endgültig.
§ 5.
Eiaentnmsübertraauua. *
Das Eigentum an den von der Verordnung betroffenen Gegenständen (§ 2), die bereits durch die Verordnung M. 325 7. 15. K. R. A. vom 31. Juli 1915 beschlagnahmt sind, wird auf den Reichsmilitärnskus übertragen werden. Die beauftragte Behörde erläßt die diesbezüglichen Anordnungen und läßt sie dem Betroffenen, d. h. dem Besitzer, zugehen. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.
Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die enteigneten Gegenstände bis zur Ablieferung an die beauftragte Behörde zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Gebrauch bleibt bis zur Ablieferung unberührt.
§ 6.
Ablieferung der enteigneten Gegenstände.
Die Betroffenen sind verpflichtet, die enteigneten Gegenstände, soweit sie eingebaut sind, auszubauen und nach Weisung der beauftragten Behörden bis zu den von diesen zu bestimmenden Zeitpunkten an die zu errichtenden Sammelstellen zur Ablieferung zu bringen. Der Ablieferer hat die genaue Adresse des Eigentümers anzugeben; für diesen wird ein^Aner- kenntnisschein ausgestellt und dem Ablieferer übergeben, wenn er sich mit den Uebernahmepreisen einverstanden erklärt) andernfalls wird ihm nur eine Quittung ausgestellt (siehe § 7.)
Der in dem Anerkenntnisschein angegebene Betrag wird an den von den beauftragten Behörden bezeichneten Zahlstellen bezahlt werden, es sei denn, daß über die Person des Berechtigten Zweifel be
stehen.
Die Ablieferung muß am 31. März 1916 beendet
sein.
Uebernahmepreise.
Für die enteigneten Gegenstände werden die nachstehenden Ucbernahmepreise angeboten und im Falle gütlicher Einigung alsbald gezahlt.
Fortsetzung auf der 4. Seite.