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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

VMgsprei» vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Vuchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Psg. Bei Wieder- - gelungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags, i

Nr. 64.

Donnerstag, den 16. März

1916

AmtNAr Teil.

Bekanntmachung.

(Nr. M. 2684 2. 16. K. R. A. Von: 15. März 1916.) Die Bekanntmachung Nr. M. 3231 10. 15. K. R. A., betreffend Enteignung, Ablieferung und Einziehung der durch die Verordnung M. 325/7. 15. K. R. A. bezw. M. 325 e 7. 15. K. R. beschlagnahmten Gegenstände vom 16. November 1915 wird hiermit nochmals unter Hinweis auf die Strafbestimmungen und die Ver­pflichtung zur Ablieferung der im § 2 der genannten Bekanntmachung nebst Anmerkung aufgeführten Gegenstände veröffentlicht. Zugleich werden die nach­stehenden Zusätze auf Ersuchen des Königlichen Kriegs­ministeriums bekanntgegeben.

»elamtmachung

(Nr. M. 323110. 15. K. R. A.),

betreffend Enteignung, Ablieferung und Ein­ziehung der durch die Verordnung M 325/7. 15. K R A bzw. M. 325e/7. 15. K R. A be­schlagnahmten Gegenstände, vom 16. November 1915.

Nachstehende Verordnung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur allge­meinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 6*) der Bundesratsverordnungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 sReichs-Gesetzbl. S. 357) und vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645) bestraft wird.

§ 1.

Inkrafttreten der Verordnung.

Die Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung

Von der Verordnung betroffene Gegenstände. Klasse A. Gegenstände aus Kupfer und Messing.

1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, wie beispielsweise Koch- und Einlegekessel, Marmeladen- und Speiseeis­kessel, Töpfe, Fruchtkocher, Pfannen, Backformen, Kafserollen, Kühler, Schüsseln, Mörser uswJ).

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver­wirkt sind, bestraft:

1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegen­stände herauszugeben oder sie auf Verlangen des Erwerbers zu überbringen oder zu übersenden, zuwiderhandelt;

2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Ver- äußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn ab- schließt,-

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegen­stände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt;

4. wer den nach § 9 erlassenen Ausführungsbe­stimmungen zuwiderhandelt.

t) Anmerkung. Alphabetische Aufstellung von in Frage kommenden Gegenständen.

Anrichter Anrührschüsseln Aspikformen Aspikränder Auflaufformen aller Art Ausstechformen

Backbleche

Backformen aller Art Backlöffel Backkästen Backschaufeln Bierglasträger Biskuitformen Bratendekorationen Bratenkästen Bratenlöffel Bratenpfannen Bratenroste Bratentöpfe Bratenspieße Bratenwärmer Brater Bratrainen

Brcnnkessel aus HauS- brennereien die nicht mehlige Stoffe verar­beiten

Brotbüchsen

Brotkästen fürKüchen, Vor­ratsräume und Speise- betriebe

Bürstenhalter

Brühsiebe Brühtöpfe

Butterdosen für Küchen, Vorratsräume u. Speise­betriebe

Charlotteformen Clochen Cremeformen Croustaden -

Dampfkocher zu Pudding­formen

Dampfkochtöpfe Dampfwaschhäfen Dampfwaschtöpfe Deckel aller Art für Küchen­geräte

Domformen Doppellöffel Doppeltopfmilchkocher

Eier koche r Eierkuchenheber Eierkuchenpfannen Eierkuchenschneider Eierkuchenwender Eterpfannen Eimer aller Art Einfassungen Einlegekessel Einmachkessel Einsatzformen Etsbüchsen

EiSformen

Essenträger Fettiegel Fettkasserollen Fettwannen Filetbratpfannen Fischheber Fischkessel Fischkocher Fischservierkessel Fleischbleche Fleischhäfen Fleischmulden

Forellenkessel

Fruchtkocher

Gänsebrater Garnierladen Garnierspitzen

Omelettwender Pastetenausstecher Pastetenetsen Pastetenformen Pastetenkästen Pastetenränder Pastetentrichter Petroleumkannen Pfannen aller Art Pfannkuchenpfannen Pfannkuchenkessel Pichelsteiner Kasserollen Plafond Plat ä sauter Plumpuddingformen Pommes-Anna-Kasserollen Puddingformen Ragoutlöffel

... .... . Ränder aller Art Gazen (besonders für Bier) Randtöpfe Gebackkasten - -- --

Gebrauchte Töpfe Küchen

für

Gefrierbüchsen Geleeränder Gemüsekocher Gesundheitskuchenformer Gewürzkästen Gießpfannen Glaceformen Gratinplatten Gratinschüsseln Gugelhupfformen Hasenbratpfannen Hafenformen Hateletsformen Heißwasserkannen f.Küchen und Speisebetriebe

Herdkessel Huhnformen

MWMWMWWWWWW

Kaffeebüchsen

Rechauds für Küchen und Anrichteräume in Speise­betrieben

Reibeisen Ringtöpfe Rosten Rührschüsseln Sahnenkühler Sahnenschlagkessel Salatdurchschläge Salatkörbe Salatseiher Salatwascher Sauteusen Savarinränder Schablonen

Ka

Ka

eefannen

Schaufeln Schinkenkessel Schlagrahmkesfel Scklaarabmkübler

unerkannen

Schmortöpfe zum Ge- Schneckenpfannen

affeekeffel zum Ge- Schneckenpsi nicht Kaffee- brauch- in Schneekesfel

Maschinen) Kaffee kocher

> Küchen

Kaffeekrüge Kaffee trichter Kannen all.Art Kasserollen Kartoffelkocher Kaviarkühler Kochhäfen Kochkessel Kochtöpfe Kotelettpfannen Kotelettrosten Krapfenkessel Kuchenbrettchen Kuchenformen

und Speisebe­betrieben

Schöpf- und Schaumlönel Schöpfkellen Schüsseldecken

Schüsseln

Seiher aller Art

Servierbretter, auch solche von Tee- und Kaffeegar- nituren u. Rauchservicen

Serviergeschirre

Tafelgeräte) Cervierkafferollen Servierplatten

(keine

Siebe

Spargelkocher Speiseeis kessel Speiseeiskocher Kuchengabeln Vf.Küchenu. Speiseglocken Kuchenlöffel / Backstub. Speisenträger Kuchenpfannen jeder Art Speisenwärmer Kuchenfchüsseln fürKüchen, Steinbuttkessel

Backstuben, Vorrats- Sülzformen

räume und Anrichte- räumein Speisebetrieben

Küchensiebe

Kühler für Küchen, Back­stuben, Vorratsräume u. Anrichteräume inSpeise- betrieben

Litermaße

Sülzformen

Sülzkästen

Tablette (siehe breiter)

Tartelettes Teebrotformen Teebüchsen

Teekannen zum in Küchen und trieben

Lotmaße ~-~ . , .

Löffel, die in Küchen und^^effel (nicht

Backstuben verwendet^^l iveröen

Marmeladenkessel Marzipan kneifer Maschinentöpfe Maße Mehlschaufeln Meßkannen Milchkannen für Backstuben und räume

Milchkocher

Servier

Gebrauch Speisebe-

Teema-

Teekuchenausstecher

Teigspritzer

Tiegel

Töpfe Tortenformen Tortenpfannen Tortenplatten

®orrat8=^$tn^e^er ^r ^y^ett Speisebetriebe

. Turbotkessel Milchkrüge für Kuchen, Biehkess-s Backstuben und Borrats-Waffeleisen ^änme Wannen

Milchseiher Waschservue

Milchtöpfe für Küchen, WaNba^

Backstuben und Vorrats-WaüevN^/

räume

kilchtransportkannen

Napfkuchenformen Nelsonkasserollen Nudelkessel Oelkannen Omelettpfannen

und

Wasserbecher Waffercimer

Wasserkannen (Münchener Wassereimer)

Wasserkästen für Küchen u. Anrichteräume in Speise- betrieben

Wasserkesiel

Wafferkrüge für Küchen u.

Anrichteräume Weinküh- t jedoch nicht sol-

Wasserschöpfer ler und I che in oder

Wassertöpfe für Küchen u. Weinküh- für Privat-

Anrichteräume lerständer ) Haushaltungen

2. Waschkessel, Türen an Kachelöfen und Koch­maschinen bzw. Herden,

3. Badewannen Warmwasserschiffe, -behälter, -blasen, -schlangen, Druckkeffel, Warmwasserbe- reiter (Boilerß alles in Kochmaschinen und Herden, soweit sie nicht zum Betrieb von Badeein­richtungen oder Zentralheizungsanlagen dienen ; Wasserkasten, eingebaute Kessel aller Art..

Klasse B. Gegenstände aus Reinnickel*).

1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, wie beispielsweise Koch- und Einlegekessel, Marmeladen- und Speiseeis­kessel, Fruchtkocher, Servierplatten, Pfannen, Back­formen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln usw. s).

2. Einsätze für Kocheinrichtungen, wie Kessel, Deckel­schalen, Jnnentöpse nebst Deckeln an Kipptöpfen, Kartoffel-, Fisch- und Fleischeinsätze usw. nebst Reininckelarmaturen.

Vorstehende Gegenstände fallen auch dann unter die Verordnung, wenn sie mit einem Ueberzug (Me­tall, Lack, Farbe u. dgl.) versehen sind.

§ 3.

Von der Verordnung betroffene Personen und Betriebe,

Von der Verordnung werden betroffen:

1. Haushaltungen,

2. Hauseigentümer,

3. Unternehmungen zur Verpflegung fremder Per­sonen, insbesondere Gast- und Schankwirtschaften, Pensionate, Kaffeehaus-, Konditorei- und Küchen- betriebe, Kantinen, Speiseanstalten aller Art, auch solche auf Schiffen, Bahnen und dergleichen,

4. öffentliche (einschließlich kirchliche, stiftische usw.) und private Heil-, Pflege- und Kuranstalten, Kliniken, Hospitäler, Heime, Kasernen, Er- ziehungs- und Strafanstalten, Arbeitshäuser und

Ausnahmen.

Ausgenommen sind mit Kupfer, Messing oder Nickel überzogene (z. B. galvanisch) und plattierte Gegenstände, die aus Eisen oder einem anderen Me­tall als Kupfer, Messing oder Nickel hergestellt sind.

Bestehen Zweifel, ob Gegenstände von der Ver­ordnung betroffen sind, oder wird für Gegenstände ein besonderer kunstgewerblicher oder kunstgeschicht- licher Wert geltend gemacht, so kann eine Befreiung von der Enteignung bewilligt werden. Die Befreiung von der Enteignung ist auszusprechen, wenn ein kunstgewerblicher oder kunstgeschichtlicher Wert der in Betracht kommenden Gegenstände durch anerkannte Sachverständige festgestellt worden ist. Ueber die Be­freiung entscheidet die mit der Durchführung der Verordnung beauftragte Behörde endgültig.

§ 5.

Eiaentnmsübertraauua. *

Das Eigentum an den von der Verordnung be­troffenen Gegenständen (§ 2), die bereits durch die Verordnung M. 325 7. 15. K. R. A. vom 31. Juli 1915 beschlagnahmt sind, wird auf den Reichsmilitärnskus übertragen werden. Die beauftragte Behörde erläßt die diesbezüglichen Anordnungen und läßt sie dem Betroffenen, d. h. dem Besitzer, zugehen. Das Eigen­tum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.

Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die enteigneten Gegenstände bis zur Ablieferung an die beauftragte Behörde zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Die Befugnis zum einstweiligen ord­nungsmäßigen Gebrauch bleibt bis zur Ablieferung unberührt.

§ 6.

Ablieferung der enteigneten Gegenstände.

Die Betroffenen sind verpflichtet, die enteigneten Gegenstände, soweit sie eingebaut sind, auszubauen und nach Weisung der beauftragten Behörden bis zu den von diesen zu bestimmenden Zeitpunkten an die zu errichtenden Sammelstellen zur Ablieferung zu bringen. Der Ablieferer hat die genaue Adresse des Eigentümers anzugeben; für diesen wird ein^Aner- kenntnisschein ausgestellt und dem Ablieferer über­geben, wenn er sich mit den Uebernahmepreisen ein­verstanden erklärt) andernfalls wird ihm nur eine Quittung ausgestellt (siehe § 7.)

Der in dem Anerkenntnisschein angegebene Be­trag wird an den von den beauftragten Behörden be­zeichneten Zahlstellen bezahlt werden, es sei denn, daß über die Person des Berechtigten Zweifel be­

stehen.

Die Ablieferung muß am 31. März 1916 beendet

sein.

Uebernahmepreise.

Für die enteigneten Gegenstände werden die nachstehenden Ucbernahmepreise angeboten und im Falle gütlicher Einigung alsbald gezahlt.

Fortsetzung auf der 4. Seite.