Hersfelder Tageblatt
für den Kreis Hersfeld Äteisilett
Amtlicher Anzeiger
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zogm 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei WlHmO^F E«rsfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. !
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Nr. 55
Sonntag, den 5» März
1916
Amtlither Teil.
Hersfeld, den 3. März 1916.
Bekanntmachung.
Mit Rücksicht aus die weitere Steigerung der Viehpreise sehe ich mich genötigt, den Höchstpreis für Rindfleisch auf 1,60 Mark das Pfund festzusetzen soweit in meiner Bekanntmachung vom 15. Februar 1916 >. 1915 nicht höhere Preise festgesetzt sind. Diese letzteren bleiben bestehen.
Diese Bekanntmachnng tritt mit dem 4. März 1916 in Kraft.
I. 2648. Der Landrat.
I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Fortsetzung auf der 4. Seite.
Merwlatt zur vierten Kriegsanleihe.
4‘Wo Deutsche Reichsschatzanweisungen.
5° o Deutsche ReichsanLeihe, unkündbar bis 1924.
Mehr als achtzehn Monate sind verstrichen seit Beginn des gewaltigen Krieges, der dem deutschen Volke von seinen Feinden in unerhörtem Frevel aus Neid-, Räch- und Eroberungssucht aufgezwungen worden ist. Harte Kämpfe waren bei der Ueberzahl der Feinde zu bestehen. So schwer und blutig auch das Ringen war, unsere Truppen haben das Höchste geleistet und sich mit unvergänglichem Ruhm bedeckt. Auf allen Kriegsschauplätzen im West und Ost haben sie glänzende Waffenerfolge errungen, an ihrer todesmutigen Tapferkeit sind die mit allen Mitteln ins Werk gesetzten Angriffe der Feinde zerschellt. Die Feinde sind jedoch noch nicht niedergerungeu, schwere unser reines Gewissen entgegen. Auch das hinter der Front kämpfende deutsche Volk hat sich allen durch den Krieg hervorgerufenen wirtschaftlichen Erschwernissen durch Fleiß und Sparsamkeit, durch Einteilung und Organisation gewachsen gezeigt,' es wird auch fernerhin in Selbstzucht und fester Entschlossenheit durchhalten bis zum siegreichen Ende.
Der Krieg hat fortgesetzt hohe Anforderungen an die Finanzen des Reichs gestellt. Es liegt daher die Notwendigkeit vor, eine vierte Kriegsanleihe auszn- schreiben.
Ausgegeben werden 4^-prozentige auslosbare Reichsschatzanweisungen und öprozentige Schuldver- schreibungen der Reichsanleihe. Die Schatzanweisungen werden eingeteilt in 10 Serien, die von 1923 ab jährlich am 1. Juli fällig werden, nachdem die Auslosung der einzelnen Serie 6 Monate vorher stattgefunden hat. Der Zeichnungspreis ist für die Schatzanweisungen auf 95% festgesetzt. Da die Schatzanweisungen eine Laufzeit von durchschnittlich 11' 2 Jahren besitzen, so stellt sich im Durchschnitt die wirkliche Verzinsung etwas höher als auf 5o 0. Dabei besteht die Aussicht, im Wege einer früheren Auslosung und Rückzahlung zum Nennwert noch einen beträcht- It$en Kursgewinn, bestehend in dem Unterschied zwischen dem Nennwert und dem Ausgabekurs von 95%, zu erzielen. Dem Inhaber der ausgelosten Schatzanweisung soll aber auch das Recht zustehen, an Stelle der Einlösung die Schatzanweisung als 4' ^prozentige Schuldverschreibung zu behalten, und zwar ohne daß sie ihm vor dem 1. Juli 1932 gekündigt werden könnte.
Der Zeichnungspreis für die fünfprozentigen Schuldverschreibungen der Reichsanleihe betrügt 98,50 Mark, bei Schuldbucheintragungen 98,30 Mark für je 100 Mark Nennwert. Die Schuldverschreibungen sind wie bei den vorangegangenen Kriegsanleiheu bis zum 1. Oktober 1924 unkündbar, d. h. sie gewähren bis zu diesem Zeitpunkt einen fünfprozentigen Zinsgenuß, ohne daß ein Hindernis bestände, über sie auch schon vor dem 1. Oktober 1924 zu verfügen. Da die Ausgabe 1 'Mo unter dem Nennwert erfolgt und außerdem die Rückzahlung zum Nennwert nach einer Reihe von Jahren in Aussicht steht, so ist die wirkliche Verzinsung höher als 5%.
Schatzanweisungen und Schuldverschreibungen find nach den angegebenen Bedingungen im ganzen betrachtet als gleichwertig anzusehen. Beide Arten der neuen Kriegsanleihe können als eine hochverzinsliche und unbedingt sichere Kapitalanlage allen Volkskreisen aufs wärmste empfohlen werden.
. Für die Zeichnungen ist in umfassendster Weise Sorge getragen. Sie werden bei dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin (Postscheckkonto Berlin Nr. 99) und bei allen Zweigan- stalten der Reichsbank mit Kasseneinrichtung entgegen- genommem Die Zeichnungen können aber auch durch Vermittlung der Königlichen Seehandlung (Preußische Staatsbank» und der Preußischen Zentral-Genossen- schaftkassc in Berlin, der Königlichen Hauptbank in Nürnberg und ihrer Zweiganstalten sowie sämtlicher deutschen Banken, Bankiers und ihrer Filialen, sämt
licher deutschen öffentlichen Sparkassen und ihrer Verbände, bei jeder deutschen Lebensversicherungsgesellschaft und jeder deutschen Kreditgenossenschaft, endlich für die Schuldverschreibungen der Reichsanlethe bei allen Postanstalten am Schalter erfolgen. Bei solcher Ausdehnung der Vermittlungsstellen ist den weitesten Volkskreisen in allen Teilen des Reichs die bequemste Gelegenheit zur Beteiligung geboten.
Wer zeichnen will, hat sich zunächst einen Zeichnungsschein zu beschaffen, der bei den vorgenannten Stellen, für die Zeichnungen bei der Post bei der betreffenden Postanstalt, erhältlich ist und nur der Ausfüllung bedarf. Auch ohne Verwendung von Zeichnungsschetnen sind briefliche Zeichnungen statthaft. Die Scheine für die Zeichnungen bei der Post haben, da bei ihnen nur zwei Einzahlungstermine in Betracht kommen, eine vereinfachte Form. In den Landbestellbezirken und den kleineren Städten können diese Zeichnungsscheine durch den Postboten bezogen werden. Die ausgefüllten Scheine sind in einem Briefumschlag mit der Adresse „an die Post" entweder dem Postboten mitzugeben oder ohne Marke in den nächsten Postbriefkasten zu stecken.
Das Geld braucht man zur Zeit der Zeichnung noch nicht sogleich zu zahlen,' die Einzahlungen verteilen sich auf einen längeren Zeitraum. Die Zeichner können vom 31. März ab jederzeit voll bezahlen. Sie sind versuchtet:
30% des gezeichneten Betrages spätesten? bi? zum 18. April 1916, 20% „ „ „ „ „ „ 24. Mai 1916, 25% „ „ „ ...... 23. Juni 1916, 23% „ „ „ ...... 20. Juli 1916 zu bezahlen. Im übrigen sind Teilzahlungen nach Bedürfnis zulässig, jedoch nur in runden, durch 100 teilbaren Beträgen. Auch die Beträge unter 1000 Mark sind nicht sogleich in einer Summe fällig. Da die einzelne Zahlung nicht geringer als 100 Mark sein darf, so ist dem Zeichner kleinerer Beträge, namentlich von 100, 200, 300 und 400 Mark, eine weit- Terminen eridie TcllMMrng leisten will. So steht es demjenigen, welcher 100 Mark gezeichnet hat, frei, diesen Betrag erst am 20. Juli 1916 zu bezahlen. Der Zeichner von 200 Mark braucht die ersten 100 Mark erst am 24. Mai 1916, die übrigen 100 Mark erst am 20. Juli 1916 zu bezahlen. Wer 300 Mark gezeichnet hat, hat gleichfalls bis zum 24. Mai 1916 nur 100 Mark, die zweiten 100 Mark am 23. Juni, den Rest am 20. Juli 1916 zu bezahlen. Es findet immer eine Verschiebung zum nächsten Zahlungstermin statt, solange nicht mindestens 100 Mark zu bezahlen sind.
Wer bei der Post zeichnet, muß bis spätestens zum 18. April d. J. Bollzahlung leisten, soweit er nicht schon am 31. März einzahlen will.
Der erste Zinsschein ist am 2. Januar 1917 fällig. Der Zinsenlauf beginnt also vom l. Juli 1916. Für die Zeit bis zum 1. Juli 1916, frühestens jedoch vom 31. März ab, findet der Ausgleich zugunsten des Zeichners im Wege der Stückzinsberechung statt, d. h. es werden dem Einzahler bei der Anleihe 5% Stückzinsen, bei den Schatzanweisungen 41^'0 Stückzinsen von den auf die Einzahlung folgenden Tage ab im Wege der Anrechnung auf den cinzuzahlenden Betrag vergütet. So betragen die 5% Stückzinsen auf je 100 Mark berechnet: für die Einzahlungen am 31. März 1916 1,25 Mark, für die Einzahlungen am 18; April 1916 1 Mk., für die Einzahlung am 24. Mai 1916 0,50 Mark. Die 4Wo Stückzinsen betragen für die Einzahlungen zu den gleichen Terminen auf je 100 Mark berechnet: 1,125 Mark, 0,90 Mark und 0,45 Mk. Auf Zahlungen nach dem 30. Juni hat der Einzahler die Stückzinsen vom 30. Juni bis zum Zahlungstage zu entrichten.
Bei den Postzeichnungen werden auf bis zum 31. März geleistete Vollzahlungen Zinsen für 90 Tage, auf alle anderen Vollzahlungen, bis zum 18. April, auch wenn sie vor diesem Tage geleistet werden, Zinsen für 72 Tage vergütet.
Für die Einzahlungen ist nicht erforderlich, daß der Zeichner das Geld bar bereitliegen hat. Wer über ein Guthaben bei einer Sparkasse oder einer Bank verfügt, kann dieses für die Einzahlungen in Anspruch nehmen. Sparkassen und Banken werden hinsichtlich der Abhebung namentlich dann das größte Entgegen- kommen zeigen, wenn man bei ihnen die Zeichnung vornimmt. Besitzt der Zeichner Wertpapiere, so eröffnen ihm die Darlehnskassen des Reichs den Weg, durch Beleihung das erforderliche Darlehen zu erhalten. Für diese Darlehen ist der Zinssatz um ein Viertelprozent ermäßigt, nämlich auf 5%, während sonst der Darlehenszinssatz 5%% beträgt. Die Darlehensnehmer werden hinsichtlich der Zeitdauer des Darlehens bei den Darlehenskassen das größte Entgegenkommen finden, gegebenenfalls im Wege der Verlängerung des gewährten Darlehens, so daß eine Kündigung zu ungelegener Zeit nicht zu besorgen ist.
Die am 1. Mai ö. J. zur Rückzahlung fälligen 4prozentjgen Deutschen Reichsschatzanweisungen von 1912 Serie II werden — ohne Zinsschein — bei der Begleichung zugeteilter Kriegsanleiheu zum Nennwert unter Abzug der Stückzinsen bis 30. April in Zahlung genommen. Der Einreicher erlangt damit zugleich ein Zinsvorteil, da ihm die zugutekommenden Stückzinsen der Kriegsanleihe 5% oder 4’ 2% betragen,
während die von dem Nennwert der Schatzanweisungen abzuziehenden Stückzinsen nur 4% ausmachen.
Wer für die Reichsanleihe Schuldbuchzeichnungen wählt, genießt neben einer Kursvergünstigung von 20 Pfennig für je 100 Mark alle Vorteile des Schuldbuchs, die hauptsächlich darin bestehen, daß das Schuldbuch vor jedem Verlust durch Diebstahl, Feuer oder sonstiges Abhandenkommen der Schuldverschreibungen schützt, mithin die Sorge der Ausbewahrung beseitigt und außerdem alle sonstigen Kosten der Vermögensverwaltung erspart, da die Eintragungen in das Schuldbuch sowie der Bezug der Zinsen vollständig gebührenfrei erfolgen. Die Zinsen können insbesondere auf Antrag auch regelmäßig und kostenlos einer bestimmten Sparkasse oder Genossenschaft über- wiesen oder übersandt werden. Nur die spätere Ausreichung der Schuldverschreibung, die jedoch nicht vor dem 15. April 1917 zulässig sein soll, unterliegt einer mäßigen Gebühr. Angesichts der großen Vorzüge, welche das Schuldbuch gewährt, ist eine möglichst lange Beibehaltung der Eintragung dringend zu raten.
Der dargelegte Anleiheplan läßt erkennen, daß sowohl in den auslosbaren U -prozentigen Schatzanweisungen als auch in den 5 prozentigen Schuldverschreibungen der Reichsanleihe sichere und gewinnbringende Vermögensanlagen dargeboten werden. Es ist die Pflicht eines jeden Deutschen, nach seinen Verhältnissen und Kräften durch möglichst umfangreiche Zeichnung zu einem vollen Erfolg der Anleihe beizu- tragen, der demjenigen der früheren Anleihen nicht nachsteht. Das deutsche Volk hat bei diesen Anleihen glänzende Beweise seiner Finanzkraft und des unbeugsamen Willens zum Siege gegeben. Es darf daher bestimmt erwartet werden, daß jeder für diese Kriegsanleihe auch die letzte freie Mark bereitstellt. Im Wege der Sammelzeichnungen (Schulen, gewerbliche und sonstige Betriebe) können auch geringe Beträge des Einzeln verfügbar gemacht werden. Auch auf die kleinste Zeichnung kommt es an. Gedenke täglich ihr Leben einsten. Jeder steuere bei, damit das große Ziel eines ehrenvollen und dauernden Friedens bald erreicht werde. Zu solcher Krönung des Werkes beizutragen, ist die dringende Forderung des Vaterlandes.
Bus der Heimat.
* (Schule und neue Kriegsanleihe.) Die Königliche Regierung weist darauf hin, daß die Vorbereitung eines möglichst günstigen Ergebnisses der kommenden Kriegsanleihe diesmal einer verstärkten Aufmerksamkeit und der Mitwirkung aller Kreise bedürfe. Als Hauptaufgabe für die Erzielung eines günstigen Zeichnungsergebnisses erscheine die als- baldige Werbeorganisation auf dem Lande und in den kleinen Städten. Zur Durchführung dieser Organisation sei es dringend wünschenswert, daß die Schul- aufsichtsbeamten und Lehrer ihre ganze Kraft in den Dienst der guten Sache stellen.
):( Hersfeld, 4. März. Wir machen auf die im Amtlichen Teil abgedruckte Bekanntmachung betr. Borrat an Futtermitteln besonders ausmerksam. Die Bekanntmachung wird in Zukunft in jeder Sonntagnummer erscheinen.
):( Hersfeld, 5. März. (Platzmusik am 5. März 1916.) 1. Choral „Ach Gott und Herr." 2. Ouvertüre von Titl. 3. „Dein gedenk ich", Walzer von Wiggert. 4. „Stilles Glück", Lied für 2 Trompeten von Hause. 5. Soldateska, Potpurri von Seidenglanz. 6. a. „Bei Sedan auf den Höhen", Marsch von Gnauk,' b. Erzherzog Albrecht", Marsch von Konzack.
Berzeichais der bei L. Pfeiffer Depositenkasse Hersfeld zn Hersfeld ferner eingegangen Spenden für das Rote Kreuz, worüber wie nachstehend dankend quittiert wird:
Für das Rote Kreuz: Zahlung von Ungenannt (Als Ablösung f. eine Kranzspende b Mk. 1.50
„ „ Frau Ww. Baupel (geb. aus
Niederjossa) in Amerika „ 15.— Mk. 16.50 bisheriger Bestand „ 1.01 heutiger Bestand Mk. 17.51
1. Wer Brotgetreide verfüttert versündigt sich am.Vaterlande!
2. Wer über das gesetzlich zulässige Maß hinaus Hafer, Mengkoru, Mischfrucht, worin sich Hafer befindet, oder Gerste verfüttert, versündigt sich am Baterlaude!