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König Nikita hat ausgespielt.

»Rußkoje Slowo" erfährt lautNational-Ztg": Die englische und russische Regierung beschlossen, Mon­tenegro nicht mehr als zum Verbände gehörig anzuer- kennen und König Nikita nicht mehr als offiziellen Gast Frankreichs zu betrachten.

Törichte Gerüchte.

DerBerl. Lokalanz." meldet: Bon verschiedenen Seiten werden uns Gerüchte wir wissen nicht, tn welchem Zusammenhang oder in welcher Absicht mit- geteilt, wonach wieder einmal engliiche Friedensange­bote gemacht worden oder gar englische Unterhändler bereits unterwegs wären. Von zuständiger Stelle wer­den derartige Ausstreuungen als völlig unbegründet entschieden zurückgewiesen.

Englandbeherrscht" die See.

Aus Kopenhagen berichtet dieKöln. Ztg.":No- moje Wremja" meldet aus Tokio: Da verlautet, es sei einigen deutschen Dampfern gelungen, argentinische Häfen zu verlassen, hat England an Japan die Bitte ge­richtet, den Schutz der Handelsschiffe des Vierverbandes in öen Gewässern östlich des Suezkanals zu übernehmen.

Vermischtes.

Das 1. Garhe-Feldartillerie-Regimeut feierte am Dienstag den Gedenktag seines hundertjährigen Be­stehens. Die Feier war dem Ernste der Zeit angepaßt. Neben vielen ehemaligen Angehörigen des Regiments nahmen auch der Kommandierende General des Garde­korps Exzellenz v. Loewenfeld und Generalmajor Kö­nig an der Feier teil. Nachdem der Führer einer Er- satzabteilnng, Hauptmann Dobschütz, das Kaiserhoch aus­gebracht hatte, hielt Exzellenz v. Loewenseld eine längere Ansprache, in der er der ruhmreichen Taten des Regi­ments in den früheren Kriegen und in der Gegenwart gedachte.

Vier Kinder erstickt. In einem Dorfe in der Nähe von Hof erstickten vier Kinder durch die Unvorsichtigkeit ihrer Mutter. Die Frau des Schmieds Polidar ließ feuchtes Holz auf dem Ofen trocknen und begab sich zu einer Nachbarin, währenddessen sie ihre Kinder im Al­ter von drei Monaten bis zu sechs Jahren in dem verschlossenen Zimmer ließ. Das Holz geriet in Brand, und alle vier Kinder fanden den Erstickungstod, ehe Hilfe gebracht werden konnte.

Ihren 104. Geburtstag feiert am 5. März in Bres- lau in körperlicher und geistiger Rüstigkeit die Witwe Johanna Holletscheck, die als 14. Kind eines pensionierten Feldwebels in Borne, Kreis Neumarkt in Schlesien, ge­boren wurde. Seit 48 Jahren Witwe, hat sie ein arbeits­reiches Leben hinter sich: noch bis vor einem Jahre hat die Greisin, die beieiner Enkelin lebt, sich durch Flachs- zupsen in einer Spinnerei einen Zuschuß zu ihrer 25 M.

betragenden Armenunterstützung hinzuverdient. Sie hat 22 Kindern, darunter 21 Knaben, das Leben geschenkt: eine Anzahl ihrer Söhne ist in den früheren Kriegen ge­fallen, allein vier davon im Kriege 1870/71. Jetzt stehen drer Urenkel von ihr im Felde.

Ledigensteuer in Lippe. Dem lippischen Landtag ist folgende Vorlage zugegangen: Ledigensteuer, die auf un­verheiratete Frauen und Männer, die eine bestimmte Altersgrenze überschritten haben, auf kinderlose Ehe­leute, auf verwitwete und geschiedene Personen ange­wandt werden soll. Die Steuer soll schon bei einem Ein­kommen von 900 .// einsetzen.

Amerikanische Lesefrüchte. Der erste deutsche Ver­schwörer auf amerikanischem Boden war Friedrich Wil­helm v. Steuben. Er verschwor sich mit George Was- mngton gegen die britische Tyrannei. (Wachington Post.) Die Engländer sollten den Löwen aus ihrem Wappen entfernen und durch ein anderes Tier ersetzen. Wir schlagen vor: durch einenBriefmarder". (Nach­richten, Portland.) Als erfahrene Krämer sollten die Engländer wissen, daß die schwedischen Zündhölzer ganz ausgezeichnet brennen, wenn sie mit der richtigen Reib­fläche in Berührung kommen. (Chicago News.)

Kühne Keilerslüüchen.

Nach der Winterschlacht, als unser Jägerregiment zu Pferde dicht am Njemen stand, wurde Sergeant Ro- batzeck aus Candien, Kreis Neidenburg, von der 4. Es­kadron mit der Führung einer Patrouille betraut, die den Auftrag hatte, den Abmarsch des Regiments zu verschleiern. Die Nacht verlief ruhig. Erst am nächsten Morgen, als Sergeant Robatzeck nach heftigem Gefecht von überlegenen feindlichen Kräften zurückgedrängt wurde, merkte er, daß bereits die ganze feindliche Hee­reskavallerie in seinem Rücken stand. Er erhielt plötzlich von allen Seiten Feuer, war also vollkommen umzin­gelt. Nur noch ein Durchbruchsversuch blieb ihm übrig, der auch glücklicherweise gelang, doch wurden dabei ein Jäger und mehrere Pferde leicht verwundet. Der schneidige Patrouillenführer beschloß nun, sich tagsüber versteckt zu halten, und im Schutze der Dunkelheit durch die feindliche Kavallerie zu schleichen. In der Nacht ging es durch mehrere Dörfer, die von den Russen besetzt waren. Zweimal wurde der feindliche Posten einfach überritten. Noch mehrere Male wurden die kühnen Rei­ter in dieser Nacht verfolgt. Gegen Morgen schien die größte Gefahr vorüber zu sein. Sergeant Robatzeck schickte nun Jäger Karnitzki aus Bischofstein und den verwundeten Jäger mit einer Meldung zurück. Die beiden Meldereiter wurden aber von Kosaken verfolgt und verschiedentlich stark beschossen. wobei leider Jä­ger Karnitzki fiel. Aber auch der Patrouille selbst, die in einem Dorfe tränkte und fütterte, wurde keine Ruhe gelassen: hartnäckig wurde sie von mehreren feindlichen Patrouillen verfolgt. Eine zerstörte Brücke, an welche die hartbedrängten Reiter kamen, wurde im Feuer einer feindlichen Patrouille schnell mit am Wege liegenden

Balken einigermaßen wiederhergestellt. Erst als auch dieses Hindernis überwunden war, waren die kühner Retter äerettei. Kurze Zeit daraus stießen sie auf M< ersten Posten der deutschen Truppen.

Im Kampf mit 30 Tscherkeffenreiter«.

An einem trüben, regnerischen Tage im Juli 1915 ritt eine Offizierspatrouille der 4. Eskadron eines Jä­gerregiments zu Zferde durch den Kownoer Wald, um festzustellen, ob das Dorf Borowschisna vom Feinde be- fetzt sei. Vorsichtig ritt die Patrouille auf dem schmalen Waldwege vorwärts. Rechts und links ein Dickicht, das auch das schärfste Auge nicht durchdringen konnte. Plötz­lich hielten die beiden Spitzenreiter: der Offizier ritt zu ihnen und beobachtete von dort aus ungefähr 150 Tscher- kessen, die sich vor der angreifenden Infanterie aus dem Staube machen wollten. Die Patrouille kam auf ein Zeichen im Galopp heran, als erster der Gefreite der Reserve Letat aus Deutsch-Crottingen.Zum Gefecht zu Fuß absiven" tönte es ihnen leise entgegen. In diesem Augenblick sprengte plötzlich ein Tscherkesie auf 20 Schritt vorbei. Im Nu attackierte ihn Letat mit ein­gelegter Lanze. Den Befehl des Offiziers, zu bleiben, konnte er nicht mehr hören. Da seine Aufmerksamkeit nur auf den einen Tscherkessen gerichtet war, bemerkte er erst zu spät, daß er von 30 Tscherkessen umringt war. Aber auch jetzt ließ ihn seine Kaltblütigkeit nicht im Stich. Trotzdem er schon an der Backe durch ein Ge­schoß verwundet war, saßte er die Lanze am Schuhende, ließ sie mehrere Male mir seinen Kopf kreisen und sprengte dann auf die nächsten Tscherkessen zu. Da sto­ben die feindlichen Reiter in wilder Flucht davon. Glück­lich erreichte Letat seine Patrouille, die ihn schon ver­loren geglaubt hatte und deren Freude natürlich groß war.

Weitere Drahtnachrichten»

Der neue U-Bootkrieg hat begonnen.

9-* Berlin, 1. März. (Amtlich. WTB.) Von «nseren

U-Booten wurden zwei französische Hilfs­kreuzer mit je 4 Geschützen vor LeHavre und ei« de- waffueter englischer Bewachungsdampfer in der

Themsemündung versenkt. Im Mittelmeer wurde la«i amtlicher Meldung aus Paris der französische Hilfs, kreuzerLa Provence", der mit einem Truppentransport von 1800 Mann nach Saloniki unterwegs war, versenkt.

Nnr 696 Mann sollen gerettet sein. Das am 8. Februar au der syrischen Küste versenkte Kriegsschiff war, wie die Meldung des zurückgekehrte« U-Bootes ergibt, nicht das LinienschiffSuffren", sondern der PanzerkrevzerAd­miral Charuer".

Der Chef des Admiralstabes der Marine.

Fortsetzung des amtlichen Teils.

von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 in der Fassung vom 4. Novbr. 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 728) durch die Landeszentral­behörden gebildeten Viehhandelsverbände, können Ab­weichungen von den Höchstpreisen für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes anordnen. Zu Abweichungen nach oben ist die Zustimmung des Reichskanzlers erforder­lich.

Die'Preise für den Verkauf durch den Viehhalter auf dem Markte sowie für den Handel werden durch die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen geregelt.

§4

Der Verkauf von Schlachtschweinen darf nur nach Lebendgewicht erfolgen. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen sind befugt, Ausnahmen zuzulassen sie haben dabei festzusetzen, nach welchem Verhältnis das Lebendgewicht in Schlachtge­wicht umzurechnen ist.

§ 5.

Bei Schweinen, die auf die Schlachtviehmärkte auf­getrieben werden, ist der Vorkauf, das Vorzeichnen und das Zurückstellen von Schweinen auf Bestellung verboten. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen, können Ausnahmen zulassen.

Die zuständige Behörde kann Bestimmungen über die Zulassung der Käufer und die Verteilung der Schweine an sie auf den Schlachtviehmärkten erlassen. Schweine, die bis zum Marktschluß unverkauft bleiben, müssen der Gemeinde oder dem Kommunalver- bande des Marktorts auf deren Verlangen käuflich über-

lassen werden.

§ 6.

der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 237 September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603).

§ 9.

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen be­stimmten Stellen können die Abgabe von Fleisch aus Hausschlachtungen an Dritte gegen Entgelt beschränken oder verbieten.

^^^^^^M|ifa|jj||||||j|||||||M^||| rechtigt und auf Anordnung der Landeszentralbehörden verpflichtet, die gewerblichenSchlachtungen vonSchweinen außerhalb der öffentlichen Schlachthäuser zu beschränken oder zu verbieten.

§ 10.

Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestim­mungen zur Ausführung dieser Verordnung und be­stimmen, wie das Lebendgewicht, nüchtern gewogen (§ 1), zu berechnen ist. Sie bestimmen, wer als Gemeinde, Kommunalverband, als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verord­nung anzusehen ist.

§ 11.

Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vor­schriften dieser Verordnung zulassen.

Er kann Bestimmungen über die Herstellung von Wurstwaren treffen.

§ 12.

Die Vorschriften dieser Verordnung finden keine Anwendung auf aus dem Ausland eingeführte Schweine sowie auf Schweinefleisch, Fett, Wurstwaren und Speck, die aus dem Ausland eingeführt sind. Die gewerbs­mäßige Abgabe dieser Waren zu höheren als den in dieser Verordnung vorgesehenen Höchstpreise darf nicht in Verkaufsstellen erfolgen, in denen inländische Waren

Landeszentralbehörden auf Grund des ß 8 a der Ver­ordnung vom 29. November 1915 erlassenen Bestim­mungen bleiben in Kraft, bis sie nach 8 12 dieser Ver­ordnung abgeändert werden.

Berlin, den 14. Februar 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

D e l b r ü ck.

* * *

Hersfeld, den 25. Februar 1916.

Wird veröffentlicht. _____________

MHMHHP^ Der Landrat.

I. B.: Funke, Kreissekretär.

Auf Grund der Bekanntmachuug über den Ver­kehr mit Butter vom 8. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 807) sind die Unternehmer von Molkerereien, die im Jahre 1914 mindestens 500 000 Liter Milch oder eine entsprechende Menge Rahm verarbeitet haben, verpflichtet, am 1. jedes Monats der Zentral-Einkaufs­gesellschaft in Berlin anzugeden,

Wieviel Butter in ihrem Betriebe während des Vormonats hergestellt worden ist,

Wieviel Butter sie am ersten Tag des laufenden Monats vorrätig haben,

Wieviel Butter sie auf Grund der bestehenden Verträge in laufenden Monat zu liefern haben und an wen.

1.

2.

3.

Die Erklärungen sind am 1. des Monats pünkt­lich an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H., Ab­teilung Jnlandbutter, Berlin W. 8, Mohrenstr. 5859, einzusenden.

Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß frisches Schweinefleisch, das aus anderen inländischen Orten eingeführt wird, nur an den von ihr bezeichneten Stellen verkauft werden darf.

Die Gemeinden sind verpflichtet:

1) Höchstpreise bei der Abgabe an den Verbraucher für die einzelnen Sorten (Stücke) des frischen (rohen) Schweinefleisches, für zubereitetes, insbesondere ge­pökeltes oder geräuchertes Schweinefleisch, für frisches (rohes) und für ausgelassenes Schweinefett, für gesalzenen und geräucherten Speck sowie für Wurstwaren festzusetzen;

2) zu bestimmen, wieviel mindestens vom Schlachtge­wichte des Schweines oder welche Teile bei gewerb­lichen Schlachtungen frisch verkauft werden müssen. Die Landeszentralbehörden können anordnen, daß die Festsetzungen (Nr. 1) und die Bestimmungen (Nr. 2) anstatt durch die Gemeinden durch deren Vorstand er­folgen. An Stelle der Gemeinden sind die Kommunal­verbände befugt und auf Anordnung der Landeszentral­behörden verpflichtet, die vorbezeichneten Festsetzungen und Bestimmungen zu treffen.

Die Festsetzungen (Nr. 1) und die Bestimmungen (Nr. 2) bedürfen der Zustimmung der Landeszentral­behörde oder der von ihr bestimmten Behörden. Diese können die Festsetzungen und Bestimmungen selbst treffen oder Anordnungen hierüber erlassen. Bei den Preisfestsetzungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß sie die Versorgungsintereffen anderer Bundesstaaten nicht beeinträchtigen. Der Reichskanzler kann Vor­schriften über den Ausgleich der Preise erlassen.

§8.

Die in dieser Verordnung und auf Grund der­selben festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in

Soweit die Molkereien einem Berwertungsver- band angeschloffen sind, ist der Verwertungsverband zur Abgabe der Erklärung am dritten Tage des Monats verpflichtet. Die Molkereien bleiben jedoch

^eser Art abgegeben IErdem hinsichtlich desjenigen Teils ihrer Buttererzeugun^

Die Gemeinden erlanen Be timmungen über den welchen sie nicht an den Verband abliefern, zur Er- Bertrreb und die Preisstellung dreier Waren; ant ine ftäruno verpflichtet.

von ihnen festgesetzten Preise findet ^ 8 Anwendung.! SBer die Erklärunaen nicht rechtAeitta und ae-

Wer den Vorschriften in § 4 Satz 1, § 5 Abs. 1

Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 2 oder

6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark.)

Die Erklärungen müssen untzeichner sein und

e o zwar mit dem Namen der Firma. Unterschriften der - ' -' ^ ... - - . . e ~sl?r ^Av». - ^atz Verwalter oder der Ehefrauen ohne Angabe der 1- § 6, 8 /Abi. 1 Nr. 2, § 9, 8 10atz 1, § 11 Abi. -, Firma der Molkerei genügen nicht.

e io --, «^ i -r»«-,* «Mt^ Im weiteren Verlauf hat die Zentral-Einkaufs-

§ 12 Abs. 2 Satz 1 erlassenen Bestimmungen zuwider­handelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu eintausendfnnshundert Mark

bestraft.

§ 14.

Die zuständige Behörde kann Geschäftsbetriebe, deren Unternehmer oder Betriebsleiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung oder die dazu erlassenen Ausführungsbe­stimmungen auferlegt sind schließen.

Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwal­tungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.

§ 15.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Die Verordnung zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch vom 4. Novbr. 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 725) sowie die Aenderung dieser Verordnung vom 29. November 1915 sReichs-Ge- setzbl. S. 788) werden aufgehoben. Jedoch bleiben § 5 daselbst sowie die auf Grund des § 5 festgesetzten Preise so lange bestehen, bis die Preisfestsetzung auf Grund des § 7 dieser Verordnung erfolgt ist. Die von den

gesellschaft den Molkereien zu erklären, welche Butter­mengen sie in Anspruch nimmt. Geht ihre Erklärung den Untenehmern nicht spätestens am 12. des Monats zu, so erlischt die Lieferungspflicht für diesen Monat.

Die Versandanweisungen, welche die Unternehmer zu befolgen haben, können erst nach dem 12. des Monats erteilt werden. Den Molkereien wird von der Versandanweisung ab Gelegenheit gegeben, die Butter in Teillieferungen abzuliefern, es wird ihnen hierfür die Zeit vom 12. des einen bis zum 12. des nächsten Monats zur Verfügung stehen.

Es ist nicht angängig, die von der Zentral-Ein­kaufsgesellschaft beanspruchten Buttermengen vor der Erteilung der Versandanweisung oder gar schon vor der Inanspruchnahme versandbereit zu stellen und auf Lager zu legen. Eine Bersendnng der Butter darf erst nach Erhalt der Bersandanweisung erfolgen. Molkereien welche in gegenteiliger Wetse verfahren, haben die daraus entstehenden Nachteile sich selbst zuzuschreiben.

Hersfeld, den 25. Februar 1916.

Der Landrat.

J. V..

v. Hedemann, Reg.«Affefior.