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Hersfelder Tageblatt

für den Kreis Hersfeld

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- fiAM.tJkMu zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei

^Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige ZelletO Pfennig, im < amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- i holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags, i

Nr. 22.

Donnerstag, den 2. März

1916

Amtlicher Teil

für

zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch.

Vom 14. Februar 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

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Beim Verkaufe von Schlachtschweinen durch den Viehhalter außer im Falle des § 3 darf der Preis für 50 Kilogramm Lebendgewicht, nüchtern gewogen, nicht übersteigert

Schweine

fette (früher zur Zucht benutzte)Sauen uEber

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90 bis

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Land), Minden, Lübbecke aus der Provinz Westfalen, im Großher-

wgtum Oldenburg oh Fürstentümer Lübeck und! eld, in den Herzog

me die Birken- stümern

120bis 150 kg

Mk.

von 120 kg und dar­unter

Mk.

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a. in der preußischen Provinz Ost­preußen .........

b. in den Regierungsbezirken Dan- zig und Marienwerder ohne die Kreise Schlochau, Deutsch Krone und Flatow sowie im Regier­ungsbezirke Bromberg ohne die Kreise Filehne, Czarnikau, Kol- mar und Wirsitz......

c. in den Kreisen Schlochau, Deutsch Krone und Flatow aus dem Regierungsbezirke Marien­werder, in den Kreisen Filehne, Czarnikau, Kolmar und Wirsitz aus dem Regierungsbezirke

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Braunschweig und Anhalt, in den Fürstentümern Schaumburg- Lippe und Lippe sowie in dem Kreise Pyrmont des Fürsten­tums Waldeck, in Bremen, in Hamburg......... in den Kreisen Merseburg, Naumburg (Stadt und «Land), Weißenfels (Stadt und Land), Querfurt, Eckartsberga, Eis­leben, Sangerhausen, Zeitz (Stadt und Land), im Mansfelder See- und Gebirgskreise vom Regier­ungsbezirke Merseburg, in den Kreisen Einbeck, Uslar, Münden,

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-. Mi »M»UM«M«^ i >n Il»p»i> lu >WM bezirken Posen, Köslin, Breslau

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und Oppeln........

in der Provinz Brandenburg ohne die Kreise Luckau, Calau, Cottbus (Stadt und Land), Sorau, Forst (Stadtkreis) und Sprem- berg, im Stadtkreis Berlin, in den Regierungsbezirken Stettin und Stralsund, in der Provinz Schleswig-Holstein, in den Groß- Herzogtümern Mecklenburg- Schwerin und Mecklenburg- Strelitz sowie im Fürstentume Lübeck und in Lübeck . . . . in den Kreisen Luckau, Calau, Cottbus (Stadt und Land), Sorau, Forst (Stadtkreis) und Sprem- berg aus der Provinz Branden­burg, in den Kreisen Saalkreis, Halle (Stadtkreis), Delitzsch, Bitterfeld, Wittenberg, Torgau, Schweinitz, Liebenwerda aus dem Regierungsbezirke Merse­burg und im Regierungsbezirke Liegnitz.......... in der Provinz Hannover ohne die Kreise Einbeck, Uslar, Mün­den, Northeim, Göttingen (Stadt und Land), Osterode, Duderstadt, Zellerfeld,Jlfeld, imRegierungs- bezirke Magdeburg, in den Kreisen Herford (Stadt und

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Northeim, Göttingen (Stadt und Land) Osterode, Duderstadt, Zellerfeld und Jlfeld aus der Provinz Hannover, im Regier­ungsbezirke Erfurt, im Regier­ungsbezirke Cassel ohne die Kreise Gersfeld, Fulda, Schlüch- tern, Gelnhausen, Hanau (Stadt und Land), im Kreise Bieden- kopf aus dem Regierungsbezirke Wiesbaden, in der Provinz West- ^MMI becke, im Regierungsbezirke Cöln,

Aachen, Düsseld ohne den Kreis

und Coblenz

etzlar und im

Regierungsbezirke Trier, im Königreiche Sachsen, im Groß-

denHerzogtümern Sachsen-Mein- ingen, Sachsen- Altenburg Sach- sen-Coburg und Gotha ohne die

Enklave Königsberg i.

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Der Preis in Spalte 1 erhöht sich bei Schweinen (mit Ausnahme ehemaliger Zuchtsauen und Zuchteber) im Lebendgewichte, nüchtern gewogen, von über 100 bis 110 Kilogramm um 10 vom Hundert, von über 110 bis 120 Kilogramm um 15 vom Hundert, von über 120 bis 140 Kilogramm um 20 vom Hundert, von über 140 Kilogramm um 25 vom Huudert.

Die Höchstpreise gelten für Barzahlung bei Empfang. Für die Kosten der Beförderung bis zur nächsten Ver­ladestelle des Viehhalters und die Kosten der Verladung daselbst darf ein Zuschlag nicht erhoben werden; ist aber die Verladestelle weiter als 2 Kilometer vom Standort des Tieres entfernt so kann für diese Kosten ein Zuschlag zum Höchstpreis berechnet werden, der für je angefangene 50 Kilogramm Lebend­gewicht 1 Mark nicht übersteigen darf. Maßgebend ist der Höchstpreis des Bezirkes, in dem sich die Ware zur Zeit des Vertragsabschlusses befindet.

8 2.

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen be­stimmten Stellen, insbesondere die auf Grund des § 15 b der Verordnung des Bundesrats über die Errichtung Fortsetzung auf der 3. Seite.

Bus der Heimat

5 Heröseld, 1. März. (Kriegsanleihe und «oni- fikationen.) Die Frage, ob die Vermittelungsstellen

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den Fürstentümern, Schwarz- burg-Sondershausen u. Schwarz- burg-Rudolstadt, Waldeck ohne den Kreis Pyrmont, Reuß ä. L. Reuß j. L. und in dem olden- burgischen Fürstentume Birken- feld...... . . . .

Kreise Wetzlar aus dem Regier­ungsbezirke Coblenz, in den Kreisen Gersfeld, Fulda, Schlüch- tern, Gelnhausen, Hanau (Stadt und Land) vom Regierungsbe­zirke Cassel, in Hohenzollern, in den Königreichen Bayern und Württemberg, in den Großher- zogtümern Baden und Hessen und in den Enklaven Ostheim a. Rhön und Königsberg i. Fr.

i. in Elsaß-Lothringen.....

der Kriegsanleihen von der Vergütung, die sie als Entgelt für ihre Dienste bei der Unterbringung der Anleihen erhalten, einen Teil an ihre Zeichner weitergebeu dürfen, hat bei der letzten Kriegsanleihe zu Meinungsverschiedenheiten geführt und Ver­stimmungen hervorgerufen. Es galt bisher allgemein als zulässig, daß nicht nur an Weitervermittler, sondern auch an große Vermögensverwaltungen ein Teil der Vergütung weitergegeben werden dürfe. War dies bei den gewöhnlichen Friedensanleihen un­bedenklich, so ist anläßlich der Kriegsanleihen von ver­schiedenen Seiten darauf hingewiesen worden, daß bei einer derartigen allgemeinen Volksanleihe eine ver­schiedenartige Behandlung der Zeichner zu vermeiden sei und es sich nicht rechtfertigen lasse, den großen Zeichnern günstigere Bedingungen als deu kleinen zu gewähren. Die zuständigen Behörden haben die Be­rechtigung dieser Gründe anerkennen müssen und be­schlossen, bei der bevorstehenden vierten Kriegsanleihe den Bermittelungsstellen jede Weitergabe der Ver­gütung außer an berufsmäßige Vermittler von Effektengeschäften strengstens zu untersagen. Es wird also kein Zeichner, auch nicht der größte, die vierte Kriegsanleihe unter dem amtlich festgesetzten und öffent­lich bekanntgemachten Kurse erhalten, eine Anordnung, die ohne jeden Zweifel bei allen billig denkenden Zeichnern Verständnis und Zustimmung finden wird.

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§ Hersfeld, 29. Februar. Mit dem 1. 3. tritt eine Neufassung der Bekanntmachung, Betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von Chemikalien und ihre Behandlung Ch. I. 1 8. 15 K. R. A. in Kraft (Ch. I. 13. 16 K. R. A.). Der Kreis der von der Ver­ordnung Ch. i. 18. 15 K. R. A. betroffenen Personen, Gesellschaften usw. ist der gleiche geblieben. Die Ab­änderungen durch die Neufassung sind im wesentlichen folgende: 1.) Die Beschlagnahme ist auch auf die bisher freien Mindestmengen ausgedehnt worden. Bestimmte Mindestmengen sind jedoch von der Melde­pflicht befreit. 2.) Verkauf und Lieferung der be­schlagnahmten Chemikalien im Jnlande ist mit Aus­nahme von Japankampfer und Glnzerin frei. Bei letzteren ist ein Erlaubnisschein erforderlich, falls die monatliche Gesamtmenge der verkauften oder zu liefernden Mengen bestimmte Mindestmengen über­schreitet. 3.) Verarbeitung und Verbrauch beschlag­nahmter Stoffe ist grundsätzlich nur auf Gruuö von Erlaubnisscheinen gestattet. Die Neufassung enthält zahlreiche Ausnahmen von dieser Bestimmung. 4.) Eine Anzahl in der Bekanntmachung aufgeführte Arbeitsgänge ist freigegeben. Der Wortlaut der Be­kanntmachung, die verschiedene Einzelbestimmungen enthält, ist bei dem Kgl. Landratsamt und der Polizei-Verwaltung hier einzusehen.