Einzelbild herunterladen
 

Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Vezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- * r ...

zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckers:

Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. 1

für den Kreis Hersfeld

Der Anzeigenpreis benagt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- ; Holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. |

Nr. 51

Mittwoch» Äe» 1. März

1916

Amtlicher Teil

Hersfeld, den 25. Februar 1916.

Zufolge Anordnung des Königlichen Kriegs­ministeriums soll eine

RachrMerlMg der Militär- pflichtigen des Lahrgangs 1896

W- der älteren Jahrgänge stattfinden. Zu dieser Nachmusterung haben alle die­jenigen Militärpflichtigen der vorbezeichneten Jahr­gänge zu erscheinen, welche bei früheren "Musterungen gefehlt haben oder welche bei früheren Musterungen vorläufig , zurückgestellt wurden sowie die als gärm'sonverweu6»nur als ar­beitsverwendungsfähig bezeichnet worden sind. Die­jenigen Militärpflichtigen, welche bet früheren Muste-

rungen als kriegsverwendungsfähig bezeichnet wurden und noch nicht zur Einstellung gekommen sind, haben nicht zu erscheinen. Zur Gestellung sind ferner ver­pflichtet die zur Perfügung der Ersatz^Behörden ent- lassenen Mannschaften und alle als zeitig untauglich besWdenen bezw. entlafsenen Mannschaften aller Waffen (gediente und ungediente). Sämtliche als unabkömm­lich anerkannte Beamte der Post, Eisenbahn- und an­derer Äehörden des unausgebildeten"-LanWurins 1~ und" II. Aufgebots (einschließlich der ehemaligen D. U.), soweit sie noch nicht gemustert sind, sind eben­falls gestellungspflichtig.

Für die Abhaltung dieser Musterung sind folgende Termine bestimmt worden:.............. .....

Mittwoch, den 1. März ds. Zs.

von Morgens V?y Uhr ab

Musterung der Militärpflichtigen der Jahrgänge 1896 und 1895.

Donnerstag, den 2. März ds. Js.

von Morgens Vag Uhr ab

Musterung der Militärpflichtigen der älteren Jahr­gänge (1894, 1893 usw.), der zur Verfügung der Er­satz-Behörden entlassenen Mannschaften und aller als zeitig untauglich besundenen bezw. entlassenen Mann­schaften aller Waffen (gediente und ungediente).

Freitag, den 3. März ds. 3s.

von Morgens V29 Uhr ab

Musterung sämtlicher als unabkömmlich anerkannten Beamten der Post, Eisenbahn- und anderer Behörden des unausgebildeten Landsturms L und 11. Aufgebots (einschließlich der ehemaligen D. 11.) soweit sie noch nicht gemustert sind.

Die Musterung findet zu Hersfeld in der neuen Turnhalle (Angust-Gottliebstrafie) statt.

Die Herren Ortsvorstände des Kreises werden hiermit angewiesen, Vorstehendes alsbald und wieder­holt auf ortsübliche Weise zur Kenntnis der Betei­ligten zu bringen und dafür zu sorgen, daß sämtliche Gestellungspflichtige pünktlich zu den bestimmten Ter­minen erscheinen. Auch sind dieselben anzuweisen, die Militärpapiere mit zur Stelle zu bringen. Etwa fehlende Personen sind mir sofort im Termine nam­haft zu machen.

Die Herren Ortsvorstände haben zu den Terminen ebenfalls zu erscheinen und so lange zur Stelle zu sein, bis sämtliche Mannschaften ihrer Gemeinde ge- muftert sind. Im Falle der Verhinderung ist für die Anwesenheit eines Stellvertreters zu sorgen.

I. M. Nr. 1170. Der Landrat.

I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Juni 1851, in Bayern auf Grund des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), der Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vorn 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der Anmerkung*) abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafge­setzen höhere Strafen angedroht sind.

§ 1.

Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. Von dieser Bekanntmachung betroffen werden

1. Eichenrinde,

2. Fichtenrinde,

3. Holz der zahmen Kastanie «soweit es zur Gerbstoffgewinnung dient), ganz oder zer­kleinert.

§ 2. Höchstpreis.

Der Verkaufspreis für den Zentner (50 kg) darf

höchstens betragen bei:

1. Eichenrinde:

a) Glanzrinde erster Güte

Gebündelt

13,00

b) Rinde im Alter bis zu 25 Jahren . 11,00 c) Rinde im Alter von 25 bis zu 43 Jahren 9,50 d) Rinde im Alter von mehr als 45 Jahren 7,00

2. Fichtenrinde:

st) Gebirgsrinde, höchstens zu einem Drittel schuppig............9,50

b) andere Rinde . .........7,50

Mark

darf

Für die Zerkleinerung der Rinde zu Lohe nicht mehr als eine Mark für den Zentner (50 kg)

berechnet werden. Mischen der Rinde oder der Lohe vor Ablieferung an die verarbeitende Gerberei ist nicht gestattet.

xvitv mc äiutve uui oem olaulUl verlaust, sv oulf der Preis bei Hinzurechnung der notwendigen Kosten für das Schälen und Bündeln den Höchstpreis nicht übersteigen.

Anmerkung: Der Höchstpreis versteht sich für trockene, gesunde, nicht durch Feuchtigkeit und ähnliche Einflüsse beschädigte Ware. Für Ware geringerer Güte muß der Preis entsprechend niedriger sein bei Vermeidung der durch die Bekanntmachung gegen übermäßige Preistreiberei vom 23. Juli 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 467) in Verbindung mit der Bekannt­machung, betreffend Berichtigung und Ergänzung dieser Bekanntmachung vom 22. August 1915 (Reichs-

Gesetzbl. S. 514) angedrohten Strafen.

3. Holz der zahmen Kastanie . .

Gebündelt

1,50 Mark.

Zahlungsbedingungen.

1. Die Höchstpreise sind frei Abfuhrplatz am Ge- winnüngsort und für Barzahlung bei Empfang berechnet.

2. Neben den Höchstpreisen dürfen angerechnet werden:

0) die Kosten der Verladung und Abfuhr, soweit sie notwendig sind und die ortsüblichen Sätze

3.

nicht übersteigen;

b) die reinen Frachtkosten notwendiger Ver­sendung mit der Bahn oder auf dem Wasser,'

c) Lagerkosten infolge Verwahrung der ver­kauften Ware, soweit sie vom ersten Tage des zweiten Monats nach Kaufabschluß an nach­weislich entstanden sind,'

d) Zinsverlust bei Stundung des Kaufpreises. Ist der Kaufpreis gestundet worden, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden.

Andere, als die unter Ziffer 2 aufgeführten Kosten dürfen nur insoweit angerechnet werden,

als den

Bei

der Verkaufspreis bei ihrer Hinzurechnung Höchstpreis nicht überschreitet.

§ 4.

Zuriickhalten von Vorräten.

Zurückhaltung von Vorräten ist sofortige Enteignung zu gewärtigen, vorbehaltlich der dafür angedrohten Strafen.

§ 5- Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. März 1916 in Kraft.

Cassel, den 16. Februar 1916.

Der Stellv. Kommandierende General des 11. Armeekorps.

gez. von Haugwitz, General der Infanterie.

* » *

Hersfeld, den 25. Februar 1916.

Wird veröffentlicht.

J. I. Nr. 2214. Der Landrat.

V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 25. Februar 1916.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher er­innere ich daran, daß dem Herrn Ersten Staatsanwalt in Cassel bis zum 1. April ds. Js. gemäß meiner Ver­fügung vom 6. Januar 1904 I. 59 (Kreisblatt No. ;4) Bericht über die in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1915 gestorbenen, bestrafte» Personen zu erstatten ist. Fehlanzeige ist erforderlich.

,. 2200. Der Landrat.

Funke, Kreisekretär.

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:

wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet!

wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden oder sich zu einem solchen Vertrage er­bietet ;

wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§ 2, 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) be- troffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört,' wer der Aufforderung der zuständigen Behörde von Gegenständen, für die Höchst-

1

3.

4.

5.

Bekamttmachlms

Nr. Ch. n 11. 16. K. R. A., betreffend Höchstpreise für Eichenrinde, Fichtenrinde und zur Gerbstoffgewinnnng geeignetes Kastantenholz.

Vom 15. Februar 1916.

Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4.

ü.

zum Verkauf von Gegenständen, für die Höchst­preise festgesetzt sind, nicht nachkommt;

wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchst­preise festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht,'

wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchst­preise, erlassenen Ausführungsbestimmungen zu-

widerhandelt.

In den Füllen der Nummer 1 und 2 kann neben Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

der

Matzregeln gegen die Knochenbrüchig. keil der hanrttere.

Veröffentlichungen des Preußischen Landwirtschafts­ministeriums.

Nach ausnahmsweise trockenen Sommern treten regelmäßig die Zeichen mangelhafter Ernährung unter den Viehbeständen auf, die in der Hauptsache auf den ungenügenden Gehalt der in der eigenen Wirtschaft gewonnenen Futtermittel, namentlich des Rauhfutters, an aufnahmefähigen Aschebestandteilen beruhen. Am augenfälligsten sind diese Anzeichen be­züglich der Entwicklung der Knochen wachsender Tiere, aber auch bei volljährigen, namentlich bei MWHW «WWM'MMW beiden Fällen fehlt den Knochen die erforderliche Widerstandsfähigkeit, so daß Knochenbrüche und die sonstigen Erscheinungen der mangelhaften Bildung der Knochenstubstanz auftreten. Indessen können sich die Mängel auch auf die fehlerhafte Bildung der übrigen Gewebsarten erstrecken, nur fallen sie hier weniger in die Augen.

Die Erscheinungen zeigen sich der Regel nach erst bei der Winterfütterung, einmal wohl deshalb, weil beim Grünfutter die Verdaulichkeit auch der Aschebe­standteile eine bessere ist als beim Trockenfutter, so­dann aber auch aus dem Grunde, weil die mangelnde Stoffzufuhr, namentlich beim erwachsenen Vieh erst einige Zeit angedauert haben muß, ehe die Folgen hervortreten. So war es in dem trockenen Jahr 1893, in frischer Erinnerung sind diese Vorgänge aber aus dem ebenfalls sehr trockenen Jahr 1911.

Das Jahr 1915 hat beide Jahre an Ungunst der Witterung und namentlich bezüglich der ungenügenden Niederschläge im Vorsommer im ganzen Norden und Osten des Reiches noch übertroffen. Es ist daher nicht überraschend, wenn auch jetzt wieder Knochenbrüchig- keit auftritt, zumal wenn man berücksichtigt, daß in normalen Zeiten der beim Rauhfutter bestehende Mangel an mineralischen Nahrungsstoffen durch ent­sprechende Beigabe von Kraftfutter ersetzt werden konnte, was in dem laufenden Jahr aus bekannten Gründen nicht möglich ist. Dazu kommt, daß es z. Z. dem verfügbaren Futter auch an dem nötigen Ei­weiß fehlt. Das letztere spielt aber bei der Ver­dauung eine bedeutsame Rolle. Fehlt es an Eiweiß, so ist auch die Aufnahme der in dem Futter ent­haltenen Aschebestandteile eine mangelhafte.

Es fragt sich, welche Mittel zur Verfügung stehen, um dem Uebelstand abzuhelfen. Das nächstliegende Mittel, die Verabreichung reichlicher Mengen von Futtermitteln, die sowohl Eiweiß als Aschebestandteile in einer für den Tierkörper aufnahmefähigen Form und in reichlicher Menge enthalten, z. B. Hülsenfrüchte, Hafer, Kleehcu, Oelkuchensamen, Bohnen- und Erbsen- stroh versagt, da diese Futtermittel nicht zu beschaffen sind. Es bleibt also nur übrig, die fehlenden Asche­bestandteile in geeigneter Form dem Futter unmittel­bar zuzumischen.

In erster Linie handelt es sich dabei um die Beigabe von phosphorsaurem Kalk für die Knochen- bildung, in zweiter Linie aber auch darum, den Tieren eine angemessene Menge von Kochsalz (Viehsalz) zu verabreichen. Das letztere trägt bekanntlich wesentlich dazu bei, die Bekömmlichkeit des Futters zu erhöhen. Wenn schon unter normalen Fütterungsverhältnissen die Verabreichung von Salz und gegebenenfalls auch von phosphorsaurem Kalk von Vorteil ist, so sollte diesem Gesichtspunkt in Zeiten, in denen dre Futter- rationen nach mancher Richtung hin zu wünschen übrig lassen, eine ganz besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Natürlich ist dabei die Art nnd Zusammen­setzung des verabreichten Futters zu berücksichtrgen. Schon in früheren Veröffentlichungen «vgl. das Rund- schreiben, betreffend die Fütterung von Zuckerrüben

Fortsetzung auf der 4. Seite.