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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im ( amtlichen TeUe 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- ' holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags, i

Nr. 47.

Freitag, den 25. Februar

1916

Amtlich« Teil

Hersfeld, den 19. Februar 1916.

Nach Mitteilung der Landes-Versicherungs-Anstalt Hessen-Nassau in Cassel sind in dem Jnvalidenheim in Hofgeismar z. Zt. einige Plätze frei. Das Jnvalidenheim ist zur Aufnahme von männlichen Rentenempfängern eingerichtet, die vorzugsweise mit landwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden. In­validen- und Altersrentenempfänger, welche in das Jnvalidenheim ausgenommen zu werden wünschen, müssen ihre Aufnahme alsbald bei dem Vorstand der Landes-Versicherungsanstalt Hessen-Nassau in Cassel beantragen.

Zugleich sei bemerkt, daß die Aufnahme eines Rentenempfängers in ein Jnvalidenheim von dem Verzicht auf die Invaliden- oder Altersrente abhängig ist, und daß in dem Jnvalidenheim in Hofgeismar nur solche männliche Rentenempfänger der Ver­sicherungsanstalt Hessen-Nassau ausgenommen werden können, welche verträglich, nüchtern, arbeitswillig und imstande sind, leichtere Arbeiten, insbesondere Garten- und Feldarbeiten zu verrichten und welche nicht an tuberkulösen, Krebs- oder schweren Herz­krankheiten leiden. Für die Aufnahme von Rentenem­pfängern, welche an tuberkulösen oder Krebskrank- heiten leiden ist das Philippsstift zu Jmmenhausen, Kreis Hofgeismar, eingerichtet, welches derartige Kranke gleichfalls noch aufnimmt.

Die Herren Bürgermeister des Kreises ersuche ich, etwaige Interessenten hierauf aufmerksam zu machen.

Königliches Bersicherungsamt.

J. B. No. 321. Der Vorsitzende

J. V.:

Funke, Kreissekretär.

«9MMMMT HrrMMmchB« 31. yfuiuut EU.

Der auf Donnerstag, den 2. März Ss. Js. in der Stadt Fulda angesetzte Viehmarkt wird unter den seither bekanntgegebenen Bestimmungen abgehalten. Mit dem Auftrieb darf um 70'2 Uhr morgens begonnen werden.

Nach 8 1 der Polizeiverordnung vom 5. April 1914 (Amtsblatt Seite 182) ist der gewerbsmäßige Handel mit Klauenvieh im Stadtbezirke außerhalb des Markt­platzes verboten.

Auf Grund des § 47 der viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 1. Mai 1912 wird bestimmt, daß nach 9V2 Uhr vormittags Tiere nicht mehr zum Markt ge­bracht werden dürfen.

Besonders mache ich noch darauf aufmerksam, daß durch den 2. Zugang (vor der Lindenstraße) zum Vieh­marktplatz nur untersuchtes Vieh aufgetrieben werden darf.

Aus Grund des § 168 Absatz 3 der Ausführnngs- bestimmungen zum Ausführungsgesetze zum Vieh- seuchengesetze vom 25. Juli 1911 wird angeordnet, daß

Zur Beschlagnahme der Web-, Wirk- und Strickwaren.

Amtlich wird bekanntgegeben:

Als Erläuterung zu den Bekanntmachungen be­treffend Beschlagnahme von Web-, Wirk- und Strick­waren und militärischen Bekleidungs- und Ausrüstungs­stücken wird durch das Webstoffmeldeamt auf folgendes hingewiesen:

1) Auch andersfarbig als gelb gepaspelte Kriegs- gefangenenanzüge fallen unter die Beschlagnahme, wenn sie sonst nach ihrer Art als Kriegsgefangenenanznge in Frage kommen. Die Erwähnung der gelben Farbe soll nur als Beispiel dienen und nicht die Bedeutung haben, daß andersfarbig als gelb gepaspelte Knegsgefangenen- anzüge beschlagnahmefrei sind.

2) Es sei nochmals besonders darauf hingewiesen, daß auch Sandsackstoffe nicht nur nach ihrer Bestimmung zu Sandsäcken zu beurteilen sind, sondern nach ihrer Verwendungsmöglichkeit.

3) Die in der Presse verbreitete Ansicht, daß Zwi- schenfutterstoffe, wie Steifleinen usw., nicht unter die Beschlagnahme fallen, wenn sie weniger als 200 Gr. für das Geuiertmeter wiegen, ist irrig, sie und in diesem Falle nicht unter Gruppe 6 zu melden, wohl aber unter Gruppe 8, Sandsackstoffe. Nach dieser sind alle glatten Gewebe in Leinwand oder Köperbindung, soweit sie nicht in anderen Gruppen mcldepflichiig sind und 160 Gr. für das Geviertmeter wiegen, be,chlagnahmt, ebenso alle anderen Jutegewebe in dieser Gewichtsgrenze, wie Packleinen usw.

4) Zwischenfutterstoffe mit Rotzhaarzusatz unterlie­gen nach Gruppe 5 der Uebersichtstafel der Bekannt- machung der Beschlagnahme.

5) Web- und Wirkstoffe, die für Anfertigung von Manne rtrikotagen in Betracht kommen, sind beschlag­nahmt. Es wird besonders daraus hingewiesen, daß sich zur Anfertigung von Männertrit'otaacn auch die meisten Web- und Wirkstoffe eignen, die früher zur Anfertigung von Handschuhen usw. verwendet wurden. Derartige Web- und Wirkstoffe dürfen demnach mir noch zu Man­ne rüemden und Münnerunterhvseu verarbeitet werden, die unter die Beschlagnahme sallM.

aus Orten, in denen Maul- ünd Klauenseuche herrscht, auch Personen von dem Besuch des Marktes ausge­schlossen sind.

I. 2132. Der Landrat.

J. V.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 21. Februar 1916.

Die Maul- und Klauenseuche in Kaltennordheim, Bezirk Dermbach, ist erloschen.

J. I. No. 2037. Der Landrat.

I. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 22. Februar 1916.

Die sofortige Erledigung meiner Verfügung vom 15. Januar 1916, A. Nr. 82, betreffend Bericht der Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher über Ein­zahlung des Gesamtwehrbeitrags von sämtlichen Bei­tragspflichtigen bringe ich hiermit mit Frist bis zum 26. ds. Mts. in Erinnerung.

Der Vorsitzende der Einkommensteuer Veranlagungs-Kommission.

Nr. 82. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Fortsetzung auf der 4. Seite.

Bus der Heimat«

8 Hersfeld, 24. Februar. In der Berliner Aus- Kriege, die es sich zur Aufgabe gemacht hattet ihreBe- sucher in anschaulicher Weise darüber zu belehren, was zur Versorgung unserer Verwundeten und erkrankten Truppen geschieht, sind in den Monaten Dezember 1914 und Januar 1915 verschiedene gemeinverständliche Vor- träge gehalten worden. Der Arbeitsausschuß der Ausstellung hat diese Vorträge zusammengestellt und unter der Ueberschrift:Die sanitäre Kriegsrüstung Deutschlands" bei dem Verlage von L. Oehmigke (R. Appelius) in Berlin S. W. 68, Zimmerstraße 94 in Druck gegeben, um sie so weiteren Kreisen der Be­völkerung zugänglich zu machen. Sie sind jetzt dort in Buchform erschienen und für 4 Mark 50 Pfg. im einzelnen, für 4 Mk. bei Entnahme von 100 Stück und für 3,50 Mk. bei Entnahme von 500 Stück erhältlich. Bei genügender Absetzung ist ein Teil des Verkaufs­preises für die Zwecke der Kriegswohlfahrt bestimmt.

Sontra, 22. Februar. Familienin unserer Gemeinde, welche nicht in der Lage sind, für eigenen Bedarf ein Schwein zum schlachten heranzufüttern, erhalten durch

6) Nicht nur Hemden m vorschriftsmäßiger Aus­führung von Militärhemden, sondern Männerhemden jeder Art mit Ausnahme von Oberhemden, Nacht­hemden, Hemden aus gebleichten Leinen- und Baum- wollstoffen und seidenen Hemden sind beschlagnahmt: das gleiche gilt für Männerunterhosen. Unter gebleichten Leinen- und Baumwollstosien sind nur solche zu ver­stehen, die nach Beendigung des Webverfahrens im Stück gebleicht sind, nicht aber aus gebleichten oder ge­färbten Garnen gewebte Stoffe.

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Die neue Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Schweinen und Schweinefleisch sucht all die Lücken zu schließen, all die Aus- und Abwege zu verrammeln, durch und über die bei der bisherigen Regelung der Ab­satz entgegen dem Willen des Gesetzgebers Rich- tungen einschlug und Formen annahm, die mit den allgemeinen Versorgungsinterefsen schlecht im Ein­klänge standen. Die Bestimmungen, die reyt an die Stelle der Vorschriften vom 4. November 1915 treten, bedeuten eine durchgreifende Verfeinerung der Preis- und Ab­satzreglementierung: sie sind, wie dieKöln. Ztg." sagt, als Produkt einer auf Erfahrung beruhenden gesetzge­berischen Anpassung über ihr eigenes Geltungsge­biet hinaus für die allgemeine Höchstpreis- und Ver- svrgungstechnik lehrreich und fruchtbar.

Das Erste, was in der neuen Regelung ins Auge fällt, ist die stärkere, proöuktionspolitische Preisöiffe- renzieruna. Während in der frühern Verordnung nur drei Gewichtsstuken mit verschiedenen Preisen für den Zentner Lebendgewicht unterschieden waren (unter 60, 60 bis 80, 80 bis 100kg), ist jetzt die Preishöhe von 10kg zu 10kg, also in fünf Stufen differenziert. Ebenso lud an die Stelle der bisherigen zwei Gewichtsklassen, ür die steigende Zuschläge gezahlt werden dürfen (100 bis 120kg, über 120kg, 10 und 20 v. H.), neuerdings deren vier gesetzt (100 bis 110, 110 bis 120, 120 bis 140, über 140kg; 10, 15, 20, 25 v. H.). Der Anreiz zur stärkst- möglichen Ausmästung (und damit vor allem Fetter- zeugung) wirkt bei dieser Regulierung stetiger und nachhaltiger als bei den wettern Spannen, weil eine Gewichtszunahme, die 69* wf »M Pr»iS tetow Gin-

den Magistrat mehrere Zentner Schmalz bei Abgabe von Marken in einigen Geschäften.

Herleshanseu (Kreis Eschwege), 22. Februar. In letzter Zeit mehren sich in hiesiger Gegend die Dieb­stähle und zwar scheinen es die Langfinger hauptsäch­lich auf Lebensmittel abgesehen zu haben. Nachdem erst in vergangener Woche in einem Nachbardorfe Butter entwendet wurde, stahlen sie diesmal in dem nahen Dorfe Archfeld dem Landwirt Simon ein fettes Schaf aus dem Stalle. Außerhalb des Dorfes zogen die Diebe dem Tiere das Fell ab und ließen dieses und das Eingeweide liegen, während sie das Fleisch Mitnahmen. In einem anderen Nachbardorfe wurden einem Einwohner eine Anzahl Brote gestohlen. Von den Dieben fehlt jede Spur.

Hamelu, 22. Februar. Das dreijährige Söhnchen des Buchhalters Koch steckte sich am Sonnabend nach­mittag in einem unbewachten Augenblick eine Glas­kugel in den Mund. Diese geriet in die Luftröhre und hatte den Erstickungstod zur Folge, noch bevor ärztliche Hilfe eintraf.

Schmalkalden, 23. Februar. Die Kreisverwaltung hat sich mit Rücksicht auf die hohen Preise, welche für Absatzferkel im Handel bezahlt werden müssen, ent­schlossen, den Massenbezug für die Kreisbevölkerung direkt vom Viehhalter zu besorgen.

Hefl.-Lichtenau, 23. Februar. Bei dem 13jährigen Sohn des Invaliden Dilchert im nahen Reichenbach wurde Erkrankung an Genickstarre festgestellt.

Friedberg Oberhessen, 21. Februar. Die hiesigen Schweinemetzger geben bekannt, daß ihre Eingabe an die zuständige Behörde wegen Erhöhung der Höchst­preise für Fleisch- und Wurstwaren abschlägig ve- schieden worden ist, es ihnen aber unmöglich ist, zu den festgesetzten Preisen zu verkaufen, infolgedessen das Vorgehen der Schweinemetzger für ungesetzlich und strafbar, und will Vorkehrungen treffen, die Ver­kaufsläden zwangsweise zu öffnen.

Verzeichnis.

der bei L. Pfeiffer Depositenkasse Hersfeld zu Hersfeld ferner eingegangenen Spenden für das Rote Kreuz, worüber wie nachstehend dankend quittiert wird:

Zahlung von Fräulein Agnes Hille, ges. b.

Schülervorspielen

Herrn Valt. Fischer, Sorga,

" " Frl. Wilh. Scheffer, Marburg

M.

9.26

1.00

1.75

100.

M. 112.01

i stutz übt, dort bereits eine Gewlunervohung verspricht. Ein weiterer Fortschritt, der allerdings bei andern Erzeugnissen längst gemacht ist, liegt in der Ver­schiebung der Basis des Höchstpreissystems vom Schlacht­viehmarkt- (also Handels-) auf den Stall- (also Pro­duzenten-) preis. Dadurch wird es möglich, daß, wie es bisher vorkam, zu nicht preisbegrenzter Weiterverar­beitung ein Produzentenpreis geboten wird, der tat­sächlich über dem vorgeschriebenen Händlerhöchstpreis steht.

Der Ueberbau der Produzentenhöchstpreise, also das System der Großhandels-, Kleinhandels-Verarbeiter- Höchstpreise, wird nicht bloß vervollständigt (Ver­pflichtung der Gemeinden, Wursthochstpreise festzu- setzen), sondern es erhält vor allem eine wesentlich größere Elaftizät als bisher. Die feste Normierung der Spannung zwischen Vieh- mtö Kleinhandelsflcisch- preisen ist verschwunden: die Gemeinden können die lokalen Vertriebsverhältnisse berücksichtigen und eine Differenzierung der Preise nach Sorten durchführen. die die Versorgung fördert. Dafür daß die Elastizität der Preisbildung nicht zu unnötiger und unbilliger Schädigung des Verbrauchers führt, ist doppelt gesorgt: einmal durch die behördliche Aufsicht, außerdem durch die straff regulierte Absatz- und Herteilungsorganisation,

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die in den Syndikaten geschaffen wird.

Man darf mmehmeu, daß die vollkommenere und elastischere Preisregelung. die die berechtigten An­sprüche aller Glieder der Bersorgmrgskette zu erfüllen gestattet, eine geringere Versuchung zu Umgehungen bieten wird als die bisherige. Gegen eine der belieb­testen UmgehungSformen im Kleinhandel, nämlich gegen den Verkauf inländischer Ware als - böchstpreissreie ausländische ist die Verordnung trotzdem ausdrücklich

vorgegangen. Sie verbietet die Abgabe beider in den gleichen Betrieben und ermöglicht dadurch eine scharfe Herkunftskontrolle des als ausländisch verkauften Fleischs und Fetts. Auch gegen die Ungleichmätzigkeit der Versorgung, die sich aus dem unmittelbaren Verkehr zwischen Produzenten und Verbrauchern ergeben kann, schafft die neue Verordnung zunächst eine Handhabe. Sie gibt den Landeszentralbehörden das Recht, die Ab­gabe von Fleisch aus Hausschlachtungen au Dritte gegen Entgelt zu beschränken oder zu verbieten.