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erstellet Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Vuchdruckerei

^Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Weite

für den Kreis Hersfeld

KMM

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- 1 holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags, j

Nr. 44

Dienstag, den 22. Februar

1916

Amtlicher Teil.

686?« dir BerlÄwe»du»gzf»cht gewisser Minderjöhrigrr.

Stellv. Genkdo. 11. A.-K. Cassel, den 7. 2. 1916.

I b. Nr. 2470/16.

Während der größte Teil der Jugendlichen des Korpsbereichs den Anordnungen und Ermahnungen des Generalkommandos willig folgt und in aner­kennenswerter Weise dem Ernst der Zeit durch ein arbeitsames, sparsames Leben Rechnung trägt, wird in manchen Fällen geklagt, daß Minderjährige von den während des Kriegzustandes zum Teil sehr hohen Löhnen keinen vernünftigen Gebrauch machen, daß sie, statt ihre Angehörigen zu unterstützen und zu sparen, sich einem verschwenderischen Leben hingeben und aller­hand Ausschreitungen begehen.

Solches Tun gefährdet die öffentliche Sicherheit und ist geeignet, unsere Widerstandsfähigkeitim Innern zu beeinträchtigen. Ich trage jedoch Bedenken, wegen der Verfehlung Einzelner die Gesamtheit der Minder­jährigen mit empfindlichen Beschränkungen zu belegen. Die am heutigen Tage erlassene, unten mitgeteilte Verordnung wendet sich lediglich gegen die einzelnen Minderjährigen, die leichtsinnig oder böswillig Geld verschwenden.

An die gesamte Bevölkerung, insbesondere an alle Arbeitgeber richte ich das dringende Ersuchen, mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln den Spürsinn der Minderjährigen zu fördern. In größeren Be­trieben wird es ohne allzu große Schwierigkeiten möglich sein, im Einvernehmen mit den Arbeitern ein regelrecht ausgestaltetes Sparverfahren einzusühren und einen Teil ihres Lohnes anzulegen, möglichst bei einer mündelsicherenSparkasse. Durch Aussetzung fester, nun gen wird sich der Spürsinn in besonders wrrksamer Weise heben lassen.

Das Wesentliche bleibt aber, daß der gesunde Sinn der gesamten Bevölkerung trotz der teuren Zeit sich nach Möglichkeit dem Sparen zuwendet, und daß die öffentliche Meinung alle die ungescheut brandmarkt, die eigenen Gewinnes halber den verschwenderischen Neigungen anderer Vorschub leisten.

Der Kommandierende General von Haugwitz.

Berordn««»:

Auf Grund des Artikel 68 der Reichsverfassung in Verbindung mit §§ 4 und 9 des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. 6. 1851 und des Reichsgesetzes vom 11.12. 15 verordne ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit was folgt:

1. Unter Minderjährigen im Sinne der nachstehenden Bestimmungen sind Personen beiderlei Geschlechts zu verstehen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie nicht dem Heere oder der Flöte an­gehören.

2. Minderjährige sind verpflichtet, von ihrem Lohn und ihren sonstigen Einkünften einen dem Ernst der Zeit angemessenen, sparsamen Gebrauch zu machen, insbesondere ihre Angehörigen zu unterstützen und das Geld, das sie nach Erfüllung dieser Pflicht über die notwendigen Bedürfnisse hinaus übrig haben, auf die Sparkasse zu legen.

3. Minderjährigen, die diese Pflichten gröblich ver­letzen, insbesondere solchen, die ein verschwenderisches oder vergnügungssüchtiges Leben führen, werden fol­gende Beschränkungen ganz oder teilweise auferlegt:

a) ihren Lohn wird nicht ihnen, sondern ihren ge­setzlichen Vertretern ausgezahlt,'

b) ein angemessener Teil ihres Lohnes wird embe- behalten, an chic mündelsichere Sparkasse ab­geführt und bleibt für sie bis zur Beendigung des Kriegszustandes, jedoch -licht über das vol­lendete 21. Lebensjahr hinaus, gesperrt,'

c) es wird ihnen verboten, den bisherigen Aufent­haltsort ohne ausdrückliche Genehmigung zu verlassen.

4. Darüber, ob eine gröbliche Pflichtverletzung gemäß Ziffer 3 vorliegt, entscheidet der Landrat (Bezirksdi- rektor, Kreisamtmann, in kreisfreien Städten der Vor­stand der Polizeiverwaltung, in Cassel der PoUzer- präsidents. Diese Dienstellen bestimmen zugleich, wel­che von den zu Ziffer 3 a -e genannten Beschränkungen eintreten sollen und in welchem Maße.

Im Falle 3c steht den genannten Dienststellen das Recht zu, vorübergehendes Verlassen des Orts- bereichs ausnahmsweise zu gestatten,' 3um dauernden Ortswechsel bedarf es des Einverständnisses des für den bisherigen und den sonstigen Aufenthaltsort zu­ständigen Landrats usw.,' Verlassen des Korpsbererchs muß vom stellv. Generalkommando genehmigt werden.

5. Sind einem Minderjährigen in Ausführung der ükfthmmnigen zu Ziffer 3a und b Beschränkungen auserlegt, so ist dessen Arbeitgeber verpflichtet. Die Unordnungen der nach Ziffer 4 zuständigen Behörden

auszuführen. Ein Widerspruchsrecht gegen diese An Ordnungen steht dem Arbeitgeber nicht zu

6. Den höheren bürgerlichen Verwaltungsbehörden steht es frei, im Rahmen dieser Verordnung weitere Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

7. Gegen die Entscheidung zu Ziffer 3 und 4 steht dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen die Berufung an das stellv. Generalkommando frei. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

8. Wer den nach Ziffer 3 ihm auferlegten Be­schränkungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Hast oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. Gleiche Strafe trifft -Den, der zu Zuwider­handlungen anreizt oder auffordert.

9. Arbeitgeber, die ihre Verpflichtungen zu Ziffer 5 nicht erfüllen, werden mit Geldstrafe bis zu 1000 Mk. bestraft.

Der Kommandierende General des 11. Armeekorps. gez. von Haugwitz, General der Infanterie. * * *

Hersfeld, den 18. Februar 1916 Wird veröffentlicht.

J. i. Nr. 1938. Der Landrat.

:

v. Hedemann, Reg.-Affessor.

Hersfeld, den 16. Februar 1916.

An die Schulvorstände des Kreises.

Diejenigen Schulvorstände des Kreises, welche meine Verfügung vom 6. Mai 1912 l. 5588 abge­druckt im Kreisblatt No. 56'1912 betreffend die Vor­lage der Niederschrift über die Besichtigung der Schulgebäude noch nicht erledigt haben, werden hieran mit Frist bis spätestens zum 26. Februar 1916 noch­mals erinnert.

Ich mache gleichzeitig darauf aufmerksam, daß, wenn auch Mangel am SchutgevaiM nicht vorgesuWM werden, dennoch eine Niederschrift aufzunehmen ist, die von den Schulvorstandsmitglieöern, insbesondere auch dem Lehrer unterschrieben sein muß.

J. I. No. 1484. Der Landrat.

A. V.:

v. Hedemann, Reg.-Afsesfor.

Aekanntmachmis. betreffend die Einfuhr von Kartoffeln.

Vom 7. Februar 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 tReichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1

Kartoffeln, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Ausland eingeführt werden, sind an die Reichskartoffelstelle in Berlin zu liefern.

§ 2

Als Ausland im Sinne der vorstehenden Be­stimmung gilt nicht das besetzte Gebiet.

§ 3

Der Reichskanzler kann die näheren Bedingungen für die Lieferung festsetzen und erläßt die erforder­lichen Ausführungsbestimmungen. Er kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft, und daß neben der Strafe die Kar­toffeln, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden.

§ 4

Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen und bestimmen, unter welchen Bedingungen die Verord­nung aus die Durchfuhr keine Anwendung findet.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 7. Februar 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

D e l b r ü ck.

Ausstthenngsdestimmnngen

zur Verordnung, betreffend die Einfuhr von Kartoffeln.

Auf Grund der Vorschriften in § 3 der Verord­nung, betreffend die Einfuhr von Kartoffeln, vom 7. Februar 1916 (Rcichs-Gesetzbl. S. 85 bestimme ich:

§ 1.

Wer Kartoffeln aus dem Ausland einführt, ist verpflichtet, ihren Eingang unter Angabe der Arten, der Mengen und des bezahlten Einkaufspreises der Reichskartoffelstelle fVerwaltungsavteilungs in Berlin, Beücvuestraße 6 ä, unverzüglich anzuzeigen. Diese Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief oder tele­graphisch zu erfolgen. _

Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der Kartoffeln im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte

nicht im Inland, so tritt an seine Stelle der Em- vfänger.

§ 2.

Der Ein führende hat die Kartoffeln nach der Vor­schrift in § 1 der Verordnung vom 7. Februar 1916 an die Reichskartoffelstelle zu liefern. Er hat sie bis zur Abnahme durch die Reichskartoffelstelle aufzube- wahren, pfleglich zu behandeln und in handelsüblicher Weise zu versichern. Er hat auf Erfordern Auskunft zu geben, Proben gegen Erstattung der Portokosten einzusenden, die Besichtigung zu gestatten und auf Abruf zu verladen.

Die Reichskartoffelstelle hat binnen drei Tagen nach Empfang der Anzeige von der Einfuhr, und wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach der Besichtigung zu erklären, ob sie die Kartoffeln über­nehmen will. Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf die Reichskartosselstelle über, in dem die Ueber­nahmeerklärung dem Veräußerer zugeht. Lehnt sie die Uebernahme ab, oder gibt sie binnen der Frist eine Erklärung nicht ab, so erlöschen die im Abs. 1 bezeichneten Verpflichtungen.

Die Reichskartoffelstelle setzt den Uebernahmepreis endgültig fest.

§ 4.

Für leihweise Ueberlaffung der Säcke darf eine Sackleihgebühr bis zu 1 Mk. für die Tonne gezahlt werden. Werden die Säcke nicht binnen einem Monat nach der Lieferung zurückgegeben, so darf die Leih­gebühr um 25 Pfg. für die Woche bis zum Höchstbe- trag von 2 Mk. erhöht werden. Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für Säcke, die 75 kg

Fortsetzung auf der 4. Seite.

^eichne^«sseldllBollrhü

Im Abgeordnetenhaus wurden am Sonnabend Sragen des Handels und Geldverkehrs besprochen, evor es dazu kam, machte der Präsident Mitteilung von dem Ableben des Abg. Neumann-Großenborau (fünf.), dessen Andenken in der üblichen Weise geehrt wurde. Berichterstatter über die Verhandlungen des Hauptausschusses war Abg. Lippmanu (fortschr.). Er führte u. a. aus, daß der Krieg den deutschen Handel vernichten sollte. Wenn auch der Außenhandel jetzt nur gering fei, so dürfe man doch hoffen, daß nach dem Kriege der Handel seine alte Stellung wiederge­winnen werde. Abg. v. Werder (kons.) gab der Mei­nung Ausdruck, daß die den Handeljetzt einschränkenden Bestimmungen nach dem Kriege wieder verschwinden müßten. Bedenklich sei die Ausfuhr von Arznei­mitteln, gerade in Rücksicht auf unsere Verwundeten. Erfreulich fei die Vermehrung des Goldvorrats der Reichsbank. Hoffentlich wandle der Handel nach dem Kriege wieder goldene Bahnen. Abg. Bell <Ztr.) wünschte eine bessere Regelung der Ein- nnd Ausfuhr. Abwehrmaßnahmen England gegenüber müssen schon während des Krieges bedacht und angewendet werden. Handelsminister Dr. Sydow gab in kurzer Rede Aus­kunft über verschiedene Fragen und machte insbesondere bekannt, daß in kurzer Zeit seitens der Reichsregierung eine Verordnung erlassen werde, die die Einfuhr auf unentbehrliche Gegenstände beschränke und die Aus­fuhr entbehrlicher zu beleben suche, »meineVerbesse­rung der Handelsbilanz herbeizuführen. Daß der Kleinhandel sich in einer schwierigen Lage befinde, er­kannte der Minister an. Wichtig sei insbesondere die Frage, wie den zurückkehrenden Mittelstandsexisteuzen geholfen werden könne. Bei der öffentlichen Besprech­ung der Frage, wie eine Wiederbelebung des Handels nach Friedensschluß ungebahnt werden könne, sei auch das zukünftige Verhältnis zu Oesterreich-Ungarn be­rührt worden. Der Minister erklärte, daß er sich in dieser Hinsicht größte Zurückhaltung auferlegen müsse. Immerhin könne er so viel sagen, daß eine engere Gestaltung der wirtschaftlichen Beziehungen zu Oester­reich-Ungarn die Interessen beider Teile berücksichtigen müsse, da sie sonst nicht stärkend, sondern brennend auf das politische Verhältnis wirke. Da nichts darüber bekannt sei, wie sich Handel, Industrie und Landwirt­schaft Oesterreich-Ungarns dazu stelle, so müsse man die ganze Angelegenheit mit Ruhe abwarten. Wir brauchen den Verkehr mit unseren Verbündeten, aber auch mit den neutralen und jetzt noch feindlichen Staaten, denn auch in Zukunft könne Industrie und Handel den Weltmarkt nicht entbehren. Abg. Hans­mann (mitt.) schloß sich den günstigen Bemerkungen der Vorredner über die Reichsbank an und wies auf die Bestrebungen des deutsch-österreichisch-ungarischen Wirtschaftsverbandes hin, die allseitige Beachtung ver­dienten. Abg. Oeser lfortschr.j wünschte eine Unter­stützung der Provinzbankiers durch die Reichsbank gegenüber den Großbanken und hielt eine Unter- ftüüung des Kleinhandels schon während des Krieges für' notwendig. Nach kurzen Bemerkungen eines Re- gierungsvertreters vertagte daS HauS Die Wciterbe rntung auf Montag.