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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Vuchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im ; amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 41.

Freitag, den 18. Februar

1916

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 15. Februar 1916.

Leka««tmachMg!

Die mit Verfügung vom 17. Januar 1916 für den Kreis Hersfetd festgesetzten Höchstpreise für Rindfleisch werden mit Rücksicht auf die gestiegenen Viehpreise in folgender Weise anderweit festgesetzt:

1) Rindfleisch.......1,35 Mk.

2) Lenden ohne Knochen.....2,00

3) teilet Beefsteak)......2,00

4) Rouladen, Beefsteak oder Goulasch . . 1,80

5) Roastbeef mit Knochen.....1,60

6) Roastbeef ohne Knochen .... 2,00

7) Zunge........2,00

8) Gehacktes.......1,80 Mk.

Vorstehende Preise sind in sämtlichen Metzgereien öffentlich auszuhängen.

Die bisher für Kalbfleisch und Hammelfleisch fest­gesetzten Preise bleiben unverändert bestehen.

Vorstehende Bekanntmachung erfolgt auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 in der Fassung vom 14. 12. 1914 und tritt mit dem Tage ihrer Veröffent­lichung in Kraft.

Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit Geld­strafe bis zu 10 000 Mark oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.

I. I. Nr. 1915. Der Landrat.

v. Hedemann, Neg.-Assessor.

Stellvertretendes Generalkommando

11. Armeekorps.

I. b. I d. in e. Nr. 672/15.

Cassel, den 1. Januar 1916.

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in Verbindung mit § 9 b des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 wird im Interesse der öffentlichen Sicherheit verboten:

1) die falsche Bezeichnung des Absenders und die unrichtige Angabe des Inhalts auf

a) Briefsendungen mit Wareninhalt nach dem Aus­lande und

bj in den Ausführungserklärungen zu Postpaketen, 2) die der Inhaltsangabe widersprechende Ver­sendung von Druckschriften, schriftlichen Mit­teilungen, Abbildungen oder Zeichnungen in Paketen. Die Beifügung einer Rechnung ist gestattet und bedarf nicht der Erwähnung in der Inhaltsangabe.

Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, bei Vorliegen mildernder Umstände mit Hast.oder Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.

Der Kommandierende General gez. von Haugwitz, General der Infanterie.

Hersfeld* den 11. Februar 1916. Wird veröffentlicht.

J. I. Nr. 1715. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Der Vorstand

der Landesversicherungs- Cassel, den 5. Februar 1916. anstatt Hessen-Nassau.

in. Nr. 506.

Der Bundesrat hat über die Anrechnung von Militärdienstzeiten und die Erhaltung von Anwart­schaften in der Invaliden- und Hinterbliebenenver­sicherung für Kriegsteilnehmer folgende Verordnungen erlassen.

1.

Während des gegenwärtigen Krieges in deutschen oder österreichisch-ungarischen Diensten zurückgelegte Militärdienstzeiten werden auch solchen Versicherten, die nicht vorher berufsmäßig versichernugspflichtig be­schäftigt waren, deren Anwartschaft aber anfrecht er­halten ist, oder gemäß dieser Verordnung aufrechter­halten wirb, als Zeiten freiwilliger Versicherung angerechnet, ohne daß Beiträge entrichtet zu werden brauchen. Dabei gelten die entsprechenden Wochen, wenn zuletzt vorher, nicht nur vorübergehend, gültige Selbstversicherungsbeiträge entrichtet wurden, als Selbstversicherungsbeiträge, andernfalls je nach der Art der zuletzt vorher gültig entrichteten Beiträge als zur fortgesetzten Selbstversicherung oder zur Weiterversicherung geleistete Wvchenbeiträge der Lohn- klasse 2.

Soweit während des "gegenwärtigen Krieges die Beitragsleistung zur Invaliden- und Hinterbliebenen- vcrsichcrung infolge von Maßnahmen feindlicher Staaten gehindert ist, dürfen für Versicherte deutscher und österrretchisch-ungartscher Staatsangehörigkeit Bei­träge, deren Entrichtung wegen Ablaufs der in der Reichsversicherungsordnung vorgesehenen Fristen un­

zulässig sein würde, noch bis zum Schlüsse desjenigen Kalenderjahres nachentrichtet werden, das dem Jahre folgt, in dem der Krieg beendigt ist.

Für freiwillge Beiträge, die beim Eintritt der Behinderung wirksam nachentrichtet werden konnten, gilt dies nur in dem Umfang, in dem sie zur Auf­rechterhaltung der Anwartschaft erforderlich sind. In demselben Umfang ist die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge in den Fällen der vorhergehenden Absätze auch nach eingetretener Invalidität zulässig.

3.

Das Vorgesagte gilt auch für Versicherte die wäh­rend des gegenwärtigen Krieges in deutschen oder österreichisch-ungarischen Diensten militärische Dienst­leistungen verrichten in bezug auf Beiträge, die bei dem Beginne der Dienstleistungen noch wirksam nach­entrichtet werden konnten.

4.

Beiträge, welche für die nach Ziffer 1 anrechnungs- fähigen Militäröienstzeiten zur fortgesetzten Selbstver­sicherung oder zur Weiterversicherung geleistet worden sind, werden dem Versicherten ohne Zinsen erstattet, wenn dies bis zum Schluß des Jahres beantragt wird, das dem Jahre folgt, in dem der Krieg beendet ist.

Das Versicherungsamt ersuchen wir um Bekannt­machung dieser neuen Ausnahmebestimmungen, die für alle im Kriegsdienste stehenden Versicherten und ihre Angehörigen von Wichtigkeit sind. Besonders sollten es sich auch die Ausgabestellen angelegen sein lassen, beim Umtausch der Quittungskarten entsprechende Belehrung zu erteilen.

Frhr. Riedesel, Landeshauptmann.

* * *

Hersfeld, den 15. Februar 1916.

Wird veröffentlicht.

Der Vorsitzende des Bersicherungsamts:

J. V. Nr. 320. J. V.:

Bekanntmachung.

Gemäß § 8 der Bekanntmachung der Beschlag­nahme, Verwendung und Veräußerung von Bast­fasern (Jute, Flachs, Ramie europäischer Hanf und überseeischer Hanf) und von Erzeugnissen aus Bast­fasern, vom 23. Dezember 1915 Nr. W. in 1577 10. 15. K. R. A. bewillgt das Kriegsministerium, Kriegs- Rohstoff-Abteilung, allgemein folgende Ausnahmen:

i.

Von den durch §26 der Bekanntmachung beschlag­nahmten Garnen und Zwirnen werden die bei Ver­brauchern und im Handel befindlichen Borräte an Nähgarnen und Nähzwirnen zur Verwendung frei­gegeben.

Die Herstellung von Klöppelspitzen (Hand und Maschinenspitzen) ist aus den für die Herstellung von Geweben im § 3 Ziffer 2 e der Bekanntmachung frei­gegebenen Garnen gestattet.

Berlin, den 18. Januar 1916.

Kriegsministerium.

Kriegs-Rohstoff-Abteilung A. m. W. 6. fgez.) Röthe.

Hersfeld, den 3. Februar 1916.

Wird veröffentlicht.

Die Bekanntmachung vom 23. Dezember 1915 No. W. III 157710. 15. K. R. A. ist im Kreisblatt No. 301 vom 24. Dezember 1915 abgedruckt.

I. 1. No. 1431. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Asseffor.

Bus der Heimat.

* (Ziegen- und Schafhaltung.) Der Wert der Ziegenhaltung für die minderbemittelte ländliche Bevölkerung ist seit langem erkannt, niemals aber so eindringlich hervorgetreten wie in den Zeiten der Milchknappheit und Teuerung, die der Krieg mit sich gebracht hat. Gute, gesunde Ziegenmilch ist nicht nur ein vortreffliches Nahrungsmittel für die Kinder, sondern dient auch zur Herstellung schmackhafter und billiger Gerichte für Erwachsene,- ebenso wird sie zur Butterbereitung vielfach verwendet, nachdem das alte Sattenverfahren mehr und mehr durch kleine Hand- zentrifugen verdrängtwird. Der eigenartige Geschmack, der ihr anhaftet, kann dabei durch geeignete Behand­lung, besonders durch peinliche Reinlichkeit beim Melken, fast völlig beseitigt werden. * Auch für die Fleischlieferung kommt die Ziege in Betracht, in weit höherem Grade aber abgesehen von Groß- und Federvieh, von Schweinen und Kaninchen das Schaf, dessen Bedeutung für die Eigen Versorgung des Kleinbesitzers mit Fleisch noch lange nicht genug gewürdigt wird. Schafe können während des Sommers durch Weidegang auf Oedland und land­wirtschaftlich nnbentttzt liegenden Grasläudereien fast kostenlos ernährt werden, sie machen an die Haltung weniger Ansprüche, um fett zu werden, als die Rinder, und sie vermehren sich bei gleicher Zeit in viel stärkerem Maße als jene. Zieht man außerdem

die große Bedeutung einer Vermehrung der deutschen Wollerzeugung gerade während des Krieges in Be­tracht, so ergibt sich, daß auch die Schafhaltung jedem, der dazu in der Lage ist, im eigenen wie im öffent­lichen Interesse dringend zu empfehlen ist.

* (Was wirdaus dem schadhaften Papier­geld?) (Von Amtsgerichtsrat Rauth.) Papiergeld aller Art, kleine und große Scheine, knistern in unseren Geldtaschen und drücken sich dort eng zu­sammen. Seit Kriegsbeginn ist der Wertbetrag des ausgegebenen Papiergeldes ganz bedeutend erhöht worden, nachdem die Reichsbank alles erreichbare Goldgeld aus dem Verkehr gezogen hat, um damit ihre notwendigen Reserven zu stärken. Die für die Dauer des Krieges ausgegebenen Darlehnskassenscheine mit ihren geringen Nennbeträgen, aber auch die Reichskassenscheine und die Banknoten wechseln jetzt naturgemäß bei dem Fehlen des Goldes und der starken Inanspruchnahme des Silbergeldes häufig den Besitzer, und bei diesem steten Wandern von Hand zu Hand büßen sie natürlich bald ihr sauberes Ge­wand ein, werden zerknittert und rissig, so daß man sie nur mit aller Vorsicht anfaßt und einsteckt. Was wird denn nur aus diesem schadhaften Papiergeld? Das Gesetz hat hier Vorsorge getroffen, daß solche be­schädigten Scheine aus dem Verkehr gezogen und durch neue Stücke ersetzt werden. Nach § 6 des Gesetzes betreffend Ausgabe von Reichs lassen scheinen vom 30. ' April 1874 hat nämlich die Reichsschuldenverwaltung für beschädigte oder unbrauchbar gewordene Exemplare dieser Scheine auf Kosten des Reiches Ersatz zu leisten, wenn das vorgelegte Stück zu einem echten Reichs- kassenschein gehört und mehr als die Hälfte eines solchen beträgt. Auch in anderen Fällen, also bei­spielsweise wenn der Einlieferer eines angebrannten Scheines nur ein Stück vorweisen kann, das weniger als die Hälfte beträgt, kann Ersatz geleistet werden; es bleibt dies dem pflichtmäßigen Ermessen der Reichs-

Reichs- und Landes lassen die fhnen bei Zahlung an­gebotenen beschädigten oder nicht mehr brauchbaren Kassenscheine anzunehmen haben, aber nicht wieder ausgeben sollen. Ebenso tauschen die Reichshauptkasse, die kaiserlichen Oberpostkassen und einige andere Kassen die schadhasten Scheine gegen umlauffähige Kassenscheine oder gegen bares Geld um. Durch die Verordnung des Bundesrats vom 7. Dezember 1914 sind für die Darlehnskassenscheine ganz gleiche Be­stimmungen erlassen worden. Und sie werden hier noch häufiger zur Anwendung kommen, da die Dar- lchnskassenschetne in erhöhtem Maße der Beschädigung ausgesetzt sind, wenn sie dauernd von dem einen zum andern flattern. Ist die Umtauschsähigkeit von Dar- lehnskassenscheinen irgendwie zweifelhaft, so soll der Einlieferer an die Hauptverwaltung der Darlehns- kafsen in Berlin verwiesen werden, welche dann zu entscheiden hat, ob der vorgelegte Schein umgewechselt werden soll oder nicht.

):( Hersfeld, 17. Februar. (Eröffnung einer neuen Eisenbahnstrecke.) Am 1. März wird, wie verlautet, die Teilstrecke GrebenauAlsfeld er­öffnet, so daß sich dann die neue Bahnlinie Hers­feld NiederaulaAlsfeld vollständig im Betrieb be­findet.

Bad Nanheim, 15. Februar. Zwei Brüder, welche gleichzeitig bei einem Regiment dienten, befanden sich beide in Frankreich vor dem Feinde. Während nun der eine bei einer Sappenabteilung beschäftigt war, kam der andere auf Horchposten. In der Zwischen­zeit sprengten die Franzosen eine Gegenmine, hierbei wurden auf deutscher Seite mehrere verwundet, während man den einxn der beiden Brüder, welcher auf Horchposten war, für tot hielt. Er hatte aber nur einen Beinbruch davongetragen und wurde, nachdem er eine Zeitlang im Feldlazarett behandelt worden war, in die Heimat befördert. Aber auch er hielt seinen Bruder für tot. Gestern nun, als der ältere, welcher in Friedberg im Lazarett ist, auf dem Wege nach Bad Nauheim einen Spaziergang machte, kamen ihm einige Soldaten entgegen. Kaum hatte der Fried- berger die Soldaten von weitem erblickt, stürzte er auf sie zu, schloß einen davon in seine Arme, küßte ihn unaufhörlich und wollte ihn nicht mehr loslassen,- die beiden Brüder, welche sich schon lange für tot hielten, hatten sich wiedergefunden! Auch die Um­stehenden nahmen herzlichen Anteil an dem Wieder­finden und mancher schämte sich nicht der Tränen.

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