Hersfel-er Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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für den Kreis Hersfeld
Kreisblatt
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Nr. 40,
Donnerstag, den 17. Februar
1916
Amtlicher Teil.
Satzung für die Regelung des Viehankaufs im Regierungsbezirk Caffel.
§1.
Zur Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Preise von lebendem Vieh (Rindern, Schafen und Schweinen) ist auf Grund der Verordnung des Bundesrats zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 (Reichsgesetz- blatt S. 607) vom 4. November 1915 (Reichsgesetzblatt S. 728) für den Umfang des Regierungsbezirks Caffel mit Ausschluß des Kreises Grafschaft Schaumburg ein Verband gebildet.
Der Verband führt den Namen „Vichhandelsver- band für den Regierungsbezirk Caffel".
Der Verband ist rechtsfähig: er hat seinen Sitz in Caffel.
§2.
Der Verband überwacht und regelt die Beschaffung von Vieh im Verbandsgebiet und dessen Absatz.
Er ist mitGenehmigung des Regierungspräsidenten zu Caffel befugt, die zu zahlenden Preise festzusetzen und Bestimmungen über die beim Weiterverkauf zulässigen Aufschläge zu treffen.
Die Verbandsmitglieder sind an die Einhaltung der festgesetzten Preise gebunden.
§3.
Dem Verbände gehören an:
1. alle Viehhändler, die im Verbandsgebiet ihre gewerbliche Niederlassung und bereits vor dem 1. Juli 1914 Viehandel im Hauptberuf getrieben haben. Falls sie binnen vier Wochen vom Tage des Erlasses dieser Satzung dem Vorstände die Gewerbebetriebes verzichten, erlischt dre Mitgliedschaft.
2. die landwirtschaftlichen Genossenschaften, die den Handel oder den Kommissionshandel mit Vieh betreiben und ihren Sitz im Berbandsgebiet haben.
Die vorgenannten Mitglieder haben sich unverzüglich, längstens binnnen vier Wochen vom Tage des Erlasses dieser Satzung, beim Verbände zur Mitgliederliste anzumelden.
§ 4.
Auf Antrag können Mitglieder des Verbandes werden:
1. Fleischer, die innerhalb des Verbandsgebietes Vieh vom Ländwirt oder Mäster kaufen wollen,
2. Viehhändler und landwirtschaftliche Genossenschaften, die, ohne im Verbandsvezirk eine gewerbliche Niederlassung oder ihren Sitz zu haben, im Verbandsbezirk Vieh kaufen oder Kommissionshandel mit Vieh betreiben wollen,
3. Viehhändler, die im Verbandsbezirk ihre gewerbliche Niederlassung haben, jedoch vor dem 1. Juli 1914 Viehhandel im Hauptberuf nicht getrieben haben,
4. Landwirtschaftliche Vereinigungen (Zuchtgenoffen- schaften, Zuchtverbände), die ihren Sitz im Ver- bandsbezirk haben.
§ 5.
Die Mitglieder des Verbandes erhalten vom Vorstände eine Ausweiskarte. Genossenschaften erhalten für die von ihnen zu bezeichnenden Personen Ausweiskarten. Sofern für eine Genossenschaft mehrere Personen Ausweiskarten erhalten sollen, sind neben der Hauptausweiskarte Nebenkarten auf die Person auszustellen. Händler, die Auskäufer beschäftigen, haben für diese auf den Namen lautende Nebenkarten zu beantragen.
Die Ausweiskarten sind von den Verbandsmitgliedern bei jedem ihnen nach § 7 vorbehaltenen Viehhandelsgeschäft ohne Aufforderung vorzulegen.
§ 6.
Die Ausstellung von' Ausweiskarten ist zu versagen, wenn Gründe vorliegen, die es rechtfertigen würden, dem Mitgliede den Betrieb des Vrehhandels aus Grund der Verordnung vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (Reichsgesetzblatt S. 603) zu untersagen.
Die Versagung kann bei der Entscheidung aus Anträge zur Aufnahme als Mitglied nach § 4 auch dann erfolgen, wenn wichtige Grunde gegen die Erteilung der Ausweiskarte vorliegen.
Ueber die Erteilung entscheidet der Vorstand.
Der Vorstand kann einem Mitgliede dre Aus- weiskarte (8 5) entziehen, wenn Gründe vorliegen, die es rechtfertigen würden, dem Mrtgliede den Betrieb des Viehhandels aus Grund der Verordnung vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel lReichsgesetzblatt S. 603) zu untersagen, oder wenn^as Mitglied wiederholt den Bestimmungen dieser L-atzung oder den gemäß 8 H erlassenen Anordnungen des Vorstandes zuwider handelt. x
Mit der Entziehung der Ausweiskarte verliert
das Mitglied das Recht zum Handel mit Vieh im Verbandsbezirk.
Ueber Beschwerden wegen der Versagung oder Entziehung von Ausweiskarten entscheidet der Regierungspräsident zu Caffel endgültig.
Wird einem Mitgliede seine Ausweiskarte entzogen, so werden damit gleichzeitig die für seine Aufkäufer ausgestellten Nebenkarten ungültig.
Die Entziehung der Karte ist in den für die Bekanntmachungen des Vorstandes bestimmten Blättern (8 19) auf Kosten des Mitgliedes zu veröffentlichen.
§ 7.
Der Ankauf von Vieh vom Landwirt oder Mäster zur Schlachtung, der Ankauf von Vieh zum Weiterverkauf, der kommissionsweise Handel mit Vieh ist innerhalb des Verbandsgebietes nur gestattet:
dem Verbände selbst mit Genehmigung des Regierungspräsidenten,
den Verbandsmitgliedern, die von dem Vorstände eine Ausweiskarte erhalten haben.
Der Handel mit Ferkeln und Läuferschweinen im Gewicht unter 30 kg für das Stück fällt nicht unter die Bestimmungen der Satzung.
Der nicht gewerbsmäßige Ankauf von Vieh vom Landwirt oder Mäster zur Schlachtung für den eigenen Bedarf, soweit er sich im örtlichen Verkehr ohne Versand auf der Eisenbahn abwickelt, bedingt nicht die Mitgliedschaft zum Verband.
§8.
Ueber jedes nach § 7 dem Verbände und seinen Mitgliedern vorbehaltene Viehhandelsgeschäft ist unter Kennzeichnung der gehandelten Tiere vom Käufer eine vorschriftsmäßige Anzeige nach dem Muster A dem Vorstände des Verbandes einzureichen. Die Anzeige ist spätestens bei der Uebernahme des Viehes zu erstatten, auch dann, wenn das Geschäft schon zu einem früheren Zeitpunkt abgeschloffen worden ist.
Der Verkäufer kann eine Abschrift der Anzeige verlangen, eine Abschrift der Anzeige muß der Käufer
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SS.
Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, über alle für ihre Rechnung im Verbandsbezirk getätigten Viehankäufe Buch zu führen. In das Buch, das mit fortlaufender Seitenzahl versehen sein muß, sind einzu- tragen sämtliche Angaben über den Kaufabschluß, die die Anzeige an den Verband enthält, sowie die Angaben über den Weiterverkauf, der Tiere. Die Anlage des Buches hat nach dem Muster B zu erfolgen. Das Buch ist auf Verlangen jederzeit dem Vorstände des Verbandes oder einem von ihm Beauftragten zur Einsicht vorzulegen.
8 io.
Organe des Verbandes sind:
1. der Vorstand,
2. der Beirat,
3. die Mitgliederversammlung.
§ 11-
Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes; er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand erläßt die näheren Anordnungen zur Ausführung der im § 2 dem Verbände übertragenen Aufgaben und Befugnisse, er bedarf hierzu der Genehmigung des Regierungspräsidenten.
8 12.
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern. Für den Vorsitzenden und die Mitglieder werden Stellvertreter bestellt.
Den Vorsitzenden und die Mitglieder sowie die Stellvertreter ernennt auf Wiederruf der Regierungspräsident zu Cassel. Von den Mitgliedern werden zwei von den Handelskammern aus der Zahl der im Berbandsbezirke ansässigen Viehhändler, zwei von der Landwirtschaftskammer vorgeschlagen. Das Gleiche gilt für die stellvertretenden Mitglieder.
Der Vorsitzende, die Mitglieder und die Stellvertreter der Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten Ersatz ihrer Barauslagen.
Der Vorstand tritt auf Berufung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters in dem in der Berufung bestimmten Orte zusammen. Er muß binnen zwei Wochen berufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder es verlangen.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Mitglieder oderderenStellvertreter anwesend sind.
Die Beschlüsse werden, soweit nichts besonderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters den Ausschlag.
Der Vorstand weist sich aus durch eine Bescheinigung des Regierungspräsidenten zu Caffel über feine Zusammensetzung.
Erklärungen für den Vorstand sind rechtsver- bindlich, wenn sie von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem ordentlichen oder stellvertretenden Vorstandsmitgliede abgegeben werden.
Die Beschlüsse deS Vorstandes werden in gleicher Weise beurkundet.
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Der Beirat besteht aus zwölf Mitgliedern; hiervon werden sechs durch die Mitgliederversammlung
(8 14) jährlich gewählt, drei Mitglieder ernennt die Landwirtschaftskammer und je ein Mitglied ernennen die Magistrate der Städte Caffel, Hanau und Fulda.
Der Beirat wird vom Vorstände nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in jedem Vierteljahr berufen. Er ist über die Verwendung eines Ueber- schusses und die Deckung eines Fehlbetrages zu hören (88 17 und 20).
§ 14.
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstände berufen. Sie hat aus der Zahl der Mitglieder sechs Mitglieder für den Beirat jährlich zu wählen. Ihr ist jährlich ein Jahresbericht und der Geschäftsabschluß vorzulegen.
8 15.
Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr umfaßt die Zeit bis zum 31. Dezember 1916.
§ 16.
Für die Ausstellung der Ausweiskarten (§ 5) ist an den Verband eine Gebühr zu zahlen, sie beträgt bei Gewerbetreibenden
der Gewerbesteuerklasse i .... 100 Mk,
bei gewerbesteuerfreien Betrieben 10 „
Für die Ausstellung einer Nebenkarte (8 5 der Satzung) ist ein Gebühr von 10 Mk. zu entrichten.
Der Verband ist befugt, von jedem den Bestimmungen der Satzungen unterliegenden Ankäufe von Vieh im Verbandsbezirk eine Abgabe bis zu einhalb vom Hundert des Rechnungsbetrages, beim Kommissionshandel mit Vieh bis zu einhalb vom Hundert des dem Verkäufer zustehenden Rechnnngsbetrages, von den Mitgliedern des Verbandes zu erheben.
§ 17-
Der Vorstand hat binnen 6 Monaten nach Beendigung eines jeden Geschäftsjahres die Jahresrechnung
Ueber die Verwendung eines nach Bestreitung der Geschäftsunkosten vorhandenen Ueberschusses und über die Deckung eines Fehlbetrages entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Beirats. Der Beschluß bedarf der Zustimmung des Regierungspräsidenten zu Caffel.
Fehlbeträge sind von den Verbandsmitgliedern nach dem Verhältnis ihres letzten Jahresumsatzes ein- zuziehen.
§ 18.
Zu Aenderungen dieser Satzung ist der Regierungspräsident zu Caffel nach Anhörung des Vorstandes des Verbandes befugt.
§ 19.
Die Bekanntmachungen des Vorstandes erfolgen in den amtlichen Kreisblättern des Verbandsbezirks und in dem Amtsblatt der Landwirtschaftskammer.
§ 20.
Der Verband wird aufgelöst, wenn der Verbands- vorstand die Auflösung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit beschließt und der Regierungspräsident zu Caffel dem Beschlusse zustimmt, ferner mit dem Zeitpunkt, zu dem die Bekanntmachung des Bundesrats über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 außer Kraft tritt.
Die Liquidation des Verbandes erfolgt durch den Vorstand. Die Schlußrechnung ist von dem Regierungspräsidenten zu Caffel zu prüfen und abzu- nehmen. Ueber die Verteilung eines danach sich ergebenden Ueberschusses unter die Mitglieder des Verbandes oder die Deckung eines Fehlbetrages beschließt der Verbandsvorstand nach Anhörung des Beirats. Der Beschluß bedarf der Zustimmung des Regierungspräsidenten zu Caffel.
Caffel am 8. Februar 1916.
Der Regierungspräside nt.
Graf v. Bernstorff.
Stillster a.
Vieyhandelsverband.
Anzeige über den Ankauf von Vieh.
Name des Käufers .... Wohnort ....
Name des Verkäufers . . . Wohnort ....
Kreis.....
Gegenstand des Kaufes . . gezeichnet ....
Vereinbarter Kaufpreis . . Mark für den Zentner 50 kg Lebendgewicht nüchtern gewogen (12 Stunden futterfrci)*); gefüttert gewogen mit. . v.H. Gewichtsabzug.*) . . . . Mark für das Stück.
Es wird ausdrücklich erklärt, daß der vorstehende Preis der allein gezahlte ist und keine weiteren Nebenabreden getroffen sind.
Tag der Abnahme......
Bezahltes Gewicht. . . . Zentner . . .Pfund. Angabe des Käufers, wohin das Tier gebracht ist. . .
Unterschrift des Käufers:
*) Nicht zutreffendes ist zu streichen. Fortsetzung auf der 4. Seite.