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Hersfel-er Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei ^Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

Kreisblatt

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- - holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags, k

Nr. 40,

Donnerstag, den 17. Februar

1916

Amtlicher Teil.

Satzung für die Regelung des Viehankaufs im Regierungsbe­zirk Caffel.

§1.

Zur Regelung der Beschaffung, des Absatzes und der Preise von lebendem Vieh (Rindern, Schafen und Schweinen) ist auf Grund der Verordnung des Bun­desrats zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versor­gungsregelung vom 25. September 1915 (Reichsgesetz- blatt S. 607) vom 4. November 1915 (Reichsgesetzblatt S. 728) für den Umfang des Regierungsbezirks Caffel mit Ausschluß des Kreises Grafschaft Schaumburg ein Verband gebildet.

Der Verband führt den NamenVichhandelsver- band für den Regierungsbezirk Caffel".

Der Verband ist rechtsfähig: er hat seinen Sitz in Caffel.

§2.

Der Verband überwacht und regelt die Beschaffung von Vieh im Verbandsgebiet und dessen Absatz.

Er ist mitGenehmigung des Regierungspräsidenten zu Caffel befugt, die zu zahlenden Preise festzusetzen und Bestimmungen über die beim Weiterverkauf zu­lässigen Aufschläge zu treffen.

Die Verbandsmitglieder sind an die Einhaltung der festgesetzten Preise gebunden.

§3.

Dem Verbände gehören an:

1. alle Viehhändler, die im Verbandsgebiet ihre ge­werbliche Niederlassung und bereits vor dem 1. Juli 1914 Viehandel im Hauptberuf getrieben haben. Falls sie binnen vier Wochen vom Tage des Erlasses dieser Satzung dem Vorstände die Gewerbebetriebes verzichten, erlischt dre Mitglied­schaft.

2. die landwirtschaftlichen Genossenschaften, die den Handel oder den Kommissionshandel mit Vieh betreiben und ihren Sitz im Berbandsgebiet haben.

Die vorgenannten Mitglieder haben sich unver­züglich, längstens binnnen vier Wochen vom Tage des Erlasses dieser Satzung, beim Verbände zur Mit­gliederliste anzumelden.

§ 4.

Auf Antrag können Mitglieder des Verbandes werden:

1. Fleischer, die innerhalb des Verbandsgebietes Vieh vom Ländwirt oder Mäster kaufen wollen,

2. Viehhändler und landwirtschaftliche Genossen­schaften, die, ohne im Verbandsvezirk eine ge­werbliche Niederlassung oder ihren Sitz zu haben, im Verbandsbezirk Vieh kaufen oder Kommissions­handel mit Vieh betreiben wollen,

3. Viehhändler, die im Verbandsbezirk ihre gewerb­liche Niederlassung haben, jedoch vor dem 1. Juli 1914 Viehhandel im Hauptberuf nicht getrieben haben,

4. Landwirtschaftliche Vereinigungen (Zuchtgenoffen- schaften, Zuchtverbände), die ihren Sitz im Ver- bandsbezirk haben.

§ 5.

Die Mitglieder des Verbandes erhalten vom Vor­stände eine Ausweiskarte. Genossenschaften erhalten für die von ihnen zu bezeichnenden Personen Aus­weiskarten. Sofern für eine Genossenschaft mehrere Personen Ausweiskarten erhalten sollen, sind neben der Hauptausweiskarte Nebenkarten auf die Person auszustellen. Händler, die Auskäufer beschäftigen, haben für diese auf den Namen lautende Nebenkarten zu beantragen.

Die Ausweiskarten sind von den Verbandsmit­gliedern bei jedem ihnen nach § 7 vorbehaltenen Vieh­handelsgeschäft ohne Aufforderung vorzulegen.

§ 6.

Die Ausstellung von' Ausweiskarten ist zu ver­sagen, wenn Gründe vorliegen, die es rechtfertigen würden, dem Mitgliede den Betrieb des Vrehhandels aus Grund der Verordnung vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (Reichsgesetzblatt S. 603) zu untersagen.

Die Versagung kann bei der Entscheidung aus Anträge zur Aufnahme als Mitglied nach § 4 auch dann erfolgen, wenn wichtige Grunde gegen die Er­teilung der Ausweiskarte vorliegen.

Ueber die Erteilung entscheidet der Vorstand.

Der Vorstand kann einem Mitgliede dre Aus- weiskarte (8 5) entziehen, wenn Gründe vorliegen, die es rechtfertigen würden, dem Mrtgliede den Be­trieb des Viehhandels aus Grund der Verordnung vom 23. September 1915 zur Fernhaltung unzuver­lässiger Personen vom Handel lReichsgesetzblatt S. 603) zu untersagen, oder wenn^as Mitglied wieder­holt den Bestimmungen dieser L-atzung oder den ge­mäß 8 H erlassenen Anordnungen des Vorstandes zuwider handelt. x

Mit der Entziehung der Ausweiskarte verliert

das Mitglied das Recht zum Handel mit Vieh im Verbandsbezirk.

Ueber Beschwerden wegen der Versagung oder Entziehung von Ausweiskarten entscheidet der Re­gierungspräsident zu Caffel endgültig.

Wird einem Mitgliede seine Ausweiskarte ent­zogen, so werden damit gleichzeitig die für seine Auf­käufer ausgestellten Nebenkarten ungültig.

Die Entziehung der Karte ist in den für die Be­kanntmachungen des Vorstandes bestimmten Blättern (8 19) auf Kosten des Mitgliedes zu veröffentlichen.

§ 7.

Der Ankauf von Vieh vom Landwirt oder Mäster zur Schlachtung, der Ankauf von Vieh zum Weiter­verkauf, der kommissionsweise Handel mit Vieh ist innerhalb des Verbandsgebietes nur gestattet:

dem Verbände selbst mit Genehmigung des Regierungspräsidenten,

den Verbandsmitgliedern, die von dem Vor­stände eine Ausweiskarte erhalten haben.

Der Handel mit Ferkeln und Läuferschweinen im Gewicht unter 30 kg für das Stück fällt nicht unter die Bestimmungen der Satzung.

Der nicht gewerbsmäßige Ankauf von Vieh vom Landwirt oder Mäster zur Schlachtung für den eigenen Bedarf, soweit er sich im örtlichen Verkehr ohne Ver­sand auf der Eisenbahn abwickelt, bedingt nicht die Mitgliedschaft zum Verband.

§8.

Ueber jedes nach § 7 dem Verbände und seinen Mitgliedern vorbehaltene Viehhandelsgeschäft ist unter Kennzeichnung der gehandelten Tiere vom Käufer eine vorschriftsmäßige Anzeige nach dem Muster A dem Vorstände des Verbandes einzureichen. Die An­zeige ist spätestens bei der Uebernahme des Viehes zu erstatten, auch dann, wenn das Geschäft schon zu einem früheren Zeitpunkt abgeschloffen worden ist.

Der Verkäufer kann eine Abschrift der Anzeige verlangen, eine Abschrift der Anzeige muß der Käufer

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SS.

Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, über alle für ihre Rechnung im Verbandsbezirk getätigten Vieh­ankäufe Buch zu führen. In das Buch, das mit fort­laufender Seitenzahl versehen sein muß, sind einzu- tragen sämtliche Angaben über den Kaufabschluß, die die Anzeige an den Verband enthält, sowie die An­gaben über den Weiterverkauf, der Tiere. Die Anlage des Buches hat nach dem Muster B zu erfolgen. Das Buch ist auf Verlangen jederzeit dem Vorstände des Verbandes oder einem von ihm Beauftragten zur Ein­sicht vorzulegen.

8 io.

Organe des Verbandes sind:

1. der Vorstand,

2. der Beirat,

3. die Mitgliederversammlung.

§ 11-

Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes; er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich.

Der Vorstand erläßt die näheren Anordnungen zur Ausführung der im § 2 dem Verbände übertra­genen Aufgaben und Befugnisse, er bedarf hierzu der Genehmigung des Regierungspräsidenten.

8 12.

Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern. Für den Vorsitzenden und die Mitglieder werden Stellvertreter bestellt.

Den Vorsitzenden und die Mitglieder sowie die Stellvertreter ernennt auf Wiederruf der Regierungs­präsident zu Cassel. Von den Mitgliedern werden zwei von den Handelskammern aus der Zahl der im Berbandsbezirke ansässigen Viehhändler, zwei von der Landwirtschaftskammer vorgeschlagen. Das Gleiche gilt für die stellvertretenden Mitglieder.

Der Vorsitzende, die Mitglieder und die Stellver­treter der Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie er­halten Ersatz ihrer Barauslagen.

Der Vorstand tritt auf Berufung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters in dem in der Berufung bestimmten Orte zusammen. Er muß binnen zwei Wochen berufen werden, wenn mindestens drei Mit­glieder es verlangen.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Mitglieder oderderenStellvertreter anwesend sind.

Die Beschlüsse werden, soweit nichts besonderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vor­sitzenden oder seines Stellvertreters den Ausschlag.

Der Vorstand weist sich aus durch eine Be­scheinigung des Regierungspräsidenten zu Caffel über feine Zusammensetzung.

Erklärungen für den Vorstand sind rechtsver- bindlich, wenn sie von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und einem ordentlichen oder stellver­tretenden Vorstandsmitgliede abgegeben werden.

Die Beschlüsse deS Vorstandes werden in gleicher Weise beurkundet.

$ 18

Der Beirat besteht aus zwölf Mitgliedern; hier­von werden sechs durch die Mitgliederversammlung

(8 14) jährlich gewählt, drei Mitglieder ernennt die Landwirtschaftskammer und je ein Mitglied ernennen die Magistrate der Städte Caffel, Hanau und Fulda.

Der Beirat wird vom Vorstände nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in jedem Vierteljahr be­rufen. Er ist über die Verwendung eines Ueber- schusses und die Deckung eines Fehlbetrages zu hören (88 17 und 20).

§ 14.

Die Mitgliederversammlung wird mindestens ein­mal jährlich vom Vorstände berufen. Sie hat aus der Zahl der Mitglieder sechs Mitglieder für den Beirat jährlich zu wählen. Ihr ist jährlich ein Jahres­bericht und der Geschäftsabschluß vorzulegen.

8 15.

Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalender­jahr. Das erste Geschäftsjahr umfaßt die Zeit bis zum 31. Dezember 1916.

§ 16.

Für die Ausstellung der Ausweiskarten (§ 5) ist an den Verband eine Gebühr zu zahlen, sie beträgt bei Gewerbetreibenden

der Gewerbesteuerklasse i .... 100 Mk,

bei gewerbesteuerfreien Betrieben 10

Für die Ausstellung einer Nebenkarte (8 5 der Satzung) ist ein Gebühr von 10 Mk. zu entrichten.

Der Verband ist befugt, von jedem den Bestimm­ungen der Satzungen unterliegenden Ankäufe von Vieh im Verbandsbezirk eine Abgabe bis zu einhalb vom Hundert des Rechnungsbetrages, beim Kom­missionshandel mit Vieh bis zu einhalb vom Hundert des dem Verkäufer zustehenden Rechnnngsbetrages, von den Mitgliedern des Verbandes zu erheben.

§ 17-

Der Vorstand hat binnen 6 Monaten nach Been­digung eines jeden Geschäftsjahres die Jahresrechnung

Ueber die Verwendung eines nach Bestreitung der Geschäftsunkosten vorhandenen Ueberschusses und über die Deckung eines Fehlbetrages entscheidet der Vor­stand nach Anhörung des Beirats. Der Beschluß be­darf der Zustimmung des Regierungspräsidenten zu Caffel.

Fehlbeträge sind von den Verbandsmitgliedern nach dem Verhältnis ihres letzten Jahresumsatzes ein- zuziehen.

§ 18.

Zu Aenderungen dieser Satzung ist der Regierungs­präsident zu Caffel nach Anhörung des Vorstandes des Verbandes befugt.

§ 19.

Die Bekanntmachungen des Vorstandes erfolgen in den amtlichen Kreisblättern des Verbandsbezirks und in dem Amtsblatt der Landwirtschaftskammer.

§ 20.

Der Verband wird aufgelöst, wenn der Verbands- vorstand die Auflösung mit zwei Drittel Stimmen­mehrheit beschließt und der Regierungspräsident zu Caffel dem Beschlusse zustimmt, ferner mit dem Zeit­punkt, zu dem die Bekanntmachung des Bundesrats über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 außer Kraft tritt.

Die Liquidation des Verbandes erfolgt durch den Vorstand. Die Schlußrechnung ist von dem Re­gierungspräsidenten zu Caffel zu prüfen und abzu- nehmen. Ueber die Verteilung eines danach sich er­gebenden Ueberschusses unter die Mitglieder des Ver­bandes oder die Deckung eines Fehlbetrages beschließt der Verbandsvorstand nach Anhörung des Beirats. Der Beschluß bedarf der Zustimmung des Regierungs­präsidenten zu Caffel.

Caffel am 8. Februar 1916.

Der Regierungspräside nt.

Graf v. Bernstorff.

Stillster a.

Vieyhandelsverband.

Anzeige über den Ankauf von Vieh.

Name des Käufers .... Wohnort ....

Name des Verkäufers . . . Wohnort ....

Kreis.....

Gegenstand des Kaufes . . gezeichnet ....

Vereinbarter Kaufpreis . . Mark für den Zent­ner 50 kg Lebendge­wicht nüchtern ge­wogen (12 Stunden futterfrci)*); gefüt­tert gewogen mit. . v.H. Gewichtsabzug.*) . . . . Mark für das Stück.

Es wird ausdrücklich erklärt, daß der vorstehende Preis der allein gezahlte ist und keine weiteren Nebenabreden getroffen sind.

Tag der Abnahme......

Bezahltes Gewicht. . . . Zentner . . .Pfund. Angabe des Käufers, wohin das Tier gebracht ist. . .

Unterschrift des Käufers:

*) Nicht zutreffendes ist zu streichen. Fortsetzung auf der 4. Seite.