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Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Weiber

für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. !

Nr. 37.

Sonntag, den 13. Februar

1916

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 12. Februar 1916.

Es wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis ge­bracht, daß die bei dem Kupferschmiedemeister Herrn Schützler hier (Markt 31) errichtete Metallsammelstelle am 14., 15., 16., 21., 22., 24., 26., 28. und 29. ds. Mts. geschlossen ist und Ablieferungen von beschlagnahmten Gegenständen an diesen Tagen daher hier nicht cr-

folgen können. J. I. Nr. 1765.

Der Landrat.

v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den. Februar 1916.

Dem Vernehmen nach befinden sich im Kreise bei einzelnen Landwirten noch kleinere Mengen ver­käuflichen Strohes. Alle diejenigen, welche noch Be­darf an Stroh haben, mache ich hierauf aufmerksam mit dem Ersuchen, sich an den Ziegeleibesitzer Konrad Grenzebach in Niederaula zu wenden, der sich freund­lichst bereit erklärt hat, den Nachweis verkäuflicher Strohmengen zu Futterzwecken, bis zu der gesetzlich freigegebenen Höchstmenge von 4 Tonnen beim Ver­käufer, zu ermitteln, Landwirte welche Stroh in dem angegebenen Umfang noch zu verkaufen haben, werden daher ebenfalls gut tun, dieses dem Herrn Grenzebach mitzuteilen. Für die Bezahlung sind die Höchstpreise maßgebend.

Der Verkauf von Stroh in jeder Menge über die Grenzen des Kreises ist ohne meine schriftliche Ge­

nehmigung untersagt. I. I. Nr. 1742.

Der Landrat.

I V.:

v. Hedemann, Reg.- Assessor.

über die Beschränkung der Herstellung von Fleisch- konserven und Wurstwaren.

Vom 31. Januar 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen.

8 1.

Die gewerbsmäßige Herstellung von Konserven aus Fleisch oder unter Zusatz von Fleisch, die durch Erhitzung haltbar gemacht sind, ist verboten,

Als Fleisch gelten Rind-, Kalb-, Schaf-, Schweine­fleisch sowie Fleisch von Geflügel und Wild aller Art, Wurstwaren und Speck.

8 2.

Zur gewerbsmäßigen Herstellung von Wurstwaren darf nicht mehr als ein Drittel des Gewichts ausge­schlachteter Rinder, Schweine und Schafe verarbeitet werden. Die Verarbeitung der inneren Teile und des Blutes wird durch diese Beschränkung nicht ge­

troffen.

8 3.

Gewerblichen Betrieben, die fabrikmäßig Wurst- waren herstellen, kann an Stelle der Beschränkung gestattet werden, daß monatlich nicht mehr als ttel derjenigen Fleischmenge zu Wurstwaren

im § 2 l .

ein Drittel derjenigen Fle . verarbeitet wird, die sie im Monatsdurchschnitte der Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 31. Dezember 1915 ver-

arbeitet haben.

§ 4.

die Herstellung von Fl zur Erfüllung von V

Die Vorschriften im §§ 1 bis 3 gelten nicht für die Herstellung von Fleischkonserven und Wurstwaren zur Erfüllung von Verträgen, die unmittelbar mit den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung

abgeschlossen sind.

§ 5.

Die Beamten der Polizei und die von der zu­ständigen Behörde beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Räume der Betriebe, die von den Vor­schriften der §§ 1 bis 3 betroffen werden, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschästsaufzeichnungen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben zur Untersuchung gegen Empfangs­bestätigung zu entnehmen.

Die Unternehmer sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Her­kunft, zu erteilen.

Die Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienst­lichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetz­widrigkeiten, verpflichtet, über die Einrichtungen und Gefchäftsverhältuisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschafts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hier­auf zu vereidigen.

8

Die Unternehmer der von den Vorschriften der

§§ 1 bis 3 betroffenen Betriebe haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Betriebsräumen auszu- hängen.

§ 8.

Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimm­ungen zur Ausführung, dieser Verordnung.

Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen; für die Her­stellung von Frischwurst können auch die Landes- zentralbehörden Ausnahmen zulassen.

8 9.

Mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Rkonaten wird bestraft.

1) wer den Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 5 Abs. 2 zuwiderhandelt;

2) wer der Vorschrift des § 6 zuwider Ver­schwiegenheit nicht beobachtet oder der Mit­teilung oder Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält;

3) wer den im § 7 vorgeschriebenen Aushang unterläßt;

4) wer den auf Grund des § 8 Abs. 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.

In dem Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein.

8 10.

Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung oder die dazu erlassenen Ausführungs­bestimmungen auferlegt sind.

Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Ver­waltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.

8 11.

Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf die Herstellung von Fleischkonserven und Wurstwaren durch Verbrauchervereinigungen auch dann Anwend-

§ 12.

Diese Verordnung tritt mit dem 4. Februar 1916 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 31. Januar 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

D e l b r ü ck.

Bekanntmachung über Höchstpreise für he«.

Vom 3. Februar 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 5 des Ge­setzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) folaende Verordnung erlassen:

§ 1-

Der Preis für die Tonne inländisches Heu darf beim Verkaufe durch den Erzeuger nicht übersteigen 1) bei Heu von Kleearten (Luzerne, Esparsette, Rotklee, Schwedenklee, Gelbklee und Weißklee usw.) von mindestens mittlerer Art und Güte 150 Mark;

2) bei Wiesen- und Feldheu (Gemisch von Süß­gräsern, Kleearten und Futterkräutern) von mindestens mittlerer Art und Güte 120 Mark.

Ist das Heu gebunden oder gepreßt, so ist ein Zuschlag von 6 Mark für die Tonne zulässig.

Die Landeszentralbehörden sind befugt, mit Zu­stimmung des Reichskanzlers für ihr Gebiet oder Teile ihres Gebiets niedrigere Preise festzusetzen. Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der landwirt­schaftlichen oder gewerblichen Niederlassung des Käufers und des Verkäufers sind die für den letzteren Ort geltenden Preise maßgebend.

8 2.

Die im § 1 bezeichneten Höchstpreise schließen die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem das Heu mit der Bahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Einladens daselbst ein. Sie gelten für Barzahlung beim Em­pfange.

§ 3.

Beim Umsatz durch den Handel dürfen dem Höchst­preis Beträge zugeschlagen werden die insgesamt

für die Tonne lose verladenes Heu 8 Mark,

für die Tonne gebundenes oder gepreßtes Heu 5 Mark nicht übersteigen. Dieser Zuschlag umfaß insbe­sondere Kommissions-, Vermittlungs und ähnliche Gebühren sowie alle Arten von Aufwendungen, nicht aber die Auslagen für Fracht einschließlich der durch Zusammenstellung kleinerer Lieferungen zu Sammel­ladungen nachweislich entstandenen Borfrachtkosten.

§ 4.

Die Preise in den §§ 1 und 3 gelten nicht für den Kleinverkauf von Heu. Als Kleinverkauf gilt der Absatz unmittelbar an Verbraucher in Mengen von nicht mehr als täglich insgesamt 5 Doppelzentner- unter der Voraussetzung, daß zur Beförderung des Heues bis zum Verbrauchsort die Eisenbahn oder der Wasserweg nicht benutzt wird.

Der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.

8 5.

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.

Berlin, den 3. Februar 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.

Bus der Heimat«

* (Keine Pferde zur Frühjahrsbestellung.) Der Vorsitzende der Landwirtschaftskammer macht im neuesten Amtsblatt der Kammer die Landwirte darauf aufmerksam, daß sie nicht auf Pferdeüberweisungen aus den besetzten Gebieten bis zur Frühjahrsbestellung rechnen können und empfiehlt ihnen, beizeiten den Bedarf an Zugtieren durch Ochsen und Kühe soweit als möglich zu decken. Die jetzt täglich eingehenden Bestellungen auf Pferde haben, soweit sie nicht eine durch besondere Verhältnisse begründete Dringlichkeit nachweisen können, keine Aussicht auf Erledigung.

):( Hersfeld, 12. Februar. Den Landwirten wird dringend empfohlen, ihren Frühjahrsbedarf an Ben­zol unverzüglich zu decken, da z. Zt. der Absatz aus den gefüllten Tanks der Benzolgewinnungsanstalten infolge Minderung des Heeresverbrauchs stockt, während im Frühjahr wieder mit einer beträchtlichen Steigerung der militärischen Bedürfnisse gerechnet werden muß. Nötigenfalls werden sich die Beteiligten nicht ausschließlich an ihre bisherigen Bezugsquellen zu halten haben, sondern auch um neue bemühen müssen. Motorenöl kann von der Kriegsschmieröl- Gesellschaft-Berlin W. 8, Mauerstraße 25, bezogen werden. Anstatt Benzin muß Benzol verwendet werden. Wo ersteres etwa durchaus nicht entbehrt werden kann (zum Anlassen der Motoren), müßte es in freien Handel beschafft werden. Geringe Mengen wird die deutsche Petroleum-Aktiengesellschaft, Berlin W. 8, Mauerstraße 25 oder die deutsche Erdöl-Aktien- H|i|gMiM^^^^^^Mta geben können.

§ Hersfeld, 11. Februar. (Eine Mahnung an die Gartenbesitzer.) Wie im vorigen Jahre, so wird es auch diesmal der Anspannung aller Kräfte bedürfen, nm Nahrungsmittel zu erzeugen, wo immer sich dazu Gelegenheit bietet. Daran seien auch die Gartenbesitzer erinnert! Es ist dringend zu empfehlen, daß jeder Besitzer eines auch nur einigermaßen zum Gemüsebau geeigneten Stückes Gartenland Gemüse für seinen eigenen Bedarf so reichlich anbaut, als es in seinen Kräften steht. Der Gartenbesitzer, der sich seinen Bedarf an Gemüse durch Anbau im eigenen Garten sichert, sorgt nicht nur für seinen eigenen Haushalt vor, sondern erfüllt auch damit eine vater­ländische Pflicht.

):( Hersfeld, 12. Februar. Im Laufe dieser Woche sandre der hiesige Zweigverein vom Roten Kreuz wieder eine große Kiste mit Wollsachen für unsere Truppen im Felde an die Abnahmestelle 2 zu Cassel zur Weiterbeförderung. Die Sendung enthielt 80 Hemden, 57 Strickjacken, 200 Paar Strümpfe, 12 Kopf- sthützer, 8 Handtücher und 4 Paar Gamaschen. Die Hemden waren wie bei allen früheren Liebesgaben- sendungen von den Damen der Kriegsnähstube ange­fertigt; beim Stricken der Strümpfe hatten sich neben einigen treuen Helferinnen diesmal besonders die Gemeinden Ransbach, Schenklengsfeld und Friede- wald beteiligt. All denen, die zur Anschaffung und Fertigstellung dieser Liebesgabensendung mitgeholfen haben, sei nochmals herzlich gedankt. Da nach Mit­teilung des Herrn stellvertretenden Militärinspek­teurs der freiwilligen Krankenpflege zur Zeit wieder ein stärkerer Bedarf an Wollsachen für die Truppen im Felde, besonders au solchen, die nicht von der Heeresverwaltung geliefert werden, vorliegt, ergeht auch hiermit wiederum an alle die dringende Bitte um freundliche Zuwendung von kleinen und größeren Beträgen an den Fonds des Zweigvereins vom Roten Kreuz für die Truppen im Felde.

):( Hersfeld, 12. Februar. (Platzmusik am 13. Februar 1916.) 1. ChoralLobe den Herrn". 2. OuvertüreCarmen", von Bizet. 3.Blaue Augen, blauer Himmel", Conzert-Walzer von Fetras. 4. Zug der Frauen zum Münster" aus Lohengrin von R. Wagner. 5. Musikalische Täuschung, Potpurri von Schreiner. 6. a.Alte Kameraden", b.König Karl", Märsche von Teile.

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