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Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- *

zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Ä^lIlkivEl Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

für den Kreis Hersfeld

fireishlatt

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im ' amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 36.

Sonnabend, den 12. Februar

1916

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 10. Februar 1916.

Nach einer Verfügung des stellvertretenden Generalkommandos des 11. Armeekorps vom 29. v. Mts. (Kriegs-Korps-Berordnungsblatt 24 Stück Seite 156) sind Anträge auf Gestellung von Kriegs­gefangenen zu landwirtschaftlichen Arbeiten spätestens bis zum 1. März ds. Js. an die Inspektion der Kriegs­gefangenenlager in Cassel, Wilhelmshöher Allee 59, zn richten und zwar durch die Landratsämter ge­sammelt.

Die Herren Bürgermeister ersuche ich, den Land­wirten ihrer Gemeinden hiervon Kenntnis zu geben und sie aufzufordern, etwaige Bestellungen alsbald bei Ihnen anzubringen.

Die Anträge haben Sie zu sammeln und mir spätestens bis zum 20. Februar 1916 vorzulegen.

Die erforderlichen Formulare können hier in Empfang genommen werden. Es empfiehlt sich, wenn die in Frage kommenden Landwirte sich zusammen tun und für die ganze Gemeinde die Ueberweisung , eines Arbeiterkommandos beantragt wird.

I. 9h). I. 1550. Der Landrat.

J. V.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Bekanillmachung

Über die Herabsetzung der Malz- und Gersten- kontingente der gewerblichen Bierbrauereien für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis 81. Oktober 1916.

Vom 31. Januar 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: ....................... § 1. I

Die autgWrnt*ijte6^jegj[|gjjti über den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 384) für die Bierbrauereien festgesetzten Gerstenkontingente werden um ein Fünftel herabgesetzt. Die Bierbrauereien haben die Gerste, die sie über das herabgesetzte Gerstenkontingent hinaus bereits bezogen haben, der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung zur Verfügung zu stellen; soweit diese Gerste bereits uermiü§t ist, ist der Malz zur Verfügung zu stellen.

§ 2.

Die auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung von Malzverwendung in den Vier- vranereien, vom 15. Februar 1915 sReichs-Gesetzbl. S. 97) auf das vierte Vierteljahr des Jahres 1915, die drei ersten Vierteljahre des Jahres 1916 und den Monat Oktober 1916 entfallenden Malzmengen (Malz- kontingente) werden um ein Fünftel herabgesetzt. Als auf den Monat Oktober entfallend ist hierbei ein Drittel der für das vierte Vierteljahr des Jahres 1916 berechneten Malzmenge anzusehen.

Die Landeszentralbehörden erlassen die Be­stimmungen zur Ausführung dieser Vorschriften. Dabei sind die in dem vierten Vierteljahr 1915 über das nach dieser Verordnung gekürzte Malzkontingent hinaus verwendeten Malzmengen von den in gleicher Weiss gekürzten Malzkontingenten für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 1916 abzuziehen. Der Ab­zug erfolgt in der Regel in jedem Vierteljahr und im Oktober 1916 nach dem Verhältnis des für jeden dieser Zeiträume festgesetzten Malzkontingents.

Es bleibt Vorbehalten, die Gersten- und Malz­kontingente statt um ein Fünftel (§§ 1 und 2) um ein

Viertel herabzusetzen. _

Die Bierbrauereien haben, falls sie mehr Gerste als drei Viertel ihres Kontingents bezogen haben, die mehr bezogene Menge, soweit sie nicht nach § 1 abgeliefert ist, bis zum 31. März 1916 zur Verfügung der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresver­pflegung zu halten.

^ 4.

Der Reichskanzler erläßt die erforderlichen Be­stimmungen zur Ausführung der §§ 1, 3 Abh 2 und regelt das Verfahren. Er kann anordnen, daß Zu­widerhandlungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark be­straft werden.

Die Vorschriften in den 88 1 bis 4 finden nur auf gewerbliche Bierbrauereien Anwendung.

8 6.

Auf die Malzkontingente der Bierbrauereren ist Malz, das ans dem Ausland eingefuyrt wird, anzu- rechnen. Das im Inland aus aus and scher Gerste hergestellte Malz steht dem aus inländischer Gerste hergestellten Malz gleich. Das anzurechnende aus­ländische Malz ist nach dem in § 20 der Bekannt­machung über den Verkehr mit Gerste aus dem Ernte­jahr 1915 vom 28. Juni 1915 vorgesehenen Maßstab aus die Gerstenkontingente (8 1) EFurechnen.

Ausgenommen ist ausländisches Malz, das eme Bierbrauerei bis zum 15. Fevrüar 1916 auf Grund

von Verträgen, die vor dem Inkrafttreten dieser Ver­ordnung abgeschlossen worden sind, einführt und bis zum 31. März 1916 verarbeitet.

8 4 der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Malzverwendung in den Bierbrauereien vom 15. Februar 1915, wird aufgehoben.

Der Reichskanzler kann Ausnahmen von Abs. 1 Satz 1 zulassen.

8 7.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.

Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 31. Januar 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

D e l b r ü ck.

Bus der Heimat.

* Eine weitere Aussicht auf Besserung unserer Viehversorgung gibt eine gemeinsame Verfügung der preußischen Minister für Landwirt­schaft, des Innern und für Handel und Gewerbe, in der die Regierungen darauf hingewiesen werden, ihr Augenmerk darauf zu richten, inwieweit Viehhändlern, die nicht schon vor Ausbruch des Krieges ihr Vieh­handelsgewerbe angemeldet haben, auf Grund der Bundesratsverordnung über die Fernhaltung unzu­verlässiger Personen vom Handel das Viehhandels­gewerbe zu untersagen ist.

* (Ein Prozeß um die Zuwachssteuer.) Das Oberverwaltungsgericht hatte sich als Revisionsinstanz mit einem Urteil des Bezirksausschusses zu Cassel in einem Prozeß zu befassen, welchen der Schmiedemeister E. B. wegen feiner Heranziehung zur Reichszuwachs­steuer erhoben hatte. Als B. eine Grundstücksparzelle veräußert hatte, erfolgte seine Heranziehung zur Zu­wachssteuer im Betrage von über 380 Mark Nach er­folglosem Einspruch beschritt B. den Weg der Klage -lM-Lr^muiinN a s it re i tv e r sahrcn beim Bezirksausschuß zu Cassel, welcher auch aus Freistellung wMte| Pflichtigen erkannte, nachdem ein Domänenpächter W. als Sachverständiger vernommen worden war. Gegen dieses Urteil legte der Gemeindevorstand Revision beim Oberverwaltungsgericht ein und betonte, das von dem Domänenpächter W. erstattete Gutachten ent­spreche nicht den Tatsachen, denn dieser sei mit den ein­schlägigen Verhältnissen nicht vertraut; das Gutachten habe großes Befremden hervorgerufen und habe die Autorität des Zuwachssteueramts erschüttert. Wenu solche Personen als Sachverständige vernommen wür­den, sei es zweckmäßig, das Zuwachssteuergesetz außer Kraft zu setzen. Das Oberverwaltungsgericht erkannte auch auf Aufhebung der Vorentscheidung und Zurück- weisung der Sache an den Bezirksausschuß zu Caffel, indem es davon ausging: Der Vorderrichter sei be­rechtigt, einen oder mehrere Personen als Sachver­ständige zu vernehmen; solche Gutachten aber, welche jeglicher Begründung entbehren, seien von keiner entscheidenden Bedeutung. Es müsse ein Gutachten mit Begründung gefordert werden. Der Wert eines Grundstücks bestimme sich nach dem gemeinen Wert desselben. Der Vorderrichter habe noch Ermittelungen darüber anzustellen, was für ein Preis für ein Grundstück auf dem Grundstücksmarkt unter gewöhn­lichen Umständen erzielt worden wäre; in zweiter Linie kommen die für wesentlich gleichartige Grund­stücke entrichteten Kaufpreise in Betracht. Bei Gegen­überstellungen mit Kaufpreisen für andere Grundstücke seien die Vorteile und Nachteile des Grundstücks gegen­über den Bergleichsobjekten zu berücksichtigen.

* (Gutgemeint, aber doch nicht richtig.) Das stellvertretende Generalkommando des 7. Armee­korps erläßt folgende Warnung gegen gutgemeinte, aber nicht angebrachte Liebestätigkeit an heimge­kehrten Soldaten. Es ist zur Kenntnis des General­kommandos gekommen, daß hin nnd wieder bei Bürgern die Gepflogenheit besteht, Unteroffizieren und Mannschaften, die zufällig in Wirtschaften ange­troffen werden, als ihre Gäste zu betrachten und ohne weiteres die Zeche für sie zu bezahlen. Im Anschluß hieran ist eine Anzahl von Fällen festgestellt, in denen aus diese Weise betrunken gewordene Soldaten Ausschreitungen begangen haben. Die Bevölkernng wird darauf hingewiesen, daß mit solchen, an sich wohl­gemeinten Einladungen und Bewirtungen in Wirklich­keit keinerlei Wohltaten erwiesen werden; es ist viel­mehr entschieden besser, wenn das dafür ausgegebene Geld zu Liebesgaben für die Front oder als Gabe an das Rote Kreuz Bewendung findet.

Niederhone, 10. Februar. Als Lebenszeichen eines früheren Lehrers und zugleich als Bestätigung dafür, daß deutsche Liebesgaben in Rußland wirklich in die rechten Händen gelangen, wird eine soeben eingehende Nachricht manchem willkommen sein. Lehrer Franz Zarnack, geb. 7. 1. 1890, seit 20. 8. 1914 in russischer Kriegsgefangenschaft, berichtet aus Werchne Gouver­nement Amur, Sibirien:Ein Ereignis seltener Art war für uns der Besuch der Gräfin von Walsleben vomRoten Kreuz". Neben einer namhaften Spende Ubermitkelte uns die Dame Grüße aus der HeiMat,

die uns mit heller Freude erfüllten und von jeder Unruhe befreiten." Durch welchen Nebeldunst falscher Gerüchte mögen diese frischen Nachrichten aus dem lieben Vaterland, so vertrauenswürdig überbracht, klar und hell wie goldner Sonnenschein hindurch ge­leuchtet haben! Zarnack wurde als einjährig-frei­williger Unteroffizier in der 6. Kompagnie des Infan­terie-Regiments Nr. 60 in der Schlacht bei Gumbinnen durch zwei Schüsse kampfunfähig gemacht. So fiel er wehrlos in die Hände der Feinde. Nach längerem Aufenthalt in einem Lazarett zu Moskau kam er nach Stretensk in Transbaikalien und von dort am 10. August nach seinem jetzigen Aufenthaltsort im fernen Ostasien. Von dem Husaren Brüßler aus Nieder­hone, der lange vermißt wurde, sind in den letzten Wochen wiederholt Postkarten eingelaufen. Auch er befindet sich in russischer Kriegsgefangenschaft, jedoch nicht allzuweit entfernt, in der Nähe der Stadt Char­kow in der Ukraine. Leider blieben wegen des aus Oberhone gebürtigen Schmiedes August Hohmann bis­her alle Nachforschungen erfolglos.

Uslar, 10. Februar. Auf dem hiesigen Güter­bahnhofe fiel beim Verladen von Baumstämmen ein schwerer Buchenstamm dem Knecht Niemeyer auf den Kopf. Dem Unglücklichen wurde der Schädel zertrüm­mert; er war sofort tot.

Ohrdruf, 9. Februar. Vom Tode des Ertrinkens rettete die 17jährtgc Frida Grüning das in einen Brunnen gefallene öjährige Enkelchen des Werk­meisters Amandus Müller. Nur der schnellen Ent­schlossenheit des Mädchens ist es zu danken, daß das Kind lebend herausgezogen werden konnte.

Gera (Reuß), 9. Februar. Die Frau des hiesigen Maschinenfabrikanten G. hatte das Unglück, in der Küche auszugleiten und dabei den Gasofen umzu- reißen, so daß ihm größere Mengen Gas entströmten. Die Frau wurde nach einigen Stunden tot aufgefunden.

Neustadt, 8. Februar. Aus der Zwangser­ziehungsanstalt Rengshausen waren vier Burschen durchgebrannt, die in einem bedauernwerten Zustande, Sie wurden festgenommen und wieder nach der An­stalt zurückgebracht.

Bleicherodc, 10. Februar. Auf dem Kalibergwerk Helfta wurden gestern in dem Hermannschacht durch niedergehendes Gestein mehrere Bergleute verschüttet. Einer wurde getötet, die übrigen erlitten teils leichtere, teils schwerere Verletzungen.

Jena, 10. Februar. Ein als Briefträger beim hiesigen Postamte verwendeter Aushelfer hat sich der Unterschlagung von einer Menge Postsachen schuldig gemacht, deren Bestellung ihm übertragen war. Nach­dem sich der Verdacht auf ihn gelenkt hatte, wurde bei ihm eine Haussuchung abgehalten, die ungefähr 100 bis 120 Briefe und Karten zu Tage förderte. Er hatte in den Briefen Geld vermutet.

Fulda, 10. Februar. Zum Direktor des hiesigen Kgl. Gymnasiums ist vom 1. April 1916 ab der bis­herige Direktor des Realgymnasiums zu Eupen (Kr. Aachen) Dr. Julius Müller ernannt worden.

Hanau, 8. Februar. Ein verdienstvoller Pädagoge und langjähriger Lehrer der Oberrealschule in Hanau, Professor Dr. Otto Ankel, ist nach kurzem Leiden ver­schieden. Dr. Ankel ist besonders als Verfechter der Rechte des humanistischen Gymnasiums hervorge­treten. ____________________________________

Durch die Lupe.

Ein Stückchen Zeitgeschichte in Versen.

In Italiens Gefilden wo noch in der jüngsten Zeit jeder bis zum letzten Opfer, das der andere bringt, bereit, hat sich jetzt doch ganz all­mählich die Besinnung eingestellt, daß sich nur durch wüstes Hetzen noch der ganze Krempel hält. Als man damals losgegangen, rechnend auf des Briten Gold, konnte keiner vorher ahnen, daß an Londons Lumpensold niemand in Italiens Auen hinterher zu Wohlstand käme, daß den Briten und Franzosen bald die Freundschaft un­bequem. England hat mit kaltem Blute, weil es sich verrechnet hat, längst zu fühlen schon gegeben, daß ihm diese Freundschaft satt, - und um sich zn revanchieren für den fehlgeschlag'nen Trick setzt es jetzt die Faust des Würgers an Italiens Genick. Bon des Römerlandeö Wohlstand wird der letzte karge Rest - jetzt durch Englands Haudels- wucher tropfenweis herausgepreßt, rücksichtslos, wie er schon immer in der Welt sich aufgeführt, läßt der Britte die verkommen, die er selber erst verführt. Herr Salandra, dem die Augen für die Zukunft aufgetan, sieht mit Schrecken und Entsetzen wie der falsche Siegeswahn, den er selbst erst großgezogen, jetzt verkümmert und ver­blaßt, unerträglich düngt ihm deshalb -- ferner seines Amtes Last. -.Hoffentlich wird in Italien man den Zeitpunkt nicht verpassen und den Schöpfer solchen Unheils feine Strafe sulüen lassen