Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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für den Kreis Hersfeld
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W^ 32.
Dienstag, den 8. Februar
1916
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 31. Januar 1916.
Der Landwirt Adam Ellenberger in Holzheim ist zum Bürgermeister dieser Gemeinde gewählt und von mir bestätigt worden.
Der Vorsitzende des Kreisansschnsses.
I. A. No. 1071. ' I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 2. Februar 1916.
An die Herren Bürgermeister der Landgemeinden des Kreises.
Ich ersuche, mir bis spätestens zum 25. ds. Mts. die Gemeindesteuerhebeliste zur weiteren Nachprüfung vorzulegen.
Der Vorsitzende des Kreisansschnsses.
J. A. No. 1128. J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Nr. 187. Beurlaubungen von Mannschaften der Ersatztruppenteile zur Frühjahrsbestellung 1916 und zu landwirtschaftlichen Arbeiten.
II. b. Nr. 5102. Casiel, den 29. 1. 1916.
1. Nachstehend werden die vom stellv. General- kommandowährenddesKriegeserlassenenBerfügungen, betreffend Urlaub zur Frühjahrsbestellung, Ernte usw., nochmals bekannt gegeben.
2. Das stellv. Generalkommando ist bereit, Beurlaubungen zur diesjährigen Frühjahrsbestellung usw. wiederum in weitgehendem Maße eintreten zu lassen, soweit es die dienstlichen Verhältnisse irgendwie gestatten, in der Voraussetzung, daß auch seitens der Bevölkerung alles geschieht, was für die Vorbereitung einer guten Ernte in ihren Kräften steht.
,. Aoei Aurragctt uns ocu^uuvutigcu ^m. u.cvk^ lassung von Mannschaften ist, wie in nachstehenden Verfügungen angegeben, auch diesmal zu verfahren.
Da immer noch derartige Gesuche unmittelbar beim stellv. Generalkommando eingehen, wäre ein (Hinweis seitens der Landratsämter usw. an die Bürgermeisterämter und an die Bevölkerung ihres Kreises nochmals erwünscht (siehe diesseitige Verfügung vom 28. 5. 15 — Ilb Nr. 35861).
4. Urlaubsgesuche für diejenigen Mannschaften, die sich bei Ersatztruppenteilen anderer stellv. Armeekorps befinden, sind eberfalls unmittelbar vom Landratsamt usw. dem Ersatztrupppenteil zuzusenden.
5. Bei der Frühjahrsbestellung im Jahre 1915 hat sich nach den hier beim stellv. Generalkommando eingegangenen zahlreichen Gesuchen um „Nachurlaub" gezeigt, daß der Urlaub zur Aussaat im allgemeinen viel zu früh von den Ersatztruppenteilen bewilligt wurde und infolge der Witterung (Frost) nicht zu landwirtschaftlichen Arbeiten ausgenutzt werden konnte.
Es kann daher im Interesse der Landwirte selbst nur geraten werden, die Beurlaubung nicht zu früh zu beantragen.
6. Anträge auf Gestellung von Kriegsgefangenen zu landwirtschaftlichen Arbeiten sind spätestens bis znm 1. März an die Inspektion der Kriegsgefangenenlager in Casiel, Wilhelmshöherallee 59, zu richten und zwar durch die Landratsämter; Kreisdirektion, Kreisamtmann gesammelt.
Bon feiten des stellv. Generalkommandos Der Chef des Stabes Frhr. von Tettau, Oberst.
Neu-Abdruck der erlassenen Verfügungen (s. oben Ziffer 1).
Stellv. ^ukdv. ^ A.-K. Dassel, den 25. 2. 1915.
Beurlaubung von Mannschaften zur landwirtschaftlichen Frühjahrsbestellung
1. Die zum Befehlsbereich gehörigen Truppenteile (Besatzungstruppen) werden hiermit angewiesen, zum Zweck der landwirtschaftlichen Frühjahrsbestellung innerhalb des Korpsbezirks Urlaub zu .erteilen bis 30. 4. 15, soweit die militärischen Jnterepen dies zulassen.
2. Es kommen für den Urlaub in Betracht :
a) die nicht zur Verwendung im Felde tn Aussicht genommenen Leute
b) solche, die in Genesung sich befinden und deren Wiedererlangung der Felddienstfähigkeit wahrend ihrer Urlaubszeit nicht zu erwarten ist.
3. In erster Linie sind zu beurlauben:
Besitzer von landwirtschaftlichen Betrieben, deren Angehörige, Betriebsleiter, Inspektoren, Hofmetster, gelernte Arbeiter zum Bedienen landwirtschaftlicher Maschinen.
In zweiter Linie siudk zu beurlaube»: Landwirtschaftliche Arbeiter.
4. Anträge auf Ueberlassung von Mannschaften sind von den ländlichen Besitzern usw. der Ortspoli
zeibehörde einzureichen, die sie mit Begutachtung und Dienstsiegel versehen an die untere Verwaltungsbehörde weiterreicht, die ihrerseits die Gesuche mit knrzem Vermerk versieht, gleichfalls abstempelt und den Truppenkommandeuren (Bataillons-, AbteilungsKommandeur, Eskadronführer) möglichst bald gesammelt zusendet.
Urlaubsgesuche von im Dienst befindlichen Mannschaften, die selbst Besitzer sind, sind von den Truppenkommandeuren der Ortspolizeibehörde zu übersenden, die mit ihnen in gleicher Weise verfährt.
Die Gemeindevorsteher sind anzuweisen, die bei ihnen eingehenden Gesuche nach am Tage des Eintreffens an die nächste Behörde weiterzugeben,
5. Für die Länge des Urlaubs bei Begutachtung durchdie unterVerwaltungsbehördesoll im allgemeinen die Größe des Besitzes, Schwierigkeit der Bewirtschaftung, Mangel au anderem Personal maßgebend sein.
6. Nachurlaub über den 30. 4.15 ist im allgemeinen nicht zu gewähren. Leute, die bereits einen längeren Urlaub vom stellv. Generalkommando oder Truppenteil wegen häuslicher Verhältnisse gehabt haben, sind nur in dringendsten Fällen zu berücksichtigen.
Die Truppenkommandeure haben nicht ordnungsmäßig eingereichte Gesuche zurückzugeben.
7. Sollten die Beurlaubungen einen großen Maßstab annehmen, so kann ausnahmsweise gestattet werden, daß der Garnison-Wachtdienst, soweit die Ausbildung nicht darunter leidet, zum Teil von den Ersatz-Bataillonen in dieser Zeit mit übernommen wird.
Von feiten des stellv. Generalkommandos Der Chef des Stabes Frhr. von Tettau, Oberstleutnant.
Stellv. Genkdo. X1. A.-K. Casiel, den 23. 4. 1915.
II b. Nr. 28135.
Im Anschluß an die diesseitige Verfügung vom schaften zur landwirtschaftlichen Frühjahrsbestellung, wird der zu Ziffer 1 festgesetzte Zeitpunkt bis 15. 5. 15. verlängert.
Im Uebrigen ist nach vorstehender Verfügung vom 25. 2. 15 zu verfahren.
Von feiten des stellv. Generalkommandos Der Chef des Stabes Frhr. von Tettau,
Oberst.
Kriegsministerium. Berlin, den 17. 5. 1915.
M. I. Nr. 868815. A 1.
Beurlaubung in der Ausbildung begriffener Mannschaften und Absendung in gerichtlicher Untersuchung stehender Mannschaften ins Feld.
Beurlaubungen von Mannschaften, die — in den Rekruten-Depots — in der Ausbildung begriffen sind, dürfen in Rücksicht auf die ohnehin sehr beschränkte Ausbildungszeit nur in den dringendsten Fällen — vergleiche Erlasse vom 1. 3. 15 Nr. 2959. 2. 15 6 1 und vom 26. 4. 15 Nr. 182. 15 g C 1 — stattfinden.
Ferner dürfen Mannschaften, gegen die eine gerichtliche Untersuchung schwebt, vor Abschluß der Untersuchung in der Regel nicht ins Feld gesandt werden — vergl. M. Ger. (D. V. E. Nr. 3 b) Ziffer 41,2. Die gerichtlichen Untersuchungen sind möglichst zu beschleunigen, damit die geeigneten Leute baldigst ins Feld gesandt werden können.
An sämtl. Kgl. stellv. Generalkommandos.
J. A.
gez. Unterschrift.
Stellv. Genkdo. XI. A.-K. Casfel, den 25. 5. 1915.
II b. Nr. 34 434.
Zur Kenntnis.
Bon feiten des stellv. Generalkommandos Für den Chef des Stabes Graf zu Waldeck, Major.
Stellv. Genkdo. XL A.-K. Casfel, den 28. 5. 1915.
ii b. Nr. 35 861.
1. Wenngleich so umfangreiche Beurlaubungew wie zur „Frühjahrsbestellung" für die weiteren landwirtschaftlichen Arbeiten nicht stattfinden können, wie sie in der Verfügung des stellv. Generalkommandos vom 25. 2. 15 II b Nr. 13183, vom 23. 4. 15 II b Nr. 28135, sowie vom 5. 5. 15 IV a Nr. 29 786 vorgesehen, so wird dennoch zur Unterstützung der Landwirtschaft den Ersatztruppenteilen gestattet, nach wie vor Mannschaften
a) die nicht zur Verwendung im Felde in Aussicht genommen sind,
b) die sich in Genesung befinden und deren Wiedererlangung der Felddienstfähigkeit während ihrer Urlaubszeit nicht zu erwarten ist, für Erntezwecke usw. zu beurlauben, soweit wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
2. Auf den Erlaß des Kriegsministeriums »om 17. 5. 15 M. I. Nr. 8688. 15 A 1 (mitgeteilt den Truppen und Behörden unterm 25. 5. 15 H b Nr. 34 434) wird nochmals hingewiesen.
3. In erster Linie würde es für eine schnelle Erledigung derartiger Urlaubsgesuche höchst zweckdienlich sein, wenn von feiten der Landratsämter gemäß der
Verfügung des stellv. Generalkommandos vom 25. 2.
15 ilb Nr. 13183 Ziffer 4 verfahren und die Bürgermeisterämter in entsprechender Weise in Kenntnis gesetzt werden. Es werden dann, wie bisher vielfach vorgekommen, derartige Gesuche nicht unnötig dem stellv. Generalkommando vorgelegt werden, die unmittelbar von den Ersatztruppenteilen erledigt werden können. Von feiten der Truppenkommandeure ist den Gesuchen nur dann stattzugeben, wenn ihre Dringlichkeit von dem zuständigen Landrats-Kreisamt oder Bezirksdirksdirektion bescheinigt ist.
4. In Anbetracht der sehr zahlreich hier eingegangenen Gesuche um Beurlaubung im Felde stehender Mannschaften zur „Frühjahrsbestellung" glaubt das stellv. Generalkommando schon jetzt die Behörden usw. darauf Hinweisen zu müssen, daß etwaige Gesuche um Beurlaubung wiederum zur Heuernte wenig Aussicht auf Erfolg haben dürfte.
5. Um jedoch der Landwirtschaft nach Möglichkeit zu helfen, hat das stelln. Generalkommando bereits seit Mitte April eine Verstärkung der in Belgien und Frankreich stehenden Landsturm-Bataillone durch landwirtschaftlichen Betrieben nicht angehörige Land- sturmmannschaften vorgenommen, so daß diesen Bataillonen die Möglichkeit gegeben ist, in mäßigem Umfange Beurlaubungen zu Ernjearbeiten usw. erfolgen zu lassen.
6. Schließlich wird bei dieser Gelegenheit auf die Verfügung des Kriegsministertums vom 15. 4. 15. Nr. 700. 14 U. K. betreffend Beschäftigung von Kriegsgefangenen nochmals hingewiesen.
Der Kommandierende General von Haugwitz, General der Infanterie.
Stell. Genkdo. XL A.-K. Casiel, d. 3. 8. 1915. Ilb. Nr. 54876.
1. Das stellv. Generalkommando genehmigt, daß auch solchen gut ausgebildeten Mannschaften (auch Maschinisten von Dreschmaschinen) ausnahmsweise ; Ernteurlaub erteilt werden kann, welche zwar zur VerwenWM im Fetöe W« ANNftWk» genon-nrerr-Mv- deren Ausbildung aber nach stattgehabter Besichtigung, vollkommen abgeschlossen ist.
2. Diese Mannschaften müssen aber sofort auf Abruf dem Ersatz-Truppenteil zur Verfügung stehen, sodaß eine etwaige Ersatzgestellung ins Feld in keiner Weise in Frage gestellt wird.
3. Im übrigen findet auch auf diese Leute sinngemäß die Verfügung des stellv. Generalkommandos betreffend Urlaub für Erntezwecke vom 28. 5. 15 — Ilb Nr. 35 861 Ziffer 3 — Anwendung.
4. Zum 10. 8. 15 melden die Ersatztruppenteile namentlich, wieviel garnisondienstsähige Besitzer oder
I Maschinisten von Dreschmaschinen bei ihnen vorhanden sind unter Angabe des Wohnortes und des Kreises. Bon fetten des stellv. Generalkommandos. Der Chef des Stabes Frhr. von Tettau, Oberst.
Hersfeld, den 4. Februar 1916. Wird veröffentlicht.
J. I. No. 1411. Der Landrat.
J. B.:
von Hedemann, Reg.-Assefsor.
Bus der Heimat«
* (Die Imker gegen das Ab reißen der Kätzchen!) Von Jmkerkreisen wird geklagt über das Abreißen der Haselnußtriebe oder Salweidenkätzchen, die von vielen Leuten in einem Strauße nach Hause gebracht werden, um meist nach einigen Tagen — vielleicht auch sofort! — in den Ofen zu wandern. Mit diesem gedankenlosen Gebühren schände man nicht nur die Natur, sondern man nehme damit auch den Bienen ihre Nahrung, denn der Blütenstaub der Kätzchen sei für Bienen ein wichtiges Hilfsmittel, aus ihrer Brut kräftige Arbeiter zu erziehen.
§ Hersfeld, 7. Februar., Wie wir hören, ist die Stelle des Staatssekretärs dem seitherigen Stadtrechner, Herrn Käberich übertragen worden, in dessen Stelle der seitherige Kassierer des städtischen Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerks, Herr Pforr einrückte. Mit der Uebernahme der Stelle des letzteren wurde der bisherige Stadtkasienassistent, Herr Schneider, betraut.
):( Hersfeld, 7. Februar. Wir machen darauf aufmerksam, daß die 4. Rate der Steuern vom 2. bis 10. Februar entrichtet werden muß.