Einzelbild herunterladen
 

Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

JelsWer

für den Kreis Hersfeld

fireisWi

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

W^ 32.

Dienstag, den 8. Februar

1916

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 31. Januar 1916.

Der Landwirt Adam Ellenberger in Holzheim ist zum Bürgermeister dieser Gemeinde gewählt und von mir bestätigt worden.

Der Vorsitzende des Kreisansschnsses.

I. A. No. 1071. ' I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 2. Februar 1916.

An die Herren Bürgermeister der Landgemeinden des Kreises.

Ich ersuche, mir bis spätestens zum 25. ds. Mts. die Gemeindesteuerhebeliste zur weiteren Nachprüfung vorzulegen.

Der Vorsitzende des Kreisansschnsses.

J. A. No. 1128. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Nr. 187. Beurlaubungen von Mannschaften der Ersatztruppenteile zur Frühjahrsbestellung 1916 und zu landwirtschaftlichen Arbeiten.

II. b. Nr. 5102. Casiel, den 29. 1. 1916.

1. Nachstehend werden die vom stellv. General- kommandowährenddesKriegeserlassenenBerfügungen, betreffend Urlaub zur Frühjahrsbestellung, Ernte usw., nochmals bekannt gegeben.

2. Das stellv. Generalkommando ist bereit, Beur­laubungen zur diesjährigen Frühjahrsbestellung usw. wiederum in weitgehendem Maße eintreten zu lassen, soweit es die dienstlichen Verhältnisse irgendwie ge­statten, in der Voraussetzung, daß auch seitens der Bevölkerung alles geschieht, was für die Vorbereitung einer guten Ernte in ihren Kräften steht.

,. Aoei Aurragctt uns ocu^uuvutigcu ^m. u.cvk^ lassung von Mannschaften ist, wie in nachstehenden Verfügungen angegeben, auch diesmal zu verfahren.

Da immer noch derartige Gesuche unmittelbar beim stellv. Generalkommando eingehen, wäre ein (Hinweis seitens der Landratsämter usw. an die Bürgermeister­ämter und an die Bevölkerung ihres Kreises nochmals erwünscht (siehe diesseitige Verfügung vom 28. 5. 15 Ilb Nr. 35861).

4. Urlaubsgesuche für diejenigen Mannschaften, die sich bei Ersatztruppenteilen anderer stellv. Armeekorps befinden, sind eberfalls unmittelbar vom Landratsamt usw. dem Ersatztrupppenteil zuzusenden.

5. Bei der Frühjahrsbestellung im Jahre 1915 hat sich nach den hier beim stellv. Generalkommando ein­gegangenen zahlreichen Gesuchen umNachurlaub" gezeigt, daß der Urlaub zur Aussaat im allgemeinen viel zu früh von den Ersatztruppenteilen bewilligt wurde und infolge der Witterung (Frost) nicht zu landwirtschaftlichen Arbeiten ausgenutzt werden konnte.

Es kann daher im Interesse der Landwirte selbst nur geraten werden, die Beurlaubung nicht zu früh zu beantragen.

6. Anträge auf Gestellung von Kriegsgefangenen zu landwirtschaftlichen Arbeiten sind spätestens bis znm 1. März an die Inspektion der Kriegsgefangenen­lager in Casiel, Wilhelmshöherallee 59, zu richten und zwar durch die Landratsämter; Kreisdirektion, Kreis­amtmann gesammelt.

Bon feiten des stellv. Generalkommandos Der Chef des Stabes Frhr. von Tettau, Oberst.

Neu-Abdruck der erlassenen Verfügungen (s. oben Ziffer 1).

Stellv. ^ukdv. ^ A.-K. Dassel, den 25. 2. 1915.

Beurlaubung von Mann­schaften zur landwirtschaft­lichen Frühjahrsbestellung

1. Die zum Befehlsbereich gehörigen Truppenteile (Besatzungstruppen) werden hiermit angewiesen, zum Zweck der landwirtschaftlichen Frühjahrsbestellung innerhalb des Korpsbezirks Urlaub zu .erteilen bis 30. 4. 15, soweit die militärischen Jnterepen dies zu­lassen.

2. Es kommen für den Urlaub in Betracht :

a) die nicht zur Verwendung im Felde tn Aussicht ge­nommenen Leute

b) solche, die in Genesung sich befinden und deren Wiedererlangung der Felddienstfähigkeit wahrend ihrer Urlaubszeit nicht zu erwarten ist.

3. In erster Linie sind zu beurlauben:

Besitzer von landwirtschaftlichen Betrieben, deren Angehörige, Betriebsleiter, Inspektoren, Hofmetster, gelernte Arbeiter zum Bedienen landwirtschaftlicher Maschinen.

In zweiter Linie siudk zu beurlaube»: Landwirtschaftliche Arbeiter.

4. Anträge auf Ueberlassung von Mannschaften sind von den ländlichen Besitzern usw. der Ortspoli­

zeibehörde einzureichen, die sie mit Begutachtung und Dienstsiegel versehen an die untere Verwaltungsbe­hörde weiterreicht, die ihrerseits die Gesuche mit knrzem Vermerk versieht, gleichfalls abstempelt und den Truppenkommandeuren (Bataillons-, Abteilungs­Kommandeur, Eskadronführer) möglichst bald ge­sammelt zusendet.

Urlaubsgesuche von im Dienst befindlichen Mann­schaften, die selbst Besitzer sind, sind von den Truppen­kommandeuren der Ortspolizeibehörde zu übersenden, die mit ihnen in gleicher Weise verfährt.

Die Gemeindevorsteher sind anzuweisen, die bei ihnen eingehenden Gesuche nach am Tage des Ein­treffens an die nächste Behörde weiterzugeben,

5. Für die Länge des Urlaubs bei Begutachtung durchdie unterVerwaltungsbehördesoll im allgemeinen die Größe des Besitzes, Schwierigkeit der Bewirt­schaftung, Mangel au anderem Personal maßgebend sein.

6. Nachurlaub über den 30. 4.15 ist im allgemeinen nicht zu gewähren. Leute, die bereits einen längeren Urlaub vom stellv. Generalkommando oder Truppen­teil wegen häuslicher Verhältnisse gehabt haben, sind nur in dringendsten Fällen zu berücksichtigen.

Die Truppenkommandeure haben nicht ordnungs­mäßig eingereichte Gesuche zurückzugeben.

7. Sollten die Beurlaubungen einen großen Maß­stab annehmen, so kann ausnahmsweise gestattet werden, daß der Garnison-Wachtdienst, soweit die Aus­bildung nicht darunter leidet, zum Teil von den Er­satz-Bataillonen in dieser Zeit mit übernommen wird.

Von feiten des stellv. Generalkommandos Der Chef des Stabes Frhr. von Tettau, Oberstleutnant.

Stellv. Genkdo. X1. A.-K. Casiel, den 23. 4. 1915.

II b. Nr. 28135.

Im Anschluß an die diesseitige Verfügung vom schaften zur landwirtschaftlichen Frühjahrsbestellung, wird der zu Ziffer 1 festgesetzte Zeitpunkt bis 15. 5. 15. verlängert.

Im Uebrigen ist nach vorstehender Verfügung vom 25. 2. 15 zu verfahren.

Von feiten des stellv. Generalkommandos Der Chef des Stabes Frhr. von Tettau,

Oberst.

Kriegsministerium. Berlin, den 17. 5. 1915.

M. I. Nr. 868815. A 1.

Beurlaubung in der Ausbildung begriffener Mannschaften und Absendung in gerichtlicher Untersuchung stehender Mannschaften ins Feld.

Beurlaubungen von Mannschaften, die in den Rekruten-Depots in der Ausbildung begriffen sind, dürfen in Rücksicht auf die ohnehin sehr beschränkte Ausbildungszeit nur in den dringendsten Fällen vergleiche Erlasse vom 1. 3. 15 Nr. 2959. 2. 15 6 1 und vom 26. 4. 15 Nr. 182. 15 g C 1 stattfinden.

Ferner dürfen Mannschaften, gegen die eine ge­richtliche Untersuchung schwebt, vor Abschluß der Untersuchung in der Regel nicht ins Feld gesandt werden vergl. M. Ger. (D. V. E. Nr. 3 b) Ziffer 41,2. Die gerichtlichen Untersuchungen sind möglichst zu beschleunigen, damit die geeigneten Leute baldigst ins Feld gesandt werden können.

An sämtl. Kgl. stellv. Generalkommandos.

J. A.

gez. Unterschrift.

Stellv. Genkdo. XI. A.-K. Casfel, den 25. 5. 1915.

II b. Nr. 34 434.

Zur Kenntnis.

Bon feiten des stellv. Generalkommandos Für den Chef des Stabes Graf zu Waldeck, Major.

Stellv. Genkdo. XL A.-K. Casfel, den 28. 5. 1915.

ii b. Nr. 35 861.

1. Wenngleich so umfangreiche Beurlaubungew wie zurFrühjahrsbestellung" für die weiteren land­wirtschaftlichen Arbeiten nicht stattfinden können, wie sie in der Verfügung des stellv. Generalkommandos vom 25. 2. 15 II b Nr. 13183, vom 23. 4. 15 II b Nr. 28135, sowie vom 5. 5. 15 IV a Nr. 29 786 vorgesehen, so wird dennoch zur Unterstützung der Landwirtschaft den Ersatztruppenteilen gestattet, nach wie vor Mannschaften

a) die nicht zur Verwendung im Felde in Aussicht genommen sind,

b) die sich in Genesung befinden und deren Wieder­erlangung der Felddienstfähigkeit während ihrer Urlaubszeit nicht zu erwarten ist, für Erntezwecke usw. zu beurlauben, soweit wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

2. Auf den Erlaß des Kriegsministeriums »om 17. 5. 15 M. I. Nr. 8688. 15 A 1 (mitgeteilt den Truppen und Behörden unterm 25. 5. 15 H b Nr. 34 434) wird nochmals hingewiesen.

3. In erster Linie würde es für eine schnelle Er­ledigung derartiger Urlaubsgesuche höchst zweckdienlich sein, wenn von feiten der Landratsämter gemäß der

Verfügung des stellv. Generalkommandos vom 25. 2.

15 ilb Nr. 13183 Ziffer 4 verfahren und die Bürger­meisterämter in entsprechender Weise in Kenntnis ge­setzt werden. Es werden dann, wie bisher vielfach vorgekommen, derartige Gesuche nicht unnötig dem stellv. Generalkommando vorgelegt werden, die un­mittelbar von den Ersatztruppenteilen erledigt werden können. Von feiten der Truppenkommandeure ist den Gesuchen nur dann stattzugeben, wenn ihre Dringlich­keit von dem zuständigen Landrats-Kreisamt oder Be­zirksdirksdirektion bescheinigt ist.

4. In Anbetracht der sehr zahlreich hier einge­gangenen Gesuche um Beurlaubung im Felde stehender Mannschaften zurFrühjahrsbestellung" glaubt das stellv. Generalkommando schon jetzt die Behörden usw. darauf Hinweisen zu müssen, daß etwaige Gesuche um Beurlaubung wiederum zur Heuernte wenig Aussicht auf Erfolg haben dürfte.

5. Um jedoch der Landwirtschaft nach Möglichkeit zu helfen, hat das stelln. Generalkommando bereits seit Mitte April eine Verstärkung der in Belgien und Frankreich stehenden Landsturm-Bataillone durch landwirtschaftlichen Betrieben nicht angehörige Land- sturmmannschaften vorgenommen, so daß diesen Ba­taillonen die Möglichkeit gegeben ist, in mäßigem Umfange Beurlaubungen zu Ernjearbeiten usw. er­folgen zu lassen.

6. Schließlich wird bei dieser Gelegenheit auf die Verfügung des Kriegsministertums vom 15. 4. 15. Nr. 700. 14 U. K. betreffend Beschäftigung von Kriegs­gefangenen nochmals hingewiesen.

Der Kommandierende General von Haugwitz, General der Infanterie.

Stell. Genkdo. XL A.-K. Casiel, d. 3. 8. 1915. Ilb. Nr. 54876.

1. Das stellv. Generalkommando genehmigt, daß auch solchen gut ausgebildeten Mannschaften (auch Maschinisten von Dreschmaschinen) ausnahmsweise ; Ernteurlaub erteilt werden kann, welche zwar zur VerwenWM im Fetöe W« ANNftWk» genon-nrerr-Mv- deren Ausbildung aber nach stattgehabter Besichtigung, vollkommen abgeschlossen ist.

2. Diese Mannschaften müssen aber sofort auf Ab­ruf dem Ersatz-Truppenteil zur Verfügung stehen, sodaß eine etwaige Ersatzgestellung ins Feld in keiner Weise in Frage gestellt wird.

3. Im übrigen findet auch auf diese Leute sinn­gemäß die Verfügung des stellv. Generalkommandos betreffend Urlaub für Erntezwecke vom 28. 5. 15 Ilb Nr. 35 861 Ziffer 3 Anwendung.

4. Zum 10. 8. 15 melden die Ersatztruppenteile namentlich, wieviel garnisondienstsähige Besitzer oder

I Maschinisten von Dreschmaschinen bei ihnen vorhanden sind unter Angabe des Wohnortes und des Kreises. Bon fetten des stellv. Generalkommandos. Der Chef des Stabes Frhr. von Tettau, Oberst.

Hersfeld, den 4. Februar 1916. Wird veröffentlicht.

J. I. No. 1411. Der Landrat.

J. B.:

von Hedemann, Reg.-Assefsor.

Bus der Heimat«

* (Die Imker gegen das Ab reißen der Kätzchen!) Von Jmkerkreisen wird geklagt über das Abreißen der Haselnußtriebe oder Salweidenkätzchen, die von vielen Leuten in einem Strauße nach Hause gebracht werden, um meist nach einigen Tagen vielleicht auch sofort! in den Ofen zu wandern. Mit diesem gedankenlosen Gebühren schände man nicht nur die Natur, sondern man nehme damit auch den Bienen ihre Nahrung, denn der Blütenstaub der Kätzchen sei für Bienen ein wichtiges Hilfsmittel, aus ihrer Brut kräftige Arbeiter zu erziehen.

§ Hersfeld, 7. Februar., Wie wir hören, ist die Stelle des Staatssekretärs dem seitherigen Stadt­rechner, Herrn Käberich übertragen worden, in dessen Stelle der seitherige Kassierer des städtischen Gas-, Wasser- und Elektrizitätswerks, Herr Pforr einrückte. Mit der Uebernahme der Stelle des letzteren wurde der bisherige Stadtkasienassistent, Herr Schneider, betraut.

):( Hersfeld, 7. Februar. Wir machen darauf auf­merksam, daß die 4. Rate der Steuern vom 2. bis 10. Februar entrichtet werden muß.