Einzelbild herunterladen
 

Amtlicher Anzeiger ^^^ für den Kreis Hersfeld

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- Der Anzeigenpr^ betrügt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im

zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei jH^SÖUlU amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder-

Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. * holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags

Nr. SS

Freitag, den 4. Februar

1916

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 26. Januar 1916.

Im Anschluß an die Bekanntmachung vorn 10. September 1915. V. 1740 (Tageblatt Nr. 217) und vorn 10. November 1915. V. 2227 (Tageblatt Nr. 279) die Anmeldung von Witwengeld, sowie Witwen- und Waisenrentenansprüchen seitens der Hinter­bliebenen von Kriegsvermißten betreffend, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der Vorstand der Landesversicherungsanstalt Hessen- Nassau in Cassel in wohlwollenster Berücksichtigung der durch den Krieg geschaffenen Ausnahmverhält- nisse beschlossen hat, bis zu einer etwaigen anderen grundsätzlichen Entscheidung desReichsversicherungs- amts folgenden Standpunkt einzunehmen:

1) Der Anspruch auf das Witwengeld verfällt nach § 1300 der Reichsversicherungsordnung bei den Hinterbliebenen von Vermißten, deren Todes­tag nach § 1266 von uns festgestellt ist, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tage dieser amtlichen Todesfestsetzung geltend gemacht wird.

2) Nach § 1253 der Reichsversicherungsordnung kann ausnahmsweise eine Rente auch länger als auf ein Jahr rückwärts gewährt werden, wenn der Be­rechtigte durch Verhältnisse, die außerhalb seines Willens liegen, verhindert gewesen ist, den Antrag rechtzeitig zu stellen und wenn in diesem Falle der Antrag binnen 3 Monaten gestellt ist, nachdem das Hindernis weggefallen ist. Da nach § 1265/6 der Reichsversicherungsordnung ein Kriegvermißter erst dann für verschollen gilt und für tot erklärt werden kann, wenn während eines Jahres keine glaubhaften Nachrichten von ihm eingegangen sind und die Umstände seinen Tod wahrscheinlich machen, so halten wir die Ausnahmevorschrift des § 1253 der Reichsversicherungsordnung bei den Hinter- ... von Krieasvermißten durchweg für an- wendbar.

Die Ortspolizeibehörden des Kreises ersuche ich die in Betracht kommenden Personen hierauf auf­merksam zu machen.

Königliches Versicherungsamt. Der Vorsitzende:

J. V. NR. 151. J. V.

Funke, Kreissekretär.

Hersfeld, am 1. Februar 1916.

Im Monat Januar ds. Js. sind von mir den nachbezeichneten Persönlichkeiten Jagdscheine erteilt worden.

a. Jahresjagdscheine:

a. entgeltliche:

am 101. 1916 dem Kaufmann Wilhelm Gies in Hersfeld;

121. Landwirt Adolf Westermann in Herfa;

141. Maurermeister Adam Kümpel in

Vacha;

14/1. Königlichen Gymnasial-Oberlehrer, Professor Wassermeier in Hersfeld;

201. Fabrik - Direktor Hans Sauer daselbst;

b. unentgeltliche:

6/1. vom Baumbach'schen Forstverwalter Lichtenberg in Frielingen;

B. Tagesjagdscheine:

7/1. Bäckermeister Con. Frank in Vacha;

141. demselben.

14'1. prakt. Tierarzt Dr. Hepke in Vacha. Der Königliche Landrat.

J. V.:

v. H e ö e m a n n, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 26. Januar 1916.

Der Herr Oberpräsident der Provinz Hessen-Nassau hat auf Grund des § 4 Abs. 3 der Verordnung des Bundesrats vom 13. Februar 1915 über die Regelung des Verkehrs mit Hafer die Saatgutmengen für den hiesigen Kreis auf 200 Kilogramm für einen Hektar erhöht.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher er­suche ich, dies auf ortsübliche Weise zur Kenntnis der Landwirtschafttreibenden Ortseingesessenen zu bringen i. 933. Der Landrat.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Asseffvr.

Unsere D Helden

Mit demEisernen Kreuz" ausgezeichnet wurden: Gefreiter Heinrich Schneider, Oberhaun, Gefreiter Gölitz, Kirchheim, Unteroffizier Heinrich Goßmann, Hersfeld, Musketier Bernhardt Saal, Hersfeld, Tclephonist Balthasar Ernst, Friedewald, Gefreiter Joh. Feu, Meckbach, Jäger Georg Lotz, Unterneurode, Unteroffizier Meckbach, Sorga, Gefreiter Paul Möller, Oberthalhausen.

Auf dem Felde der Ehre fielen: Ers. Res. Konrad Kurz, Asbach, Christian Roos, Bodes.

Bus der Heimat«

):( Hersfeld, 2. Februar. Zu der Bekanntmachung, betreffend Bestandserhebung von tierischen und pflanzlichen Spinnstoffen und daraus her­gestellten Web-, Wirk- und Strickgarnen Nr. W. M. 58 9. 15. K. R. A. ist eine Nachtragsverordnung erschienen, durch die im § 3 der genannten Bekannt­machung angeordnete Meldepflicht neu geregelt wird. Insbesondere sind nunmehr bei den von der Bekanntmachung betroffenen Spinnstoffen, zu denen auch Linters hinzugekommen ist, mit Ausnahme des Bastfaserstrohs alle Vorräte, ohne Rücksicht auf die Mindestmengen, meldepflichtig geworden. Ebenso ist die bisher in manchen Fällen erlaubte schätzungsweise Angabe des Gewichts nur noch bei den bereits in Verarbeitung befindlichen Spinnstoffen oder bei Bast­faserstroh zulässig; bei allen anderen Spinnstoffen und bei Garnen bedarf es für eine nur schätzungs­weise Angabe des Gewichts einer besonderen Ge­nehmigung. Auch gespulte Garne sind meldepflichtig. Von den von der Meldepflicht befreiten Vorräten, sind besonders hervorzuheben die in Handelsfertiger Aufmachung vorhandenen Strickgarne und die im Be­sitz von Haushaltungen für den Hausgebrauch befind­lichen Garne. Es ist zu beachten, daß die Bestands­meldung der am 1. Februar 1916 vorhandenen Vor­räte bereits auf Grund der veränderten Bestimmungen erfolgen soll. Der Wortlaut der Nachtrags-Bekannt- machung, die die umfangreichen Bestimmungen über die Meldepflicht der von der Bekanntmachung be­troffenen Gegenstände in einer neuen zusammen­fassenden Form enthält, ist am Kgl. Landratsamt und der Polizeiverwaltung hier, einzusehen.

§ Hersfeld, 3. Februar. Zu dem Gesetz über vor­bereitende Maßnahmen zur Kriegsgewinnsteuer ver­öffentlicht das Reichsschatzamt soeben im Zentralblatt

Gleichzeitig erscheint in Carl Heymans Verlag, Ber­lin W 8, eine Ausgabe des schwierigen Gesetzes von dem Geh. Rat Moesle, dem Dezernenten im Reichs­schatzamt, mit sachkundigen und zuverlässigen Anmer­kungen. Allen Pflichtigen Aktiengesellschaften, Komman­ditgesellschaften auf Aktien, Gewerkschaften, Gesell­schaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen Genossenschaften wird die Moesle'sche Bearbeitung bei der schwierigen und verantwortungsvollen Durch­führung ein unentbehrlicher Führer sein.

§ Hersfeld, 3. Februar. Gleichzeitig mit der neuen Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme und Be­standserhebung von Web- und Wirkwaren (W. M. 100011. 15 K. R. A.) ist am 1. Februar 1916 eine neue Bekanntmachung betreffend Beschlagnahme und Be­standserhebung von Bekleidungs- und Ausrü­stungsstücken für Heer, Marine und Feldpost (W. M. 1300 12. 15. K. R. A.) in Kraft getreten. Durch diese Bekanntmachung werden eine ganze Reihe einzeln auf­geführte fertige G egenstände, die als Bekleidungs­und Ausrüstungsgegenstände für Heer, Marine und Feldpost in Betracht kommen, beschlagnahmt, gleichviel, aus welchen Rohstoffen die dazu verwandten Web­waren hergestellt sind und ohne Rücksicht auf Farbe und Herstellungsart. So sind beschlagnahmt: Uni­formröcke, Litewken, Feldblusen, Mäntel, Hosen, Feld­mützen, Halsbinden, Kriegsgefangenen-Anzüge; Dril­lichjacken, Drillichröcke, Drillichhosen; Männerhemden (nicht Oberhemden und Nachthemden), Männerunter­hosen; Helmbezüge, Tornister, Militär-Rucksäcke, Brot­beutel, Zeltzubehörbeutel, Packtaschen, Schanzzeim- und Drahtscheeren-Futterale, Feldflaschenüberzüge; Muni- tions- und Wassertragesäcke, Reiterfuttersäcke, Tränk- eimer, Protzschlitzsäcke, Zeltsäcke; Zeltbahnen, Zelte, Fuhrparkpläne aus Segeltuch, Sandsäcke. Verände­rungen an den beschlagnahmten Gegenständen und Verfügungen über diese sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Webstvffmeldeamts des Königlich Preuß. Kriegsministeriums, Berlin zulässig. Ausge­nommen von der Beschlagnahme sind: im Gebrauch gewesene oder im Gebrauch befindliche Gegenstände; Gegenstände, welche sich am 1.,Februar 1916 im Eigen- tum von staatlichen oder kommunalen Behörden oder Anstalten, sowie von Bereinigungen für unentgeltliche Lievesgabenbeschaffung, Vereinslazaretten und pri­vaten Krankenhäusern befinden; Gegenstände, für welche Lieferungsverträge mit einer Stelle des Heeres, der Marine oder der Feldpost bis zum 1. Februar 1916 abgschlossen sind, wenn auch alle auf die Liefe­rungen bezüglichen Zwischen- und Unterverträge be­reits bis zum 1. Februar 1916 abgeschlossen waren; Männerhemden und Männerunterhosen, welche nach dem 8. Dezember 1915 aus dem Reichsausland einge­führt sind; Gegenstände, für die bis zum 8. Dezember 1915 eine Ausfuhrbewilligung des Reichskanzlers er­teilt worden ist. Abgesehen von der Festsetzung von Ausnahmen von der Beschlagnahme sind bestimmte Vorräte einer jeden Person, deren Mengen tu ein­zelnen in der Bekanntmachung aufgeführt sind, für den Kleinverkauf freigegeben. Diese Mengen sind je­doch nur freigegeben, wenn sie unmittelbar an den Verbraucher v e r ä u ß e r t werden und der Verkaufspreis den vor dem Inkrafttreten der

Bekanntmachung erzielten Preis nicht über- steigt. Das Webstoffmeldeamt des Königlich Preuß. Kriegsministeriums ist ermächtigt, das Eigentum an den beschlagnahmten Gegenständen gemäß der Bundes- ratsverordnung über die Sicherstellung von Kriegs­bedarf auf von ihm bezeichnete Personen zu über­tragen. Eine bei dem Königlich Preuß. Kriegsmi­nisterium gebildete Bewertungsstelle für Webstoffe wird zunächst eine gütliche Einigung über den Ueber- uahmepreis mit dem Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände zu erzielen versuchen. Soweit eine Ei­nigung nicht zustande kommt, muß die Preisfestsetzung durch das Reichsschiedsgericht gemäß der erwähnten Bundesratsverordnung erfolgen. Die Bekanntmachung ordnet gleichzeitig eine monatliche Meldepflicht für alle am 1. Februar 1916 vorhandenen Vorräte der beschlag­nahmten Gegenstände an. Die erste Meldung hat bis zum 15. Februar 1916, die folgenden Meldungen haben bis zum 8. eines jeden Monats (erstmalig bis zum 8. April 1916) an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Roh- stoff-Abteilung zu geschehen. Für die Meldungen sind amtliche Meldekarten für Bekleidungs- und Aus­rüstungsstücke beim Webstoffmeldeamt durch Postkarte anzufordern. Bei der Meldung von Sandsäcken ist gleichzeitig ein Muster zu übersenden. Außerdem muß jeder Meldepflichtige ein Lagerbuch führen, aus dem jede Aenderung der Vorratsmengen und ihre Ver­wendung zu ersehen ist. Der Wortlaut der Be­kanntmachung, die eine ganze Reihe von Einzelvor­schriften enthält, ist bei dem Landratsamte und der Polizeiverwaltung Hersfeld einzusehen.

§ Hersfeld, 3. Februar. (Zur Aufklärung.) Fleischbrühe darf an fleischlosen Tagen nicht herge­stellt werden. Dagegen darf solche, die an anderen Tagen hergestellt ist, verabfolgt werden.

):( Hersfeld, 3. Februar. Zu Leutnants der Rest befördert, die Offizieraspiranten: Steinmetz, Landw. Jnf. Regt. Nr. 38, Otto, Res. Jnf. Rgt. Nr. 281, Möllers, Res. Ins. Nr. 233, B r o d, Ins. Rgt. Jn'f. Rgt. Nr. 82. ' °

):( Hersfeld, 3. Febr. Ein schwerer Unglücks­fall mit rötlichem Ausgang trug sich gestern Nach­mittag in der Wollkämmerei Schüßler hier in der Knottengasse zu. Der Vater des Besitzers Herr Kon­rad Schüßler wurde von der Transmission erfaßt und derart eingeklemmt, daß er nur mit großer Mühe befreit werden konnte. Die erhaltenen Verletzungen waren derart, daß er im Landkrankenhaus ver­storben ist.

):( Hersfeld, 3. Februar. (Zur Warnung.) In der heutigen Schöffengerichtssitzung wurde ein Landwirt aus Heenes mit 1 Woche Gefängnis bestraft, weil er Getreidevorräte verschwiegen hatte.

Cassel, 3. Februar. Der Landesausschuß für den Bezirk Cassel beschloß, dem Kommunallandtag, der am 28. Februar Zusammentritt, eine Vorlage zu unter­breiten, welche die Errichtung einer Kriegshilfskasse für den Regierungsbezirk Cafsel betrifft. Die Kasse soll die Gewährung von Darlehn an Kriegsteilnehmer oder deren Angehörige und Hinterbliebenen zur Wiederherstellung oder zur Erhaltung einer geschäft­lichen Lebensstellung ermöglichen. Insbesondere sollen Angehörige des Handwerks und kleine land­wirtschaftliche Betriebe bedacht werden.

Marburg, 1. Febr. Die Marburger Schlachthof­verwaltung macht bekannt, daß vorläufig für den Monat Februar Schweineschlachtungen nur noch Mon­tag, Dienstag und Donnerstag vorgenommen werden können und Sonnabends das Schlachthaus gänzlich geschlossen bleibt.

Durch die Lupe.

Ein Stückchen Zeitgeschichte in Versen.

Von der großen Offensive, die so oft schon prophezeit, ist der Vierverband schon wieder mal entfernt nicht allzuweit, hängt schon heute zur Reklame überall die Schilder aus hinterher wird wie gewöhnlich dann ein Bomben- fehlschlag draus. Rußland, das in diesen Tagen schon mit dem Versuch begann, hatte trotz der großen Opfer wenig Freude nur daran, taufende von seinen Kräften gab es völlig nutzlos preis ohne etwas zu erreichen, was die Welt Erfolge heißt. Glaubt man denn im Bierverbande allen Ernstes wirklich noch, unsre eifenfeste Mauer hätte irgendwo ein Loch? Glaubt man, daß in solchem Falle abgeholfen nicht zur Zeit, wenn man uns die Offensiven Wochen vorher prophezeit?------- Auch Rumänien, das schlaue, das die Zeit für praktisch hält, um zum Fleddern anzutreten, wenn im Kampfe einer fällt, t- dürfte ebenso sich irren, wie man es in Rom getan, - unsre Kraft und unsre Stärke sieht ein solcher Wurm nicht an. Dreie liegen schon am Boden, die, vom Größen­wahn betört, auf des Deutschen treue Freundschaft lange Jahre nicht gehört; - ihre Herrscher irren planlos jetzt umher in fremden Landen: Wenn noch weitre Lust verspüren, Platz ist noch genug vorhanden! Walter-Walter.