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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im , amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- * holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags, i

Nr. 28.

Donnerstag, den 3. Februar

1916

Amtlicher Teil.

Nachtrag

Nr. W. M. 600/1. 16. K. R. A., zu der Bekanntmachung, betreffend Bestandser­hebung von tierischen nnd pflanzlichen Spinnstoffen nud daraus hergestellten Web- Wirk- und Strickgarnen

(Nr. W. M. 58/9. 15. K. R. A.

Vom 1. Februar 1916.

Nachstehende Anordnungen werden hierdurch auf Ersuchen des Kriegsministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhand­lungen gemäß der Bekanntmachung über Vorratser­hebungen vom 2. Februar 1915 (RGBl. S. 54) in Ver­bindung mit den Erweiterungsbekanntmachungen vom 3. September 1915 (RGBl. S. 549) und vom 21. Okt. 1915 (RGBl. S. 684) bestraft werden.

Art. I. Meldepflichtige Gegenstände.

§ 3 der Bekanntmachung Nr. W. M. 58/9. 15. K. R. A. vom 28. September 1915 erhält folgende Fassung:

§3.

Meldepflichtige Gegenstände.

Meldepflichtig sind:

a) sämtliche unverarbeiteten und in Verarbeitung befindlichen Vorräte der nachstehend näher bezeich­neten tierischen nnd pflanzlichen Spinnstoffe,

b) alle aus diesen tierischen und pflanzlichen Spinn­stoffen hergestellten Web-, Trikot-, Wirk- und Strickgarne, und zwar in der in dem amtlichen Meldescheinen vorgesehenen Einteilung:

Gruppe 1.

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---- schmir, ungewaschen, rückengewaschen, fabrikmäßig gewaschen, karbonisiert,

2. ungefärbte und gefärbte Spinnstoffe aus reiner Schafwolle, Kamelhaar, Mohair, Alpaka, Kaschmir, also Kammzug, Kämm- linge und Abgänge jeder Art dieser Spinnstoffe aus Wäscherei, Kämmerei, Kammgarn- und Streichgarnspinnerei, Weberei, Strickerei und Wirkerei,

3. Zickel-, Ziegen-, Kälber-, Rinder- Foh­len- und Pferdehaare, mit Ausnahme von Schweif- und Mähnenhaaren.

B. Webgarne, Trikotgarne und Wirkgarne (Kammgarn, Streichgarn, Kammgarn mit Streichgarn gezwirnt), gleichviel, ob diese Garne hergestellt sind aus;

1. reiner Wolle, Kamelhaar, Mohair, Al­paka, Kaschmir, ungewaschen, rückenge­waschen, fabrikmäßig gewaschen, karbo­nisiert, ohne oder mit einem Zusatz von Kunstwolle,

2. Spinnstoffen aus reiner Schafwolle, Ka­melhaar, Mohair, Alpaka, Kaschmir, also Kammzug, Kämmlingen, Abgängen jeder Art aus Wäscherei, Kämmerei Kamm­garn und Streichgarnspinnerei, Weberei, Strickerei und Wirkerei, ohne oder mit einem Zusatz von Kunstwolle,

3. aus Mischungen der unter 1 und 2 ge­nannten Spinnstoffe ohne oder mit einem Zusatz von Kunstwolle.

C. Strickgarne (Hand- und Maschinen-Strick- garne aus Kammgarn, Streichgarn', Kamm­garn mit Streichgarn gezwirnt), gleichviel, aus welchen der unter B genannten Spinnstoffe diese Garne hergestellt sind, ohne oder mit einem Zusatz von Baum­wolle oder anderen pflanzlichen Spinn­

stoffen.

Melde- Gruppe 2.

sckein 2 A. Rohbaumwolle und Baumwollabfälle ein- --- schließlich Linters (Kunstbaumwolle ausge- schloffen). Die besondere Anordnung be­treffend Beschlagnahme und Meldepflicht von Linters an die Kriegs-Chemikalien-

Aktiengesellschaft, Berlin, Mauerstraße 63, bleibt bestehen.

Wegen der Meldepflicht von Baumwoll- Lumpen und neuen baumwollenen Stoff­abfällen wird aus die Bekanntmachung Nr. W. II. 285/5. 15. K. R. A., und die zu dieser Bekanntmachung erlassene Nachtrags-Ver- ordnung Nr. W. n. 4879/8. 15. K. R. A. verwiesen.

B. Webgarne, Trikotgarne, Wirkgarne, Strick­garne ganz oder vorwiegend aus Baum­wolle, einfach oder gezwirnt.

Gruppe 8.

Melde-" 31 Bastfaserrohstoffe, im Stroh (ungeröstet schein 3 und geröstet geknickt, geschwungen, ge-

..... "- brochen, gehechelt und als Werg oder spinn-

fähiger Abfall.

B. Webgarne und Zwirne, ganz oder teil­weise aus Bastfasern hergestellt.

Gruppe 4.

Melde- A. Rohe und unversponnene Bourette-Seide schein 4 (Seidenabfälle).

----B. Rohe Bourette-Webgarne.

Meldepflichtig sind nicht nur die frei er­worbenen, sondern auch die von der Kriegs- Rohstoff-Abteilung des Königlichen Kriegs­ministeriums zugewiesenen Bestände.

Vorräte, die durch Verfügung der Mili­tärbehörden bereits beschlagnahmt worden sind, unterliegen ebenfalls der Meldepflicht. In diesem Falle ist im Meldeschein zu ver­merken, daß und durch welche Stelle eine Be­schlagnahme erfolgt ist.

Wolle auf dem Fell und ungeschnittenes Bastfaserstroh auf dem Felde ist nicht zu melden.

Für Bastsaserströh besteht eine Meldepflicht nur, wenn die Gesamtvorräte einer melde- pflichtigen Person mindestens 100 kg betragen. Bei den übrigen Spinnstoffen besteht eine Meldepflicht für jede Menge ohne Rück­sicht auf Mindestvorräte.

Eine schätzungsweise Angabe des Gewichts ist bei Spinnstoffen nur für in Verarbeitung befindliche Mengen und für Bastfaserstroh zulässig, bei allen anderen Spinnstoffen und bei Garnen nur in Ausnahmefällen und mit Genehmigung des Webstoffmeldeamts. In solchen Fällen ist im Meldeschein anzugeben, daß es sich um eine Schätzung handelt.

Auch im Spinn- oder Zwirnprozeß be­findliche Garne sind meldepflichtig.

Dagegen sind nicht meldepflichtig:

1. Garne, die nach vollendetem Spinn- oder Zwirnprozeß imVorbereitungsverfahren

sind,

2. der Schuß an Webstühlen für das im Webprozeß befindliche Stück der im Stuhl liegenden Kette,

3. Garne, die ausschließlich als Nähgarne, Nähzwirne nnd Maschinenzwirne zu ver­wenden sind, sowie Strickgarne in Handelsfertiger Aufmachung,

4. Garne, im Besitze von Haushaltungen für den Hausgebrauch.

Art. 11. Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Ver- kündung in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten wird der Nachtrag zu der Bekanntmachung w. m. 85 9. 15. K. R. A. vom 31. Dezember 1915 (w. M. 42812. 15. k. r. a. ) aufgehoben.

Die Meldung nach der neuen Fassung des § 3 ist erstmalig für den Bestand vom 1. Februar 1916 zu erstatten.

Cassel, den 1. Februar 1916.

Der Stellv. Kommandierende General des 11. Armeekorps. gez. von Haugwitz, General der Infanterie.

* * * Hersfeld, den 1. Februar 1916.

Wird veröffentlicht.

Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Belanntmachung

zum Schutze von Angehörigen immobiler Truppenteile.

Vom 20. Januar 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 tReichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1.

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten hat das Ge­richt auf Antrag einer Partei, die vermöge ihres Dienstverhältnisses, Amtes oder Berufs zu anderen als den mobilen oder gegen den Feind verwendeten Teilen der Land- oder Seemacht oder zu der Besatzung einer weder armierten noch in der Armierung be­griffenen Festung gehört, die Aussetzung des Ver­fahrens anzuordnen, wenn die Partei infolge ihrer Zugehörigkeit zur bewaffneten Macht an Wahrnehmung ihrer Rechte behindert ist.

Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Aussetzung nach den Umständen des Falles offenbar unbill,g ist § 2.

Auf Antrag des Gegners hat das Gericht die Aus­setzung wieder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind oder die weitere Aussetzung offenbar unbillig ist. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen. Vor der Entscheidung ist die im § 1 bezeichnete Partei zu

hören; die Aeußerung kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden.

§ 3.

Die Vorschriften der §§ 1 und 2 finden ent­sprechende Anwendung auf die natürlichen Personen, die durch eine im § 1 bezeichnete Perion gesetzlich ver­treten werden, sofern sie nicht prozeßfähig sind.

§ 4.

Die Befugnis des Gerichts, auch von Amts wegen die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen (§ 247 der Zivilprozeßordnung) wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 5.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 20. Januar 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. D e l b r ü ck.

Bus der Heimat

* Die Verjährungsfrist der ärztlichen Forderungen aus den Jahren 1912 und 1913 ist, wie dieDeutsche Medizinische Wochenschrift" meldet, im Hinblick auf die Kriegsverhältnisse durch Bundes­ratsverfügung bis zum Schluß des Jahres 1916 hin­ausgeschoben worden.

* (Bestellung des Gemüsegartens. Der Schriftleiter desPraktischen Ratgeber im Obst und Gartenbau", Oekonomierat I. Büttner, hat eine Ueber­sicht über die Bestellung des Gemüsegartens zusammen­gestellt, die in knapper, klarer Form auf die Fragen: Wann und wohin zu säen ist, wieviel Samen aas einen Quadratmeter zu rechnen ist, wann gepflanzt werden muß, welcher Standort, welche Düugung und welche Entfernung zu wählen ist, wann geerntetwird und welche Sorten die besten sind für sämtliche Gemüsearten Auskunft erteilt. Der Verlag des Praktischen Ratgebers", Kgl. Hofbnchdruckerei Trowitsch & Sohn in Frankfurt a. O., stellt diese Uebersicht Schulen, Gartenbau- und landwirtschaftlichen Vereinen usw. zur Verteilung an die Gartenbesitzer kostenlos zur Verfügung: ihr Bezug kann im Interesse einer Förderung der Nahrungsmittel-Er­zeugung für die Frühjahrsbestellung nur empfohlen werden.

§ Hersfeld, 1. Februar. Am 1. Februar 1916 sind zwei umfangreiche Bekanntmachungen betreffend Be­schlagnahme und Bestandserhebung von Web-, Wirk- und Strickwaren (W. M. 100011. 15. K. R. A.) und betreffend Beschlagnahme und Bestands­erhebung von Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken für Heer, Marine und Feldpost (W. M. 130012. 15. K. R. A.) erschienen, durch die in umfassender Weise im Interesse einer vorausschauenden Versorgung von Heer und Marine der freie Handel mit den durch die Bekanntmachungen betroffenen Gegenständen einge­schränkt werden mußte. Gleichzeitig haben jetzt die Militärbefehlshaber in den verschiedenen Bezirken ein Verbot erlassen, das für alle Kreise der Be­völkerung, die an dem Einkauf von Web-, Wirk- und Strickwaren beteiligt sind, von besonderer Bedeutung ist. Nach diesem Verbot dürfen Web-, Wirk- und Strickwaren (gleichgültig aus welchen Spinnstoffen sie hergestellt sind) sowie die hieraus gefertigten Erzeug­nisse zu keinem höheren Preis verkauft werden, als dem vor dem 31. Januar 1916 bei gleichartigen oder ähnlichen Verkäufen erzielten. Hat ein Verkäufer vor dem 31. Januar 1916 den betreffenden Gegenstand nicht gehandelt, so ist der Preis maßgebend, den ein gleichartiges Geschäft innerhalb desselben höheren Verwaltungsbezirks vor dem 31. Januar 1916 für den Gegenstand erzielt hat. Hiernach darf ange­nommen werden, daß einer Preissteigerung in Web-, Wirk- und Strickwaren und den aus ihnen gefertigten Gegenständen wirksam vorgebeugt ist.

Friedewald, 1. Februar. Auf der Kaligewerkschaft Heimboldshausen wurde durch plötzlich einstürzende Kalimassen der Vorarbeiter Anton Ruppel verschüttet und getötet. Die übrigen Arbeiter konnten sich noch rechtzeitig in Sicherheit bringen.

Fulda, 1. Februar. Der Zigeuner Wilhelm Ebender, der, wie erinnerlich, im Jahre 1912 den Förster Romanus in Cämmerzell bei Fulda ermordete und seit dieser Zeit verfolgt wird, soll in Sittard in Holland verhaftet worden sein. Auf die Ergreifung des Mörders, der noch mehrere Straftaten auf dem Kerbholz hatte, war eine hohe Belohnung ausgesetzt.

Neustadt, 1. Februar. Von einem schweren Un­glücksfall wurde diedamilic Johannes Sommer im nahen Erksdorf betroffen. Die Ehefrau war mit Waschen beschäftigt, stellte das mit kochendem Wasser gefüllte Waschfaß auf die Erde und entfernte sich für nur wenige Minuten aus dem Zimmer, ohne daran zu denken, daß sich ihr V 4 Jahre altes Kind allein im Zimmer befand. AIs sie zurückkam, land sie das Kind als Leiche in der Waschwanne liegend.