Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
MliiH
für den Kreis Hersfeld
SteisWt
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- ' holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. {
Nr. 27.
Mittwoch, den 2. Februar
1916
Amtlicher Teil
Hersfeld, den 26. Januar 1916.
Nach § 173 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 kann auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreit werden, wer auf die Dauer nur zu einem geringen Teile arbeitsfähig ist, solange der vorläufig nnterflützungspflichtige Armenverband einverstanden ist.
Durch die Abgabe solcher Einverständniserklärungen werden große Härten hervorgerufen insofern, als die befreiten Leute, die für Frau und Kinder zu sorgen haben, im Falle ihrer Erkrankung keinen Anspruch auf Krankengeld haben und der Gemeinde zur Last fallen werden.
Es liegt deshalb im Interesse der Armenverbände als auch im Interesse der Allgemeinheit, sich bei Abgabe der Einverständniserklärung eine weitgehende Zurückhaltung aufzuerlegen.
Die Herren Ortsvorstänöe des Kreises ersuche ich,' Vorstehendes zu beachten.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
J. A. Nr. 958. I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 19. Januar 1916.
Unterdem Rindviehbestaude des Landwirts Trinter, Bieth, Großkurth und Kehres in Friedlos ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.
I. I. Nr. 611. Der Landrat.
J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung
* .......ä“ ^ Beschlagnahme und Bestandserhebung von Be-
Kleidungs- und Ausrüstungsstücken für Heer,
Marine und Feldpost.
Vom 1. Februar 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen die Enteignungs- oder Beschlagnahme-Anordnungen gemäß der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (RGBl. S. 357) in Verbindung mit den Erweiterungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (RGBl. S. 645) und vom 25. November 1915 (RGBl. S. 778)*), und Zuwiderhandlungen gegen die Meldepflicht oder Pflicht zur Lagerbuchführung gemäß der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (RGBl. S. 54) in Verbindung mit den Erweiterungsbekanntmachungen vom 8. September 1915 (RGBl. S. 519) und vom 21. Oktober 1915 (RGBl. S. 684)**) bestraft werden.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung am 1. Februar 1916 in Kraft.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände herausMgeben oder sie auf Verlangen des Er- werbers zu überbringen oder zu versenden zuwiderhandelt';
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt ;
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt;
4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbe- stimmungen zuwiderhandelt.
**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebe- nen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu echs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer ährlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurich- en oder zu führen unterläßt.
§ 2.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden die nachstehend aufgeführten Gegenstände betroffen, gleichviel, aus welchen Rohstoffen die dazu verwandten Webwaren hergestellt sind, ohne Rücksicht auf Farbe und Herstellungsart
1. Uniformröcke (Waffenröcke, Attilas,Ulankas, Koller usw.), Litewken, Feldblusen, Mäntel, Hosen, Reithosen, Feldmützen (keine Extramützen), Halsbinden (mit Ausnahme von reinseidenen), Stoff- Fausthandschuhe, soweit sie für Mannschaften des Heeres, der Marine und der Feldpost in Betracht kommen können,
2. Kriegsgefangenen-Anzüge, schwarz oder annähernd schwarz, gelb, gepaspelt,
3. Drillichjacken, Drillichröcke, Drillichhosen,
4. Männerhemden (jedoch keine Oberhemden und Nachthemden) und Männerunterhosen mit Ausnahme aller aus gebleichten Leinen und gebleichten Baumwollstoffen oder Seide hergestellten Hemden und Unterhosen.
Männerhemden und Unterhosen aus Wirk- und Strickstoffen sind durch die Bekanntmachung Nr. W. M. 1000/11. 15. K. R. A. beschlagnahmt.
5. Helmbezüge (auch für Tschakos, Pelzmützen, Tschap- kas usw.), Tornister, Militär-Rucksäcke, Brotbeutel, Zeltzubehörbeutel,
Packtaschen, Schanzzeug- und Drahtscheren-Futte- rale, ganz oder teilweise aus Webstoffen gefertigt, Feldflaschenüberzüge aller Art,
6. Munitions- und Wassertragesäcke, Reiterfuttersäcke, Tränkeimer, Protzschlitzsäcke, Zeltsäcke,
7. Zeltbahnen, Zelte aller Art, soweit sie für militärische Zwecke geeignet sind, Fuhrparkpläne aus Segeltuch (Hanf- oder Baumwolle) in folgenden Abmessungen:
211 : 226, 224 : 231, 231 : 284, 240 : 400, 248 : 282, 270 : 360, 300 : 500, 310 : 311, 400 : 500 em,
§ g
Beschlagnahme.
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden, ohne Rücksicht auf Qualität, beschlagnahmt.
Soweit ihre Anfertigung nach den bestehenden Bestimmungen zulässig ist, verfallen die in der Herstellung befindlichen oder künftig herzustellenden Gegenstände gleichfalls der Beschlagnahme, sobald ihre Herstellung beendet ist und die Mindestmengen überschritten sind.
Beschlagnahmt sind ferner die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 2), welche von einer Abnahmestelle des Heeres, der Marine oder der Feldpost endgültig zurückgewiesen sind oder künftig endgültig zurückgewiesen werden. Sie dürfen auch nicht anderen Stellen des Heeres, der Marine oder der Feldpost geliefert werden.
§4 .
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäft- liche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechts- geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrest- vollziehung erfolgen.
Unzulässig ist auch jeder Wechsel im Gewahrsam der beschlagnahmten Gegenstände.
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit ausdrücklicher Zustimmung des Webstoffmeldeamts der Kriegs-Rohstoff- Abteilnng des Königlich Preußischen Kriegsministe- riums, Berlin SW 48, Verb Hedemannstr. 11, erfolgen. Auch Veräußerungen an Stellen des Heeres, der Marine oder der Feldpost dürfen nur mit Zustimmung des Webstoffmeldeamts erfolgen.
§ 5.
Ausnahmen von der Beschlagnahme.
Nicht beschlagnahmt sind durch diese Bekanntmachung:
1. Im Gebrauch gewesene oder im Gebrauch befindliche Gegenstände.
2. Alle Gegenstände, welche sich am 1. Februar 1916 im Eigentum von staatlichen oder kommunalen Behörden und Anstalten sowie von Bereinigungen für Liebesgabenbeschaffung, soweit letztere ihre Borräte unentgeltlich dem Heere oder der Marine zuführen, ferner von Vereinslazaretten und privaten Krankenhäusern befinden.
Dagegen ist der Erwerb beschlagnahmter Gegenstände nach dem 1. Februar 1916 auch seitens der Vorgenannten unzulässig.
3. Alle Gegenstände, für welche Lieferungsverträge mit einer Stelle des Heeres, der Marine oder der Feldpost bis zum 1. Februar 1916 einschließlich abgeschlossen worden sind, vorausgesetzt, daß auch alle auf die Lieferungen bezüglichen Zwischen- und Unterverträge bereits bis zum 1. Februar 1916 abgeschlossen worden sind.
Dagegen fallen nicht unter diese Ausnahme Gegenstände, über welche Vertrüge mit Eisenbahn- und anderen Zivilbehörden, ausländischen Militärbehörden, Kantinen, Privatkrankenhäusern (selbst mit
Die Verschiedenheit der Größe und Farbe bleibt außer Betracht.
militärischer Belegung), Vereinslazaretten, anderen gemeinnützigen Vereinen oder Anstalten und dergleichen mehr bestehen.
4. Männerhemden und Männerunterhosen, welche nach dem 8. Dezember 1915 aus dem Reichsausland (nicht Zollausland oder besetzten Gebieten) eingeführt worden sind oder noch werden.
5. Gegenstände, für die bis zum 8. Dezember 1915 eine Ausfuhrbewilligung des Reichskanzlers erteilt worden ist.
8 6.
Freigabe für den Kleinverkauf.
Die Vorräte einer Person sind bis zur Höhe der folgenden Mindestmengen für den Kleinverkauf freigegeben :
a) ohne Rücksicht auf die Qualität je 50 Waffenröcke, Litewken, Feldblusen, Mäntel,
je 20 Attilas, Ulankas, Koller usw.,
20 Reithosen,
100 lange Hosen (einschließlich Stiefelhosen),
je 20 Feldmützen, Drillichjacken, Drilltchröcke,
40 Drillichhosen,
50 Halsbinden,
je 10 Tornister, Zeltzubehörbeutel, Munitionstragesäcke, Wasser
tragesäcke') Schanzzeug- oder Drahtscherenfutterale, Feldflaschenüberzüge,
30 Militär-Rucksäcke,
je 50 Helmbezüge, Brotbeutel, Zeltbahnen, Reiterfuttersäcke, Tränkeimer, Packtaschen, 500 Sandsäcke,
b) von jeder Qualität
je 100 Männerhemden oder Männer- unterhosen.
■IMH|ll|MmM||^^ nur dann freigegeben, wenn
1. die freigegebenen Vorräte unmittelbar an den Verbraucher veräußert werden,
2. der Verkaufspreis den zuletzt vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung erzielten Preis nicht übersteigt.
Wer trotz dieser Vorschriften Ware zurückhält oder höhere Preise als bisher sich bezahlen läßt, hat sofort die Enteignung der Ware zu gewärtigen. Wer also von dieser Freigabe für den Kleinverkauf keinen Gebrauch machen will oder kann, hat seine sämtlichen Borräte als beschlagnahmt anzumelden.
8 7.
Verwahrung der beschlagnahmten Gegenstände.
Die Besitzer der beschlagnahmten Gegenstände sind verpflichtet, diese bis auf weiteres zu verwahren und pfleglich zu behandeln.
Die beschlagnahmten Gegenstände sind getrennt von den beschlagnahmefreien Vorräten aufzubewahren und als solche kenntlich zu machen. Die Trennung und Kenntlichmachung muß bis zum 15. Februar 1916 erfolgt sein.
8 S.
Eigentnmsübertragung und Uebernahmepreis.
Das Webstoffmeldeamt ist ermächtigt, das Eigentum an den beschlagnahmten Gegenständen gemäß § 1 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf auf die von ihm bezeichneten Personen zu übertragen.
Durch eine beim Königlich Preußischen Kriegsministerium gebildete Bewertungsstelle für Webstoffe wird zunächst grundsätzlich eine gütliche Einigung über den Uebernahmepreis mit dem Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände angestrebt werden. Soweir eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, erfolgt die Preisfestsetzung durch das Reichs-Schieds- gericht gemäß §§ 2 und 3 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf.
8 9.
Meldepflichtige Gegenstände.
Meldepflichtig sind die am Stichtage vorhandenen Gesamtvorräte der beschlagnahmten Gegenstände, sofern sie größer sind als die im § 6 angegebenen Mindestvorräte.
Werden die Mindestvorräte eines Eigentümers nachträglich überschritten, so sind die Gesamtvorräte unverzüglich auf den vorgeschriebenen Meldekarten anzumelden.
Alle von Stellen des Heeres, der Marine oder der Feldpost bereits früher oder in Zukunft zurückgewiesenen Gegenstände sind nach erfolgtet endgültiger Zurückweisung unverzüglich unter Angabe der Gründe der Zurückweisung von dem anzumelden, der die Gegenstände zurückerhalten hat.
Alle Zugänge zu den beschlagnahmten Lagerbeständen sind ebenfalls meldepflichtig.
8 10.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, ferner alle wirtschaftlichen Betriebe, sowie öffentlich rechtliche Körperschaften und
Fortsetzung auf der 4. Seite.