Einzelbild herunterladen
 

Hersfelder Tageblatt

für den Kreis Hersfeld KMIM

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- ~ . ..

zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Vuchdruckerei HErafElM^ Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 36.

Dienstag, den 1. Februar

1916

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung, ^Nr. W. M. 562/1. 16. K. R. A. betreffend

Preisbeschränkungen im Handel mit Web Wirk- und Strickwaren.

Vom 1. Februar 1916.

Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Be­lagerungszustand vom 4. Juni 1851 (Gesetzsamml. S. 451) in Verbindung mit dem Gesetz, betreffend Ab­änderung dieses Gesetzes vom 11. Dczemher 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) in Bayern auf Grund des Artikels 4 Ziffer 2 des Gesetzes über den Be­lagerungszustand vom 5. November 1912, in Ver­bindung mit der Königlichen Verordnug vom 31. Juli 1914, den Uebergang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörden betreffend wird hiermit folgende Anordnung zur allgemeinen Kenntnis gebracht:

Beim Verkauf von Web-, Wirk- und Strickwaren (gleichgültig aus welchen Spinnstoffen dieselben her­gestellt sind) sowie der hieraus gefertigte» Erzeugnisse darf der Verkäufer keinen höheren Preis vereinbaren, als er vor dem 31. Januar 1916 bei gleichartigen oder ähnlichen Verkäufen erzielt hat. Hat der Ver­käufer vor dem 31. Januar 1916 den betreffenden Gegenstand nicht gehandelt, so darf er keinen höheren Preis vereinbaren als den, welchen ein gleichartiges Geschäft innerhalb desselben höheren Vewaltungsbe- zirks vor dem 31. Januar 1916 für deu Gegenstand erzielt hat.

Cassel, den 1. Februar 1916.

Der Stellv. Kommandierende General des 11. Armeekorps.

gez. von Haugwitz,

rv * ; ^mmhhbh Hersfelö, den 1. Februar 1916. Wird veröffentlicht.

I- l- Nr. 1217. Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Bekanntmachung» betreffend Beschlagnahme und Bestands­erhebung von Web-, Wirk- und Strickwaren.

Bom 1. Februar 1916.

Nachstehende Bekanntmachung wird hierdurch mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen gegen die Enteignungs- oder Beschlagnahme-Anordnungen gemäß der Bekannt­machung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (RGBl. S. 357) in Verbindung mit den Erweiterungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (RGBl. S. 645) und vom 25. November 1915 (RGBl. S. 778)*), und Zuwiderhandlungen gegen die Meldepflicht oder Pflicht zur Lagerbuchführung gemäß der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (RGBl. S. 54) in Verbindung mit den Erweiterungsbekanntmachungen vorn 3. September 1915 (RGBl. S. 549) und vom 21, Oktober 1915 (RGBl. S. 684)**) bestraft werden.

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver­wirkt sind, bestraft:

1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände herauszugeben oder sie auf Verlangen des Er- werbers zu überbringen oder zu versenden zu- widerhandeltj;

2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkaustoder kauft, oder ein anderesVeräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt ;

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegen­stände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt,-

4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbe- stimmungen zuwiderhandelt.

**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollstän­dige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebe­nen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.

Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige An­gaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im llnvermögenssalle mit Gefängnis bis yt sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher cinzurich- ten oder zu führen unterläßt.

§ 1. Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkünüung am 1. Februar 1916 in Kraft.

Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der früheren Bekanntmachungen Nr. W. L 734/8. 15. und W. M. 231 9. 15., W. M. 1097 10. 15. und W. M. 999 11. 15. K. R. A.

§ 2.

Bon der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von der Bekanntmachung werden im Rahmen der beigefügten Uebersichtstafel die nachstehend aufge­führten Web-, Wirk- und Strickwaren betroffen, gleich­viel ob sie aus Schafwolle, Mohair, Kamelhaar, Al­paka, Kaschmir oder sonstigen Tierhaaren, Kunstwolle, Baumwolle, Kunstbaumwolle, Bastfasern oder sonstigen Pflanzenfasern, aus Abfällen oder Mischungen der genannten Spinnstoffe allein, oder aus einer Zu­sammensetzung verschiedener Spinnstoffe hergestellt sind, bei Sandsack- und Strohsackgeweben auch unter Mitverwendung von Papier, und zwar:

Gruppe

Gruppe

Gruppe Gruppe

Gruppe Gruppe

Gruppe

Gruppe

Die von

i: Stoffe zur Oberkleidung für Heer, Marine, Beamte und Gefangene, H: Schlaf- und Pferdedecken, Woilache und Deckenstoffe,

in: Männertrikotagen,

IV: farbige Wäschestoffe und farbige Stoffe für Kraykenbekleidung,

v: farbige Futterstoffe,

VI: rohe und gebleichte Wäsche- und

Futterstoffe, Drillichanzugstoffe, vii: Segeltuche und Planstoffe, vni: Sandsackstoffe.

§ 3.

Beschlagnahme.

der Bekanntmachung betroffenen Gegen­

stände (§ 2) werden nach Maßgabe der in der Ueber- sichtstafel näher umgrenzten Art und Menge hiermit beschlagnahmt.

Soweit die Anfertigung von Web-, Wirk- und

stellung befindlichen oder künftig herzustellenden Gegenstände der in der Uebersichtstafel näher be­schriebenen Art, sobald ihre Herstellung beendet ist, und zwar ohne Rücksicht auf Mindestmengen oder Mindestgrößen.

Beschlagnahmt sind ferner die von der Bekannt­machung betroffenen Gegenstände (§ 2), welche von einer Abnahmestelle des Heeres oder der Marine end­gültig zurückgewiesen sind oder künftig endgültig zu­rückgewiesen werden. Sk: dürfen auch nicht anderen Stellen des Heeres oder der Marine geliefert werden.

Schließlich fallen unter die Beschlagnahme alle Web-, Wirk- und Strickwaren, die entgegen einem bestehenden Herstellungs-, Verarbeitungs- oder Ver­wendungsverbot hergestellt worden sind.

Stoffe, welche zur Oberkleidung für Heer, Marine, Beamte und Gefangene in Betracht kommen können, unterliegen nach Maßgabe der Uebersichtstafel nur insoweit der Beschlagnahme, als sie nicht schon durch die Bekanntmachung W. L 15. 15. K. R. A. beschlag­nahmt worden sind.

§ 4.

Wirkung der Beschlagnahme.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor­nahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Ver­fügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäft- lichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.

Die Veredelung (auch das Färben und Bleichen) oder Ausrüstung der beschlagnahmten rohen Stoffe ist verboten. Dagegen darf eine vor dem 1. Februar 1916 begonnene Veredelung oder Ausrüstung beendet werden. Die in § 4 Nr. 2 der Bekanntmachung, be­treffend Beschlagnahme,Verwendung und Veräußerung von Bastfasern und Erzeugnissen aus Bastfasern vom 23. Dezember 1915 (W. in. 1577 10. 15. K. R. A.) ge­gebenen Ausnahmen bleiben in Kraft.

Unzulässig ist ferner jeder Wechsel im Gewahrsam der beschlagnahmten Gegenstände.

Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit ausdrücklicher Zu­stimmung des Webstoffmeldeamts der Kriegs-Rohstoff- Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs­ministeriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 11, erfolgen. Auch Veräußerungen an Heeres- und Marinebehörden dürfen nur mit Zustimmung des Webstoffmeldeamts ersolgem

Ausnahmen von der Beschlagnahme.

Nicht beschlagnahmt sind durch diese Bekannt­machung :

1. Im Gebrauch gewesene oder im Gebrauch befind­liche Gegenstände.

2. Alle Gegenstände, welche sich am 1. Februar 1916 im Eigentum von staatlichen oder kommunalen Be­hörden und Anstalten sowie von Vereinigungen für Liebesgabenbeschaffung, soweit letztere ihre Vorräte unentgeltlich dem Heere oder der Marine zuführen, ferner von Vereinslazaretten und privaten Kranken­häusern befinden.

Dagegen ist der Erwerb beschlagnahmter Gegen­stände nach dem 1. Februar 1916 auch seitens der Vorgenannten unzulässig.

3. Alle Gegenstände, die ohne von der Kriegs-Roh- stoff-Abteilung genehmigten Belegschein auf Grund von bis zum 1. Februar 1916 einschließlich abge­schlossenen Lieferungs- oder Herstellungsverträgen an eine deutsche Heeres- oder Marinebehörde zu liefern sind, vorausgesetzt, daß auch alle auf die Lieferungen bezüglichen Zwischen- und Unterverträge bereits bis zum 1. Februar 1916 abgeschlossen worden sind.

Dagegen fallen nicht unter die Ausnahme Gegen­stände, über welche Verträge mit Post-, Eisenbahn- und anderen Zivilbehörden,ausländischen Militärbehörden, Vereinigungen für Ltebesgabenbeschaffung, dem Roten Kreuz, Vaterländischen Frauenvereinen, Kantinen, Privatkrankenhäusern (selbst mit militärischer Bele­gung), Vereinslazaretten, anderen gemeinnützigen Vereinen oder Anstalten, und dergleichen mehr be­

stehen.

4. Gegenstände, die hergestellt werden auf Grund eines Auftrages einer Heeres- oder Marinebehörde gegen vorschriftsmäßigen von der Kriegs-Rohstoff-Ab­teilung geprüften Belegschein oder, wenn die Her­

elegschein oder, wenn die Her, fen oder Garnen, welche der Be-

stellung aus Spinstoffen oder Garnen, welche der Be­schlagnahme oder einem Verarbeitungsverbot nicht unterliegen, erfolgen soll, mit ausdrücklicher Geneh­

migung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung.

5. Gegenstände, welche auf Grund von Einzelsrei- gaben (nicht auf Grund allgemeiner Ausnahmebewilli­gungen) der Kriegs-Rohstoff-Abteilung hergestellt wor­den sind oder hergestellt werden.

6. Gegenstände, für die bis zum 31. Januar 1916^ine Ausfuhrbewilligung des Reichskanzlers erteilt wor­den ist.

7. Gegenstände, die nach dem 8. Dezember 1915 aus dem Reichsausland oder den besetzten Gebieten) ein­geführt worden sind, soweit eingeführt worden sind oder künftig eingeführt werden.

8. Gegenstände, die nachweislich ganz aus Spinn-

Art hergestellt sind, welche nach dem~25. Mai 1915 aus dem Reichsausland (nicht aus dem Zollausland oder den besetzten Gebieten) eingeführt worden sind, soweit nicht für die Einfuhr abweichende Bestimmungen oder

Vereinbarungen getroffen worden sind.

9. Bastfaser-Gewebe, deren Herstellung auf Grund des § 3, Nr, 2d und e der Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräust

:erung von

Bastfasern und Erzeugnissen aus Bastfasern vom 23. Dezember 1915 (W. «L 1577 10.15. K. R. A.) erlaubt ist.

10. Gegenstände, die nach dem 1. Februar 1916 in Haushaltungen nicht gewerbsmäßig hergestellt werden.

§6.

Freigabe für den Kleinverkauf.

Wenn die Borräte ein und derselben Person in ein und derselben Qualität und Warenbreite (die Ver­schiedenheit der Größe bleibt bei konfektionierten Gegenständen außer Betracht) die in der Uebersichts­tafel festgesetzten Mindestvorräte nicht übersteigen, so sind sie für den Kleinverkauf freigegeben.

Sind die Vorräte einer Person in ein und der­selben Qualität und Warenbreite (die Verschiedenheit, der Größe bleibt bei Trikotagen außer Betracht) da­gegen größer als die Mindestvorräte, so ist diejenige Menge für den Kleinverkauf freigegeben, welche den Mindestvorrat überschreitet, jedoch höchstens eine dem Mindestvorrat gleichkommende Menge*).

Diese Freigabe greift nur Platz

a) wenn die freigegebenen Vorräte unmittelbar an Verbraucher in Mengen unter einem hal­ben Dutzend veräußert werden,

b) wenn der Verkaufspreis den zuletzt vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung erzielten Preis nicht übersteigt.

Wer trotz dieser Vorschriften Ware zurückhält oder größere Mengen als die vorgeschriebenen auf einmal an einen Abnehmer verkauft oder höhere Preise als bisher sich bezahlen läßt, hat die sofortige Enteignung der Waren zu gewärtigen.

Sonderbestimmungen für Konfektionsbetriebe und gemeinnützige Nähstuben.

Konfektionsbetriebe und gemeinnützige Nähstuben dürfen verarbeiten, bezw. aufarbeiten lassen:

1. die gleichen Mengen, die gemäß § 6 zum Klein­verkauf freigegeben werden;

2. alle am 1. Februar 1916 (Stichtag) vorhandenen Stoffzuschnitte;

3. die bei ihnen beschlagnahmten Wirk- und Strick­stoffe zu Gegenständen, welche nach Maßgabe der Uebersichtstafel der Beschlagnahme unterliegen;

4. 25°.o einer jeden Qualität der sonstigen bei ihnen

*) Beispiel: Hat jemand in ein und derselben Qualität und Breite von unter die Beschlagnahme fallenden farbigen Futterköper 1750 m «Mindest­vorräte bei Futterstoffen sind 1800 m), so sind diese 1750 m frei, beschlagnahmt ist nichts. .

Hat er jedoch 2600 m, so sind 800 m frei, bcschlag- ltahmt sind 1800 m.

Hat er jedoch 4200 m, so sind 1800 m frei, beschlag­nahmt sind 2400 m.

Fortsetzung des Amtlichen Teils auf der 3. Seite.