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Amtlicher Anzeiger

Weite

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Vuchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

für den Kreis Hersfeld

Sreistilati

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- I holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags^

Mittwoch, den 26. Januar

1916

Amtlicher Teil

Hersfeld, den 18. Januar 1916.

Der Kreis Hersfeld beabsichtigt, eine größere Menge Saathafer für den Bedarf der Landwirte des Kreises im kommenden Frühjahr zur Verfügung zu halten. Um über die Höhe des Bedarfs rechtzeitig unterrichtet zu sein, ersuche ich alle diejenigen Land­wirte, welche im kommenden Frühjahr Saathafer kaufen müssen, ihren Bedarf bei mir bis zum 5. Februar d. Js. anzumelden. Später eingehende Meldungen können nicht berücksichtigt werden.

J. I. No. 696. Der Landrat.

I. B.:

v. Hedemann, Reg.- Assessor.

LtlanütmachuW zur Herbeiführung der beschleunigten Ablieferung von Gerste und Hafer.

Vom 17. Januar 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1

Zur Förderung der Lieferung von Gerste und Hafer auf Anweisung der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung darf eine besondere Vergütung gezahlt werden, die für die Tonne beträgt:

1) wenn die Gerste und der Hafer bis zum 29. Februar 1916 einschließlich bei den Proviant­ämtern abgeliefert oder auf der Bahn oder dem Schiffe verladen ist: 60 Mark,

2) wenn die Ablieferung oder Verladung in der Zeit vom 1. März bis 15. März 1916 ein- _^JI^^ ........... auch dann gewährt werden, wenn die Ablieferung oder Verladung des rechtzeitig ausgedroschenen Ge­treides nicht innerhalb der bezeichneten Fristen hat erfolgen können aus Gründen, die der Lieferungs­pflichtige nicht zu vertreten hat und die außerhalb seines Betriebs liegen. Der Antrag muß bis zum 31. März 1916 gestellt werden.

Ueber alle Streitigkeiten, die die Zahlung der Vergütung betreffen, entscheidet die von den Landes-

Soweit im Besitze landwirtschaftlicher Unter­nehmer befindliche, der Enteignung unterliegende Vorräte an Gerste und Hafer nicht bis zum 31. März 1916 freiwillig dem Kommunalverbande zur Abnahme angeboten werden, wird im Falle der Enteignung der Uebernahmepreis um 60 Mark für die Tonne gekürzt.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft.

Berlin, den 17. Januar 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. D e l b r ü ck.

* * * Hersfeld, den 21. Januar 1916. Wird veröffentlicht.

Nr. I. 886. Der Landrat.

I. V.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Verordnung über die Re- gelnng des Verkehrs mit Hafer vom 28. Jnni 1915 fReichs-Gesetzbl. S. 393).

Vom 17. Januar 1916.

Der Bundesrat hat auf'Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 fReichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung er-

Jn der Verordnung über die Regelung des Ver­kehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915 fReichs-Gesetzbl. S. 393) werden folgende Aenderungen vorgenommen: 1) § 6 Abs. 2 c erhält folgende Fassung:

Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe mit Genehmigung der zuständigen Behörde selbstgezogenen Saathafer für Saatzwecke liefern, sofern sie sich nachweislich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saathafer befaßt haben. Die Reichsfuttermitelstelle be­stimmt, in welcher Weise der Nachweis zu er­bringen ist. Die bestimmungsmäßige Ber- wendung ist zu überwachen".

2) tz 6 Abs. 2 c wird gestrichen.

3) 8 10 Abs. 2 a erhält folgende Fassung:

für die Zeit vom 10. Januar bis 15. sept. 1916 für jeden Einhufer (§ 6 Abs. 2 a) eine Menge von 375 Kilogramm für jeden Zucht­

bullen, für den die nach § 6 Abs. 2 a erforder­liche Genehmigung erteilt ist, eine Menge von 125 Kilogramm. Dabei sind anzurechnen als seit dem 10. Januar 1916 verfütterte Mengen bei Einhufern 1% Kilogramm, bei Zuchtbullen 2 Kilogramm für den Tag. Hat der Besitzer nachweislich weniger oder mehr verfüttert so werden die tatsächlich verfütterten Mengen angerechnet".

4) Im § 10 Abs. 2 c wird hinter den Wortenbe­faßt hat" eingefügt:

und dies in der von der Reichsfuttermittel­stelle bestimmten Weise nachgewiesen hat".

5) Im § 20 Satz 2 wird das WortSackleihgebühr" gestrichen; ferner sind die Wortein keinem Falle" durch das Wortnicht" zu ersetzen.

6) § 20 erhält folgenden Absatz 2:

Die Kommunalverbände dürfen in Fällen besonderen Bedürfnisses mit Genehmigung der Reichssuttermittelstelle den Zuschlag bis auf 9 Mark erhöhen".

Artikel ll

Die Kommunalverbände fUeberschuß- und Zu­schußverbände) haben die in ihrem Bezirke vorhande­nen Hafervorräte, die nach § 10 Abs. 1 und 2 der Ver­ordnung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915 der Enteignung unterliegen, auf Erfordern der Reichsfuttermittelstelle der Zentral­stelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung zur Ver­fügung zu stellen.

Zu dem im § 16 der Verordnung über die Rege­lung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915 vor­gesehenen Ausgleich sind die Kommunalverbände nur insoweit berechtigt und verpflichtet, als ihnen nach Befriedigung der Anforderungen der Reichsfutter­mitte lstelle Vorräte zur Verfügung verbleiben. So­weit bei der Zentralstelle Hafer verfügbar bleibt, können nach Anweisung der Reichssuttermittelstelle einem Kommunalverband auf Antrag Mengen bis zur Höhe

geliefert oder zurückerstattet werden.

Artikel in

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ber- kündung in Kraft.

Berlin, den 17. Januar 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. D e l b r ü ck.

* * *

Hersfeld, den 21. Januar 1916.

Wird veröffentlicht.

Nr. 1. 886. Der Landrat.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Bekanntmachung

über das Verbot der Verwendung von pflanIlicheu und tierischen Oelen und Fetten zn technischen Zwecken.

Vom 6. Januar 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 fReichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1.

Butter, Butterschmalz, Margarine, Kunstspeisefett und Schweineschmalz dürfen zu technischen Zwecken nicht verarbeitet oder sonst verwendet werden.

Das Verbot findet auf die Herstellung von Nahrungsmitteln keine Anwendung.

§ 2-

Pflanzliche und tierische Oele und Fette dürfen zur Herstellung von Seife oder Leder jeder Art nicht verarbeitet oder sonst verwendet werden. Sie dürfen ferner nicht gespalten werden.

Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für das bei der Herstellung von Leder anfallende Fett, insbesondere das Leimleder.

8 3.

Der Reichskanzler kann das Verbot des § 1 auf andere pflanzliche und tierische Fette und auf Oele dieser Art, das Verbot des § 2 auf andere Ver­wendungszwecke ausdehnen. Er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

§ 4.

Wer den Vorschriften der §§ 1, 2 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.

§ 5.

Diese Verordnung tritt mit dem 15. Januar 1916 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Die weitergehenden Beschränkungen in der Ver­wendung von Oelen und Fetten, die durch die Ver­ordnung über die Verwendung von Erdölpech und Oel vom 29. April 1915 fReichs-Gesetzbl S. 275), die Verordnung über die Verwendung tierischer und pflanzlicher Oele und Fette vom 9. Oktober 1915 iReichs-Gesetzbl. S. 646) und die Verordnung über das Verbot des Anstreichens mit Farben aus pslanz-

v , 14. Oktober lrchem oder tierlichem Oel vom November 1915 fReichs-Gesetzbl. S. 671, 758) angeordnet worden sind, bleiben unberührt.

Die Vorschrift im § 12 der Verordnung über Oele und Fette vom 8. November 1915 fReichs-Gesetz- blatt S. 735) tritt außer Kraft.

Berlin, den 6. Januar 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. D e l b r ü ck.

* * * Hersfeld, den 19. Januar 1916. Wird veröffentlicht.

I. 852. Der Landrat.

J. V.:

Funke, Kreissekretär.

Aenderung der Benzolverordnung No. 2357. 15. A. 7. v.

Inspektion des Kraftfahrwesens. Berlin, Schöneberg, 21. 12. 15. Bz. Nr. 101415.

An das stellv. Generalkommando XL Armeekorps Cassel.

Da zur Zeit ausreichende Benzolmengen für die privaten Verbraucher zur Verfügung stehen, wird hierdurch gestattet, für die in § 3c der Bekanntmachung über die Verwendung von Benzol und Solvent- naphta sowie über Höchstpreise für diese Stoffe vom 1. 8. 15. vorgesehenen Zwecke bis auf weiteres un­gemischtes Benzol abzugeben (in beliebiger Menge.)

Außerdem ist die Abgabe der Mischungen 70% Benzol und 30^ Spiritus sowie 25% Benzol und 75% Spiritus auf Verlangen der Verbraucher nach wie vor zulässig.

Es wird ausdrücklich daranf aufmerksam gemacht, daß die vorerwähnten durch die stellv. General­kommandos erlassenen Bestimmungen über die Ver­wendung von Benzol und Solventnaphta im übrigen MfWWW^wM

Stellv. Genkdo. XI. A. K.

III. e. No. 2813.

Kassel, den 12. 1. 1916.

Von feiten des stellv. Genkdos. Der Chef des Stabes Freiherr v. Tettau, Oberst.

* * *

. Hersseld, den 19. Januar 1916.

Wird veröffentlicht.

1. 636. Der Landrat.

A, B.:

Funke, Kreissekretär.

Bus der Heimat.

Heringen, fWerra), 21. Januar. Dem Postschaffner Manns, welcher feit zwölf Jahren in unserm Orte tätig ist, wurden die goldenen Schulterplattschnüre verliehen.

Heimboldshausen, 22. Januar. Dem Hauptlehrer Willhardt hier wurde anläßlich seiner 30jährigen Dienstzeit in Kirche und Schule vom Königlichen Kon­sistorium der Kantortitel verliehen.

Cassel, 23. Januar. Unter eigentümlichen Um­ständen ist hier, das Söhnchen eines Fabrikarbeitees tötlich verunglückt. Der Junge spielte in der Küche, unter dem Handtuchbrett sitzend, auf dem eine Flasche mit Karbolsäure stand, als sein vierjähriges Schwester­chen sich die Hände abtrocknen wollte. Dabei geriet die Flasche ins Wanken und stürzte um. Die Flasche zerbrach und die ätzende Flüßigkeit ergoß sich über den Körper des leichtgekleideten Knaben, der nach wenigen Stunden an den entsetzlichen Brandwunden starb.

Beckerhagen, 23. Januar. Der Forstlehrling Georg Seitz, Sohn des Hegemeisters Seitz, hier, wurde nachmittags, als er einen aus dem Wildgatter des Reinhardswaldes ausgebrochenen Hirsch in der Nähe des Hemelberges in das Gatter zurücktreiben wollte, von dem wütenden Hirsche angegriffen und erheblich am Bein verletzt.

Aus Thüringen, 23. Januar. In Saalfeld wurde bei der Haussuchung in einer Zigeunerwohnung eine vollständige Druckerei-Einrichtung gefunden, mit der der Zigeuner für sich und seine Stammesgenossen gefälschte Militär-Ausweise angefertigt hatte.

Geluhausen, 23. Januar. Schwer heimgesucht haben Einbrecher die ehemalige Pfarrkirche in dem Spessartorte Oberbessenbach, welche nur noch als Kunstdenkmal erhalten ivird. Gestohlen wurden: Zwei Oelgemälde aus den Ausbauten der Seitenaltäre, das eine die hl. Ottilie, das andere den hl. ValentinuS darstellend, zwei Oelgemälde in dunklem Rahmen, vermutlich die hl. Luzia und die hl. Agatha darstellend, zwei Engelsfiguren in sitzender Stellung fAktar- figuren), eine Statue des hl. Wendelin u. a. m Bon den Dieben fehlt jede Spur.