Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlax von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
Nr. 19.
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Amtlicher Teil.
Bekanntmachiing über Me
Vom 13. Januar 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen :
Für den Verkauf von Käse werden folgende Höchstpreise festgesetzt:
Her
steller- Ladenpreis preis für 50 für 0,5 kg in kg in Mark Mark
Mieter
für den Kreis Hersfeld
KMM
Sonntagp den > Januar
schaftsgebieten Abweichungen für ihren Bezirk oder Teile Zu Abweichungen nach oben Reichskanzlers erforderlich.
Sie können innerhalb der
art festgesetzten Höchstgrenze besondere Höchstpreise für einzelne Käsesorten festsetzen.
n den Höchstpreisen 's Bezirks anordnen, sie Zustimmung des
für die einzelne Käse-
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- f holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittag», j,
1916
I. Hartkäse.
1) Bester, gespeicherter, wenigstens 3 Monate alter Rundkäse nach Emmentaler Art mit einem Fettgehalte von wenigstens 40 vom Hundert der Trockenmasse..........
2) Emmentaler Ausschuß sowie Käse nach Schweizer Art mit einem Fettgehalte von weniger als 40, aber von wenigstens 30 vom Hundert der Trockenmasse..........
3) Tilfiter, Elbinger, Wilstermarsch- käse, Käse nach Holländer (Gouda, Edamer) Art und anderer Hartkäse mit einem Fettgehalte von wenigstens 40 vom Hundert der Trockenmasse
4) Tilfiter, Elbinger, Wilstermarsch- käse, Käse nach Holländer (Gouda, Edamer) Art und anderer Hartkäse
110
100
110
vom Hundert der Trockenmasse . . .
5) Hartkäse mit einem Fettgehalte von weniger als 20 vom Hundert der Trockenmasse..........
II. Weichkäse.
1) Weichkäse nach Camembert, Brie, Neuschateller, Münster Art mit einem Fettgehalte von wenigstens 50 vom Hundert der Trockenmasse.....
2) Weichkäse nach Camembert, Brie, Neuschateller, Münster Art mit einem Fettgehalte von weniger als 50, aber von wenigstens 40 vom Hundert der Trockenmasse..........
3) Weichkäse mit einem Fettgehalte von wenigstens 40 vom Hundert der Trockenmasse fLimburger, Romadur und ähnlicher Käse).......
in Stücken von 60 oder 120
80
60
120
100
75
1,60
1,50
1,40
1,10
0,80
1,50
1,30
1,10
Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der land- wirschaftlichen oder gewerblichen Niederlassung oder am Wohnort des Käufers und des Verkäufers sind die für den Ort der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Niederlassung oder dem Wohnort des Verkäufers geltenden Preise maßgebend.
§ 4.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können für den Verkauf durch den Handel, abgesehen von den Fällen des § 1 Abs. 3, Zuschläge zum Herstellerpreis festsetzen.
§5.
Die Herstellung von anderem Käse als dem, für den im § 1 Höchstpreise festgesetzt sind, ist verboten.
Dies gilt nicht für Kräuterkäse und für Käse nach Roquefort-Art.
Die Landeszentralbehörden können weitere Einschränkungen der Erzeugung hinsichtlich der Käsesorten und der Herstellungsmengen der einzelnen Käsesorten treffen.
§6.
Die Vorschriften der Verordnung finden keine Anwendung auf Käse, der im Auslande hergestellt ist.
Der Reichskanzler kann Bestimmungen über den Verkehr mit diesem Käse treffen. Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, können die Landeszentralbehörden Bestimmungen Über den Vertrieb und die Preisstellung dieser Käse im Kleinhandel treffen. Dabei kann bestimmt werden, daß,Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis. zu fünfzehnhundert Mark bestraft werden.
§ ___£
Gramm verpackt sFrühstücks- oder De- likatetzkäse).......... 85 1,20
4) Weichkäse mit einem Fettgehalte
von wenigstens 15 vom Hundert der Trockenmasse.......... 45 0,80
in Stücken von 60 oder 120
Gramm verpackt sFrühstücks- oder De- likateßkäse)...........
5) Weichkäse mit einem Fettgehalte von weniger als 15 vom Hundert der Trockenmasse..........
III. Quark und Quarkkäse.
1) Gepreßter Molkereiquark sRohstoff für Quarkkäse) . ........
2) Speisequark mit einem Wassergehalte von höchstens 75 vom Hundert
3) Frischer Quarkkäse sHarzer, Spitz-, Stangen-, Faust und ähnlicher Käse)
4) Ausgereifter Quarkkäse, sHarzer, Spitz-, Stangen-, Faust- und ähnlicher
55
40
30
35
45
55
0,90
0,60
0,50
0,70
0,80.
Käse)
Herstellerpreis ist der Preis, der, abgesehen von den Fällen des Abs. 3, beim Verkaufe durch den Hersteller nicht überschritten werden darf. Er schließt die Kosten der handelsüblichen Verpackung, der Beförderung zur nächsten Verladestelle des Herstellungsortes und der Verladung ein. Wird der Kaufpreis länger als 30 Tage gestundet, so darf ein Zuschlag bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdis-
kont gefordert werden.
Ladenpreis ist der Preis, der denn Verkauf in Mengen bis zu 5 Kilogramm einschließlich durch den Hersteller oder den Händler an den Verbraucher nicht überschritten werden darf.
8 2.
Der Reichskanzler kann zur Berücksichtigung veränderter Gestehungskosten die Höchstpreise nach Anhörung von Sachverständigen abändern.
8 3.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen be-
stimmten Behörden können zur Berücksichtigung besonderen Verhältnisse in den verschiedenen W
irt-
Die Höchstpreise dieser Verordnung und die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 jReichs-Gesetz- blatt S. 516) ist Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. September 1915 fReichs-Gesetzbl. S. 603.)
Die Verordnung, betreffend Einwirkung von Höchstpreisen aus laufende Verträge, vom 11. November 1915 fReichs-Gesetzbl. S. 758) findet auf Verträge über Lieferung von Käse entsprechende Anwendung ; die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 dem Verkäufer von Milch und Butter zustehende Befugnis, das Schiedsgericht anzurufen, steht auch dem Verkäufer von Käse zu.
8 15.
Diese Verordnung tritt mit dem 21. Januar 1916 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 13. Januar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Hersfeld, den 20. Januar 1916. Wird veröffentlicht.
J. I. No. 840. Der Landrat.
I. V.:
v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.
Fortsetzung des Amtlichen Teils auf der 4. Seite.
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zei beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Geschäftsräume, in denen Käse hergestellt, gelagert oder verkauft wird, jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben zur Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen.
Die Unternehmer und Leiter von Betrieben, in denen Käse hergestellt oder verkauft wird, sind verpflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachverständigen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse und über die zur Verarbeitung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen.
§ 8.
Die sachverständigen sind vorbehaltlich der dienstlichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.
8 9.
Die Unternehmer von Betrieben, in denen Käse hergestellt oder verkauft wird, haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Betriebs- und Verkaufsräumen auszuhängen.
8 10.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie können bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert
Mark bestraft werden.
8 11-
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
den
§ 12.
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder
Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft:
1) wer den Vorschriften des § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2 oder den nach § 5 Abs. 3 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt'
mit
2) wer der Vorschrift des § 8 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Ver^ Wertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält;
3) wer den im § 9 vorgeschriebenen Aushang unterläßt.
Im Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein.
8 13.
Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung oder die dazu erlassenen Bestimmungen auferlegt sind.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.
Bus der Heimat«
):( Hersfeld, 22. Januar. Heeresangehörige im Felde erhalten häufig Zusendungen aus der Heimat mit beigefügten Zahlkarten, die größten- teils schon durch Druck schrtff versehen sind. Znhlkar ten werden von den Feldpostanstalten bei dem Versuche der Einzahlung zurückgewiesen, weil der Zahlkartendienst im Feldpostverkehr wegen mancherlei Bedenken nicht hat zugelassen werden können. Zahlkarten den Sendungen an Heeresangehörige im Felde beizufügen, ist daher zwecklos.
§ Hersfeld, 22. Januar. Das Königlich Niederländische Konsulat in Cassel (der Bezirk des Konsulats umfaßt den Reg. Bez. Cassel und das Fürstentum Waldeck) macht darauf aufmerksam, daß Niederländer, die im Besitze eines in Deutschland von einem Niederländischen Konsul ausgestellten Passes sind und eine ReUe nach Holland unternehmen, ihren Niederländischen Paß vor der Rückreise nach Deutschland an das Ministerium des Auswärtigen im Haag senden müssen, zwecks Legalisirung der Unterschrift des betr. Konsuls. Weiter muß nach dieser Legalisirung der Paß einem Deutschen Konsulat in den Niederlanden zum Visum für die Reise nach Deutschland vorgelegt werden. Niederländer, die sich z. Zt. in Deutschland aufhalten, deren Reisepaß aber in den Niederlanden selbst ausgestellt ist, bedürfen dieser Legalisirung der Niederländischen Vehöröe nicht auf ihrem Paß, dahingegen ist die Visirung seitens eines Deutschen Konsulats der Niederlande bei der Rückreise nach Deutschland dringend erforderlich. Deutsche, die mit deutschen Pässen nach den Niederlanden reisen, müssen vor der Abreise ihren Paß von einem Niederländischen Konsulat visiren lassen.
):( Hersfeld, 21. Januar. Am 27. Januar, dem Geburtstage Sr. Majestät des Kaisers und Königs, hält das hiesige Postamt Schalterdienst stunden wie an Sonntagen ab. Ferner findet am genannten Tage nur eine" einmalige Orts- und Landbestellung statt.
§ Hersfeld, 22. Januar. PIatzmusik am Sonntag/ den 23. Januar, von mittags 11,30 bis 12,30. 1. Ach bleib mit deiner Gnade. 2. Ouvertüre: „Der königliche Schäfer, von Mozart. 3. Lied: Vergessen von Franz. 4. Herminen-Quadrille von Jvanvvici. 5. Soldateska 1870—71 Marsch-Potpurri von Seiden- glanz. 6. Unter Kanonendonner Marsch von Mener, b. Soldaten-Lieder Marsch.
Schmalkalden, 20. Januar. Von einem schweren Schicksalsschlag getroffen wurde am Sonnabend mittag die Familie des Kaufmanns Steube. Beim Essen drang der Frau ein Knochenstück in den Hals. In das Landkrankenhaus verbracht, starb die Frau trotz so fertigen ärztlichen Beistandes. Der Ehemann der Verstorbenen war gerade auf Urlaub heimgekehrt.
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