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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlax von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Nr. 19.

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Amtlicher Teil.

Bekanntmachiing über Me

Vom 13. Januar 1916.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt­schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung er­lassen :

Für den Verkauf von Käse werden folgende Höchst­preise festgesetzt:

Her­

steller- Laden­preis preis für 50 für 0,5 kg in kg in Mark Mark

Mieter

für den Kreis Hersfeld

KMM

Sonntagp den > Januar

schaftsgebieten Abweichungen für ihren Bezirk oder Teile Zu Abweichungen nach oben Reichskanzlers erforderlich.

Sie können innerhalb der

art festgesetzten Höchstgrenze besondere Höchstpreise für einzelne Käsesorten festsetzen.

n den Höchstpreisen 's Bezirks anordnen, sie Zustimmung des

für die einzelne Käse-

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- f holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittag», j,

1916

I. Hartkäse.

1) Bester, gespeicherter, wenigstens 3 Monate alter Rundkäse nach Emmen­taler Art mit einem Fettgehalte von wenigstens 40 vom Hundert der Trockenmasse..........

2) Emmentaler Ausschuß sowie Käse nach Schweizer Art mit einem Fettge­halte von weniger als 40, aber von wenigstens 30 vom Hundert der Trockenmasse..........

3) Tilfiter, Elbinger, Wilstermarsch- käse, Käse nach Holländer (Gouda, Edamer) Art und anderer Hartkäse mit einem Fettgehalte von wenigstens 40 vom Hundert der Trockenmasse

4) Tilfiter, Elbinger, Wilstermarsch- käse, Käse nach Holländer (Gouda, Edamer) Art und anderer Hartkäse

110

100

110

vom Hundert der Trockenmasse . . .

5) Hartkäse mit einem Fettgehalte von weniger als 20 vom Hundert der Trockenmasse..........

II. Weichkäse.

1) Weichkäse nach Camembert, Brie, Neuschateller, Münster Art mit einem Fettgehalte von wenigstens 50 vom Hundert der Trockenmasse.....

2) Weichkäse nach Camembert, Brie, Neuschateller, Münster Art mit einem Fettgehalte von weniger als 50, aber von wenigstens 40 vom Hundert der Trockenmasse..........

3) Weichkäse mit einem Fettgehalte von wenigstens 40 vom Hundert der Trockenmasse fLimburger, Romadur und ähnlicher Käse).......

in Stücken von 60 oder 120

80

60

120

100

75

1,60

1,50

1,40

1,10

0,80

1,50

1,30

1,10

Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der land- wirschaftlichen oder gewerblichen Niederlassung oder am Wohnort des Käufers und des Verkäufers sind die für den Ort der landwirtschaftlichen oder gewerb­lichen Niederlassung oder dem Wohnort des Verkäufers geltenden Preise maßgebend.

§ 4.

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können für den Verkauf durch den Handel, abgesehen von den Fällen des § 1 Abs. 3, Zuschläge zum Herstellerpreis festsetzen.

§5.

Die Herstellung von anderem Käse als dem, für den im § 1 Höchstpreise festgesetzt sind, ist verboten.

Dies gilt nicht für Kräuterkäse und für Käse nach Roquefort-Art.

Die Landeszentralbehörden können weitere Ein­schränkungen der Erzeugung hinsichtlich der Käsesorten und der Herstellungsmengen der einzelnen Käsesorten treffen.

§6.

Die Vorschriften der Verordnung finden keine An­wendung auf Käse, der im Auslande hergestellt ist.

Der Reichskanzler kann Bestimmungen über den Verkehr mit diesem Käse treffen. Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, können die Landes­zentralbehörden Bestimmungen Über den Vertrieb und die Preisstellung dieser Käse im Kleinhandel treffen. Dabei kann bestimmt werden, daß,Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis. zu fünfzehnhundert Mark bestraft werden.

§ ___£

Gramm verpackt sFrühstücks- oder De- likatetzkäse).......... 85 1,20

4) Weichkäse mit einem Fettgehalte

von wenigstens 15 vom Hundert der Trockenmasse.......... 45 0,80

in Stücken von 60 oder 120

Gramm verpackt sFrühstücks- oder De- likateßkäse)...........

5) Weichkäse mit einem Fettgehalte von weniger als 15 vom Hundert der Trockenmasse..........

III. Quark und Quarkkäse.

1) Gepreßter Molkereiquark sRohstoff für Quarkkäse) . ........

2) Speisequark mit einem Wasserge­halte von höchstens 75 vom Hundert

3) Frischer Quarkkäse sHarzer, Spitz-, Stangen-, Faust und ähnlicher Käse)

4) Ausgereifter Quarkkäse, sHarzer, Spitz-, Stangen-, Faust- und ähnlicher

55

40

30

35

45

55

0,90

0,60

0,50

0,70

0,80.

Käse)

Herstellerpreis ist der Preis, der, abgesehen von den Fällen des Abs. 3, beim Verkaufe durch den Her­steller nicht überschritten werden darf. Er schließt die Kosten der handelsüblichen Verpackung, der Beförde­rung zur nächsten Verladestelle des Herstellungsortes und der Verladung ein. Wird der Kaufpreis länger als 30 Tage gestundet, so darf ein Zuschlag bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdis-

kont gefordert werden.

Ladenpreis ist der Preis, der denn Verkauf in Mengen bis zu 5 Kilogramm einschließlich durch den Hersteller oder den Händler an den Verbraucher nicht überschritten werden darf.

8 2.

Der Reichskanzler kann zur Berücksichtigung ver­änderter Gestehungskosten die Höchstpreise nach An­hörung von Sachverständigen abändern.

8 3.

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen be-

stimmten Behörden können zur Berücksichtigung besonderen Verhältnisse in den verschiedenen W

irt-

Die Höchstpreise dieser Verordnung und die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchst­preise vom 4. August 1914 in der Fassung der Be­kanntmachung vom 17. Dezember 1914 jReichs-Gesetz- blatt S. 516) ist Verbindung mit den Bekannt­machungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. September 1915 fReichs-Gesetzbl. S. 603.)

Die Verordnung, betreffend Einwirkung von Höchstpreisen aus laufende Verträge, vom 11. No­vember 1915 fReichs-Gesetzbl. S. 758) findet auf Ver­träge über Lieferung von Käse entsprechende An­wendung ; die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 dem Verkäufer von Milch und Butter zustehende Befugnis, das Schiedsgericht anzurufen, steht auch dem Verkäufer von Käse zu.

8 15.

Diese Verordnung tritt mit dem 21. Januar 1916 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 13. Januar 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Hersfeld, den 20. Januar 1916. Wird veröffentlicht.

J. I. No. 840. Der Landrat.

I. V.:

v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.

Fortsetzung des Amtlichen Teils auf der 4. Seite.

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zei beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Geschäftsräume, in denen Käse hergestellt, gelagert oder verkauft wird, jederzeit einzutreten, daselbst Be­sichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen einzusehen und nach ihrer Auswahl Proben zur Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu ent­nehmen.

Die Unternehmer und Leiter von Betrieben, in denen Käse hergestellt oder verkauft wird, sind ver­pflichtet, den Beamten der Polizei und den Sachver­ständigen Auskunft über das Verfahren bei Herstellung der Erzeugnisse und über die zur Verarbeitung ge­langenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen.

§ 8.

Die sachverständigen sind vorbehaltlich der dienst­lichen Berichterstattung und der Anzeige von Gesetz­widrigkeiten verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Ge­schäfts- und Betriebsgeheimnisse zu enthalten. Sie sind hierauf zu vereidigen.

8 9.

Die Unternehmer von Betrieben, in denen Käse hergestellt oder verkauft wird, haben einen Abdruck dieser Verordnung in ihren Betriebs- und Verkaufs­räumen auszuhängen.

8 10.

Die Landeszentralbehörden erlassen die Be­stimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie können bestimmen, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert

Mark bestraft werden.

8 11-

Der Reichskanzler kann Ausnahmen von Vorschriften dieser Verordnung zulassen.

den

§ 12.

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder

Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft:

1) wer den Vorschriften des § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 2 oder den nach § 5 Abs. 3 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt'

mit

2) wer der Vorschrift des § 8 zuwider Verschwiegen­heit nicht beobachtet oder der Mitteilung oder Ver^ Wertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält;

3) wer den im § 9 vorgeschriebenen Aushang unter­läßt.

Im Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein.

8 13.

Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung oder die dazu erlassenen Bestimmungen auferlegt sind.

Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Ver­waltungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.

Bus der Heimat«

):( Hersfeld, 22. Januar. Heeresangehörige im Felde erhalten häufig Zusendungen aus der Heimat mit beigefügten Zahlkarten, die größten- teils schon durch Druck schrtff versehen sind. Znhlkar ten werden von den Feldpostanstalten bei dem Versuche der Einzahlung zurückgewiesen, weil der Zahlkartendienst im Feldpostverkehr wegen mancherlei Bedenken nicht hat zugelassen werden können. Zahlkarten den Sendungen an Heeresangehörige im Felde beizufügen, ist daher zwecklos.

§ Hersfeld, 22. Januar. Das Königlich Nieder­ländische Konsulat in Cassel (der Bezirk des Konsulats umfaßt den Reg. Bez. Cassel und das Fürstentum Waldeck) macht darauf aufmerksam, daß Niederländer, die im Besitze eines in Deutschland von einem Niederländischen Konsul ausgestellten Passes sind und eine ReUe nach Holland unternehmen, ihren Nieder­ländischen Paß vor der Rückreise nach Deutschland an das Ministerium des Auswärtigen im Haag senden müssen, zwecks Legalisirung der Unterschrift des betr. Konsuls. Weiter muß nach dieser Legalisirung der Paß einem Deutschen Konsulat in den Niederlanden zum Visum für die Reise nach Deutschland vorgelegt werden. Niederländer, die sich z. Zt. in Deutschland aufhalten, deren Reisepaß aber in den Niederlanden selbst ausgestellt ist, bedürfen dieser Legalisirung der Niederländischen Vehöröe nicht auf ihrem Paß, dahin­gegen ist die Visirung seitens eines Deutschen Konsulats der Niederlande bei der Rückreise nach Deutschland dringend erforderlich. Deutsche, die mit deutschen Pässen nach den Niederlanden reisen, müssen vor der Abreise ihren Paß von einem Niederländischen Konsulat visiren lassen.

):( Hersfeld, 21. Januar. Am 27. Januar, dem Geburtstage Sr. Majestät des Kaisers und Königs, hält das hiesige Postamt Schalterdienst stunden wie an Sonntagen ab. Ferner findet am genannten Tage nur eine" einmalige Orts- und Landbestellung statt.

§ Hersfeld, 22. Januar. PIatzmusik am Sonn­tag/ den 23. Januar, von mittags 11,30 bis 12,30. 1. Ach bleib mit deiner Gnade. 2. Ouvertüre:Der königliche Schäfer, von Mozart. 3. Lied: Vergessen von Franz. 4. Herminen-Quadrille von Jvanvvici. 5. Soldateska 187071 Marsch-Potpurri von Seiden- glanz. 6. Unter Kanonendonner Marsch von Mener, b. Soldaten-Lieder Marsch.

Schmalkalden, 20. Januar. Von einem schweren Schicksalsschlag getroffen wurde am Sonnabend mittag die Familie des Kaufmanns Steube. Beim Essen drang der Frau ein Knochenstück in den Hals. In das Landkrankenhaus verbracht, starb die Frau trotz so fertigen ärztlichen Beistandes. Der Ehemann der Verstorbenen war gerade auf Urlaub heimgekehrt.

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