Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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Nr. 17.
Freitag, den 21. Januar
1916
Amtlicher Teil.
AMMtMkchMg, betreffend Bestandserhebung und Lagerbuch- führung von Drogen und Erzeugnissen aus Drogen.
Vom 20. Januar 1916.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums mit bem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften, betreffend Be- standserhebung und Lagerbuchführung, auf Grund der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) in Verbindung mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 884)*) bestraft wird, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
' § 1.
Inkrafttreten der Anordnungen.
Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten mit Beginn des 20. Januar 1916 in Kraft.
§ 2.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden folgende Gegenstände betroffen:
1. Agar-Agar-Fäden, sobald die Vorräte mehr betragen als 80 kg.
Agar-Agar-Stangen (Linealform), sobald die Vor- ____„reite mehr betragen als 30 kg.
als 100 kg.
Aloe Cura^ao, sobald die Vorräte mehr betragen als 100 kg.
Extract. Aloes, sobald die Vorräte mehr betragen als 20 kg.
3. Balsam. Peruvian., sobald die Vorräte mehr betragen als 20 kg.
Balsam. Peruvian. artific., sobald die Vorräte mehr betragen als 5 kg.
Balsam. Peruvian. synthetic., sobald die Vorräte mehr betragen als 5 kg.
Perugen, sobald die Vorräte mehr betragen als 5 kg. *
4. Benzoe Siam, sobald die Vorräte mehr betragen als 10. kg.
Benzoe Sumatra, auch Palembang, sobald die Vorräte mehr betragen als 30 kg.
5. Canthariden, sobald die Vorräte mehr betragen als 10 kg.
6. Cetaceum, sobald die Vorräte mehr betragen als 100 kg.
7. Cortex Aurantü fruct. amar., sobald die Vorräte mehr betragen als 150 kg.
8. Cortex Simarubae, sobald die Vorräte mehr betragen als 50 kg.
9. Fabae Calabaricae, sobald die Vorräte mehr betragen als 20 kg.
Physostigmin (Eserin) und Salze, sobald die Vorräte mehr betragen als 50 g.
10. Flores Cinae, sobald die Vorräte mehr betragen als 50 kg.
Santonin, sobald die Vorräte mehr betragen als 1 kg.
11. Folia Belladonnae, sobald die Vorräte mehr betragen als 50 kg.
Atropin und Salze, sobald die Vorräte nrehr betragen als 25 g.
Homatropin und Salze, sobald die Vorräte mehr betragen als 25 g.
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wisseütlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wirb mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
12. Folia Hyoscyami, sobald die Vorräte mehr betragen als 100 kg.
Hyoscyamin (alle Sorten) und Salze, sobald die Vorräte zusammen mehr betragen als 25 g.
Hyoscin und Salze, sobald die Vorräte zusammen mehr betragen als 25 g.
13. Folia Jaborandi, sobald die Vorräte mehr betragen als 50 kg.
Pilocarpin. und Salze,' sobald die Vorräte zusammen mehr betragen als 100 g.
14. Fructus Anisi vulgaris, sobald die Vorräte mehr betragen als 150 kg.
15. Fructus Aurantü immaturi, sobald die Vorräte mehr betragen als 100 kg.
16. Fructus Carvi, sobald die Vorräte mehr betragen als 500 kg.
17. Fructus Colocynthidis, sobald die Vorräte mehr betragen als 50 kg.
18. Gummi arabicum, auch Gummi Senegal, sobald die Vorräte zusammen mehr betragen als 500 kg.
19. Lignum Santali ostind (citrin.) und Makassar, sobald die Vorräte zusammen mehr betragen als 1 000 kg.
Oleum Santali ostind., sobald die Vorräte mehr betragen als 10 kg.
Santalol, sobald die Vorräte mehr betragen als 10 kg.
20. Lycopodium (Bärlappsamen), sobald die Vorräte mehr betragen als ö0 kg.
21. Nuces Colae, sobald die Vorräte mehr betragen als 100 kg.
Extract. Colae fluid., sobald die Vorräte mehr betragen als 10 kg.
22. Opium in Broten, sobald die Vorräte mehr betragen als 10 kg.
sobald die Vorräte mehr betragen als 10' kg. - «MMMMMi Tinctura Opü (alle Sorten), sobald die Vorräte mehr betragen als 20 kg.
Extract. Opii sicc.z sobald die Vorräte mehr betragen als 5 kg.
23. Radix Ipecacuanhae Carthagena, sobald die Vorräte mehr betragen als 20 kg.
Radix Ipecacuanhae Rio., sobald die Vorräte mehr betragen als 20 kg.
24. Radix Liquiritiae hispanica, sobald die Vorräte mehr betragen als 300 kg.
Radix Liquiritae russica, sobald die Vorräte mehr betragen als 300 kg.
25. Radix Senegae, sobald die Vorräte mehr betragen als 30 kg.
26. Rhizoma Hydrastis canad., sobald die Vorräte mehr betragen als 10 kg.
Extract. Hydrastis canad. fluid., sobald die Vorräte mehr betragen als 10 kg.
Hydrastin und Salze, sobald die Vorräte mehr betragen als 10 g.
27. Rhizona Rhei Sinens., sobald die Vorräte mehr betragen als 100 kg.
28. Semen Arecae, sobald die Vorräte mehr betragen als 50 kg.
Arecolinsalze, sobald die Vorräte mehr betragen als 10 g.
29. Semen Golchici, sobald die Vorräte mehr betragen als 50 kg.
Golchicin und Salze, sobald die Vorräte mehr betragen als 25 g.
30. Semen Sabadillae, sobald die Vorräte Mehr beträgen als 300 kg.
Veratrin und Salze, sobald die Vorräte mehr betragen als 250 g.
31. Succus Lipuiritae (Masse, Stangen, Pulver) sobald die Vorräte mehr betragen als 200 kg.
Succus Liquiritae depurat. inspissat., sobald die Vorräte mehr betragen als 30 kg.
32. Tubera Aconiti, sobald die Vorräte mehr betragen als 50 kg.
Aconitin und Salze, sobald die Vorräte mehr betragen als 25 g.
33. Fructus Foeniculi, fobalb die Vorräte mehr betragen 100 kg.
Oleum Foeniculi,. sobald die Vorräte mehr betragen als 10 kg.
Nicht betroffen von der Bekanntmachung sind Vorräte in Form von Pillen, Pastillen, Tabletten usw.
§ 3.
Bon der Bekanntmachung betroffene Personen.
Von dieser Bekanntmachung betroffen werden:
1. alle natürlichen und juristischenPersonen,Kommunen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, welche Gegenstände der im § 2 aufgeführten Art im Gewahrsam haben, erzeugen oder verarbeiten oder auS Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst
des Erwerbes wegen kaufen oder verkaufen oder für welche sich die Gegenstände unter Zollaufstcht befinden;
2. alle Empfänger solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände am Stichtage (§ 4) sich auf dem Versand befinden und nicht bei einer der unter 1 bezeichneten Personen usw. im Gewahrsam oder unter Zollaufstcht gehalten werden.
§ 4.
Meldepflicht.
Die im § 3 bezeichneten Personen usw. unterliegen einer Meldepflicht bezüglich der im § 2 bezeichneten Gegenstände.
" Maßgebend für die Meldepflicht ist der mit Beginn des 20. Januar 1916 (Stichtag) vorhandene Bestand.
Die Meldung hat nach dem Gewicht zu erfolgen.
Bearbeitete Drogen („concis “, „pulvis“ „rsapat“, „Speciesform“, „Grieß", „Würfel", „Scheiben", „Kugeln" usw.) sind, soweit nicht eine andere Anordnung im § 2 getroffen worden ist, zusammengefaßt als unbearbeitete Drogen aufzuführen.
Die verschiedenen Marken und Handelssorten z. B. „Balsam-Peruvian“ : „Handelsware", „direkter Import", oder „verum" : „Rhizona Rhei“: „extrafein", „rund", „flach", „aufgeschlagen", „in fragmentis“ usw. sind zusammengefaßt als Rohdrogen aufzuführen.
Die Bestandsmeldungen sind bis zum 30. Januar 1916 an die
Medizinal-Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums Berlin W 9, Leipziger Platz 17 zu erstatten.
Aus einem Meldeschein darf nur der Vorrat eines Eigentümers gemeldet werden. Der Meldeschein darf weitere Mitteilung als die Meldung nicht enthalten. Auf die Vorderseite der zur Uebersendung der Meldung WrnutjWn ^il^sllmf^‘^^ ds" ^MMMNkzu setzen ; „Betrifft Drogenmeldung".
§ 5-
Lagerbuchführnug.
Jeder gemäß § 4 Meldepflichtige muß ein Lagerbuch führen, aus dem jede Aenderung der gemeldeten Vorratsmengen und ihre Verwendung zu ersehen ist. Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht er kein besonderes Lagerbuch e.inzu- zurichten.
§ 6.
Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge sind an die Medizinal-Abteilung des Königlich
Preußischen Kriegsministeriums,
Berlin W 9, Leipziger Platz 17
zu richten. Sie müssen aus dem Briefumschlag sowie am Kopfe des Brieses den Vermerk tragen: „Betrifft Drogenmeldung".
Cassel, den 20. Januar 1916.
Der Stellv. Kommandierende General des 11. Armeekorps.
gez. von Haugwitz, General der Infanterie.
* * * Hersfeld, den 19. Januar 1916.
Wird veröffentlicht.
I. 615. Der Landrat.
B.:
Funke, Kreissekretär.
Fortsetzung des Amtlichen Teils auf der 4. Seite.
Bus der Heimat
§ Hersfeld, 20. Januar. (Die Ordnung der Schülferien.) Bom Oberpräsidenten sind für das Schnljahr 1916 17 die Ferien der höheren Schule und der mittleren und Volksschulen in denjenigen Orten, wo sich höhere Schulen befinden, folgendermaßen angeordnet worden: Für die Städte Cassel, Eschwege, Frankenberg, Fritzlar, Fulda, Gelnhausen, Hanau, .Nersfeld, Hofgeismar, Homberg, Melsungen, Rinteln, Rotenburg, Schmalkalden, Schlächtern, und für Ntederzwehren: Ostern 1916: Schluß des Schulunterrichts Freitag, den 14. April, Anfang des Schulunterrichts Freitag, den 28. April, Pfingsten: Schluß Freitag, den 9. Juni, Anfang den 16. Juni; Sommer: Schluß Freitag, den 7. Juli, Anfang Dienstag, den 8. Angust; Michaelis: Schluß Dienstag, den 3. Oktober, Anfang Mittwoch, den 18. Oktober; Weihnachten : Schluß Sonnabend, den 28. Dezember. Anfang Dienstag, 9. Januar 1917; Ostern 1917: Schluß des Schulunterrichts Mittwoch, den 4. April 1917.