Amtlicher Anzeiger Witor
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 14.
Dienstag, den 18. Januar
1916
Amtlicher Teil.
MmntlnachMg,
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Nußbaumholz und stehenden Nußbäumen. Vom 15. Januar 1916
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften, betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Lagerbuchftth- rung auf Grund der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 jReichs-Gesetzbl. S. 54) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 3. September 1915 jReichs-Gesetzbl. S. 549) und vorn 24. Oktober 1915 jReichs-Gesetzbl. S. 684)*) sowie auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellnng von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 jReichs-Gesetzbl. S. 357), in Verbindung mit den Ergänzungs-Bekannt- machungen vom 9. Oktober 1915 jReichs-Gesetzbl. S. 645) und 25. November 1915 jReichs-Gesetzbl. S. 778)**) bestraft wird, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
Inkrafttreten der Anordnungen.
Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten mit ihrer Verkttndung in Kraft.
§2.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
1. Vorräte an Nußbaumholz mit einer Mindeststärke von 6 em, einer Mindestlänge von 100 cm und einer Mindestbreite von 20 cm,
2. alle stehenden Walnußbäume, deren Stämme bei einer Messung in Höhe von 100 cm über den Boden einen Umfang von mindestens 100 cm. aufweisen. Nicht betroffen von der Bekanntmachung werden
Von der Bekanntmachung betroffene Personen.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
1. alle natürlichen oder juristischen Personen, jKom- munen, öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände, welche Gegenstände der im § 2 aufge- führten Art in Gewahrsam haben, oder in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden, oder für welche sich die Gegenstände unter Zollaufsicht, oder auf deren Grund und Boden sich die Walnußbänme befinden,
2. alle Empfänger solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände am Stichtage (§ 5) sich auf dem Versand befinden und nicht bei einer der unter 1. bezeichneten Personen usw.» in Gewahrsam oder unter Zollaufsicht gehalten werden.
§4.
Beschlagnahme.
Die im § 2 bezeichneten Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt.
Trotz der Beschlagfirihme ist ihre Verarbeitung zu Gegenständen des Kriegsbedarfs und ihre unmittelbare Veräußerung an staatliche Militärwerkstätten gestattet. Außerdem darf ihre Verarbeitung oder Veräußerung erfolgen, wenn der Verarbeiter oder Er- werber nachweist, daß sie zur Erfüllung eines militärischen Lieferungsauftrages erfolgt. Als Nach- weis gilt eine schriftliche Bescheinigung des König-
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu fechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebe- nen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunst, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurich- ten oder zu führen unterläßt.
**) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht stach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Veräutzerungs- vder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt;
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren nnd pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt,-
4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführnugsbe- stimmungen zuwiderhandelt.
lichen stellvertretenden Generalkommandos, in dessen Bezirk der Verarbeiter oder Erwerber seinen Wohnsitz hat.
Die Veräußerung und Verarbeitung der im § 2 bezeichneten Hölzer, die zur Herstellung von Gegenständen des Kriegsbedarfs nicht geeignet sind, ist allgemein gestattet, falls der Verkaufspreis für das Kubikmeter jFestmeter) der Ware 60 Mk. sticht über- steigt.
§ 3.
Meldepflicht.
Die im § 3 bezeichneten Personen unterliegen bezüglich der im § 2 bezeichneten Gegenstände einer Meldepflicht.
Maßgebend für die Meldepflicht ist der mit Beginn des 15. Januar 1916 jStichtag) vorhandene Bestand.
Die Meldung hat zu erfolgen:
a) bei den Vorräten an Nußbaumholz (§ 2 Ziff. 1) nach Kubikmetern (Festmeterni,
b) bei den Walnußbäumen (§ 2 Ziff. 2) nach Stammzahl und Umfang, dessen Größenangabe von 20 cm zu 20 cm nach oben abzurunden ist.
Die Bestandsmeldungen sind bis zum 25. Januar 1916 unter Benutzung der vorschriftsgemäß auszu- füllenden amtlichen „Meldescheine für Nußbaumholz" (§ 6) an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion B. 2/ des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstraße 10, zu erstatten.
§ 6.
Meldescheine.
Die Meldescheine sind anzufordern bei:
jFttr die Stadt Hersfeld) bei der Polizeiverwaltung in Hersfetd, jfür den übrigen Teil des Kreises) bei dem Kgl. Landratsamt.
Die Anforderung hat auf einer Postkarte jnicht mit Brief) zu erfolgen, die nichts anderes enthalten darf als die Kopfschrift „Betrifft Meldescheine für Nußbaumholz", die kurze Anforderung der Melde- fcheine und die deutliche Unterschrift mit genauer Adreffe. Auf einem Meldeschein darf nur der Vorrat eines Meldepflichtigen angegeben werden, ■iilfew^^ sondert von den eigenen unter Bezeichnung des Eigentümers auf dem Meldeschein anzugeben.
Der Meldeschein selbst darf weitere Mitteilungen als die Meldung nicht enthalten,- auch dürfen bei Einsendung der Meldescheine andere schriftliche Erklärungen in demselben Briefumschlag nicht beigefügt werden.
§ 7.
Lagerbnchführnng.
Wer die im § 2 Ziffer 1 bezeichneten Vorräte an Nußbaumholz aus Anlaß des Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen in Gewahrsam hat, muß ein Lagerbuch führen, aus dem jede Aenderung an den Bestandsmengen und ihre Verwendung zu ersehen ist. Soweit der Meldepflichtige bereits ordnungsgemäß ein derartiges Lagerbuch führt, braucht er kein besonderes Lagerbuch einzurichten.
§ 8-
Ausnahmen.
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums ist ermächtigt, Ausnahmen von diesen Anordnungen zu gestatten.
§ 9.
Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge sind an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion V. 2. des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstraße 10, zu richten. Sie müssen auf dem Briefumschlag sowie am Kopfe des Briefes den Vermerk tragen: „Betrefft Bestandserhebung für Nußbaumholz".
Cassel, den 8. Januar 1916.
Der Stellv. Kommandierende General des 11. Armeekorps. gez. von Haugwitz, * * * Hersfeld, den 13. Januar 1916.
Wird veröffentlicht.
Der Landrat.
J. V.:
v. Hede m a n n, Reg.-Affessor.
Fortsetzung des Amtlichen Teils auf der 4. Seite.
Hus der Heimat.
* jBom Deutschen Kriegerbund.) Für die Sammlungen zur Unterstützung der notleidenden Hinterbliebenen gefallener Kameraden sind bis jetzt beim Dentschen Kriegerbund aus dem Felde 564 781 Mark, aus der Heimat 53 815 Mark, zusammen 618 596 Mark eingegangen.
* jBertilgt die Feldmäuse.) Die Behörden weisen darauf hin, daß die Witterungsverhältnisse der Vermehrung der Feldmäuse bisher so günstig gewesen sind, daß im kommenden Frühjahr nnd Sommer mit einem gesteigerten Wiedereinsetzen der Mäuse-
plage gerechnet werden muß. Eine erfolgreiche Bekämpfung der Feldmäuse ist indessen nur dann durchführbar, wenn die Besitzer gleichzeitig und gründlich vorgehen, da sonst eine Wiederverseuchung der ganzen Gegend in kurzer Zeit stattfindet. Wirksame, leicht anwendbare Bekämpfungsmittel sind nach den Versuchsergebnissen der Kaiserlichen Biologischen Anstalt in erster Linie das Schwefelkohlenstoff- und das Schweselräucher-Verfahren.
Neukirchen jKreis Hünfeld), 13. Januar. Herrn Stratzenmeister Kehl dahier ist für besondere Leistungen im Dienste des Roten Kreuzes die Rote Kreuz- Medaille dritter Klasse verliehen worden. Herr Kehl ist Führer der hiesigen Sanitäts-Kolonue.
Berftärlter Zuckerrübenbau im Zabre 1916.
Veröffentlichungen des Preußischen Landwirtschaftsministeriums.
Im verflossenen Jahr stand der Zuckermarkt im Zeichen des Ueberfluffes. Alte Bestände waren noch reichlich vorhanden, dazu kam eine volle neue Ernte, der Ausfuhr waren durch den Krieg die größten Absatzgebiete verschlossen, unsere Versorgung mit Zucker schien also überreichlich gesichert. Der voraus- zusehende Mangel an Stickstoffdünger gebot ebenfalls Zurückhaltung im Rübenanbau, nichts lag demnach näher, als der Entschluß, einen Teil der Rübenanbau- fläche, deren Ertrag, wie man annahm, für die Zuckerversorgung nicht gebraucht würde, zum Anbau von Brotgetreide zu verwenden. Wenn auch die in Frage kommende Fläche im Verhältnis der gesamten Nutzfläche des Reiches nur gering war, so durfte man doch von den in guter Kultur stehendeu Rübenböden einen beträchtlichen Zuwachs an Getreide, namentlich an Weizen erwarten. Dies schien zu jener Zeit äußerst erwünscht, da der Beweis noch nicht erbracht war, daß es möglich sei, den Brotbedars bei sparsamer Wirtschaft auch mit den Erträgen geringerer Ernten zu decken. Die große Mehrzahl der Sachverständigen war sich über die Richtigkeit der Verwendung eines
geändert! Die Verfütterung des Zuckers räumte unter den Beständen gewaltig auf, öazn kam eine erhebliche Vermehrung des menschlichen Verbrauchs: Ersatz des Fettes durch Zucker, großer Bedarf für die Verwertung der reichen Obsternte, gesteigerter Zucker- und Schokoladenverbrauch an der Front usw. Die Trockenheit des 1915er Sommers ging an den Rüben- schlägen auch nicht spurlos vorüber, und so muß heute im Gegensatz zu der im vorigen Herbst herrschenden Auffassung das patriotische Empfinden der Rüben- bauer zugunsten eines vollen, womöglch gesteigerten Anbaues der Zuckerrübe in Anspruch genommen werden.
Einem vermehrten Zuckerrübenbau kann heute unbedenklich das Wort geredet werden. Denn nachdem erwiesen ist, daß selbst die Ernte des an Segnugen gewiß nicht reichen Jahres 1915 zur Brotversorgung völligausreicht, braucht man wegen Verwendung der in Betracht kommenden, nur den Bruchteil eines Prozents der ganzen Anbaufläche ausmachenden Fläche nicht ängstlich zu sein.
Für diese Vermehrung sprechen mannigfache Gründe. Einmal ist mit einem gesteigerten Verbrauch von Zucker mindestens in demselben Maße wie im Vorjahre zu rechnen, denn die Ursachen, die ihn hervorgerufen haben, bestehen weiter. Ferner hat sich die.Melasse im Krieg als Grundpfeiler der Futterversorgung erwiesen. Außerdem ist eine Anzahl von Fabriken im Bau, in denen unter Verwendung von Melasse Futterhefe hergestellt werden soll. Für diese Anlagen muß das erforderliche Rohmaterial gesichert werden, denn es kann kein Zweifel mehr darüber bestehen, daß es dringend notwendig ist, den verfügbaren Bestand an eiweißhaltigem Futter zu vermehren, um eine volle Verwertung der in den landwirtschaftlichen Betrieben selbst erzeugten, der Mehrzahl nach eiweißarmen Futterstoffe zu ermöglichen. Eine Verminderung des Rübenanbaues würde schon aus diesen Gründen äußerst bedenklich erscheinen Endlich darf nicht vergessen werden, daß die Erträge — gleiche Witterungsverhältnisse vorausgesetzt — wesentlich hinter den in Friedenszeiten erzielten zurückbleiben werden. Einmal haben sich die Herbstarbeiten aus naheliegenden Gründen gegen sonst erheblich verspätet, so daß man mit dem Tiefpflügen, bei dem sich der Mangel an Gespannen und Gespannfutter besonders bemerkbar macht, noch vielfach im Rückstand ist; sodann reicht der verfügbare Vorrat an Stickstoffdünger nicht aus, um den Rüben die übliche Gabe zu verabreichen, ja in manchen Fällen wird man überhaupt ohne künstlichen Stickstoffdünger Rüben bauen müssen. DaS ist früher gegangen und wird auch jetzt wieder möglich sein. Mit einem entsprechenden Rückgang der Ernten muß aber gerechnet werden. Der Vorschlag, den verfügbaren Stickstoffdünger in erster Linie für den Zuckerrübenbau in Anspruch zu nehmen, ist nicht durchführbar. Das, was vorhanden ist, muß auch zur Steigerung der Ge- treideerträge gebraucht werden. jSchlnß folgt.)