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Amtlicher Anzeiger
B^ugsprei- vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
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für den Kreis Hersfeld
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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. i
Nr. 13
Sonntag, den 16» Januar
1916
Amtlicher Teil
Hersfeld, den 10. Januar 1916.
Dem Vernehmen nach soll Scharlach und Diphtherie im Kreise epidemisch aufgetreten sein.
Ich nehme Veranlassung, den Haushaltungsvorständen die sofortige Anzeige der ansteckenden Krankheiten bei der Ortspolizeibehörde nachdrücklich zur besonderen Pflicht zu machen.
Wer die Anzeige unterläßt, wird gemäß § 35 des Gesetzes betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 28. August 1905 mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit entsprechender Haft bestraft.
I. 290. Der Landrat.
I. V.:
v. Hedemann, Reg.-Affeffor.
14.
statt.
aufsichtigung unterstehende Jugendliche zur Befolgung der Befehle hinreichend anzuhalten und den, der zu Zuwiderhandlungen auffordert oder anreizt. Gleiche Strafe trifft Wirte, Geschäftsinhaber, deren Vertreter oder Angestellte, die in fahrlässige Weise es unterlassen, über das Alter der Jugendlichen sich Gewißheit zu verschaffen. Eine Strafverfolgung gegen Jugendliche, die das Lebensjahr noch nicht vollendet haben, findet nicht
7.
Dieser Kraft.
Der
Befehl tritt mit der Verkündigung in
Kommandierende General, gez. von Haugwitz, General der Infanterie.
* *
gtweitmmg der Verordnung gegen die Zuchtlosigkeit der Jsgeudliche«.
Wird veröffentlicht. I. 362.
Der Landrat.
J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Affenor.
Stellv. Senf da. 11. A. K.
L b. Nr. 25 16.
Ich sehe mich veranlaßt, losigkeit der Jugendlichen
1. 10. 1915 L 5. 25
i*15 zu erweitern.
Caffel, den 1. 1. 1916. meine gegen die Zucht- gerichtete Verordnung
Hersfeld, den 14. Januar 1916.
AurWrrmgsaimeüuug
in der Bekanntmachung, betreffend Enteignnug,
Unter Asfhebung der aenannren Versrdnusg be- stole ich i :3 er :m Inrere"; der ö^entliche» Sicherheit auf SrimS des Artikels 08 der Verm^ung für das Tenriche Reich trs vrcrßLchkr ^'rtzes über denBe-
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lief er» ug und Einziehnsg van Kupier, MBüng Reinaickel »Verordnung SL 325 7. 1' K. Ä L bezw
Anordnung der Landeszentralbehörde.
Auf Grund der §§ 12 und 15 der Verordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September, 4. November 1915 sR. G. Bl. S. 607 u. 728 ff.) bestimme ich:
I.
Marmeladen dürfen zum Verkaufe nur feilgeboten werden, wenn sie in einer für den Käufer leicht erkennbaren Weise einen Vermerk auf der Verpackung tragen, aus der sich ergibt, welche Sorte I.—V. der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 14. Dezember 1915, R. G. Bl. S. 817) den Inhalt der Verpackung bildet. Ferner muß auf der Verpackung in leicht erkennbarer Weise das Gewicht angegeben sein und zwar entsprechend deu Festsetzungen des Herrn Reichskanzlers in der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1915 unter n bei Verpackungen in Fäffern oder in sonstigen Gefäßen über 15 kg das Reingewicht iNettogewichy, bei anderen Verpackungeu das Rohgewicht lBrutto für Netto-.
II.
Zuwiderhandlungen werden nach § 17 der Verordnung vom 25. September 191' sR. G. Bl. S. 607 no bestraft.
IIL
Ziere Anordnung tritt am 15. Jansar 1916 in Kraft
§ 1-
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Wird vertue
it^es eos 1L Dezember 191', was tsigt:
L Unser Jugendlichen im Sinne der" sschstehesbeu Setzlsmruugru und Personen beiderlei Geschlechts zu Verstehen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie nicht dem Heer oder
eignnugsverordunng an die soltzenden Lamm elste Leu im Kreise Hersfeld abzulie-eru:
L Für die SammeFteüe Herstel d, «miailend die
jahres noch nicht eingereicht worden und, erinnere ich hieran mit Frist bis zum 25. ds. Mts.
irtfdurften
Gastwirte, deren Vertreter und Angestellte dürfen abendlichen Wirtschaftsbesuch von Jugendlichen nicht dulden.
Unter Abendstunden wird bis auf weiteres die Zeit von 6 Uhr an verstanden; ändernde Festsetzung bleibt vorbehalten.
Unter Wirtschaften sind auch z. B. Kaffeehäuser und Konditoreien zu verstehen.
Besuch von Wirtschaften in Begleitung der Eltern, Erzieher oder Vertreter der Eltern, sowie eine notwendige Einkehr auf Reisen und Wanderungen fällt nicht unter das Verbot.
3. Jugendliche dürfen nur mit Genehmigung ihrer Eltern, Erzieher oder Vertreter der Eltern und außerhalb der Wohnung nur in deren Beisein alkoholenthaltende Getränke zu sich nehmen oder rauchen,' das gleiche gilt für den Genuß von Kau- und Schnupftabak.
Die Verabsolgung von alkoholenthaltenden Gerränken und Tabak jeder Art an Jugendliche zu verbotenem Genusse ist untersagt. Ueberhaupr verboten, also auch für Erwachsene, wird der Verkauf und die Entnahme von Tabak aus „Automaten".
Gestattet wird lediglich die Entnahme von Tabak aus Automaten innerhalb der Bahnsteig'perre je roch nur durch Ermmtziese. Die Anromaten Mü^en in Meiern FuLt eine Tatet tragen mit der ^veichis er- Kenn bares Antichrist „Entnahme von Tabak durch
3.
4.
UntergeiS, a, Biedebach, Unterhaus, Oberhaun, Eitra, Sieglos, Wippershain, Rotensee, Bingartes, Sorga, Kathus, Petersberg, Oberrode, Wilhelms- Hof, Rohrbach, Tann, Reilos, Friedlos, Mecklar, Meckbach, Eichhof, Asbach, Kohlhausen, Hilper- Hausen, Roßbach bei dem Kupferschmiedemeister Schützler, Hersfeld, Markt No. 33.
Für die Sammelstelle Schenklengsseld, umfassend die Orte Schenklengsseld, Oberlengsfeld, Conrode, Wüstfeld, Lampertsfeld, Malkomes, Tinkelrode, Schenkfolz, Ransbach, Wehrshausen, Ausbach, Hillartshausen, Landershausen, Unterweisenborn, Motzseld, Hilmes auf dem Bürgermeisteramt Schenklengsseld.
Für die Sommelstelle Heimboldshausen umfaffend die Orte Philippsthal, Röhrigshof Unterneurode und Heimboldshausen auf dem Bürgermeisteramt Heimboldshause«.
Für die Sammelstelle Niederaula, umfaffend die Orte Niederaula, Gutsbezirk Niederaula, Mengshaufen, Solms, Gutsbezirk Engelbach, Kleba, Niederjova, Hatteudach, Kemmerode, Reimvoldshauieu, Kirchheim, Reckerode, Goß- mannsrode, Rottertcrode, Gersbauseu, Frie-
Der Vorsitzende des Kreisansschnffes.
J. A. 348. J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Affeffor.
Serßfeld, den 12. Januar 1916.
Ich habe die am 11. Dezember 1915 erfo Wiederwahl des Bürgermeisters Schaub in Hersa einen weiteren 8jährigen Zeitraum bestätigt.
Der Vorsitzende des Kreisansschusies.
I. A. No. 106. I V.:
v. Hedemann, Reg.-Affeffor.
Hersfeld, den 13. Januar 1916.
Unter dem Schafbestande des Landwirts Justus Heyer zu Heenes ist die Räude ausgebrochen.
!. 525. Der Landrat.
J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Ane^or.
Fortsetzung des Amtlichen Teils an» der 4. Seite.
trugen.
Willingshain,
Gersdorf,
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Die iveschäftstuhaber, deren "Settretet und Angestellte dürfen den Besuch Jugeudlicher nicht Milden.
Vom Verbot ausgenommen bleiben besondere Jugendvorstellungen, die als solche von Polizei- und Zchulbehörden vorher geprüft und genehmigt wurden. Das Nähere über diese Vorprüfung regeln die obersten Verwaltungsbehörden innerhalb des Korpsbereichs.
5. Jugendlichen ist verboten: das ziellose Auf- und Abgehen, wie der zwecklose Aufenthalt an Orten und zu Zeilen, die von den Ortspolizeibehörden zn bestimmen find;
Wirkliche Wanderungen Jugendlicher oder ein Ergehen zur Erholung in frischer Luft nach getanem Tagewerk soll hierdurch nicht beschränkt wohl aber ein gemeinsames Herumtreiben Jugendlicher beiderlei Geschlechts verhindert werden.
6. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahr bestraft. Bei Borliegen mildernder Umstände kann auf Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk. erkannt werden. Gleiche Strafe trifft den, der in schuldhafter Weise verabsäumt, seiner Be-
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die £t» geringer Gsr-bezirk geringes, SiMershasies, LermbaH, Klefserrste, Benge»- derf, Wsltershanfen, Ärgers, darnrede sack be»
zesstäsde von kssKzeserb lichen oder kssstM- schrchtlkchen Wert münen von der Enteignung befreit werden, falls ihr Wert durchanerkannre Sachverständige festgefreür ist. Änirag auf Befreiung ist bei dem Kreisausichutz des Kreifts Hersfeld zu stellen, der die erforderliche Begutachtung durch einen anerkannten Sachverständigen veranlaßt.
Andenkenwert entbindet nicht von der Enterg- nung.
Die Ablieferung der bereits angemeldeten Gegenstände kann auch vor Zustellung der Enteignungs-An- ordnung an die in § 1 genannten Sammelstellen erfolgen. In diesem Falle erfolgt keine Anordnung, sondern es wird dem Ablieferer nur der Anerkennt- nisschein ausgestellt.
§ 4.
Es wird besonders darauf hingewiesen, daß es sichempsiehltwegen Ersatzbeschaffungder abzuliefernden Gegenstände alsbald die erforderlichen Schritte zu tun.
Der Vorsitzende des Kreisausschuffes:
I. 14815. J. B.:
v. Hedemann, Reg.-Ässessor.
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Rathaus am LullusörunueR statt
P Hers selb, 15. Jamoar. Playmunk E M. 1. 16 vvrmrrtags 11.30 bis 12.30 Uhr. Mssikiolge: 1. Die Himmel rühmen v. S. von Beethoven. 2. Saib ipiel-Ouvrrüre v Kelar-Bela. 3. Paraphrase ü. d. Lied: „Aus der Jugendzeit" von Friedemann. 4. Wiegenlied „Mein Schwarzgelochtes Bübchen." 3. Wir münen siegen; Patriotischer Melodienkranz. v. Urbach. 6. Preußen-Marsch v. Golde.
Trustfreie Zi^areffen
Perlen feldherr ®iÄ
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