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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei ^ersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Nr. 11.

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung.

Zum Verding der Lanöwegeunterhaltungsmateria- lien des Etatsjahres 1916 Kreis Hersfeld sind nach­folgende Terminne festgesetzt:

1. Hersfeld, Montag, den 17. Januar 1916 vormittags 10 Uhr

in der Stiftschenke am Linggplatz für die Ortschaften zu I der Nachweisung.

Ä.Wölferehausen, Mittwoch, den 19. Januar 1916 vormittags 11 Uhr

in der Gastwirtschaft von Ruch für die Ortschaften zu II der Nachweisung.

Weite

für den Kreis Hersfeld

Sreisölott

Freitag, den 14. Januar

3. Schenklengsfeld, Freitag, den 21. Januar 1916 vormittags 8V< Uhr

in der Steinhauer'schen Gastwirtschaft für die Ort­schaften zu in der Nachweisung.

4. Niederaula, Sonnabend, den 22. Januar 1916,

in zu

nachmittags SVt Uhr

der Stein'schen Gastwirschaft für die Ortschaften

iv der Nachweisung.

Die Bedingungen und Steinquantitäten werden in dem jeweiligen Termin bekannt gegeben.

Die Herren Ortsvr>estände des Kreises haben die

Termine sofort auf ortsübliche Weise zur Kenntnis der Ortseinwohner zu bringen.

Hersfeld, den 12. Januar 1916.

Der Vorsitzende des KreisauoschuffeS:

J. A. Nr. 360. ' I. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

N a ch w e i s u n g

der bei dem Verding der Landwegeunterhattungsmaterialien pro 1916 in Betracht kommenden Ortschaften.

Montag, den 17. Januar 1916, vormittags 10 Uhr in der Stiftschenke hier am Linggplatz für nachfolgende Ortschaften

Aua

Obergeis Untergeis Gittersdorf

n ---

Mittwoch, den 19. Januar 1916, vormittags 11 Uhr in der Ruch'schen Gast­wirtschaft in Wöifers- Haufen für nachfolgende Ortschaften

IlL Freitag, den 21. Januar 1916, vormittags 83A Uhr in der Steinhauer scheu Gastwirtschaft in Schenk

IV.

Sonnabend, den 22. Januar 1916, nachmittags 3V* Uhr in der Stein'schen Gast-

, .... , wirtschaft in Niederaula

'^LS**^ n-M°lg°nd° Ortschaften

Ortschaften

-----.^

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im , amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder- - gelungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags, f

1916

gehörigen (Ehefrau und ehelichen oder legitimierten Abkömmlingen) daraus bestritten werden soll. Für die Höhe der Bewilligung gibt der Grad des Bedürf­nisses den Anhalt. Bei entfernteren Angehörigen (Eltern, Geschwistern, Geschwisterkindern oder Pflege­kindern) sind gleiche Bewilligungen nur unter der weiteren Voraussetzung zulässig, daß der Kriegsge­fangene oder Vermißte ganz oder überwiegend ihr Ernährer war. Der Anspruch auf Gehalt für den Offizier selbst beginnt erst wieder mit der Rückkehr zum Truppenteil. Eine Nachzahlung des Gehalts für die Dauer der Kriegsgefangenschaft oder des Vermißtseins findet danach nicht statt. Auch Be­willigungen zugunsten der kriegsgefangenen Offiziere selbst sind nur in besonders gearteten Ausnahme­fällen statthaft, da für den Unterhalt derselben der feindliche Staat zu sorgen hat. Entsprechende Grund­sätze gelten auch für die Löhnungsempfänger.

Rohrbach Mecklar Petersberg Wilhelmshof Oberrode Sorga Kathus Bingartes Hof Kühnbach Oberhaun Eitra

Widdershausen Bengendorf Heringen

Lengers Philipps thal Hof Thalhausen Röhrigshöfe

Schenklengsfeld Oberlengsfeld Ransbach Unterneurode

Hillartshausen Wehrshausen

Lautenhausev Motzfeld Malkomes Conrode Lanöershausen

Kerspenhausen Solms Roßbach ilperhausen

Stärklos Kruspis Holzheim Hattenbach Kleba Kemmerode Gershausen Allendorf Gersdorf Willingshain Goßmatznsrodc Rotterterode Hof Bepersgraben Kirchheim

HöchWreisseftletzung.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 4. November 1915 über die Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch (R. G. Bl. S. 725) und der dazu ergangenen Ausführungs­anweisung vom gleichen Tage werden nach Anhörung der Preisprüfungsstelle hiermit für den Kreis Hers­feld ausschließlich der Stadt Hersfeld folgende Höchst­preise für Schweinefleisch und Fleischwaren im Klein­handel festgesetzt:

Für ein Pfund: M.

Mk. oder mit Gefängnis bis zu 1 Jahr für Käufer und Verkäufer bestraft.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Hersfeld, den 12. Januar 1916.

Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

1. Schweinefleisch zum Kochen ohne Beilage 1,45

2. Kottelett, Kammstück, mit Beilage 1,45

Bei Abgabe von Fleisch nach Ziffer 2 dürfen für das Pfund nicht mehr als 100 Gramm Knochen abgegeben werden.

3. Gehacktes Schweinefleisch oder Bratwurst 1,60

4. Sulperknochen............0,65

5. Cervelatwurst aus reinem Schweinefleisch 2,50

6. Rindermurst . . *..........2,20

7. Schwartemagen und Sülze ....... 1,60

8. Leberwurst.............1,60

9. Blutwurst..............1,20

10. Fleischwurst.............1,60

11. Wurstfett..............1,20

12. Frischer Speck............1,80

13. Schmalz, roh..... 1,80

14. Schmalz ausgelassen..........2,20

15. Geräucherter Speck..........2,20

16. Magerer geräucherter Speck.......2,00

17. Geräucherter Knochenschinken......2,00

18. Rollschinken.............2,30

19. Lachsschinken.............2,60

20. Schweinefleisch zum Hacken, Schnitzel oder

Lende ohne Knochen........1,70

Hersfeld, den 10. Januar 1916.

Dem Vernehmen nach soll Scharlach und Diphtherie im Kreise epidemisch aufgetreten sein.

Ich nehme Veranlassung, den Haushaltungsvor- stäuden die sofortige Anzeige der ansteckenden Krank­heiten bei der Ortspolizeibehörde nachdrücklich zur besonderen Pflicht zu machen.

Wer die Anzeige unterläßt, wird gemäß § 35 des Gesetzes betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom 28. August 1905 mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit entsprechender Haft bestraft.

i. 290. Der Landrat.

A, B .

v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 12. Januar 1916.

In Vacha, Tiefenort, Kaltennordheim, Sünna, Oberzella, (Unterzella) und Geismar ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.

I. 338. Der Landrat.

J. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Die vorstehenden Höchstpreise sind in allen Metz­gereien durch öffentlichen Aushang bekannt zu machen und gelten nur für solche Fleischwaren, (Ziffer 419 einschließlich) die im Kreise Hersfeld gewonnen oder hergestellt worden sind.

Uebertretungen dieser Preisfestsetzungen werden auffGrund des Gesetzes betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 (R. G. Bl. S. 516) mit Geldstrafe bis zu 10 000

Hus der Heimat«

* (Besoldnng krieg sge fangenerOffiziere.) Ueber die Besoldung kriegsgefangener oder ver­mißter Offiziere sind tu letzter Zeit wiederholt un­richtige Angaben durch die Presse gegangen. Nach den bestehenden Bestimmungen verlieren kriegsgefangene oder vermißte Offiziere den Anspruch auf Gehalt mit Ende des Monats, in dem sie kriegsgefangen oder vermißt sind. Ueber diese Zeit hinaus darf indessen von den Kvinmandvbehördeu das reine Gehalt (7 Zehntel der Kriegsbesoldung) oder ein Teil desselben dann bewilligt werden, wenn der Unterhalt von An­

§ Hersfeld, 13. Januar. Eine Bekanntmachung, deren Anordnungen mit dem 15. Januar 1916 in Kraft treten, betrifft Beschlagnahme und Bestandserhebung von Nußbaumholz und stehenden Walnuß­bäumen. Durch diese Bekanntmachung werden Vor­räte an Nußbaumholz mit einer Mindeststärke von 6 cm, einer Mindestlänge von 100 cm und einer Min- destbreite von 20 cm sowie alle stehenden Wallnuß­bäume, deren Stämme bei einer Messung in Höhe von 100 cm über dem Boden einen Umfang von minde- destens 100 cm aufweisen, beschlagnahmt. Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung» zu Gegenständen des Kriegsbedarf und ihre unmittelbare Veräußerung an staatliche Militärwerkstätten gestattet. Im üb­rigen darf ihre Verarbeitung und Veräußerung nur zur Erfüllung eines militärischen, Lieferungsauftrages erfolgen. Als Nachweis hierüber gilt eine schrift­liche Bescheinigung des Königl. stellv. General­kommandos, in dessen Bezirk der Verarbeiter oder Erwerber seinen Wohnsitz hat. Die Veräußerung und Verarbeitung dop Hölzern, die zur Herstellung von allgemein gestattet falls der VerkauMpreis für das Ku­bikmeter (Festmeter) der Ware 60 Mark nicht übersteigt. Die Bekanntmachung ordnet außer der Beschlagnahme eine Meldepflicht für alle vorbezeichneten Vorräte an Nußbaumholz und stehenden Walnußbäumen an. Die Meldung hat in einer in der Bekanntmachung näher bezeichneten Weise auf besonderen Meldescheinen zu erfolgen und zwar bis zum 25. Januar 1916. Die Meldescheine können bei den Landratsämtern, Be­zirksdirektionen und Kreisämtern angefordert werden. Der Wortlaut der Bekanntmachung, die u. a. auch eine Lagerbuchführung für diejenigen vorschreibt, die Nußbaumholz des Erwerbs wegen in Gewahrsam haben, ist bei dem Kgl. Landratsamt und der Polizei­verwaltung hier einzusehen.

Cassel, 12. Januar. Gegen die Zuchtlosigkeit der Jugendlichen richtet sich ein neuer Erlaß des kommandierenden Generals, der eine Erweiterung der früher über diesen Gegenstand getroffenen An­ordnungen bedeutet. Danach ist das Verbot des abendlichen Besuches von Wirtschaften auch auf Kaffee­häuser und Konditoreien ausgedehnt. Ferner finden sich in der Verfügung Verschärfungen der Be­stimmungen über Rauchen und Alkoholgenuß. Von allgemeinem Interesse ist das auch für Erwachsene geltende Verbot der Entnahme von Tabak aus Auto­maten. Die Entnahme ist nur innerhalb der Bahn­steigsperre für die Erwachsenen zugelassen. Weiter heißt es: Jugendlichen ist verboten: Das ziellose Auf- und Abgehen, wie der zwecklose Aufenthalt an Orten und zu Zeiten, die von den Ortspolizeibehörden zu bestimmen sind. Wirkliche Wanderungen Jugendlicher oder ein Ergehen zur Erholung in frischer Luft nach getanem Tagewerk soll hierdurch nicht beschränkt, wohl aber ein gemeinsames Herumtreiben Jugendlicher beiderlei Geschlechts verhindert werden.

Erfurt, 12. Januar. Bei einer einzelnen Dame in Bad Kösen erschien eine Zigeunerin und bot Spitzen zum Verkauf an. Um die zudringliche Person los zu werden, schützte die Dame vor, kein Geld zu haben. Die Zigeunerin ließ sich aber nicht abweisen, sondern sah die Dame scharf an und behauptete, daß sie doch Geld besitze. Wahrscheinlich durch die Zigeu­nerin sugeriert ließ sich die Dame verleiten einen Hundertmarkschein herbei zu holen. Im Laufe der Unterhaltung wußte die Zigeunerin solchen «Einfluß über die Dame zu gewinnen, daß sie den Hundert­markschein an sich nahm und damit das Weite suchte. Trotz sofortiger Verfolgung war es nicht möglich, die Schwindlerin zu fassen.

Biedenkopf, 12. Januar. Auch in unserem Kreise soll, und zwar in Biedenkopf zur Erinnerung an die jetzige große Zeit ein Wahrzeichen in der Form des Eisernen Kreuzes zum Nageln aufgestellt und später in der unteren Halle des Heimatmuseums aufgestellt werden.

Hanau, 11. Januar. Das verstorbene Ehepaar Rentner Joseph Waltz und Helene, geb. v. Pommer- Esche hat der Stadt Hanau ein Vermächtnis von 56000 Mk. zur Pflege unbemittelter Kranken zukommeu lassen. 50 000 Mk sind für Hanau, 6000 Mk. kür den Bezirk Kesselstadt bestimmt.