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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

für den Kreis Hersfeld

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im ; x»l vlSvlull amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Donnerstag, den 6. Januar

1916

Amtlicher Teil

Bekanntmachung,

betreffend

Veräutzerungs-.Verarbeitungs-undVewegungs- verbot für Web-, Trikot-, Wirk- und Strickgarne.

Vom 31. Dezember 1915.

Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, mit dem Bemerken, daß jede Nebertretung der erlassenen Bekanntmachung, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strasen verwirkt sind, nach Maßgabe der Bekannt­machungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf*) vom 24. Juni 1915 (RGBl. S. 357), vom 9. Oktober 1915 (RGBl. S. 645) und vom 25. November 1915 (RGBl. S. 778), sowie der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen**) vom 2. Februar 1915 (RGBl. S. 54), vom 3. September 1915 (RGBl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (RGBl. S. 648) bestraft wird. Auch kann die Schließung der Betriebe gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuver­lässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) angeordnet werden.

§1- Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung am 31. Dezember 1915 in Kraft.

§2.

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: sämtliche Vorräte ungefärbter, gefärbter, melierter

A. Webgarne, Trickotgarne und Wirckgarne (Kammgarn, Streichgarn, Kammgarn mit Streichgarn gezwirnt), gleichviel, ob diese Garne hergestellt sind aus:

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Kajchmri, ungewaschen, r uaengewajchen, fabrikmäßig gewaschen, karbonisiert, ohne oder mit einem Zusatz von Kunstwolle;

2. Spinnstoffen aus reiner Schafwolle, Kamel­wolle, Mohair, Alpaka, Kaschmir, also Kamm­zug, Kämmlingen, Abgängen jeder Art aus Wäscherei, Kämmerei, Kammgarn- und Streichgarnspinnerei, Weberei, Strickerei und Wirkerei, ohne oder mit einem Zusatz von Kunstwolle;

3. aus Mischungen, der unter 1 und 2 ge­nannten Spinnstoffe ohne oder mit einem Zusatz von Kunstwolle.

B. Strickgarne (Hand- und Maschinen-Strickgarne aus Kammgarn, Streichgarn, Kammgarn mit Streichgarn gezwirnt), gleichviel, aus welchen der unter A genannten Spinnstoffe diese Gar­ne hergestellt sind, oder mit einem Zusatz von Baumwolle oder anderen pflanzlichen Spinn-

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stoffen.

§3.

Beräußerungsverbot.

Die in § 2 bezeichneten Garne werden hiermit beschlagnahmt. Ihre Veräußerung zu anderen als zu Heeres- oder Marinezwecken ist vom 31. Dezember 1915 ab verboten.

Als Veräußerung zu Heeres- oder Marinezwecken

~ Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver­wirkt sind, bestraft:

1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände herauszugeben oder sie auf Verlangen des Er- werbers zu überbringen oder zu versenden, zu­widerhandelt;

2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Beräußerungs- vder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt;

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegen­stände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt;

4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbe­stimmungen zuwiderhandelt.

**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder nnvollstän- dige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Borräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschrlebe- nen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterlaßt. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige An­gaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitauiend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzunch- ten oder zu führen unterläßt.

gilt nur die Veräußerung an »die Kriegswollbedarf- Aktiengesellschaft, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 3, oder die mit Genehmigung der Kriegs-Rohstoff-Ab- teilung des Königl. Preutz. Kriegsministeriums an Militär- oder Marinebehörden getätigten Veräuße­rungen.

Ueber jede Veräußerung von Garnen wird von der Kriegswollbedarf-Akt.-Ges. ein Veräußerungsschein in dreifacher Ausfertigung ausgestellt. Die Haupt­ausfertigung hat der Veräußerer an das Webstoff­meldeamt (Wollbedarfs-Prüfungsstelle) der Kriegs- Rohstoff-Abteilung des Königl. Preuß. Kriegsmini­steriums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 11, .unterschrieben und mit Firmenstempel versehen, un­verzüglich einzusenden. Nebenausfertigung 1 be­hält die Kriegswollbedarf-Akt.-Ges.,Nebenausfertigung

2 hat der Veräußerer als Beleg aufzubewahren.

Bon denjenigen Garnen, deren Ankauf die Kriegs- wollbedarf-Akt.-Ges. ablehnt, sind innerhalb zwei ' Wochen nach Empfang des ablehnenden Bescheides Muster unter genauer Angabe der abgelehnten Mengen an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königl. Preuß. Kriegsministeriums, Sektion W. I, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 910, zu senden. Die Kriegs- Rohstoff-Abteilung bestimmt über die Verwendung dieser Garne oder gibt sie frei.

Die Eigentümer der in § 2 bezeichneten Gegen­stände haben die Enteignung zu gewärtigen, sofern sie nicht bis zum 31. März 1916 ihre Bestände an die Kriegswollbedarf-Aktien-Gesellschaft veräußert haben. Ueber den von der Kriegswollbedarf-Akt.-Ges. zu zahlenden Uebernahmepreis entscheidet, falls eine güt­liche Einigung nicht zustanöekommt, das Reichsschieds­gericht für Kriegsbedarf.

Ausnahmen vom Beräußerungsverbot.

Ausgenommen von den in § 3 getroffenen An­ordnungen sind:

1. von den in § 2 unter A aufgeführten Web-, Trikot- und Wirkgarnen alle Stoppen, Schleifen (Loop- ÄSTJTTÄ^^

Fäden gezwirnt sind;

2. von den in § 2 unter B aufgeführten Strickgarnen a) alle im Haushalt und in Hausgewerbebe- trieben zum Zwecke der eigenen Verarbeitung befindlichen Mengen,

b) 10 vom Hundert der Vorräte, die sich beim Inkrafttreten der Anordnungen dieser Be­kanntmachung bereits in Warenhäusern zum Kleinverkauf und zum Verkauf an Hausge­werbebetriebe, und 30 vom Hundert der Bor­räte, die sich beim Inkrafttreten der An­ordnungen dieserBekanntmachung in sonstigen offenen Ladengeschäften zum Kleinverkauf und zum Verkauf an Hausgewerbebetriebe befanden.

Diese Ausnahmen von dem Beräußerungsverbot greifen jedoch nur hinsichtlich der in Ziffer 1 bzw. 2 b näher bezeichneten Gegenstände und Mengen dann Platz, wenn

aa) die Gegenstände, welche in Ziffer 2 b dieses Paragraphen näher bezeichnet sind, zum Klein­verkauf unmittelbar für die Verarbeitung im Haushalt und zum Verkauf an Hausgewerbe­betriebe auch weiterhin wirklich feilgehalten werden,

bb) der Verkaufspreis der einzelnen Sorten der in Ziffer 1 und 2 b dieses Paragraphen näher be­zeichneten Gegenstände jeweils nicht höher be­messen wird, als der zuletzt vor dem Inkraft­treten dieser Bekanntmachung von demselben Verkäufer erzielte Verkaufspreis.

Wer trotz dieser Vorschriften die von dem Ver- äußerungsverbot ausgenommenen Mengen zurückhält oder höhere Verkaufspreise fordert, hat sofortige Ent­eignung der Waren zu gewärtigen.

Weitere Freigaben von Vorräten der in § 2 unter B näher bezeichneten Strickgarne, soweit sie sich beim Inkrafttreten dieser Bekanntmachung in Waren­häusern und sonstigen offenen Ladengeschäften zum Kleinverkauf und zum Verkauf an Hausgewerbebe­triebe befanden, sind in Aussicht genommen. Einzel­anträge auf Freigabe sind zu unterlassen, weil sie nicht berücksichtigt werden können.

§ 5.

Berarbeitungs- und Berwendungsverbot.

Das Färben, Zwirnen, Verweben, Verstricken, Verwirken, sowie jede andere Art der Verarbeitung und Verwendung der in § 2 bezeichneten Garne ist nach dem 31. Dezember 1915 verboten.

Fortsetzung des Amtlichen Teils auf der 4. Seite.

Bus der Heimat.

* (Die Postbeamtenschaft im Kriege.) Bon den aus dem Oberpostdirektionsbezirk Cassel stam­menden mittleren Postbeamten haben im letzten Vierteljahr einer das Eiserne Kreuz erster Klasse und zehn das Eiserne Kreuz zweiter Klasse erhalten; zu Offizieren des Beurlaubtenstandes sind drei be­fördert worden; auf dem Felde -er Ehre gefallen

find in dem gleichen Zeitraum sechs mittlere Beamte. Die Zahl der im gesamten Reichspostgebiet zur Fahne, zur Feldpost oder zum Dienst in den besetzten fremden Gebieten einberufenen Post- und Telegraphenbeamten beläuft sich am Jahresende auf rund 90000. Hiervon haben insgesamt 36 mittlere Beamte das Eiserne Kreuz erster und 3950 die gleiche Auszeichnung zweiter Klasse erhalten, von zahlreicher anderer Auszeichnung abgesehen. Die Zahl der auf dem Felde der Ehre gefallenen mittleren Postbeamten beträgt am Ende des Jahres rund 1530.

§ Hersfeld, 5. Januar. Mit dem 4. Januar 1916 tritt eine zweite Nachtragsverordnung zu der Bekannt­machung betreffend Kautschuk (Gummi), Guttapercha, Balata und Asbest sowie von Halb- und Fertigfabri- katen unter Verwendung dieser Rohstoffe in Kraft. Hiernach sind Fahrraddecken (montiert und un= montiert) mit Garantie und Fahrradschläuche (montiert und unmontiert) die bisher nur meldepflich- tig waren, ebenfalls beschlagnahmt. Diese Gegenstände dürfen vom 4. Januar 1916 ab in Bayern nur noch an die Traindepots des 1. und 2. Bayerischen Armee­korps, in Sachsen nur noch an die Königl. Munitions­fabrik in Dresden, in Württemberg nur noch an die Königliche Württembergische Artillerie- und Train- depot-Direktion und in sämtlichen übrigen Bundes­staaten nur noch an die Königliche Gewehrfabrik in

aus! wer:

Spandau oder an deren durch schriftlichen Auftrag gewiesene Beauftragte verkauft oder geliefert den. Es wird besonders darauf hingewiesen, daß

die Meldepflicht für Fahrraddecken und Fahrrad­schläuche durch die Beschlagnahme nicht geändert wird. Der Wortlaut dieser Nachtragsverordnung ist bei dem Kgl. Landratsamt und der Polizei Verwaltung hier einzusehen.

Bebra, 3. Januar. In einem Abteil zweiter Klasse eines Thüringer Zuges wurde eine Dame an­getroffen, die eine nach einer anderen Strecke lautende Fahrkarte einer geringeren Klasse aufwies. Sie wurde , ' »OWWWWOMMiWDW MMt zunächst in das Krankenhaus nach Eschwege gebracht.

Cassel, 3." Januar. (Vollversammlung der Landwirtschaftskammer.) In der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer am Mittwoch, 19. Januar, wird Herr Professor Dr. Dade-Berlin auch einen Bortrag überDie Lage der deutschen Landwirtschaft im zweiten Kriegsjahr" halten. Im übrigen werden Etatssachen erledigt.

Göttingen, 2. Jan. Gestern wurde in die hiesige Klinik ein sechs Jahre altes Mädchen aus Winzen- burg eingeliefert, das durch einen unglücklichen Schuß schwer verletzt worden war. Der Schulknabe Hof­meister trug ein Jagdgewehr, es entlud sich und die Ladung ging mitten hinein in eine Schar spielender Kinder. Ein Mädchep, dessen Vater im Felde steht, wurde schwer verletzt.

Hann.-Münden, 4. Januar. Tödlich verunglückt ist gestern abend der 47 Jahre alte Fuhrknecht Curdt. Als er nahe der Fuldabrücke den schwer mit Holz be- ladenen Wagen bremsen wollte, glitt er aus, geriet unter die Hinterräder, die ihm über die Brust gingen und wurde sofort getötet. Er hinterläßt eine Frau mit vier Kindern.

Gießen, 30. Dezember. Wo mitunter noch Gold zu finden ist, zeigt ein Vorfall, der sich in der hiesigen medizinischen Universitätsklinik ereignete. Dort starb als Ortsarme eine hier wohlbekannte Kartenschlägerin. Als man das Handkörbchen, das sie mit in die Klinik genommen hatte, untersuchte, fand man u. a. über 1000 Mk. bares Geld, worunter 920 Mk. in Doppel- kronen.

Nidda, Oberhessen, 3. Januar. In der Packstube der Cloßschen Buchdruckerei wurde das in der Familie Cloß bedienstete Mädchen Freymann ermordet aufge­funden. Als der mutmaßliche Täter kommt ein junger Mann in Betracht, der mit dem Mädchen in Beziehungen stand und jetzt von hier verschwunden ist.

Hanan, 1. Januar. Da in der letzten Zeit viele Milchproduzenten Verträge über Lieferungen von Milch nach den benachbarten Großstädten abgeschlosien haben, ist vom 1. Januar ab die Ausfuhr von Rtilch aus den Kreisen Hanau Stadt und Land verboten worden. Ausgenommen von diesem Verbot sind die­jenigen Milchlieferungen die bereits vor dem 1. Jan. 1915 bestanden haben. Diese dürfen in der seitherigen Weise weiter erfolgen.

Hanau, 4. Januar. In Deckenpfronn zeigte ein Landwehrmann seiner Familie eine aus dem Felde mitgebrachte Granate. Das Geschoß explodierte und tötete die Frau, die Tochter und den 5jährigen Sohn.

Hagen, 1. Januar. (Die Frau mit zwei Männern.) Eine in Altenhagen wohnende Kriegerfrau hatte es mit dem Heiraten so eilig, daß sie, obwohl über das himmlische oder irdische Wohlergehen ihres Ehelichsten in tödlicher Ungewißheit, denersten besten" Ersatz Mann nahm. In die Flitterwochen hinein weht nun ein Brief des entthronten Ersten aus der Ge­fangenschaft. Ob die lustige Witwe sich den hinter den Spiegel steckt? '