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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugsprei»- vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld. ^--------.... .............................

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für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im ; amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 2.

Dienstag, den 4. Januar

1916

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 20. Dezember 1915.

Am 1. April 1916 scheidet ein Drittel der die Ge­meindevertretung bildenden Gemeindeverordneten in den Landgemeinden ans.

Die Ergänzung der Gemeindevertretung durch neue Wahlen hat zu erfolgen.

Die hierzu erforderlichen Vorbereitungen haben durch die Herren Bürgermeister der in Betracht kommenden Gemeinden alsbald zu erfolgen.

Ich nehme dieserhalb auf den Inhalt meiner Ver­fügung vom 3. Januar 1899 A. Nr. 24 im Kreisblatt Nr. 3, vom 9. Januar 1900 A. Nr. 55, im Kreisblatt Nr. 4, vom 9. Januar 1902 A. Nr. 96 im Kreisblatt Nr. 5, vom 14. Januar 1904 A. Nr. 179 im Kreisblatt Nr. 7 und vom 3. Januar 1906 A. Nr. 17 im Kreis­blatt Nr. 2 Bezug.

Nach diesen Bestimmungen und denjenigen der Landgemeindeordnung vorn 4. August 1897 hat zu­nächst die Berichtigung der Liste der Gemeindeglieder und sonstigen Stimmberechtigten und die Anfertigung der Wählerliste (Abteilungsliste) wie auch die Offen- legung^ der Letzteren in der Zeit vom 15. bis 80. Januar 1916 in einem vorher zur öffentlichen Kennt­nis zu bringenden Raume zu Jedermanns Einsicht zu erfolgen.

Nach Ablauf der Offenlegungsfrist ist die Wähler­liste abzuschließen und mit der Bescheinigung zu ver­sehen, daß Einwendungen nicht erhoben, oder, daß solche in ordnungsmäßiger Weise erledigt sind.

Die Berichtigung der Liste der Gemeindeglieder und sonstigen Stimmberechtigten sowie die Anferti­gung und Offenlegung der Wählerliste unterbleibt in denjenigen Gemeinden, die in Ausführung der Ver­ordnung betreffend die Sicherstellung des kommunalen Wahlrechts der Kriegsteilnehmer vom 7. Juli 1915 (G. S. S. 111.) beschlossen haben, von einer Aufstellung allgemeinen und Einzelberichtigung sowie Auslegung i|«^B der MuMlama^ ^Gemeindeglieder) ahzusehen und die letzte endgültige Liste zu Grunde zu legen. Die Gemeinden, die im Sinne des Abs. 2 des § 1 der angeführten Verordnung beschlossen habBn, haben bei der Aufstellung pp. der Listen den Beschluß entsprechend zu beachten.

Die Ergänzungswahlen, zu denen die Wahlberech­tigten gemäß § 30 der Landgemeindeordnung minde­stens eine Woche vor dem Wahltage (letzterer nicht mit eingeschlossen) in ortsüblicher Weise einzuladen sind, und deren Ergebnis sofort nach Beendigung auf ortsübliche Weise bekannt zu machen ist, sind in der Zeit vom 1. bis 8. März 1916 vorzunehmen, damit durch die zweiwöchige Frist, innerhalb der gegen die Gültigkeit der Wahlen Einsprüche erhoben werden können und die nach Ablauf dieser Frist alsbald zu erfolgende Beschlußfassung der Gemeindevertretung über die Gültigkeit dieser Wahlen (§ 37, Absatz 1 Ziffer 2 der Landgemeindeordnung), zu welcher Sitzung die Mitglieder der Gemeindevertretung nach Maß­gabe der Vorschrift im § 68, Absatz 3 der Landgemeinde­ordnung besonders einzuladen sind, nicht verhindert wird, daß die neu gewählten Mitglieder ihr Amt a m 1. April 1916 antreten können.

Die neu gewählten Mitglieder sind von dem Bürgermeister in der nach dem 1. April 1916 statt- sindenden ersten Sitzung der Gemeindevertretung in die Letztere einzuführen und durch Handschlag zu ver­pflichten.

Die erforderlichen Formulare zu den Wähler­listen, Wahlprotokollen usw. sind in der L. Funk'schen Buchdruckerei in Hersfeld zu haben.

Bis spätestens zum 30. März 1916 ist mir sodann von den Herren Bürgermeistern der in Betracht kommenden Gemeinden über das Ergebnis der statt- gehabten Ergänzungswahlen entsprechender Bericht zu erstatten. Aus diesem Berichte muß zu ersehen sein, welche Gemeindeverordnete ausgeschieden und welche Personen an deren Stelle als Gemeindever­ordnete gewählt sind.

J. A. Nr. 13106. Der Landrat.

. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Gewinnung von Lei nur Ankrantsamen.

Veröffentlichungen des Preußischen Landwirt- schaftsministeriums.

Das in diesem trockenen Jahr gewachsene Sommer­getreide enthält beträchtliche Mengen Beimischungen von Hederich, Ackersenf, Leindotter und ölhaltigen Unkrautsamen, die beim Dreschen und bei der späteren Reinigung des Getreides ausgesiebt werden. Diese Sämereien sollten, auch wenn es sich um ganz kleine Mengen handelt, den Oelmühlen zur Oelgewinnung zugeführt werden. Der Kriegsausschuß für pflauzUche und tierische Oele und Fette hat in jedem Kommunal- verband einen Kommissionär ernannt, der ebenso wie alle anderen Oelfrüchte auch diese beim Ausputz ge­wonnenen Oelsamen abnimmt. Der Preußische Land- wirtschaftsminister fordert die Landwirte auf, auf die

Gewinnung dieser ölhaltigen Samen zu achten und sie zur Ablieferung zu bringen.

Berlin, den 19. Dezember 1915.

Hersfeld, den 30. Dezember 1915.

Wird veröffentlicht.

Für den Kreis Hersfeld sind als Kommissionäre die Firma L. Strauß Söhne in Kirchhain und die An- und Verkaufsgesellschaft Hessenland in Cassel be­stellt worden.

L 14704. _ Der Landrat.

J. B.:

Funke, Kreissekretär.

Bus der Heimat.

* (Sorgfältige Verpackung der Feldpost­pakete nach dem Balkan.) Die bulgarische Post­verwaltung klagt immer noch darüber, daß die Ver­packung der für Bulgarien, Griechenland und die Türkei bestimmten Pakete vielfach nicht den be­stehenden besonders schwierigen und umständlichen Beförderungsverhältnissen entspreche. Da die Pakete oft umgeladen, zum Teil auf Dampfern befördert werden und bisweilen längere Zeit in größeren Stapeln lagern'müssen und unter diesen Umständen den Einwirkungen von Druck, Stoß und Witterungs­verhältnissen in hohem Maße ausgesetzt sind, ist eine besonders starke und sorgfältige Verpackung und Ber- schnürung der Sendungen unbedingt erforderlich. Ungenügend verpackte Pakete nach den bezeichneten Ländern werden künftig von der Postbeförderung ausgeschlossen werden.

* (Der neue Kriegsgröschen.) Dem eisernen Kriegssünfer soll nun auch das eiserne Zehnpfennig­stück folgen. Der Bundesrat hat die Ausprägung dieser neuen Münzen beschlossen. Der neue Groschen wird dem eiseenon Fünfer in d i V

E) fein: auf der Vorderseite steht die Zahl darunter Pfennig" und7die Jahreszahl, und darüberDeut­sches Reich". Auf der Rückseite wird der Adler nur so groß sein wie auf den Fünfpfennigstücken, aber dafür mit einem Perlenkranz umgeben sein. Der Rand der Eisengroschen wird abweichend von den Fünfern nicht gerippt sein. Wenn man auch an maßgebender Stelle die Notwendigkeit erkennt, die neue Münze möglichst schnell in Verkehr zu bringen, so wird doch noch einige Zeit vergehen, bevor der erste eiserne Groschen erscheint. Es sollen für 10 Millionen Mark ausgeprägt werden, das sind 100 Millionen Stück.

* (Jagdkalender.) Im Monat Januar dürfen geschossen werden: Rot- und Damwild, Hasen (bis 15.), Auer-, Birk-, Hasel- und Fasanenwild, wilde Enten, Schnepfen, Trappen, alle jagdbaren Waffervögel, männliches Muffelwild.

* (Deutschlands Volks schullehrer i m Feld.) Nach einer im letzten Sommer veranstalteten Erhebung waren von den 150 000 Volksschullehx.ern rund 55000 eingezogen. Von diesen waren vor dem Kriege 20 Oberleutnant, 646 Leutnant, 857 Feldwebel- leutnnant und Offtzierstellvertreter, 12980 Feldwebel, Vizefeldwebel und Unteroffiziere. Ende Mai 1915 er­gaben sich mit Einschluß der bereits gefallenen Leh­rer folgende Zahlen; 7 Hauptleute, 111 Oberleutnants, 3199 Leutnants, 2258 Feldwebelleutnants und Offizier­stellvertreter und 20 916 Feldwebel und Unteroffiziere. 5161 Lehrer waren Inhaber des Eisernen Kreuzes.

):( Hersfeld, 3. Januar. Der Postschaffner Kon- rad Fälber von hier wurde zum Ober-Post­schaffner ernannt.

Die tzalbwiichftiev.

Nach Zeitungsberichten haben die kommandierenden Generale in Kassel und Posen sich genötigt gesehen, für ihren Befehlsbereich Maßnahmen gegen die Ver­wahrlosung unserer schulentlassenen erwerbstätigen Jugend zu treffen. Die Verbote des Wirtshaus- und VarieUtheaterbesuches, des Rauchens auf der Straße werden den ungeteilten Beifall aller derjenigen finden, die mit Schmerz sehen müssen, wie ein großer Teil unserer Jugend von dem Ernst der Zeit nichts ver­spürt, wie sie von ihren Bedürfnissen und Ansprüchen nichts opfert. Ein Offizier, der als Adjutant einer Landsturmformation steht, deren Mannschaften aus Westfalen, Rheinland und Hessen-Nassau, aus den verschiedensten Zweigen unseres Wirtschaftslebens stammen, schreibt dazu: ich höre im Gespräche mit Familienvätern immer wieder die bange Entgegnung, meine Frau kann unseres 16jährigen Jungen nicht mehr Herr werden, er verdient 3 bis 4 Mark täglich und steht auf eigenen Füßen, wir müssen froh sein, daß er noch zu Hause wohnt und wenigstens Kostgeld zahlt." Und ich konnte mehr als einen Brief lesen, in dem die Frau ihrem Manne mitteilt, daß sie sich ehrlich plage und gewissenhaft mit der Kriegsunter­stützung hauszuhalten suche, der 16-, 17jährige Sohn hätte trotz der Teuerung das Kostgeld nicht erhöht, aber Zehnpfennig-Zigaretten könne er sich leisten. Die völlige Umwertung des Familienlebens, das

Herabsinken der Bande zwischen Eltern und Sohn in ein Verhältnis zwischen Kostgeber und Kostgänger, das Schwinden von Autorität und Pietät, die Mög­lichkeit für die jungen Leute, ihren verhältnismäßig hohen Lohn nach Abzug des geringfügigen Kostgeldes für Zigaretten, Alkohol und sonstige zweifelhaften Genüsse uneingeschränkt verwenden zu können, das sind die Punkte, wo es gilt, einzusetzen. Die Haupt­arbeit liegt gewiß auf religiös-sittlichem Gebiete, aber behördliche Maßnahmen können und müssen sie stützen. Eine Anzahl rheinisch-westfälischer Stadt- und Land­gemeinden haben schon ein Ortsstatut gegen die Ver­wahrlosung der Jugend erlassen. Die guten Er­fahrungen, die sie gemacht haben, die Zustimmung, die ich in zahlreichen Briefen erhielt, lassen mich die Bitte an unsere stellvertretenden kommandierenden Generale aussprechen, zur Stärkung der Familien- autorität die Gemeinden zum Erlaß von Ortsstatuten anzuhalten. Und eine weitere Bitte schließe ich an: die Einführung des Sparzwanges für alle minder­jährigen Erwerbstätigen. Arbeitgeber müßten ver­pflichtet werden, 10 v. H. der Löhnung der minder­jährigen Arbeiter einzubehalten und bei der Kommu- nalsparkasse zinsbar anzulegen. Die freie Verfügung erhält der Sparer mit dem 25. Lebensjahre oder bei früherer Verheiratung. Jeder unserer erwerbstätigen Jugendlichen kann zehn vom Hundert seines Ver­dienstes sparen. In besonderen Notfällen mag die Gemeinde völlige oder teilweise Befreiung vorn Spar- zwange erteilen. Wir müssen von unserer Jugend dieses sittliche Opfer der Selbstüberwindung fordern. Es ist keine undurchführbare oder den Arbeitgeber stark belastende Forderung. Das lehren die Berichte der Gewerbebetriebe, die mit gutem Erfolge die Fabriksparkassen geschaffen haben. Und darin stimmen alle Berichte überein, daß der Sparzwang eine wirk- .... fame Waffe gegen die Vergnügungs- und Ver­schwendungssucht ist und zugleich ein Ansporn M ...

Merkblatt für die Herren Landwirte!

In den Kreisen der Landwirtschaft scheint noch vielfach Unklarheit darüber zu bestehen, in welchem Umfange die Gerste an die Gersten-Berwertungs-Ge- fellschaft m. b. H. verkauft werden darf.

Wir sehen uns deshalb widerum veranlaßt, die Herren Landwirte zur Aufklärung auf folgendes hin­zuweisen :

Von der gesamten selbstgewonnenen Gerste dürfen die Landwirte die eine Hälfte in ihrem landwirtfchaft- lichen Betrieb nach Belieben verwenden. Verkäufe aus dieser Hälfte sind an die Gersten-Verwertungs- Gesellschaft m. b. H. gegen Bezugsscheine ohne weiteres zulässig.

Die andere Hälfte der Gerste ist grundsätzlich dem Kommunalverband zur Verfügung zu halten. Gleich­wohl darf auch aus dieser Hälfte Gerste an die Gersten-Berwertungs-Gesellschaft m. b. H. gegen Be­zugsschein abgegeben werden.

Hiernach ist also zusammenfassend zu bemerken, daß der Landwirt seine gesamte Gerste, sofern er sie nicht im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb ver­wenden, oder innerhalb seines eigenen Kontingents verarbeiten, oder in seiner bereits bestehenden Saat­gutswirtschaft für Saatzwecke an Dritte liefern will, im vollen Umfange an die Gersten-Verwertungs-Ge- fellschaft m. b. H. veräußern darf.

Wir möchten nicht verfehlen, hierbei zu erwähnen, daß der Kommunalverband bei seinen Ankäufen den gesetzlichen Höchstpreis von Mk. 300, für die Tonne einhalten muß, während die Gersten-Verwertungs- Gesellschaft m. b. H., für deren Ankäufe nach aus­drücklicher Bestimmung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1915 diese Höchstpreise nicht gelten, in der Lage ist, ihren Kommissionären die Zahlung wesentlich höherer Preise und zwar je nach Art und Güte bei Jndustriegerste bis zu Mk. 350, bei Braugerste bis zu Mk. 400, für die Tonne vorzuschreiben.

Die Bewertung der Gerste geschieht durch die Bonitierungskommission der Gesellschaft unter Mit­wirkung von Fachleuten aus landwirtschaftlichen Kreisen.

Die Einkaufspreise der Gersten-Verwertungs-Ge- sellschaft m. b. H. sind kürzlich im Einverständnis mit dem Ständigen Ausschutz des Deutschen Landwirt- schaftsrats und der Reichsfuttermittelstelle endgültig festgesetzt worden. Eine weitere Erhöhung derselben hat nach der Absicht sämtlicher beteiligten Stellen als vollkommen ausgeschlossen zu gelten.

Die Zurückhaltung der Gerste aus spekulativen und gewinnsüchtigen Beweggründen ist daher zweck­los und widerspricht durchaus den wahren Interessen der deutschen Landwirtschaft.

Da ferner 15° ' also etwa der sechste Teil der ge­samten Biererzeugung. an unsere Truppen abgegeben werden müssen, so ist es schon aus diesem Grunde auch patriotische Pflicht jedes Landwirts, durch bereit­willige Hergabe seiner Gerste dazu beizutragen, daß diese Ansprüche des Vaterlandes in vollem Umfang erfüllt werden können.

Gcrsten-Bettvertnngs-Gesellschast m. b. H.