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tz ersseid er Tageblatt

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Amtlicher Anzeiger

ch für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post Le- » g *k zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei «OvlMvtOtt Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Vezugsprek viert

für den Kreis Hersfeld

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Nr. 1.

Sonnabend, den 1. Januar

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. j

1916

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung,

Betreffend

Veräutzerungs- und Vsrarbeitungsverbot für reine Schafwolle, Kamelhaare, Mo­hair, Alpaka, Kaschmir oder andere Tier­haare sowie deren Halberzeugnisse und

Abgänge.

Vom 31. Dezember 1915.

Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung der erlassenen Bekanntmachung, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach Maßgabe der Bekannt­

machungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf*) vom 24. Juni 1915 (RGBl. S. 357), vom 9. Oktober 1915 (RGBl. S. 645) und vom 25. November 1915 jRGBl. S. 778), sowie der Bekanntmachungen über Borratserhebungen**) vom 2. Februar 1915 sRGBl. S. 54), vom 3. September 1915 sRGBl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 sRGBl. S. 648) bestraft wird. Auch kann die Schließung der Betriebe gemäß der Be­kanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Per­sonen vom Handel vom 23. September 1915 sRGBl. S. 603) angeordnet werden.

. §1. Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkünd- llng am 31. Dezember 1915 in Kraft.

§2.

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von dieser Bekanntmachung sind betroffen:

a) ungefärbte und gefärbte reine Schaf-1 LS

wolle, Kamelhaare, Mohair, Alpaka,

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waschen, fabrikmäßig gewaschen, bonisiert,

b) ungefärbte und gefärbte Spinnstoffe

aus reiner Schafwolle, Kamelhaare,

Mohair, Alpaka, Kaschmir, also Kamm- '" zug, Kämmlinge und Abgänge jeder

Art dieser Spinnstoffe aus Wäscherei,

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Kämmerei, Kammgarn- und Streich- s garnspinnerei, Weberei, Strickerei und £

Wirkerei,

c) Zickel-, Ziegen-, Kälber-, Rinder-, Fohlen- und Pferdehaare, mit Aus­nahme von Schweif- und Mähnen- Haaren.

8 3.

Beräntzernngsverbot.

Im Nachstehen­den kurzTier­haare" genannt

Die im § 2 genannten Spinnstoffe und Tierhaare werden hiermit beschlagnahmt. Die Veräußerung zu anderen als zu Heeres- oder Marinezwecken ist vom 31. Dezember 1915 ab verboten. Als Veräußerung zu Heeres- oder Marinezwecken gilt bei den Spinn­stoffen nur die Veräußerung an die Kriegswollbedarf- Aktiengesellschaft, Berlin SW 48, Berl. Hedemannstr. 3, bei den Tierhaaren nur die Veräußerung an die Vereinigung des Wollhandels, Leipzig, Fleischerplatz 1.

Ueber jede Veräußerung von Spinnstoffen wird von der Kriegswollbedari-Aktiengesellschaft, über

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver­wirkt sind, bestraft:

1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegen­stände herauszugeben oder sie auf Verlangen des Erwerbers zu überbringen oder zu versenden, zuwiderhaudelt;

2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs- vder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt;

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegen­stände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt,-

4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbe- stimmungen zuwiderhaudelt.

**)Wer vor sätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollstän­dige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mk. bestraft. Auch können Vorräte, die verschwiegen sind, imUrteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebe­nen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige An­gaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfall mit Gefängnis bis zu echs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer ahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher cinzurich- ten oder zu führen unterläßt.

jeöe Veräußerung von Tierhaaren wird von der Vereinigung des Wollhandels ein Veräußerungsschein in dreifacher Ausfertigung ausgestellt. Die Haupt­ausfertigung hat der Veräußerer an das Webstoff- melöeamt (Wöllbedarfs-Prüfungsstelle) der Kriegs- Rohstoff-Abteilung, Berlin SW 48, Berl. Hedemannstr. 11, unterschrieben und mit Firmenstpempel versehen, unverzüglich einzusenden. Durchschrift Nr. 1 be­hält die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft, be­ziehungsweise die Vereinigung des Wollhandels, Durchschrift Nr. 2 hat der Veräußerer als Beleg aufzubewahren.

Von denjenigen Spinnstoffen und Tierhaaren, deren Ankauf die Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft, beziehungsweise die Vereinigung des Wollhandels ablehnt, sind innerhalb zwei Wochen nach Empfang des ablehnenden Bescheides Muster unter genauer Angabe der abgelehnten Mengen an die Kriegs-Roh- stoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs­ministeriums, Sektion W. I., Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 9 10, zu senden. Die Kriegs-Rohstoff- Abteilung bestimmt über die Verwendung dieser Spinnstoffe und Tierhaare oder gibt sie frei.

Die Eigentümer der in § 2 bezeichneten Gegen­stände haben die Enteignug zu gewärtigen, sofern sie nicht bis zum 31. März 1916 ihre Bestände an die in Absatz 1 bezeichneten Stellen veräußert haben. Ueber den Uebernahmepreis entscheidet mangels Einigung endgültig

a. soweit Höchstpreise für die Gegenstände festgesetzt sind, die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W. I., in Berlin nach Anhörung einer Sachverständigen- Kommission, deren Zusammensetzung die Kriegs- Rohstoff-Abteilung unter Zuziehung von Sach­verständigen aus den Kreisen der Industrie und des Handels vornimmt,

b. soweit Höchstpreise für die Gegenstände nicht sest- gesetzt sind, das Reichsschiedsgericht für Kriegs­bedarf.

Berarbeitungs- und BermendnngsverVot.

Das Waschen, Krempeln, Mischen, Kämmen, Fär­ben, Filzen und Verspinnen der in § 2 genannten Spinnstoffe und Tierhaare allein, untereinander oder mit irgendeinem reinen oder gemischten Zusatz­spinnstoff (z. B. Kunstwolle, Baumwolle, Kunstbaum­wolle, Seide, Kunstseide oder anderen Faserstoffen), sowie jegliche andere Art der Verarbeitung und Ber-

Wendung ist nach dem 31. Dezember 1915 verboten.

Diejenigen Mengen von Spinnstoffen und Tier­haaren, welche sich beim Inkrafttreten dieser Be­kanntmachung bereits auf den Krempeln befanden, dürfen weiter verarbeitet werden.

Nach dem 31. Dezember 1915 ist das Waschen, Krempeln, Mischen, Kämmen, Färben, Filzen und Verspinnen, sowie jegliche andere Art der Verarbei­tung und Verwendung nur zur Herstellung solcher Halb- oder Fertigerzeugnisse gestattet, deren An­fertigung vom Königlich Preußischen Kriegsministe­rium,Reichsmarineamt oder Bekleidungs-Beschaffungs- amt unmittelbar oder durch Vermittelung des Kriegs- Garn- und Tuchverbandes E. B., des Kriegs-Woilache-, Kriegs-Decken- oder Kriegs-Wirk- uüd, Strick-Ver­bandes, sämtlich in Berlin, ausdrücklich in Auftrag gegeben worden ist.

Der Nachweis der Verwendung zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres- oder Marineverwaltung ist zu führen. Er gilt nur als geführt, wenn der Ab­nehmer der Halb- oder Fertigerzeugnisse dem tieferer einen amtlichen Belegschein (§ 8) in doppelter Aus- fertigung ordnungsgemäß ausge'füllt und unter­schrieben übergibt, der von der Heeres- oder Marine­behörde bestätigt und von dem Webstoffmeldeamt (Wöllbedarfs-Prüfungsstelle) mit Genehmigungsver­merk versehen ist. Eine Ausfertigung des Beleg­scheines behält das Webstoffmeldeamt (Wollbedarfs- Prüfungsstelle), die zweite hat der Lieferer als Beleg aufzubewahren.

Die Verarbeitung eigener Bestände der in § 2 genannten Spinnstoffe und Tierhaare zu Heeres- oder Marinezwecken muß bis zum 31. März 1916 erfolgt sein.

8 5.

Bestimmungen für die deutsche Schafschur und das Wollgefälle bei den Gerbereien (auch von ausländischen

Schaffellen.)

Auf die Wollen der deutschen Schafschur und das Wollgefälle bei den Gerbereien jauch von ausländischen Schaffellen) findet die Bekanntmachung über die Be­schlagnahme der deutschen Schafschur Nr. W. 1. 3808 8. 15. K. R. A. Anwendung.

Bei der Verarbeitung und Verwendung dieser Wollen ist ebensalls der Nachweis der Verwendung zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres- oder Marineverwaltung nach Maßgabe des § 4 Absatz 4 durch Belegschein (§ 8) zu erbringen.

Ausnahmen hinsichtlich der Einfuhr.

Diese Bekanntmachung findet nicht Anwendung auf diejenigen Mengen Spinnstoffe (nicht TikAhaare,) welche seit dem 14. Angust 1915 bis zum Inkrafttreten dieser Bekanntmachung und diejenigen Mengen Spinnstoffe und Ttexhaare, ivelche nach dein Jnkrast-

treten dieser Bekanntmachung vom Reichsausland (nid)t Zollausland und besetzte Gebiete) nach Deutsch­land eingesührt worden sind.

8 7.

Besondere Bestimmungen für Kammgarnspinner.

Für Kammgarnspinner wird angeordnet:

A. Die eigenen Bestände der Kammgaruspinner, so­wohl in Rohwollen einschließlich Rückenwäschen, gefärbten und ungefärbten gewaschenen Wollen, gefärbten und ungefärbten Kammzügen, ge­färbten und ungefärbten Vorgarnen in den Feinheitsgraden von AAAA bis einschließlich EI müssen zu der von dem Königlich Preußischen Kriegsministerium vorgeschriebenen Kriegs­mischung weiter versponnen und dürfen für andere Zwecke nicht verwendet werden.

Diese eigenen Bestände der Kammgarnspinner müssen bis zum 31. März 1916 versponnen und zur Weiterverarbeitung zu Heeres- oder Marine­zwecken abgeliefert sein.

Die in der vorgeschriebenen Kriegsmischung gesponnenen Webkammgarne für Militärstoffe, sowohl aus eigenen Beständen der Kammgarn­spinner, als auch aus Zuteilungen der Kamm- woll-Aktiengesellschaft hergestellt, dürfen nur durch Vermittlung des Kriegs-Garn- und Tuchverbandes

E. B., Berlin, veräußert werden.

Fortsetzung des Amtlichen Teils auf der 4. Seite.

Bus der Heimat«

Caffel, 30. Dez. Der Kommandeur des 1. Ersatz- Bataillons des Infanterie-Regiments von Wittich 3. kurhessisches Nr. 83, Oberstleutnant von Normann, Ritter des Eisernen Kreuzes und Ehrenritter des Johanniterordens, stürzte gestern vormittag gegen 1 all Uhr, als er mit seinem Bataillon von einer

größeren Uebung von der Dönche zurückkam, in der Aschrottstraße mit dem Pferde. Das Pferd strauchelte, hängen und stürzte so unglücklich, daß e deur unter sich begrub. Er erlitt eine schwere

Schädelverletzung und starb, ohne das Bewußtsein wiedererlangt zu haben, abends gegen 9 Uhr im Krankenhause Rotes Kreuz.

Arolsen, 29. Dezember. Der einzige Sohn einer hiesigen Familie hatte den Lauf einer Kinderpistole mit Zündplättchen gefüllt. Bei dem Versuch, diese mittels eines Stäbchens festzustoßen, explodierte die Zündmasse und derLadestock" flog dem Jungen mit solcher Wucht ins Auge, daß dieses herausgenommen werden mußte.

Homberg, 28. Dezember. In der letzten Schöffen­gerichtssitzung wurde der Landwirt N. aus dem be­nachbarten Allmuthshausen wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu vier Wochen Gefängnis verurteilt. Der Angeklagte hatte sich auf fremdes Jagdgebiet begeben, ohne etwas zu schießen. Bon einem Forstschutzbeamten beobachtet, erklärte er, einen vom Bürgermeister ausgestellten Erlaubnisschein zu besitzen, den er aber nicht vorzeigen wollte. Das Verlangen derAbgabe des Gewehrs wurde entschieden abgelehnt. Beantragt waren drei Monate Gefängnis­strafe, die aber auf obige Höhe ermäßigt wurde.

Iller liir das neue Jahr

dasHersfelder Tageblatt" noch nicht bestellt hat, beeile sich, damit in dem Bezüge keine Unterbrechung eintritt, denn heutzutage muß ein jeder täglich über die neusten liriegsereignisse

unterrichtet sein. Von größter

Wichtigkeit sind ferner die in dem

Hersfelder Tageblatt" erscheinen­den zahlreichen iMguooeii der Benorden

die von jedermann, besonders von Handels- und Gewerbetreibenden, gelesen werden müssen.