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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei ^Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Zerrsel-er

für den Kreis Hersfeld

Kreisblatt

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- ' holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags. 1

Nr. 305.

Donnerstag, den 30. Dezember

1915

Amtlicher Teil.

AusMrungsanweisung

für die Bestandsausnahme von Kaffee, Tee und Kakao am 3. Januar 1916.

1. Auf Anordnung des Reichskanzlers vom 29. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 791) findet am 3. Januar 1916 eine Erhebung der Borräte von Kaffee, Tee und Kakao statt.

2. Anzuzeigen sind alle Vorräte:

a) an Kaffee, d. h. nur Bohnenkaffee und Bohnen­kaffeemischungen, roh, gebrannt oder geröstet, auch gemahlen (also nicht Malzkaffee, Eichelkaffee, Feigenkaffee u. dergl.>,

bj an Tee, d. h. schwarzer oder grüner Tee von der im Auslande wachsenden Teepflanze (also nicht Lindenblütentee, Sennesblättertee, Kamillentee, u. dergl.),

c) an Kakao, d. h. nur roher, gebrannter oder ge­rösteter Kakao (also nicht halbfertige Kakaoerzeug­nisse wie Kakaobutter u. dergl., gebrauchsfertiges Kakaopulver und Schokolade.)

8. Anzeigepflichtig sind alle gewerblichen und Handelsbetriebe sowie sonstige Unternehmungen, die Vorräte der unter Ziffer 2 bezeichneten Art besitzen, soweit sie zur Abgabe gegen Entgelt (auch in Form von Getränken) und bezüglich des Kaffees und Tees nicht zum Verbrauch im eigenen Haushalt bestimmt sind. Insbesondere kommen in Frage:

Kolonialwarenhandlungen,Vorkostgeschäfte, Kaffee­brennereien und -Röstereien, Kakaofabriken, Konsum­vereine, Kasinos (jedoch nicht militärische), Konditoreien, Kaffee-, Tee- und Kakaohandelsgeschäfte, Zuckerwaren (Konfitüren) - Geschäfte, Hotels, Pensionen, Gast- u. Schankwirtschaften, Kaffeehäuser, Tee- oder Kakao- stuben, Warenhäuser, Lagerhäuser u^d ähnliche Be triebe.

Es ist streng darauf zu achten, daß nicht nur die Betriebe erfaßt werden, die mit Kaffee, Tee oder Kakao handeln, sondern auch die, die Kaffee, Tee oder Kakao in Form von Getränken verkaufen, insbe­sondere also alle Pensionen, Hotels, Kaffee-, Tee- und Kakaostuben und alle Betriebe des Gast- und Schank­wirtschaftsgewerbes.

Haushaltungen sind auch bezüglich des für den eigenen Verbrauch bestimmten Kaffees und Tees (aber nicht des Kakaos) anzeigepflichtig, jedoch nur, wenn die Mengen bei Kaffee 10 kg (20 Pfund) und bei Tee 2Vä kg (5 Pfund) übersteigen.

4. Wer mit dem Beginne des 3. Januar 1916 Vorräte der in Ziffer 2 bezeichneten Art in Gewahr­sam hat, gleichviel, ob er Eigentümer ist oder nicht, ist vorbehaltlich der Vorschriften der Ziffer 5 ver­pflichtet, sie auf dem vorgeschriebenen Anzeigevordruck dem Gemeindevorstand (Gutsvorstanö) oder den von ihm bestimmten Meldestellen bis zum 4. Januar 1916 anzuzeigen.

Die Anzeigen haben in der Gemeinde zu ersolgen, in der sich die Vorräte am Stichtag tatsächlich befinden,

Bor dem Einmarsch nach Griechenland

Ueberleger die Verfol

Die Ruhe, die augenblicklich an der griechischen Grenze herrscht, ist, wie der KorrespondenzHeer und Politik" geschrieben wird, nicht durch militärische Ur­sachen bedingt, da die Bulgaren bei ihrer fühlbaren Ueberlegerrheit über die Hilfstruppen des Vterverbandes die Verfolgung ohne jede Störung von Seiten der Eng­länder und Franzosen hätten aufnehmen können. Die Ausführungen französischer Blätter, daß die Bulgaren die Verfolgung aus Furcht vor dem engUsch-franzonschen Gegendruck hätten einstellen müssen, sind, rote die feind­lichen Zeitungen selber genau wissen, vollständig gegen­standslos, da weder die Franzosen noch die Engländer bei ihrem Rückzug Hals über Moos die Möglichkeit gehabt hätten, den Bulgaren einen ernsthasten Widerstand ent­gegen zusetzen. Der Halt, den plötzlich Die bulgarische Führung ihren siegesstark vorwärts stürmenden Heeren gebot, war viel eher eine Rettung für das franzömch- englische Heer als für die Bulgaren selbst. Es ist be­kannt, daß für die Einstellung nur politische Grunde maßgebend waren, die in der Rücksicht der bulgarischen Regierung auf Griechenland ihre Ursache haben, ähnlich wie die Festsetzung einerneutralen Zone zwischen Griechenland und Bulgarien. Nun hat aber bieg« uämcln Regierung selbst zugestanden. daß sie angesichts des Vorgehens Englands und Frankreichs, das ne nicht be­hindern wollte, einem Einmarsch der Bulgaren zur^wei­teren Fortsetzung des Kampfes mit dem Vierverband gerechter Weise keinen Widerstand entgegen,etzen könne. Man wird demgemäß in absehbarer Zeit mit einem Ein­marsch der Bulgaren nach Griechenland rechnen müssen.

Die Frage ist nun, auf welchem Teile ,der langge- streckten Grenze sich das,neue Ringen abspielen wode. Da Griechenland aus diesem Teile Dcv zum Kriegsschau­platz gewordenen Griechenlands seine Gruppen.^4^!», so kann man den Umfang des künftigen K^egvgeoietes aus den Maßnahmen der griechischen..Regierung erken­nen. Das griechische Hauptquartier ist nach.ausländi­schen Zeitungsmeldungen nach Moiam über siede lr am sich also 100 Klm. südwestlich von Salomkr er tterR, oder steht im Begriff, es zu tun. Dav umste arrech.nhe Armeekorps soll nach Niarito verlegt weiden. einer

unter Umständen also in mehreren Gemeinden, wor­auf seitens der Ortsbehörde besonders hinzuweiscu ist, um Doppelzählungen oder Auslassungen zu ver­meiden.

Vorräte in Gewahrsam von Gemeinden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Ver­bänden sind gleichfalls anzuzeigen.

5. Vorräte, die in fremden Speichern, Lagern, Schiffsräumen und dergleichen liegen, sind vorbehalt­lich der Vorschriften im Abs. 2 und 3 vom Ver­fügungsberechtigten anzugeben, wenn er die Vorräte unter eigenem Verschlüsse hat. Ist letzteres nicht der Fall, so sind die Vorräte von dem Verwalter der Lagerräume anzuzeigen.

Vorräte, die sich mit dem Beginne des 3. Januar 1916 unterwegs befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfang anzuzeigen, wozu er vom Gemeindevorstand einen besonderen Anzeigevor­druck einfordern muß.

Vorräte, die sich in den unter Zollaufsicht stehenden Niederlagen (öffentliche Niederlagen, Privatlager mit oder ohne amtlichen Mitverschluß), Zoll^usschlüssen und Freibezirken mit Beginn des 3. Januar 1916 be­finden, werden von den Zollbehörden nachgewiesen. Die Nachweisungen sind bis zum 10. Januar 1916 unmittelbar dem Königlich Preußischen Statistischen Landesamt in Berlin SW 68, Lindenstr. 28, einzu- reichen.

6. Nicht anzuzeigen sind Vorräte, die im Eigen- tume des Reichs, eines Bundesstaars oder Elsaß- Lothringens, insbesondere einer Heeresverwaltung, der Marineverwaltung oder der Zentral-Einkaufs- Gesellschast m. b. H- in Berlin stehen.

7. Alle Angaben sind in Kilogramm zu machen, jede andere Angabe ist verboten.

8. Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeinde- weise. Die Ausführung der Erhebung liegt den Ge­meindebehörden ob. In den Orten mit Königlicher Polizeiverwaltung ist diese zur Dkitwirkung verpflichtet.

9. Die Gemeinden erhalte^ durch den Landrat (Oberamtmann) oder, soweit sie Stadtkreise sind, un­mittelbar vom Königlichen Statistischen Landesamt die voraussichtlich nötige Anzahl von Erhebungs- vordrucken. Etwaige Nachforderungen sind unver­züglich an das Königlich Preußische Statistische Lan­desamt in Berlin SW. 68. Lindenstr. 28, zu richten.

10. Folgende Vordrucke sind zu verwenden: i. Anzeige, n. Ortsliste

Die den Ortslisten aufgedruckte Anweisung ist genau zu beachten. Macht es die zerstreute Lage oder die Seelenzahl einer Gemeinde wünschenswert, Zähl- bezirke zu bilden, so kann die Ortsliste unter ent­sprechender Aenderung des Vordrucks auch als Zähl- bezirksliste benutzt werden,- eine Ortsliste ist aber auch in diesem Falle aufzustellen, sie braucht dann aber nicht die Namen der Anzeigepflichtigen und deren Vorräte im einzelnen zu enthalten, es genügt vielmehr die Eintragung der Schlußsummen der Zählbezirkslisten.

Die Drtsliste ist von den Landräten (Ober­amtmännern) zugleich als Kreisliste zu benutzen. Eine Aufführung der einzelnen Gemeinden des Kreises ist nicht erforderlich, es genügt vielmehr die Angabe der

Stadt, die in geringer Entfernung westlich vom Tachmo- See gelegen ist. Der Tachino-See liegt östlich von Sa­loniki, nördlich vom Busen von Rendina und wird nach Norden von dem Struma durchflossen. Es wird sich also um einen Kampf zu beiden Seiten der Bahnlinie von Saloniki aus handeln. Die französischen Truppen sind bei ihrer Flucht dem Wardartal entlang auf Salo- nift zurückgegangen, während die Engländer ihren'Rück­zug an der östlich davon gelegenen Bahnstrecke Seres- Doiran-Salvuiki vollzogen. Die Eisenbahnstation und wichtige griechische Handelsstadt Seres liegt in geringer Entfernung nördlich von der Nordspitze des Tachiuo- Sees, an der Eisenbahn, die über Seres hinaus nach dem bulgarischen Hafen Dedeagatsch geht. .

Der französische Kriegsminister Galliem hat der parlamentarischen Kommission erklärt, daß bereits alle Maßnahmen zur Verstärkung der schwachen Befesti- gungsanlagen um Saloniki getroffen wurden. Die Grenzen des Kriegsschauplatzes weisen noch darauf hin, daß in Saloniki das Ziel des Kampfes zu erblicken ist. Erst wenn Saloniki vom Feinde gesäubert ist, kann man das Ende des Balkanfeldzuges als gekommen ansehen.

13)

Sie Schließung des Suezkanals.

Zu den Meldungen von einer Schließung des Suez- Kanals wird uns geschrieben: Bei der Behandlung der Schiffahrt durch den Suez-Kanal zeigt es sich wieder­um, in welchem Umfange England bereit ist, das Völ­kerrecht zu verletzen, wenn es glaubt dadurch einen Vor­teil zu haben. ES verlohnt sich noch mehr darauf lnn- zuweisen, als England noch jetzt unausgesetzt davon spricht, daß es den Krieg zum Schutze des Rechtes führt. Kein Land hat bisher in diesem Kriege so viel Lärm von angeblichen Verletzungen des Völkerrechts gemacht, wie gerade England, das räglich und stündlich das Völ­kerrecht verletzt. Für den Suez-Kanal ist nämlich durch den Vertrag vom 29. Oktober 1888 oer für die inter­nationalen Ströme (leitende Grundsatz der Sch-sfahrts- freiheit onerfainit worden. Der Vertrag wurde von den Großmächten Deutschland. Frankreich. England und

Summen sämtlicher Ortslisten in einer Zeile als Kreissumme.

11. Die Gemeindevorsteher (Gutsvorsteher) mit Ausnahme der Magistrate (Oberbürgermeister) der Stadtkreise stellen aus den Anzeigen die Ortsliste auf und senden sie bis zum 8. Januar 1916 dem Landrat zu. Abschrift der Ortsliste ist zurückzubehalten. Die Anzeigen sowie die etwa aufgestellten Zählbezirks- listen sind sorgfältig aufzubewahren.

12. Die Stadtkreise stelle» ebenfalls eine Ortsltste auf und übertragen deren Schlußsummen in einer Zeile in einen zweiten OrtSlistenvordruck, der als Kreis- liste gilt. Diesen senden sie bis zum 12. Januar 1916 unmittelbar an das Königliche Statistische Landesamt. Die Anzeigen, Ortslisten sowie Sie etwa ausgestellten Zählbezirkslisten sind sorgfältig aufzubewahren.

13. Die Landräte (Oberamtmänner) verteilen die ihnen zugehenden Vordrucke an die Gemeinden ihres Kreises, sammeln die ihnen zugesandten Ortslisten wieder ein und stellen das Gesamtergebnis aller Orts­listen fest, wobei streng darauf zu achten ist, daß die Ortslisten von sämtlichen Gemeinden nnd Gntsbe- zirken ihres Kreises vorhanden siud.

Das Gesamtergebnis ist in eine Kreisliste zu übernehmen und diese bis zum 12. Januar 1916 dem Statistischen Landesamte zu übcrsenden; Abschrift ist

Fortsetzung des Amtlichen Teils auf der 4. Seite.

Hier für das neue Jahr

dasHersfelder Tageblatt" noch nicht bestellt hat, beeile sich, damit in dem Bezüge keine Unterbrechung elurrltt, denn heutzutage muß ein jeder täglich über

die neusten Kriegsereignisse

unterrichtet sein. Von größter Wichtigkeit sind ferner die in dem Hersfelder Tageblatt" erscheinen­den zahlreichen

Molinien der Behörden

die von jedermann, besonders von Handels- und Gewerbetreibenden, gelesen werden müssen.

Rußland, der gürtet, Spanien uno oen ytieoerianden geschlossen. Späterhin Katen auch und) Grlectzenland, Schweden, Norwegen, Dänemark, Portugal, China und Japan bei. Die erste Bestimmung des Vertrages lautet dahin, daß der Suez-Kanal in Kriegszeiten wie in Friedenszeiten jedem Handelsschiff und jedem Kriegs­schiff ohne Unterschied der Flagge frei und offen steht. Alle Mächte verpflichteten sich, die trete Benutzung des Kanals im Krieg und Frieden nidjt zu beeinträchtigen. Da auch England zu diesen Mächten gehört, so kann man daraus erkennen, wie England seine Verträge ein- hält. Nach Art. 4 verpflichten sich die Vertragsmächte kein Kriegsrecht und teilten feindseligen Akt anszu- üben, deren Fweck die Beschränkung der Freischiffahrt im Matial wäre. Diese Bestimmung trifft nicht tut für den Kanal selbst zu, sondern auch für seine Eingangshafen und für den Umkreis von 3 Seemeilen von den Em- gangshäscri an gerechnet. Es ist den vertragschließenden Mächten nach Art. 5 verboten, Truppen, Munition und Kriegsmaterial in dem Kanal und seinen Eingangs­häfen auszuschiffen. Die Kriegsschiffe der Kriegstihren den dürfen im Manal und einen Eingangshäfen sich nur so lange aufhalten, als es notwendig ist, sich mit Lebensmitteln und anderen Bedürfnissen zu versorgen. In Port Said und Suez darf ein Kriegsschiff sich nicht länger als 24 Stunden aufhalten. Nach der Airsfahrt eines Kriegsschiffes muß das nächste feindliche 24 Stun­den warten, bis es selbst ansfahren darf. Durch das Völkerrecht sind also eine große Reihe von Bestimmn» - gen getroffen worden, welche die Freiheit der Schlst- sahrt im Suez-Kanal auch in Kriegszeiten gewährleisten sollen. Schon der kurze Auszug der wichtigsten Vor­schriften, die wir oben wiedergegeben haben, zeigt, rote ernst es den vertragschließenden Mächten damit gewesen ist, den Suez-Kanal vor der Schließung durch ein' See macht zu schützen. Ein Recht zur Schließung des Kanals hat England unter keinen Umständen. Dieses rücksichts­lose Vorgehen unter Bruch des Völkerrechts reiht sich würdig den anderen Vergehen an, welche sich England bisher gegen das Völkerrecht geleistet hat und die erst jüngst in der Vergewaltigung der Neutralität Griechen- lands ihren Höhepunkt erreicht haben.