8 erste! lee Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Arsseider
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
für den Kreis Hersfeld
• », >। Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im ; amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder, holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.
Nr. 304.
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Amtlicher Teil.
Bekanntmachung über eine Bestandsausnahme von Kaffee, Tee und Kakao.
x Vorn 29. November 1915.
Auf Grund des § 1 der Verordnung des Bundesrats über Kaffee, Tee und Kakao vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 750) wird folgendes bestimmt:
§ 1.
Am 3. Januar 1916 findet eine Aufnahme der Vorräte von Kaffee (Bohnenkaffee und Bohnenkaffee- mischungen,) roh, gebrannt oder geröstet, Tee und Kakno, roh, gebrannt oder geröstet, statt.
§ 2.
Wer mit dem Beginn des 3. Januar 1916 Vorräte der im § 1 bezeichneten Art in Gewahrsam hat, ist vorbehaltlich der Vorschriften im § 3 verpflichtet, sie auf dem vorgeschriebenen Anzeigevordruck der zuständigen Behörde anzuzeigen, in deren Bezirke die Vorräte lagern.
Vorräte von Kaffee und Tee, die zum Verbrauch im eigenen Haushalt bestimmt sind, sind nur anzu- zeigeu, wenn sie bei Kaffee 10 Kilogramm, bei Tee 25 Kilogramm übersteigen.
Vorräte in Gewahrsam von Gemeinden und sonstigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Verbänden sind gleichfalls anzuzeigen.
§ 3.
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagern, Schiffsräumen und dergleichen lagern, sind vorbehaltlich der Vorschriften im Abs. 2 und 3 vom Verfügungsberechtigten anzugeben, wenn er die Vorräte unter eigenem Verschlüsse hat. Ist letzteres nicht der Fall, so sind die Vorräte von dem Verwalter der Lagerräume anzuzeigen.
Vorräte, die sich mit dem Beginn des 3. Januar 1916 unterwegs befinden, find- von dein Empfänger unverzüglich nach dem Empfang anzuzeigen.
Vorräte, die sich in den unter Zollaufsicht stehenden Niederlagen (öffentliche Niederlagen, Privatlagern mit oder ohne amtlichen Mitverschluß) mit Beginn des 3. Januar 1916 befinden, werden von den Zollbehörden, Vorräte, die sich zu diesem Zeitpunkt in Zollausschlüssen und Freibezirken befinden, werden von den durch die Landeszentralbehörden bestimmten Behörden nachgewiesen. Die Nachweisungen sind bis zum 10. Januar 1916 den Landeszentralbehörden oder den von ihnen bestimmten Behörden unmittelbar einzureichen.
§ 4.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf
a. Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbesondere einer Heeresverwaltung oder der Marineverwaltung, stehen;
b. Vorräte, die im Eigentume der Zentral-Einkaufs- Gesellschaft m. b. H- in Berlin stehen.
§ 5.
Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweife. Die Ausführung der Erhebung liegt den Gemeindebehörden ob. Die Aufforderung zur Erstattung der Anzeige erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung. Bei der Erhebung sind die als Anlagen I und n beigefügten Muster*) zu verwenden. Sie sind für die Ausführung der Erhebung hinsichtlich des Inhalts maßgebend.
Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch die mit der Durchführung der Erhebung betrauten Landesbehörden. Die durch die Herstellung und Versendung der Drucksachen entstehenden Kosten werden den Landesbehörden ersetzt.
§ 7.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden haben die Zusammenstellung über die ermittelten Vorräte (nach größeren Verwaltungsbezirken getrennt) bis zum 25. Jangar 1916 beim Kaiserlichen Statistischen Amte einzureichen.
§ 8.
Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben Vorrats- und Betriebsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo Vorräte der im § 1 genannten Art zu vermuten sind, zu untersuchen und die Bücher des zur Anzeige Verpflichteten zu prüfen.
§ 9.
Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Ausführung der Erhebung erforderlichen Anordnungen und Bekanntmachungen.
§ 10.
Wer die im § 2 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark bestraft; auch können im Urteil Vorräte, die bei der Bestandsaufnahme verschwiegen worden sind, für dem Staate verfallen erklärt werden.
* Die Anlagen sind hier nicht mitabgedruckt.
Mittwoch, den 39. Dezember
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.
Berlin, den 29. November 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. D e l b r ü ck.
* * *
Hersfeld, den 27. Dezember 1915.
Wird veröffentlicht.
I. 14549. Der Landrat.
I. V.:
Funk e, Kreissekretär.
Die noch nicht ausgehobenen Militärpflichtigen des Jahrgangs 1896 und der früheren Jahrgänge werden hiermit aufgefordert, sich in der Zeit vom 2. bis 10. Januar 1916 bei dem Ortsvorstande ihres Wohnorts zu den Rekrntiernngs-Stammrollen anzu- melden. Die Herren Ortsvorstände des Kreises haben Vorstehendes alsbald auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lassen und dafür zu sorgen, daß die in Betracht kommenden Militärpflichtigen ihren Melde- pflichgen nachkommen. Die erfolgten Meldungen sind in die gemäß meiner Verfügung vom 15. Dezember ds. Js. M. 11020 aufzustellenden RekrutierungsStammrollen einzutragen.
Die Letzteren, auch diejenigen der älteren Jahrgänge, sind mir alsdann mit den dazu gehörigen Unterlagen sofort einzureichen.
Hersfeld, den 26. Dezember 1915.
Der Landrat
J. V.:
M. 11291. Funke, Kreissekretär.
Bekanntmachung
wegen Ergänzung der Verordnung über den Verkehr mü Zucker i« B-t-tz ^ h- ZVd vom 26. August 1915.
Vom 16. Dezember 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1.
Die Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1915 16 vom 26. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) wird wie folgt ergänzt:
Im § 5 Satz 1 ist hinter „50 Kilogramm" einzu- setzen: „und daß von jeder rübenverarbeitenden Verbrauchszuckerfabrik für den im eigenen Betrieb erzeugten und auf Verbrauchszucker verarbeiteten Rohzucker sowie für den im eigenen Betrieb aus Rüben hergestellten Verbrauchszucker eine Gebühr von ' 2 Pfennig für je 50 Kilogramm Rohzuckerwert lVerbrauchszucker im Verhältnis von 9 zu 10 auf Rohzucker umgerechnet)".
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Berlin, den 16. Dezember 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
D e l b r ü ck.
Bekanntmachung über Zeitungsanzeigen.
Vom 16. Dezember 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen :
Anzeigen, in denen Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs- und Futtermittel aller Art, sowie rohe Naturerzeugnisse, Heiz- und Leuchtstoffe, Düngemittel oder Gegenstände des Kriegsbe- üarfs angeboten werden, oder in denen zur Abgabe von Angeboten über solche Gegenstände aufgefordert wird, dürfen in periodischen Druckschriften nur mit Angabe des Namens oder der Firma sowie der Wohnung oder der Geschäftsstelle des Anzeigenden zum Abdruck gebracht werden.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können Ausnahmen zulassen.
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Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. ,
§3.
Diese Verordnung tritt mit dem 18. Dezember 1915 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 16. Dezember 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
D e l b r ü ck.
Fortsetzung des Amtlichen Teils auf der 4. Seite.
1915
Bus der Heimat
* (Die hessischen Lehrer und der Krieg.) Die von der Vertreterversammlung des hessischen Volks- schullehrervereins in Bebra gefaßten Beschlüsse, für den hessischen Lehrerkriegerdank einen namhaften Betrag durch Erhöhung des Jahresbeitrages der Mitglieder um 5 M. in Aussicht zu stellen, sind von den Bezirksvereinen mit großer Mehrheit gutgeheißen worden. Dieser Beschluß wie die einstimmig ange- nommenene Errichtung des hessischen Lehrerkriegerdanks überhaupt, dessen Segnungen kriegsbeschädigten Berufsgenvssen, den Witwen, Waisen oder sonstigen Angehörigen gefallener Lehrerkrieger zugute kommen sollen, legen wiederum beredtes Zeugnis fiir den idealen Opfersinn und die nie ermüdende Hilfsbereitschaft der hessichen Lehrer ab. Große Opfer hat auch der männermordende Krieg aus Hessens Lehrerkreisen gefordert, Schulamtsbewerber und Seminaristen haben ihre Treue zu Kaiser und Reich mit dem Tode besiegelt, sie stürben den Heldentod fürs Vaterland.
* (Verpflegungsgebührnisse für Beurlaubte!) Das Kriegsministerium hat laut einer Berliner Meldung des W. T. B. vor einigen Tagen verfügt, daß mit Freifahrt beurlaubte Unteroffiziere und Mannschaften vom 21. Dezember ab täglich 1,50 Mark Verpflegungsgebührnisse erhalten. Die Auszahlung für die ganze Urlaubsdaner solle vor Antritt des Urlaubs erfolgen.
—k— Hersfeld, 28. Dezember. (Kriegsjugenü- wehr Hersfeld). Am Donnerstag Abend den 30. Dezember werden sich die Jungmannen der Hersfelder Kriegsjugendwehr zum geselligen Beisammensein in der neuen Turnhalle einfinden. Auch dieser Abend soll, wie schon ein bereits früher veran- stalteter, in recht vaterländischem Geiste verlaufen und außerdem den Jugendlichen die Gelegenheit bieten, von ihrem geliebten Zugführer und Kriegsteilnehmer Herrn Otterbein, der vom 2. Januar ab Anstellung bei der Kaiserlichen Werft zu Danzig gefunden hat, sich zu verabschieden. Mit Genehmigung des Herrn Hauptmanns und Bataillonskommandeurs Meier wird die gesamte Musikkapelle des Landsturmbataillons durch musikalische Vorträge den Abend verschönern helfen; außerdem werden turnerische und sonstige Darbietungen durch Jugendliche erfolgen. Im Mittelpnnkt der geplanten Veranstaltung wird aber ein Vortrag des Herrn Ingenieurs Ernst Happel aus Cassel über „Von den hessischen Burgen" stehen; Herr Happel, ein genauer Kenner der hessischen Burgen, wird ohne Zweifel seine Zuhörer durch seinen Vortrag sehr fesseln. Er ist in den weitesten Kreisen durch seine literarische Betätigung aus diesem Gebiete wie auch durch seine Vorträge im Hessischen Geschichts- verein bekannt und geschätzt. Die Jungmannschaft wie die Leitung würden es als eine ganz besondere Aufmerksamkeit empfinden, wenn die Eltern, Lehr- Herrn, Arbeitgeber und Erzieher der Jugendlichen zu dem Abend, der 8 Uhr pünktlich beginnt, recht zahlreich erscheinen wollten; sie sind alle auf das herzlichste eingeladen.
Hier liir des neue Jahr
das „Hersfelder Tageblatt" noch nicht bestellt hat, beeile sich, damit in dem Bezüge keine Unterbrechung eintritt, denn heutzutage muß ein jeder täglich über die neusten Kriettsereltinlsse
unterrichtet sein. — Von größter
Wichtigkeit sind ferner die in dem
„Hersfelder Tageblatt" erscheinen
den zahlreichen Minen der Behörden
die von jedermann, besonders von
Handels- und Geiverbetreibenden, gelesen werden müssen.