Einzelbild herunterladen
 

8 erste! lee Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Arsseider

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

für den Kreis Hersfeld

», > Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im ; amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder, holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 304.

gWMgBMBMBB»g. .in,,JA,li»ff«BM»"gBS

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung über eine Bestandsausnahme von Kaffee, Tee und Kakao.

x Vorn 29. November 1915.

Auf Grund des § 1 der Verordnung des Bundes­rats über Kaffee, Tee und Kakao vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 750) wird folgendes bestimmt:

§ 1.

Am 3. Januar 1916 findet eine Aufnahme der Vorräte von Kaffee (Bohnenkaffee und Bohnenkaffee- mischungen,) roh, gebrannt oder geröstet, Tee und Kakno, roh, gebrannt oder geröstet, statt.

§ 2.

Wer mit dem Beginn des 3. Januar 1916 Vor­räte der im § 1 bezeichneten Art in Gewahrsam hat, ist vorbehaltlich der Vorschriften im § 3 verpflichtet, sie auf dem vorgeschriebenen Anzeigevordruck der zuständigen Behörde anzuzeigen, in deren Bezirke die Vorräte lagern.

Vorräte von Kaffee und Tee, die zum Verbrauch im eigenen Haushalt bestimmt sind, sind nur anzu- zeigeu, wenn sie bei Kaffee 10 Kilogramm, bei Tee 25 Kilogramm übersteigen.

Vorräte in Gewahrsam von Gemeinden und sonstigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Ver­bänden sind gleichfalls anzuzeigen.

§ 3.

Vorräte, die in fremden Speichern, Lagern, Schiffsräumen und dergleichen lagern, sind vorbehalt­lich der Vorschriften im Abs. 2 und 3 vom Ver­fügungsberechtigten anzugeben, wenn er die Vorräte unter eigenem Verschlüsse hat. Ist letzteres nicht der Fall, so sind die Vorräte von dem Verwalter der Lagerräume anzuzeigen.

Vorräte, die sich mit dem Beginn des 3. Januar 1916 unterwegs befinden, find- von dein Empfänger unverzüglich nach dem Empfang anzuzeigen.

Vorräte, die sich in den unter Zollaufsicht stehenden Niederlagen (öffentliche Niederlagen, Privatlagern mit oder ohne amtlichen Mitverschluß) mit Beginn des 3. Januar 1916 befinden, werden von den Zoll­behörden, Vorräte, die sich zu diesem Zeitpunkt in Zollausschlüssen und Freibezirken befinden, werden von den durch die Landeszentralbehörden bestimmten Behörden nachgewiesen. Die Nachweisungen sind bis zum 10. Januar 1916 den Landeszentralbehörden oder den von ihnen bestimmten Behörden unmittelbar einzureichen.

§ 4.

Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht auf

a. Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, insbe­sondere einer Heeresverwaltung oder der Marine­verwaltung, stehen;

b. Vorräte, die im Eigentume der Zentral-Einkaufs- Gesellschaft m. b. H- in Berlin stehen.

§ 5.

Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweife. Die Ausführung der Erhebung liegt den Gemeinde­behörden ob. Die Aufforderung zur Erstattung der Anzeige erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung. Bei der Erhebung sind die als Anlagen I und n bei­gefügten Muster*) zu verwenden. Sie sind für die Ausführung der Erhebung hinsichtlich des Inhalts maßgebend.

Die Herstellung und Versendung der Drucksachen erfolgt durch die mit der Durchführung der Erhebung betrauten Landesbehörden. Die durch die Herstellung und Versendung der Drucksachen entstehenden Kosten werden den Landesbehörden ersetzt.

§ 7.

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden haben die Zusammenstellung über die ermittelten Vorräte (nach größeren Ver­waltungsbezirken getrennt) bis zum 25. Jangar 1916 beim Kaiserlichen Statistischen Amte einzureichen.

§ 8.

Die zuständige Behörde oder die von ihr beauf­tragten Beamten sind befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben Vorrats- und Betriebsräume oder sonstige Aufbewahrungsorte, wo Vorräte der im § 1 ge­nannten Art zu vermuten sind, zu untersuchen und die Bücher des zur Anzeige Verpflichteten zu prüfen.

§ 9.

Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Aus­führung der Erhebung erforderlichen Anordnungen und Bekanntmachungen.

§ 10.

Wer die im § 2 vorgeschriebene Anzeige nicht er­stattet oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark be­straft; auch können im Urteil Vorräte, die bei der Bestandsaufnahme verschwiegen worden sind, für dem Staate verfallen erklärt werden.

* Die Anlagen sind hier nicht mitabgedruckt.

Mittwoch, den 39. Dezember

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver­öffentlichung in Kraft.

Berlin, den 29. November 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. D e l b r ü ck.

* * *

Hersfeld, den 27. Dezember 1915.

Wird veröffentlicht.

I. 14549. Der Landrat.

I. V.:

Funk e, Kreissekretär.

Die noch nicht ausgehobenen Militärpflichtigen des Jahrgangs 1896 und der früheren Jahrgänge werden hiermit aufgefordert, sich in der Zeit vom 2. bis 10. Januar 1916 bei dem Ortsvorstande ihres Wohnorts zu den Rekrntiernngs-Stammrollen anzu- melden. Die Herren Ortsvorstände des Kreises haben Vorstehendes alsbald auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lassen und dafür zu sorgen, daß die in Betracht kommenden Militärpflichtigen ihren Melde- pflichgen nachkommen. Die erfolgten Meldungen sind in die gemäß meiner Verfügung vom 15. Dezem­ber ds. Js. M. 11020 aufzustellenden Rekrutierungs­Stammrollen einzutragen.

Die Letzteren, auch diejenigen der älteren Jahr­gänge, sind mir alsdann mit den dazu gehörigen Unterlagen sofort einzureichen.

Hersfeld, den 26. Dezember 1915.

Der Landrat

J. V.:

M. 11291. Funke, Kreissekretär.

Bekanntmachung

wegen Ergänzung der Verordnung über den Ver­kehr Zucker i« B-t-tz ^ h- ZVd vom 26. August 1915.

Vom 16. Dezember 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1.

Die Verordnung über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahr 1915 16 vom 26. August 1915 (Reichs-Ge­setzbl. S. 516) wird wie folgt ergänzt:

Im § 5 Satz 1 ist hinter50 Kilogramm" einzu- setzen:und daß von jeder rübenverarbeitenden Verbrauchszuckerfabrik für den im eigenen Be­trieb erzeugten und auf Verbrauchszucker verar­beiteten Rohzucker sowie für den im eigenen Be­trieb aus Rüben hergestellten Verbrauchszucker eine Gebühr von ' 2 Pfennig für je 50 Kilogramm Rohzuckerwert lVerbrauchszucker im Verhältnis von 9 zu 10 auf Rohzucker umgerechnet)".

Artikel 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkün­digung in Kraft.

Berlin, den 16. Dezember 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

D e l b r ü ck.

Bekanntmachung über Zeitungsanzeigen.

Vom 16. Dezember 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen :

Anzeigen, in denen Gegenstände des täglichen Be­darfs, insbesondere Nahrungs- und Futtermittel aller Art, sowie rohe Naturerzeugnisse, Heiz- und Leucht­stoffe, Düngemittel oder Gegenstände des Kriegsbe- üarfs angeboten werden, oder in denen zur Abgabe von Angeboten über solche Gegenstände aufgefordert wird, dürfen in periodischen Druckschriften nur mit Angabe des Namens oder der Firma sowie der Woh­nung oder der Geschäftsstelle des Anzeigenden zum Abdruck gebracht werden.

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können Ausnahmen zulassen.

& 2*

Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gefäng­nis bis zu sechs Monaten bestraft. ,

§3.

Diese Verordnung tritt mit dem 18. Dezember 1915 in Kraft.

Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 16. Dezember 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

D e l b r ü ck.

Fortsetzung des Amtlichen Teils auf der 4. Seite.

1915

Bus der Heimat

* (Die hessischen Lehrer und der Krieg.) Die von der Vertreterversammlung des hessischen Volks- schullehrervereins in Bebra gefaßten Beschlüsse, für den hessischen Lehrerkriegerdank einen namhaften Be­trag durch Erhöhung des Jahresbeitrages der Mit­glieder um 5 M. in Aussicht zu stellen, sind von den Bezirksvereinen mit großer Mehrheit gutgeheißen worden. Dieser Beschluß wie die einstimmig ange- nommenene Errichtung des hessischen Lehrerkrieger­danks überhaupt, dessen Segnungen kriegsbeschädigten Berufsgenvssen, den Witwen, Waisen oder sonstigen Angehörigen gefallener Lehrerkrieger zugute kommen sollen, legen wiederum beredtes Zeugnis fiir den ide­alen Opfersinn und die nie ermüdende Hilfsbereitschaft der hessichen Lehrer ab. Große Opfer hat auch der männermordende Krieg aus Hessens Lehrerkreisen ge­fordert, Schulamtsbewerber und Seminaristen haben ihre Treue zu Kaiser und Reich mit dem Tode be­siegelt, sie stürben den Heldentod fürs Vaterland.

* (Verpflegungsgebührnisse für Be­urlaubte!) Das Kriegsministerium hat laut einer Berliner Meldung des W. T. B. vor einigen Tagen verfügt, daß mit Freifahrt beurlaubte Unteroffiziere und Mannschaften vom 21. Dezember ab täglich 1,50 Mark Verpflegungsgebührnisse erhalten. Die Aus­zahlung für die ganze Urlaubsdaner solle vor An­tritt des Urlaubs erfolgen.

k Hersfeld, 28. Dezember. (Kriegsjugenü- wehr Hersfeld). Am Donnerstag Abend den 30. Dezember werden sich die Jungmannen der Hersfelder Kriegsjugendwehr zum geselligen Bei­sammensein in der neuen Turnhalle einfinden. Auch dieser Abend soll, wie schon ein bereits früher veran- stalteter, in recht vaterländischem Geiste verlaufen und außerdem den Jugendlichen die Gelegenheit bieten, von ihrem geliebten Zugführer und Kriegs­teilnehmer Herrn Otterbein, der vom 2. Januar ab Anstellung bei der Kaiserlichen Werft zu Danzig ge­funden hat, sich zu verabschieden. Mit Genehmigung des Herrn Hauptmanns und Bataillonskommandeurs Meier wird die gesamte Musikkapelle des Landsturm­bataillons durch musikalische Vorträge den Abend verschönern helfen; außerdem werden turnerische und sonstige Darbietungen durch Jugendliche erfolgen. Im Mittelpnnkt der geplanten Veranstaltung wird aber ein Vortrag des Herrn Ingenieurs Ernst Happel aus Cassel überVon den hessischen Burgen" stehen; Herr Happel, ein genauer Kenner der hessischen Burgen, wird ohne Zweifel seine Zuhörer durch seinen Vortrag sehr fesseln. Er ist in den weitesten Kreisen durch seine literarische Betätigung aus diesem Gebiete wie auch durch seine Vorträge im Hessischen Geschichts- verein bekannt und geschätzt. Die Jungmannschaft wie die Leitung würden es als eine ganz besondere Aufmerksamkeit empfinden, wenn die Eltern, Lehr- Herrn, Arbeitgeber und Erzieher der Jugendlichen zu dem Abend, der 8 Uhr pünktlich beginnt, recht zahl­reich erscheinen wollten; sie sind alle auf das herz­lichste eingeladen.

Hier liir des neue Jahr

dasHersfelder Tageblatt" noch nicht bestellt hat, beeile sich, damit in dem Bezüge keine Unterbrechung eintritt, denn heutzutage muß ein jeder täglich über die neusten Kriettsereltinlsse

unterrichtet sein. Von größter

Wichtigkeit sind ferner die in dem

Hersfelder Tageblatt" erscheinen­

den zahlreichen Minen der Behörden

die von jedermann, besonders von

Handels- und Geiverbetreibenden, gelesen werden müssen.