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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Sezugsprei» vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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Zersselder

für den Kreis Hersfeld

Willst

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

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Nr. 303.

Dienstag, den 38. Dezember

1915

Amtlicher Teil

Bekanntmachung.

Mit Rücksicht auf den Neujahrsbriefverkehr können Privatbriefsendungen im Gewicht über 50 ßGramm (Feldpostpäckchen) nach dem Feldheere in der Zeit vom 20. Dezember bis einschl. 2. Januar nicht angenommen werden.

Berlin, den 20. Dezember 1915.

Der Staatssekretär des Reichspostamts, gez. Kra etke.

* * *

Hersfeld, den 23. Dezember 1915.

Wird veröffentlicht.

i. 14761. Der Landrat.

Funke, Kreissekretär.

Bekanntmachung, betreffend Festsetzung von Einheitspreisen für zuckerhaltige Futtermittel und Zuschläge dazu.

Vom 19. Dezember 1915.

Auf Grund von § 8 der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 614) bestimme ich:

§1.

Für die Abgabe zuckerhaltiger Futtermittel durch die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte G. m. b. H. gelten bei Bestellungen auf prompte Lieferung vom 20. Dezember 1915 bis 19. Januar 1916 einschließlich die nachstehenden Einheitspreise:

für je 50 kg

Rohzuckererstprodukt

ohne Sack 12,50 M.

Rohzuckererstprodukt

mit Sack

18,-

//

Rohzuckernachprodukt

ohne Sack 11,50

//

Mohzuckernachxrodukt

mit Sack

12,-

//

Trockenschnitze! ~

ohne Sack

8,-

Trockenschnitzel

mit Sack

9,75

Zuckerschnitzel nach dem Steffen

schen

Brühverfahren

ohne Sack

9,50

Zuckerschnitzel nach dem Steffen'schen

Brühverfahren

mit Sack

11,25

Melaffetrockenschnitzel

ohne Sack

8,

Melassetrockenschnitzel

mit Sack

9,75

Getrocknete Rüben

ohne Sack

10,-

Getrocknete Rüben

mit Sack

11,50

Häckselmelaffe mit mindestens 33%

Zucker

ohne Sack

5,90

Häckselmelasse mit mindestens

33%

Zucker

mit Sack

6,55

//

Häckselmelasse mit mindestens

35%

Zucker

ohne Sack

6,05

//

Häckselmelasse mit mindestens

35%

Zucker

mit Sack

6,80

//

Häckselmelasse mit mindestens

40%

Zucker

ohne Sack

6,70

//

Häckselmelasse mit mindestens

40""

Zucker

mit Sack

7,55

//

Torfmelasse mit mindestens

35%

4,70

Zucker

ohne Sack

//

Torfmelasse mit mindestens

35%

Zucker

mit Sack

5,25

//

Torfmelaffe mit mindestens 37' 2% Zucker ohne Sack

Torfmelasse mit mindestens 37%%

Zucker mit Sack 5,55

Kartoffelpülpemelasse mit mindestens 30% Zucker ohne Sack 6,10

Kartoffelpülpemelasse mit mindestens 30% Zucker mit Sack 6,75

Kartoffelpülpemelasse mit mindestens 33% Zucker ohne Sack 6,55

Kartoffelpülpemelasse mit mindestens 33% Zucker mit Sack 7,25

Rohmelasse ohne Füllmasse 4,40

2.

Bei'Lieferung frei Empfangsstelle des Empfängers ist für bare Auslagen und Transportkosten ein Zu­schlag zulässig von 18 Mk. für die Tonne bei Ladungen von mindestens 10 Tonnen und von -/ Mk. für die Tonne bei Ladungen von weniger als 10, aber min­

destens 5 Tonnen.

Berlin, den 19. Dezember 1915.

Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern).

Im Austrage: Kau tz.

Bekanntmachung.

Unteroffizier-Schulen kann für die Ein- Mund im Jahre 1916 noch eine datiere Anzahl ^l» SeSwide älter --reich, und Lst Daten, in eine Unt-r°m->--,chul- NNM. treten können sich wochentags von 9 bis 12 Uhr vor- mittags auf dem Geschäftszimmer des Beziiks- kommandos melden.

Hierbei sind vorzulegen:

1. ein von dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission (Landrat) ausgestellter Meldeschein (für eine Unteroffizierschule ausgestellt,)

2. der Konfirmationsschein oder ein Ausweis

über

3.

4.

den Empfang der ersten Kommunion, etwa vorhandene Schulzeugnisse, eine amtliche Bescheinigung über die bisherige Beschäftigungsweise, über frühere überstandene Krankheiten und etwaige erbliche Belastung. Hersfeld, den 6. Dezember 1915.

Königliches Bezirks-Kommando.

Bekanntmachung

über die Bereitung vou Kncheu.

Vom 16. Dezember 1915.

Ge­

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu

wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

§ 1-

In gewerblichen Betrieben, insbesondere in Bäckereien, Konditoreien, Keks-, Zwieback- und Kuchen­fabriken aller Art, in Gast-, Schank- und Speise­wirtschaften, Stadtküchen und Erfrischungsräumen sowie in Vereinsräumen dürfen zur Bereitung

1) von Kuchenteig keine Eier oder Eierkonserven und auf 500 Gramm Mehl oder mehlartige Stoffe nicht mehr als 100 Gramm Fett und 100 Gramm Zucker,

2) von Tortenmasse auf 500 Gramm Mehl oder mehlartige Stoffe nicht mehr als 150 Gramm Eier oder Eierkonserven, 150 Gramm Fett und 150 Gramm Zucker,

3) von Rohmasse für Makronen auf 500 Gramm Mandeln nicht mehr als 150 Gramm Zucker und von Makronen auf 500 Gramm Rohmasse nicht mehr als 500 Gramm Zucker

verwendet werden. Die Verwendung von Backpulver als Triebmittel ist gestattet, die Verwendung von Hefe ist verboten.

In den im Abs. 1 genannten Betrieben und Räumen dürfen nicht bereitet werden

Backwaren in siedendem Fett, Backwaren unter Verwendung von Mohn, Baumkuchen,

Creme unter Verwendung von Eiweiß, Fett, Milch oder Sahne jeder Art,

Fettstreußel.

Teige und Massen, die außerhalb der genannten Betriebe und Räume hergestellt sind, dürfen in diesen Betrieben und Räumen nicht ausgebacken werden.

§ 2.

Im Sinne dieser Verordnung gelten alle Back­waren, zu deren Bereitung mehr als 10 Gewichtsteile Zucker auf 90 Gewichtsteile Mehl oder mehlartige Stoffe verwendet werden, als Kuchen oder Torten.

Als Fett im Sinne dieser Verordnung gelten Butter und Butterschmalz, Margarine, Kunstspeisefett sowie tierische und pflanzliche Fette und Oele aller Art.

8 3.

Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Ge­schäftsräume der dieser Verordnung unterliegenden Personen jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschästsaufzeichnungen einzusehen

Fortsetzung des Amtlichen Teils auf der 4. Seite.

Hus der Heimat«

* (Kriegsauszeichnungen.) Seine Majestät der Kaiser hat die nachfolgenden Ordensauszeichnungen zu verleihen geruht: Das Eiserne Kreuz 2. Klasse: dem Generalleutnant z. D. v. Gersöorf, Inspekteur der Kriegsgef.-Lager 11. A.-K., Generalmajor z. D. v. Wiese und Kaiserswaldau, Kommandant des Kriegsgef.-Lagers Hann. Münden, Generalmajor z. D. Scholz, Kommandant des Kriegsgef.-Lagers Ohr- druf, Generalmajor z. D. v. Sothen, Kommandant der stellv. 43. Jnf.-Brig., Oberst z. D. Schuhmacher, stellv. Kommandeur des Landw.-Bez. Marburg, Oberst z. D. Bogen, Kommandant des Kriegsgef.-Lagers Göttingen, Oberst a. D. Zur Nedden, Kommandeur des 3. Landst.- Jnf.-Ers.-Batl. Cassel (11. 104), Major v. Mameriy, Kommandeur der Ers.-Abt. Feldart.-Regt. 11, Major z. D. Frhr. v. Zandt, Kommandeur des 1. Ersatz.- Bataillon Jnf.-Regt. 82, Major a. D. v. Blumröder, Kommandeur des 2. Ers.-Batl. Jnf.-Regt. ,82, Major a. D. Klauer, Kommandeur des 2. Ers.-Batl. Jnf- Regiment 167. Ferner wurde verliehen die silberne Spange zum Eisernen Kreuz 2. Kl. von 1870 71: dem Oberst z. D. v. Byern, Kommandeur des Zentral- Pferde-Depots 8, Oberstleutnant z. D. Periet, stellv. Kommandeur des Landwehr-Bez. Mühlhausen, Oberst­leutnant a. D. v. der Osten, bisher stellv. Kommandeur des Landwehr-Bez. Weimar, Oberstleutnant a. D. Bauer, Batl.-Kommandeur im Gef.-Lager Ohrdruf, Major a. D. von Stuckrad, bisher Kommandeur des Ers.-Batl. Res.-Jnf.-Regt. 82, Rittmeister d. Landw. a. D. Buchwald, Komp.-Führer im Kriegsgef.-Lager

Cassel, Oberleutnant d. L. a. D. v. Bodungen, Vor­steher der Postprüfungsstelle im Kriegsgef.-Lager Göttingen.

):( Hersfeld, 27. Dezember. (Wichtig für Bäcker.) Daß das für Brot vorgeschriebene Gewicht unter allen Umständen genau zu beachten ist, lehrt folgender Fall, der kürzlich das Reichsgericht be­schäftigte. Vor dem Landgericht Aurich hatte sich am 7. Juli der Bäckermeister Reinhard SieberuS wegen Vergehens gegen die Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1915 betr. die Regelung des Verkehrs mit Mehl und Brotgetreide zu verantworten. Laut einer behördlichen Anordnung durfte in Wilhelmöhaven nur ein Einheitsbrot gebacken werden, d. h., die Ge­wichtsmengen, in denen die Brote gebacken werben mußten, waren genau vorgeschrieben. Bezüglich des Weizenbrotes war bestimmt, daß dieses nur in Form von Brötchen im Gewicht von 50 Gramm hergestellt und verkauft werden durfte. Hiergegen sollte sich der

il

Angeklagte vergangen haben, da er gegen Psu 10 Stück Weizenbrote hergestellt hatte, welche Pfund schwer waren. Das Gericht hat den Ange­klagten jedoch freigesprochen, da dieser zu feiner Ent­schuldigung vorgebracht hatte, er habe diese Brote nicht verkaufen, fonbern zu Pfingsten den Lazaretten schenken wollen. Hergestellt habe er sie gehabt mit Weizenmehl, das er im eigenen Haushalt erspart hatte. Das Gericht ist nämlich der Ansicht gewesen, daß die Gewichtsmenge von 50 Gramm für Weizen­brot in Brötchenform nur für die Brötchen vorge­schrieben gewesen sei, welche zum Verkauf gelangten, nicht aber für solche, die dazu bestimmt waren, ver­schenkt zu werden. Gegen das Urteil hatte die Staats­anwaltschaft Revision eingelegt, in der sie ausführte, die vorgeschriebenen Gewichtsmengen für Brote müßten unter allen Umständen gewahrt werben; es komme nicht darauf au, ob die Brote zum Merlans bestimmt sind oder nicht. Der Grundsatz der Gleich­mäßigkeit und der Vorschriften über die Einheitsbrote würde auch verletzt, wenn Brote, welche unentgeltlich abgegeben werden, nicht die vvrgeschriebene Gewichts- menge haben. Das Reichsgericht hielt die Revision für begründet,' es hob deshalb das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.

§ Hersfeld, 27. Dezember. Auf eine häßliche Un­gezogenheit wird in der Kriegskorrespondenz des Evangelischen Preßverbandes für Deuschland I aufmerksam gemacht. Die endgültigen Nach- I Musterungen haben nunmehr bekanntlich allerorts I stattgefunden. Es kommt häufig vor, daß Männer I oder junge Leute, bei ungeeignetsten Gelegenheiten | meistens, daraufhin angesprochen werden, weshalb sie denn nicht Soldat seien, und zwar vornehmlich von Frauen, und solchen, deren Männer selbst eingezogen sind. Es ist vorgekommen, daß sogar Denunziationen natürlich fast durchweg anonyme gegen an­geblicheDrückeberger" bei den Bezirkskommandos erfolgt sind. Es sei zunächst einmal festgestellt, daß jedermann in dienstpflichtigen Alter, der heutzutage ' nicht die Uniform trägt, aus irgend einem stichhaltigen Grunde dienstuntauglich ist, daß es also in jedem Falle erstens eine Gedankenlosigkeit bedeutet, irgend jemand deshalb zu verdächtigen. Ferner ist zu bedenken, daß es unartig in jedem Grade wirkt, wenn man einem Mann, der dem Vaterlande auf Grund eines Ge­brechens, gleichviel, ob es äußerlich ist oder nicht mit der Waffe in der Hand nicht dienen kann, seine Waffenunfähigkeit ins Gesicht sagt, zumal soundsoviele, und auch junge Leute umherlaufen, die schon Inva­liden aus diesem Kriege sind) es trägt mancher den Bürgerrock, der gerne noch einmal draußen stände, wenn sein körperlicher Zustand es ihm ermöglichte. Ueberdies entspringen solche unpassenden Redens­arten meistens einem gewissen Aerger darüber, daß der eigene Mann ein gezogen ist, während andere scheinbarzu schade" sind, in die Uniform gesteckt zu werden. Das ist nicht nur vollendete Torheit, eine gedankenlose Plapperei aus Frauenmund, sondern eine durchunddurchnnwürdige, unvaterländische, undeutsche Gesinnung. Eine deutsche Frau soll nicht verärgert darüber, sondern stolz darauf sein,auch jemand dabei zu haben!" Schließlich übrigens: Auch daheim sind ganze Männer vonnöten!

ß Hersfeld, 27. Dezember. Der Dienstboten- wechselist gekommen. Alle diejenigen Haushaltungen, welche versicherungspflichtige Personen beschäftigen bezw. beschäftigt haben, werden an die An- bezw. Ab­meldungen beider Allgemeinen Ortskrankenkasse hier­mit aufmerksam gemacht. Die Meldungen müssen binnen 3 Tagen bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse erfolgen.

Aus dem Sauerlandc, 24. Dezember. Beim Auf­springen auf den fahrenden Etsenbahnzug getötet wurde ein 18 Jahre altes Mädchen auf der Haltestelle Bachermühle bei Dieringhausen. Dasselbe hatte sich verspätet, es sprang noch auf das Trittbrett, obschvn ber Zug sich schon in Bewegung gesetzt hatte, sprang fehl, geriet unter die Räder und war im nächsten Moment zermalmt.