Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Sezugsprei» vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
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Zersselder
für den Kreis Hersfeld
Willst
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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wiederholungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.
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Nr. 303.
Dienstag, den 38. Dezember
1915
Amtlicher Teil
Bekanntmachung.
Mit Rücksicht auf den Neujahrsbriefverkehr können Privatbriefsendungen im Gewicht über 50 ßGramm (Feldpostpäckchen) nach dem Feldheere in der Zeit vom 20. Dezember bis einschl. 2. Januar nicht angenommen werden.
Berlin, den 20. Dezember 1915.
Der Staatssekretär des Reichspostamts, gez. Kra etke.
* * *
Hersfeld, den 23. Dezember 1915.
Wird veröffentlicht.
i. 14761. Der Landrat.
Funke, Kreissekretär.
Bekanntmachung, betreffend Festsetzung von Einheitspreisen für zuckerhaltige Futtermittel und Zuschläge dazu.
Vom 19. Dezember 1915.
Auf Grund von § 8 der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 614) bestimme ich:
§1.
Für die Abgabe zuckerhaltiger Futtermittel durch die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte G. m. b. H. gelten bei Bestellungen auf prompte Lieferung vom 20. Dezember 1915 bis 19. Januar 1916 einschließlich die nachstehenden Einheitspreise:
für je 50 kg
Rohzuckererstprodukt
ohne Sack 12,50 M.
Rohzuckererstprodukt
mit Sack
18,-
//
Rohzuckernachprodukt
ohne Sack 11,50
//
Mohzuckernachxrodukt
mit Sack
12,-
//
Trockenschnitze! ~
ohne Sack
8,-
Trockenschnitzel
mit Sack
9,75
Zuckerschnitzel nach dem Steffen
schen
Brühverfahren
ohne Sack
9,50
Zuckerschnitzel nach dem Steffen'schen
Brühverfahren
mit Sack
11,25
Melaffetrockenschnitzel
ohne Sack
8,—
Melassetrockenschnitzel
mit Sack
9,75
Getrocknete Rüben
ohne Sack
10,-
Getrocknete Rüben
mit Sack
11,50
Häckselmelaffe mit mindestens 33%
Zucker
ohne Sack
5,90
Häckselmelasse mit mindestens
33%
Zucker
mit Sack
6,55
//
Häckselmelasse mit mindestens
35%
Zucker
ohne Sack
6,05
//
Häckselmelasse mit mindestens
35%
Zucker
mit Sack
6,80
//
Häckselmelasse mit mindestens
40%
Zucker
ohne Sack
6,70
//
Häckselmelasse mit mindestens
40""
Zucker
mit Sack
7,55
//
Torfmelasse mit mindestens
35%
4,70
Zucker
ohne Sack
//
Torfmelasse mit mindestens
35%
Zucker
mit Sack
5,25
//
Torfmelaffe mit mindestens 37' 2% Zucker ohne Sack
Torfmelasse mit mindestens 37%%
Zucker mit Sack 5,55 „
Kartoffelpülpemelasse mit mindestens 30% Zucker ohne Sack 6,10 „
Kartoffelpülpemelasse mit mindestens 30% Zucker mit Sack 6,75 „
Kartoffelpülpemelasse mit mindestens 33% Zucker ohne Sack 6,55 „
Kartoffelpülpemelasse mit mindestens 33% Zucker mit Sack 7,25 „
Rohmelasse ohne Füllmasse 4,40 „
2.
Bei'Lieferung frei Empfangsstelle des Empfängers ist für bare Auslagen und Transportkosten ein Zuschlag zulässig von 18 Mk. für die Tonne bei Ladungen von mindestens 10 Tonnen und von -/ Mk. für die Tonne bei Ladungen von weniger als 10, aber min
destens 5 Tonnen.
Berlin, den 19. Dezember 1915.
Der Reichskanzler (Reichsamt des Innern).
Im Austrage: Kau tz.
Bekanntmachung.
Unteroffizier-Schulen kann für die Ein- Mund im Jahre 1916 noch eine datiere Anzahl ^l» SeSwide älter --reich, und Lst Daten, in eine Unt-r°m->--,chul- NNM. treten können sich wochentags von 9 bis 12 Uhr vor- mittags auf dem Geschäftszimmer des Beziiks- kommandos melden.
Hierbei sind vorzulegen:
1. ein von dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission (Landrat) ausgestellter Meldeschein (für eine Unteroffizierschule ausgestellt,)
2. der Konfirmationsschein oder ein Ausweis
über
3.
4.
den Empfang der ersten Kommunion, etwa vorhandene Schulzeugnisse, eine amtliche Bescheinigung über die bisherige Beschäftigungsweise, über frühere überstandene Krankheiten und etwaige erbliche Belastung. Hersfeld, den 6. Dezember 1915.
Königliches Bezirks-Kommando.
Bekanntmachung
über die Bereitung vou Kncheu.
Vom 16. Dezember 1915.
Ge
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu
wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1-
In gewerblichen Betrieben, insbesondere in Bäckereien, Konditoreien, Keks-, Zwieback- und Kuchenfabriken aller Art, in Gast-, Schank- und Speisewirtschaften, Stadtküchen und Erfrischungsräumen sowie in Vereinsräumen dürfen zur Bereitung
1) von Kuchenteig keine Eier oder Eierkonserven und auf 500 Gramm Mehl oder mehlartige Stoffe nicht mehr als 100 Gramm Fett und 100 Gramm Zucker,
2) von Tortenmasse auf 500 Gramm Mehl oder mehlartige Stoffe nicht mehr als 150 Gramm Eier oder Eierkonserven, 150 Gramm Fett und 150 Gramm Zucker,
3) von Rohmasse für Makronen auf 500 Gramm Mandeln nicht mehr als 150 Gramm Zucker und von Makronen auf 500 Gramm Rohmasse nicht mehr als 500 Gramm Zucker
verwendet werden. Die Verwendung von Backpulver als Triebmittel ist gestattet, die Verwendung von Hefe ist verboten.
In den im Abs. 1 genannten Betrieben und Räumen dürfen nicht bereitet werden
Backwaren in siedendem Fett, Backwaren unter Verwendung von Mohn, Baumkuchen,
Creme unter Verwendung von Eiweiß, Fett, Milch oder Sahne jeder Art,
Fettstreußel.
Teige und Massen, die außerhalb der genannten Betriebe und Räume hergestellt sind, dürfen in diesen Betrieben und Räumen nicht ausgebacken werden.
§ 2.
Im Sinne dieser Verordnung gelten alle Backwaren, zu deren Bereitung mehr als 10 Gewichtsteile Zucker auf 90 Gewichtsteile Mehl oder mehlartige Stoffe verwendet werden, als Kuchen oder Torten.
Als Fett im Sinne dieser Verordnung gelten Butter und Butterschmalz, Margarine, Kunstspeisefett sowie tierische und pflanzliche Fette und Oele aller Art.
8 3.
Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sachverständigen sind befugt, in die Geschäftsräume der dieser Verordnung unterliegenden Personen jederzeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschästsaufzeichnungen einzusehen
Fortsetzung des Amtlichen Teils auf der 4. Seite.
Hus der Heimat«
* (Kriegsauszeichnungen.) Seine Majestät der Kaiser hat die nachfolgenden Ordensauszeichnungen zu verleihen geruht: Das Eiserne Kreuz 2. Klasse: dem Generalleutnant z. D. v. Gersöorf, Inspekteur der Kriegsgef.-Lager 11. A.-K., Generalmajor z. D. v. Wiese und Kaiserswaldau, Kommandant des Kriegsgef.-Lagers Hann. Münden, Generalmajor z. D. Scholz, Kommandant des Kriegsgef.-Lagers Ohr- druf, Generalmajor z. D. v. Sothen, Kommandant der stellv. 43. Jnf.-Brig., Oberst z. D. Schuhmacher, stellv. Kommandeur des Landw.-Bez. Marburg, Oberst z. D. Bogen, Kommandant des Kriegsgef.-Lagers Göttingen, Oberst a. D. Zur Nedden, Kommandeur des 3. Landst.- Jnf.-Ers.-Batl. Cassel (11. 104), Major v. Mameriy, Kommandeur der Ers.-Abt. Feldart.-Regt. 11, Major z. D. Frhr. v. Zandt, Kommandeur des 1. Ersatz.- Bataillon Jnf.-Regt. 82, Major a. D. v. Blumröder, Kommandeur des 2. Ers.-Batl. Jnf.-Regt. ,82, Major a. D. Klauer, Kommandeur des 2. Ers.-Batl. Jnf- Regiment 167. Ferner wurde verliehen die silberne Spange zum Eisernen Kreuz 2. Kl. von 1870 71: dem Oberst z. D. v. Byern, Kommandeur des Zentral- Pferde-Depots 8, Oberstleutnant z. D. Periet, stellv. Kommandeur des Landwehr-Bez. Mühlhausen, Oberstleutnant a. D. v. der Osten, bisher stellv. Kommandeur des Landwehr-Bez. Weimar, Oberstleutnant a. D. Bauer, Batl.-Kommandeur im Gef.-Lager Ohrdruf, Major a. D. von Stuckrad, bisher Kommandeur des Ers.-Batl. Res.-Jnf.-Regt. 82, Rittmeister d. Landw. a. D. Buchwald, Komp.-Führer im Kriegsgef.-Lager
Cassel, Oberleutnant d. L. a. D. v. Bodungen, Vorsteher der Postprüfungsstelle im Kriegsgef.-Lager Göttingen.
):( Hersfeld, 27. Dezember. (Wichtig für Bäcker.) Daß das für Brot vorgeschriebene Gewicht unter allen Umständen genau zu beachten ist, lehrt folgender Fall, der kürzlich das Reichsgericht beschäftigte. Vor dem Landgericht Aurich hatte sich am 7. Juli der Bäckermeister Reinhard SieberuS wegen Vergehens gegen die Bundesratsverordnung vom 25. Januar 1915 betr. die Regelung des Verkehrs mit Mehl und Brotgetreide zu verantworten. Laut einer behördlichen Anordnung durfte in Wilhelmöhaven nur ein Einheitsbrot gebacken werden, d. h., die Gewichtsmengen, in denen die Brote gebacken werben mußten, waren genau vorgeschrieben. Bezüglich des Weizenbrotes war bestimmt, daß dieses nur in Form von Brötchen im Gewicht von 50 Gramm hergestellt und verkauft werden durfte. Hiergegen sollte sich der
il
Angeklagte vergangen haben, da er gegen Psu 10 Stück Weizenbrote hergestellt hatte, welche Pfund schwer waren. Das Gericht hat den Angeklagten jedoch freigesprochen, da dieser zu feiner Entschuldigung vorgebracht hatte, er habe diese Brote nicht verkaufen, fonbern zu Pfingsten den Lazaretten schenken wollen. Hergestellt habe er sie gehabt mit Weizenmehl, das er im eigenen Haushalt erspart hatte. Das Gericht ist nämlich der Ansicht gewesen, daß die Gewichtsmenge von 50 Gramm für Weizenbrot in Brötchenform nur für die Brötchen vorgeschrieben gewesen sei, welche zum Verkauf gelangten, nicht aber für solche, die dazu bestimmt waren, verschenkt zu werden. Gegen das Urteil hatte die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, in der sie ausführte, die vorgeschriebenen Gewichtsmengen für Brote müßten unter allen Umständen gewahrt werben; es komme nicht darauf au, ob die Brote zum Merlans bestimmt sind oder nicht. Der Grundsatz der Gleichmäßigkeit und der Vorschriften über die Einheitsbrote würde auch verletzt, wenn Brote, welche unentgeltlich abgegeben werden, nicht die vvrgeschriebene Gewichts- menge haben. Das Reichsgericht hielt die Revision für begründet,' es hob deshalb das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.
§ Hersfeld, 27. Dezember. Auf eine häßliche Ungezogenheit wird in der Kriegskorrespondenz des Evangelischen Preßverbandes für Deuschland I aufmerksam gemacht. Die endgültigen Nach- I Musterungen haben nunmehr bekanntlich allerorts I stattgefunden. Es kommt häufig vor, daß Männer I oder junge Leute, bei ungeeignetsten Gelegenheiten | meistens, daraufhin angesprochen werden, weshalb sie denn nicht Soldat seien, und zwar vornehmlich von Frauen, und solchen, deren Männer selbst eingezogen sind. Es ist vorgekommen, daß sogar Denunziationen — natürlich fast durchweg anonyme — gegen angebliche „Drückeberger" bei den Bezirkskommandos erfolgt sind. Es sei zunächst einmal festgestellt, daß jedermann in dienstpflichtigen Alter, der heutzutage ' nicht die Uniform trägt, aus irgend einem stichhaltigen Grunde dienstuntauglich ist, daß es also in jedem Falle erstens eine Gedankenlosigkeit bedeutet, irgend jemand deshalb zu verdächtigen. Ferner ist zu bedenken, daß es unartig in jedem Grade wirkt, wenn man einem Mann, der dem Vaterlande auf Grund eines Gebrechens, gleichviel, ob es äußerlich ist oder nicht mit der Waffe in der Hand nicht dienen kann, seine Waffenunfähigkeit ins Gesicht sagt, zumal soundsoviele, und auch junge Leute umherlaufen, die schon Invaliden aus diesem Kriege sind) es trägt mancher den Bürgerrock, der gerne noch einmal draußen stände, wenn sein körperlicher Zustand es ihm ermöglichte. Ueberdies entspringen solche unpassenden Redensarten meistens einem gewissen Aerger darüber, daß der eigene Mann ein gezogen ist, während andere scheinbar „zu schade" sind, in die Uniform gesteckt zu werden. Das ist nicht nur vollendete Torheit, eine gedankenlose Plapperei aus Frauenmund, sondern eine durchunddurchnnwürdige, unvaterländische, undeutsche Gesinnung. Eine deutsche Frau soll nicht verärgert darüber, sondern stolz darauf sein, „auch jemand dabei zu haben!" — Schließlich übrigens: Auch daheim sind ganze Männer vonnöten!
ß Hersfeld, 27. Dezember. Der Dienstboten- wechselist gekommen. Alle diejenigen Haushaltungen, welche versicherungspflichtige Personen beschäftigen bezw. beschäftigt haben, werden an die An- bezw. Abmeldungen beider Allgemeinen Ortskrankenkasse hiermit aufmerksam gemacht. Die Meldungen müssen binnen 3 Tagen bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse erfolgen.
Aus dem Sauerlandc, 24. Dezember. Beim Aufspringen auf den fahrenden Etsenbahnzug getötet wurde ein 18 Jahre altes Mädchen auf der Haltestelle Bachermühle bei Dieringhausen. Dasselbe hatte sich verspätet, es sprang noch auf das Trittbrett, obschvn ber Zug sich schon in Bewegung gesetzt hatte, sprang fehl, geriet unter die Räder und war im nächsten Moment zermalmt.