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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger ^^

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Vuchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

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für den Kreis Hersfeld

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im i MtuSDIOII Etlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Rr. 302

Sonnabend, den 25, Dezember

1915

Amtlicher Teil

Bekanntmachung

über die Preise von Marmeladen.

Vorn 14. Dezember 1915.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 754) wird über die Regelung der Preise für Marmeladen folgendes bestimmt:

I.

Im Sinne dieser Bekanntmachung gelten als:

Sorte I: Marmeladen, die aus nur einer Frucht­art hergestellt werden, mit Ausnahme von Apfel­marmeladen ;

Sorte H: Marmeladen, die aus höchstens vier Fruchtarten hergestellt werden, sofern sie nicht unter Sorte I fallen und nicht eine Apfeleinwage von mehr als der Hälfte der Gesamtmenge enthalten;

Sorte ni: Reine Apfelmarmeladen sowie Marme­laden aus Früchten aller Art, sofern sie nicht unter die Sorten I und H fallen und nicht eine Einwage von Fruchtrückständen von mehr als ein Viertel der Gesamtmenge enthalten;

Sorte IV: Marmeladen aus Früchten oder Frucht­rückständen ohne Zusatz von Rüben und Kartoffeln, sofern sie nicht unter Sorte I bis n fallen (Kunst­marmeladen;)

Sorte V: Marmeladen mit Zusatz von Rüben und Kartoffeln.

II.

Der Preis für 50 Kilogramm darf beim Verkaufe durch den Hersteller folgende Sätze nicht überschreiten: bet Sorte II Sorte III Sorte IV Sorte V

Mk. Mk.

1) bei Verpackung in Fäsfern oder in

Mk.

Nik.

it Der 15 Kilogramm emschliMich Ver­packung .... 45,00

2) bet Verpackung in Blecheimern oder in sonstigen Ge­fäßen (auß. Fässern) von über 10 bis einschließlich 15 Kilogramm . . 43,00 von 6 bis einschließ­

lich 10 Kilogramm 47,00

35,00

34,00

37,00 41,00

30,00

25,00

29,00

25,00

32,00 35,00

27,50 30,00

unter 5 Kilogramm . 51,00

Die Preise schließen die Kosten

die Beförderung zur nächsten Verladestelle (Bahn- oder Wafferweg) des Herstellers und die Verladung daselbst ein. Sie werden in den Fällen unter 1 nach . dem Reingewicht, in den Fällen unter 2 nach dem Rohgewichte (brutto für netto) berechnet.

Die Preise gelten nicht für den Verkauf durch den Hersteller an den Verbraucher.

Für Sorte I werden Höchstpreise vorläufig nicht

der Verpackung,

festgesetzt.

III.

Insoweit für Marmeladen gemäß § 3 der Ver­ordnung vom 11. November 1915 Höchstpreise für die Abgabe im Kleinhandel an den Verbraucher festgesetzt werden, dürfen sie für 0,5 Kilgr. folgende Sätze nicht überschreiten:

bei Sorte II Mk.

1) beim Verkaufe von pfundweise ausge­wogener Ware

2) beim Verkauf in ganzen Blecheimern oder sonstigen Ge­fäßen von über 10 bis einschließlich 15 Kilogramm

von 5 bis einschließ­lich 10 Kilogramm unter 5 Kilogramm

0,60

0,55

Sorte III

Sorte IV

Sorte V

Mk.

Mk.

Mk.

0,50

0,40

0,35

0,45

0,36

0,32

0,60

0,65

0,50

0,55

0,40

0,35

0,33

0,44

Die Preise werden in den Fällen unter 1 nachdem Reingewicht, in den Fällen unter 2 nach dem Rohge­wichte (brutto für netto) berechnet.

Bei einer Herabsetzung der Herstellerprene gemäß § 2 der Verordnung vom 11. November 1915 ermäßigen sich diese Sätze entsprechend.

Wohlgefallen". Wie Widersinn klingen scheinbar in­mitten des Völkermordenden Grausens des schreck­lichsten aller Kriege die Verheißungsworte, womit einst die himmlischen Heerscharen den Hirten auf dem Felde die Botschaft von der Freude verkündet haben, die allem Volke widerfahren ist. Es könnte fast scheinen, als gelte die Weihnachtskunde von der Freude und dem Frieden ohnegleichen nun nicht mehr, sondern nur das Kampfeswort Jesu Christi und unser Heiland war auch Kämpfer Uttd Held auf Erden wie kein andrer behalte noch Wahrheit: Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert."

Das Schwert herrscht heute. Unter dem Zeichen des blutgetränkten Schwertes, unter dem Donner der Geschütze steht die sonst so wunderbar stille, heilige .Nacht, die vom Christkinde in der Krippe im Stalle zu Bethlehem erzählt, vom holden Knaben in himm­lischer Ruh, aus dessen Munde die Liebe lacht, in dessen Geburt uns die rettende Stunde geschlagen hat. Verloren scheint die rettende Stunde: Weihnacht ist ringsum Wehnacht. Die fröhliche, selige, gnaden- bringende Zeit, von der das Weihnachtslied singt, ist die Zeit von Blut und Eisen, von Streit und Leid, von Not und Tod, wie nie zuvor, seit der Heiland auf Erden erschienen ist.

Und dennoch kündet auch diesmal Weihnacht die rettende Stunde, so »»weihnachtlich dazu auch die Welt des wütenden Krieges stimmen mag. Tiefer und inniger als je zuvor wird heute das Bedürfnis »ach der rettenden Stunde der Christnacht empfunden, draußen wie daheim; heißer als sonst glüht hüben und drüben die Sehnsucht, die heilige Christfeier zu begehen, sich dem Zauber des Christbaumes hinzu- geben und so sich aus der Nacht des Grauens und der Welt des Unfriedens fchier ohne Ende zu retten in das Reich des Lichtes und der Liebe. Hienieden werden Schwert und Kreuz wohl immer zusammen- gehören. Aber, so verheißt cv1 christliches Wort: durch das Kreuz zum Licht! Sie heilige Stunde der Geburt Christi bleibt die rettende Stunde, jetzt und immerdar. Rettung kommt stets durch den Sieg und den Segen der Liebe, die von jenseits, von oben herstammt.

Ein Strom dieses sieghaften Segens flutet in dieser Kriegs- und Kriegerweihnacht von der Heimat hinaus zu unsern feldgrauen und blauen Jungen und aus deren Herzen zurück zum heimischen Herd. Kriegsweihnachten trennt zwar, die sonst in Friedeus- zeit unter dem leuchtenden Tannenbaum in trauter Fröhlichkeit und Friedseligkeit beisammenweilen. Kriegsweihnachten bedeutet zwar der Trennungen schwerste, bangste und bitterste. Aber die die Liebe unlöslich bindet, können nur äußerlich voneinander getrennt werden. Trennung läßt das Äerbundensein von Herz zu Herzen nur noch stärker empfinden. Seele wandert zur Seele aus der deutschen Heimat hinüber in die Reihen derer, die in Feindesland und auf der Küstenwacht stehen, von den Vogesen bis zur Nordsee, vom Belt bis zum Balkan. Derselbe Weih­nachtshimmel umfaßt alle in der gleichen Liebe. In der Liebe, die nie reger als gerade in der Weihnachts­zeit wird, wissen sich unsre Helden auf der Walstatt völlig eins mit denen daheim, die mit ihrem Wünschen und Fühlen, ihrem Denken und Beten mit draußen stehen, um das Heil der Ihren flehend.

Wie unermeßlich und unerschöpflich groß ist der Dank, der unsern Kriegern für ihre Treue, ihre Tapferkeit und ihren Todesmut von den Volksge­nossen zu Hause gezollt wird! Aus dieser Dankes­fülle, die die Weihnachtsliebe zu voller Glut und Stärke entfacht, fließt in- der Christnacht, die das Ge­müt der Liebe so weit öffnet, eine beglückende, be­seligende Kraft hinüber in das Bewußtsein unsrer Krieger im Felde und auf den Kriegsschiffen und verstärkt so die zauberhafte Wirkung, die seit Jahr­hunderten von der stillen, heiligen Nacht ausgegangen ist. Im Gefühl der helfenden, sorgenden, heilenden, tröstenden, betenden Teilnahme, die aus dem Herzen der Heimat zu ihnen kommt, wird es in den Herzen unsrer Helden licht und klar, froh und fröhlich, und es ergießt sich über sie die innerlich stille Friedens­stimmung der heiligen Nacht, die ausklingt in dem Weihnachtswort: Ehre sei Gott in der Höhe!

):( Hersfeld, 24. Dezember. Eine Bekanntmachung vom 23. Dezember 1915, die am 27. Dezember 1915 in Kraft tritt, betrifft die Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Bastfasern (Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf und überseeischer Hanf) und von E rz e u g n if s e n a u s B a st fa se r n. Nach dieser Bekanntmachung find alle Bastfasern in rohem, ganz oder teilweise gebleichtem, kremiertem oder gefärbten Zustande beschlagnahmt. Ihre Verarbeitung ist für den allgemeinen Gebrauch nur in ganz bestimmten, in der Bekanntmachung näher geregelten Fällen er­laubt. Zur Erfüllung von unmittelbaren oder mitte!« baren Aufträgen der Heeres- oder Marinebehörden (Kriegslieferungen) ist die Verarbeitung und Ver­wendung von Bastfasern in weitem Umfange zuge- lasseu. Insbesondere dürfen auch ohne einen Auftrag auf Kriegslieferungen Halb- und Fertigerzeugnisse für Kriegsbedarf auf Vorrat unter Beobachtung be­stimmter Vorschriften gefertigt werden. Die auf Vor­rat hergestellten Garne und Gewebe, über die ein Lagerbuch zu führen ist, sind ebenfalls beschlagnahmt und ihre Auslieferung ist nur zur Erfülluug eines Auftrages auf Kriegslieferungen gestattet. Trotz der Beschlagnahme bleibt die Veräußerung und Lieferung von Bastfaserrohstoffen an Bastfaser- spinnereieu und Seilereien oder an andere Personen zulässig, die einen schriftlichen Auftrag einer Bast­faserspinnerei oder Seilerei zur Beschaffung von Bast­faserrohstoffen besitzen. Auch die fadenartigen Halb- und Fertigerzeugnisse aus Bastfasern, wie Garne, Zwirne, Seilfäden sind beschlagnahmt. Jedoch ist ihre Veräußerung und Lieferung trotz der Beschlagnahme unbeschränkt erlaubt, sodaß die Beschlagnahme nur eine weitere Verarbeitung dieser Garne, Zwirne oder Seilfäden verhindern soll. Die Bekanntmachung ent­hält eine ganze Anzahl wichtiger Einzelbestimmungen. Ihr Wortlaut ist bei dem Kgl. Landratsamt und der Polizei-Verwaltung hier einzusehen.

§ Hersfeld, 24. Dezember. Die Gesellschaft für Gemeinwohl, e. V., Cassel hat das in der Verlags­buchhandlung von Kurt Kabitzsch in Würzburg er- schirnene, besonders empfehlenswerte Büchleindas A-B-C der Mutter" in der Absicht herausgegeben, eine Anleitung zur Säuglingspflege in Register form zu geben. Diese bietet den Vorteil, mit einem Griff die gewünschte Belehrung aufzuschlagen, während jetzt die Mütter in kostspieligen Lehrbüchern vielfach lange suchen müssen (und oft in der Eile nicht finden), was ihnen nottut. Das Buch ist imTelegrammstil" abgefaßt, der die Darbietung einer großen Menge von wichtigen Belehrungen und Winken auf engsten Raum gestattet. Es soll in ärztlicher, vor allem aber in pflegerischer Hinsicht den Müttern jedes Standes Rat geben, will aber nicht etwa die Hinzu­ziehung des Arztes überflüssig zu machen versuchen, sondern im Gegenteil der jungen Mutter die An- rufung des Arztes (bezw. die Aufsuchung der Mütter­beratungsstelle) bei allen wichtigen Angelegenheiten ihres Kindes nahelegen. Das Buch soll auch als Wandschmuck dienen, es ist deshalb mit der Repro­duktion eines wertvollen Gemäldes geschmückt, und

mit einer Oese zum Aufhängen versehen. Diese Maß­nahme beugt auch den Verlust des Buches vor. Das Buch wird im Interesse der Säuglingsfürsorg Anschaffung dringend empfohlen. Der PreU Büchleins beträgt 30 Pfg., bet Abnahme von 100 Stück 20 Pfg. und bei Abnahme, von 500 Stück nur 18 Pfg.

e zur

8 des

Bus der Heimat

Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1916in Kraft. r

Berlin, den 14. Dezember 1915

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

D e l b r ü ck.

Fortsetzung des Amtlichen Teils auf der 4. Seite.

»(Feiertagsruhe der Eisenbahner.) Am 25. und 26. Dezember, sowie am 1. und 2. Januar soll im Güterzugbetrieb volle Sonntagsruhe eintreten. Wenn auf einzelnen Uebergangsbahnhöfen infolge größerer Zufuhr an der Strecke Ueberfüllung droht, so dürfen nach Vereinbarung der betreffenden Sta­tionen einzelne Züge mehr als an Sonntagen ge­fahren werden; von dieser Ermächtigung soll aber

Kriegsweihmichten.

Ein zweites Kriegsweihnachten erlebt das deutsche Volk. Nieder läuten die Weihnachtsglocken nichr Frieden auf Erden" ein undden Menschen ein

fahren werden: von dieser Ermächtigung soll aber nur im Notfalle Gebrauch gemacht werden. Am 27. Dezember und 3. Januar sollen die Güterzüge wie an den Montagen nach voller Sonntagsruhe verkehren. Der Dienst auf den Güterbahnhöfen muß so geregelt werden, daß jeder Beamte und Arbeiter möglichst einen Ruhetag an einem der Feiertage erhält.

Kirchheim, 21. Dezbr. Gestern erlegte auf einer Treibjagd Herr Gutspächter Hold in Kirchheim einen geweihten Hirsch. Bei der Jagd kamen 4 geweihte Hirsche bis auf etwa 100 Meter an unser Dorf heran, man konnte sie fast 20 Minuten lang ganz deutlich beobachten, wie sie unweit des hiesigen Sägewerkes auf freiem Felde standen.

Heringen (Werra), 23. Dez. Im nahen Leimbach wurde die Witwe Adam Otto heute früh erhängt auf­gefunden. Sie soll schon seit Wochen trübsinnig ge­wesen sein und es sich sehr zu Herzen genommen haben, daß sie vier Söhne im Felde hat. Erst vor einigen Jahre hatte sie ihren jüngsten Sohn durch Unglück verloren. Auch war ihr Mann kurz vorher gestorben.

Frielendorf, 23. Dezemb. Am Sonntag früh fand ein Streckenwärter zwischen hier und Wernswig die Leiche eines 13jährigen Jungen aus Verna, der sich Samstag abend aus Furcht vor Strafe vom Zuge hatte überfahren lassen.

Geluhausen, 23. Dezember. Einen richterlichen Strafbefehl über 75 Mark hatte der Metzger Gustav Ost aus Lieblos erhalten, weil er auf dem Hanauer Markte Schweineschmalz das Pfnnd zu 2,80 Mk. ver­kaufte, während der Höchstpreis vom Magistrat auf 2 Mark festgesetzt war. Er erhob Einspruch und be­gründete diesen vor dem Schöffengericht Hanau mit dem Hinweise auf die derzeitigen hohen Schweine­preise und daß es damals unmöglich war, das Pfund Schweineschmalz für 2 Mark zu verkaufen.Dann hätten Sie eben nicht verkaufen sollen," entgegnete ihm der Vorsitzende des Gerichtes. Der Einspruch wurde abgewiesen.