Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger ^^
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Vuchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
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für den Kreis Hersfeld
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Rr. 302
Sonnabend, den 25, Dezember
1915
Amtlicher Teil
Bekanntmachung
über die Preise von Marmeladen.
Vorn 14. Dezember 1915.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 754) wird über die Regelung der Preise für Marmeladen folgendes bestimmt:
I.
Im Sinne dieser Bekanntmachung gelten als:
Sorte I: Marmeladen, die aus nur einer Fruchtart hergestellt werden, mit Ausnahme von Apfelmarmeladen ;
Sorte H: Marmeladen, die aus höchstens vier Fruchtarten hergestellt werden, sofern sie nicht unter Sorte I fallen und nicht eine Apfeleinwage von mehr als der Hälfte der Gesamtmenge enthalten;
Sorte ni: Reine Apfelmarmeladen sowie Marmeladen aus Früchten aller Art, sofern sie nicht unter die Sorten I und H fallen und nicht eine Einwage von Fruchtrückständen von mehr als ein Viertel der Gesamtmenge enthalten;
Sorte IV: Marmeladen aus Früchten oder Fruchtrückständen ohne Zusatz von Rüben und Kartoffeln, sofern sie nicht unter Sorte I bis n fallen (Kunstmarmeladen;)
Sorte V: Marmeladen mit Zusatz von Rüben und Kartoffeln.
II.
Der Preis für 50 Kilogramm darf beim Verkaufe durch den Hersteller folgende Sätze nicht überschreiten: bet Sorte II Sorte III Sorte IV Sorte V
Mk. Mk.
1) bei Verpackung in Fäsfern oder in
Mk.
Nik.
it Der 15 Kilogramm emschliMich Verpackung .... 45,00
2) bet Verpackung in Blecheimern oder in sonstigen Gefäßen (auß. Fässern) von über 10 bis einschließlich 15 Kilogramm . . 43,00 von 6 bis einschließ
lich 10 Kilogramm 47,00
35,00
34,00
37,00 41,00
30,00
25,00
29,00
25,00
32,00 35,00
27,50 30,00
unter 5 Kilogramm . 51,00
Die Preise schließen die Kosten
die Beförderung zur nächsten Verladestelle (Bahn- oder Wafferweg) des Herstellers und die Verladung daselbst ein. Sie werden in den Fällen unter 1 nach . dem Reingewicht, in den Fällen unter 2 nach dem Rohgewichte (brutto für netto) berechnet.
Die Preise gelten nicht für den Verkauf durch den Hersteller an den Verbraucher.
Für Sorte I werden Höchstpreise vorläufig nicht
der Verpackung,
festgesetzt.
III.
Insoweit für Marmeladen gemäß § 3 der Verordnung vom 11. November 1915 Höchstpreise für die Abgabe im Kleinhandel an den Verbraucher festgesetzt werden, dürfen sie für 0,5 Kilgr. folgende Sätze nicht überschreiten:
bei Sorte II Mk.
1) beim Verkaufe von pfundweise ausgewogener Ware
2) beim Verkauf in ganzen Blecheimern oder sonstigen Gefäßen von über 10 bis einschließlich 15 Kilogramm
von 5 bis einschließlich 10 Kilogramm unter 5 Kilogramm
0,60
0,55
Sorte III
Sorte IV
Sorte V
Mk.
Mk.
Mk.
0,50
0,40
0,35
0,45
0,36
0,32
0,60
0,65
0,50
0,55
0,40
0,35
0,33
0,44
Die Preise werden in den Fällen unter 1 nachdem Reingewicht, in den Fällen unter 2 nach dem Rohgewichte (brutto für netto) berechnet.
Bei einer Herabsetzung der Herstellerprene gemäß § 2 der Verordnung vom 11. November 1915 ermäßigen sich diese Sätze entsprechend.
Wohlgefallen". Wie Widersinn klingen scheinbar inmitten des Völkermordenden Grausens des schrecklichsten aller Kriege die Verheißungsworte, womit einst die himmlischen Heerscharen den Hirten auf dem Felde die Botschaft von der Freude verkündet haben, die allem Volke widerfahren ist. Es könnte fast scheinen, als gelte die Weihnachtskunde von der Freude und dem Frieden ohnegleichen nun nicht mehr, sondern nur das Kampfeswort Jesu Christi — und unser Heiland war auch Kämpfer Uttd Held auf Erden wie kein andrer — behalte noch Wahrheit: „Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert."
Das Schwert herrscht heute. Unter dem Zeichen des blutgetränkten Schwertes, unter dem Donner der Geschütze steht die sonst so wunderbar stille, heilige .Nacht, die vom Christkinde in der Krippe im Stalle zu Bethlehem erzählt, vom holden Knaben in himmlischer Ruh, aus dessen Munde die Liebe lacht, in dessen Geburt uns die rettende Stunde geschlagen hat. Verloren scheint die rettende Stunde: Weihnacht ist ringsum Wehnacht. Die fröhliche, selige, gnaden- bringende Zeit, von der das Weihnachtslied singt, ist die Zeit von Blut und Eisen, von Streit und Leid, von Not und Tod, wie nie zuvor, seit der Heiland auf Erden erschienen ist.
Und dennoch kündet auch diesmal Weihnacht die rettende Stunde, so »»weihnachtlich dazu auch die Welt des wütenden Krieges stimmen mag. Tiefer und inniger als je zuvor wird heute das Bedürfnis »ach der rettenden Stunde der Christnacht empfunden, draußen wie daheim; heißer als sonst glüht hüben und drüben die Sehnsucht, die heilige Christfeier zu begehen, sich dem Zauber des Christbaumes hinzu- geben und so sich aus der Nacht des Grauens und der Welt des Unfriedens fchier ohne Ende zu retten in das Reich des Lichtes und der Liebe. Hienieden werden Schwert und Kreuz wohl immer zusammen- gehören. Aber, so verheißt cv1 christliches Wort: durch das Kreuz zum Licht! Sie heilige Stunde der Geburt Christi bleibt die rettende Stunde, jetzt und immerdar. Rettung kommt stets durch den Sieg und den Segen der Liebe, die von jenseits, von oben herstammt.
Ein Strom dieses sieghaften Segens flutet in dieser Kriegs- und Kriegerweihnacht von der Heimat hinaus zu unsern feldgrauen und blauen Jungen und aus deren Herzen zurück zum heimischen Herd. Kriegsweihnachten trennt zwar, die sonst in Friedeus- zeit unter dem leuchtenden Tannenbaum in trauter Fröhlichkeit und Friedseligkeit beisammenweilen. Kriegsweihnachten bedeutet zwar der Trennungen schwerste, bangste und bitterste. Aber die die Liebe unlöslich bindet, können nur äußerlich voneinander getrennt werden. Trennung läßt das Äerbundensein von Herz zu Herzen nur noch stärker empfinden. Seele wandert zur Seele aus der deutschen Heimat hinüber in die Reihen derer, die in Feindesland und auf der Küstenwacht stehen, von den Vogesen bis zur Nordsee, vom Belt bis zum Balkan. Derselbe Weihnachtshimmel umfaßt alle in der gleichen Liebe. In der Liebe, die nie reger als gerade in der Weihnachtszeit wird, wissen sich unsre Helden auf der Walstatt völlig eins mit denen daheim, die mit ihrem Wünschen und Fühlen, ihrem Denken und Beten mit draußen stehen, um das Heil der Ihren flehend.
Wie unermeßlich und unerschöpflich groß ist der Dank, der unsern Kriegern für ihre Treue, ihre Tapferkeit und ihren Todesmut von den Volksgenossen zu Hause gezollt wird! Aus dieser Dankesfülle, die die Weihnachtsliebe zu voller Glut und Stärke entfacht, fließt in- der Christnacht, die das Gemüt der Liebe so weit öffnet, eine beglückende, beseligende Kraft hinüber in das Bewußtsein unsrer Krieger im Felde und auf den Kriegsschiffen und verstärkt so die zauberhafte Wirkung, die seit Jahrhunderten von der stillen, heiligen Nacht ausgegangen ist. Im Gefühl der helfenden, sorgenden, heilenden, tröstenden, betenden Teilnahme, die aus dem Herzen der Heimat zu ihnen kommt, wird es in den Herzen unsrer Helden licht und klar, froh und fröhlich, und es ergießt sich über sie die innerlich stille Friedensstimmung der heiligen Nacht, die ausklingt in dem Weihnachtswort: Ehre sei Gott in der Höhe!
):( Hersfeld, 24. Dezember. Eine Bekanntmachung vom 23. Dezember 1915, die am 27. Dezember 1915 in Kraft tritt, betrifft die Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Bastfasern (Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf und überseeischer Hanf) und von E rz e u g n if s e n a u s B a st fa se r n. Nach dieser Bekanntmachung find alle Bastfasern in rohem, ganz oder teilweise gebleichtem, kremiertem oder gefärbten Zustande beschlagnahmt. Ihre Verarbeitung ist für den allgemeinen Gebrauch nur in ganz bestimmten, in der Bekanntmachung näher geregelten Fällen erlaubt. Zur Erfüllung von unmittelbaren oder mitte!« baren Aufträgen der Heeres- oder Marinebehörden (Kriegslieferungen) ist die Verarbeitung und Verwendung von Bastfasern in weitem Umfange zuge- lasseu. Insbesondere dürfen auch ohne einen Auftrag auf Kriegslieferungen Halb- und Fertigerzeugnisse für Kriegsbedarf auf Vorrat unter Beobachtung bestimmter Vorschriften gefertigt werden. Die auf Vorrat hergestellten Garne und Gewebe, über die ein Lagerbuch zu führen ist, sind ebenfalls beschlagnahmt und ihre Auslieferung ist nur zur Erfülluug eines Auftrages auf Kriegslieferungen gestattet. — Trotz der Beschlagnahme bleibt die Veräußerung und Lieferung von Bastfaserrohstoffen an Bastfaser- spinnereieu und Seilereien oder an andere Personen zulässig, die einen schriftlichen Auftrag einer Bastfaserspinnerei oder Seilerei zur Beschaffung von Bastfaserrohstoffen besitzen. — Auch die fadenartigen Halb- und Fertigerzeugnisse aus Bastfasern, wie Garne, Zwirne, Seilfäden sind beschlagnahmt. Jedoch ist ihre Veräußerung und Lieferung trotz der Beschlagnahme unbeschränkt erlaubt, sodaß die Beschlagnahme nur eine weitere Verarbeitung dieser Garne, Zwirne oder Seilfäden verhindern soll. Die Bekanntmachung enthält eine ganze Anzahl wichtiger Einzelbestimmungen. Ihr Wortlaut ist bei dem Kgl. Landratsamt und der Polizei-Verwaltung hier einzusehen.
§ Hersfeld, 24. Dezember. Die Gesellschaft für Gemeinwohl, e. V., Cassel hat das in der Verlagsbuchhandlung von Kurt Kabitzsch in Würzburg er- schirnene, besonders empfehlenswerte Büchlein „das A-B-C der Mutter" in der Absicht herausgegeben, eine Anleitung zur Säuglingspflege in Register form zu geben. Diese bietet den Vorteil, mit einem Griff die gewünschte Belehrung aufzuschlagen, während jetzt die Mütter in kostspieligen Lehrbüchern vielfach lange suchen müssen (und oft in der Eile nicht finden), was ihnen nottut. Das Buch ist im „Telegrammstil" abgefaßt, der die Darbietung einer großen Menge von wichtigen Belehrungen und Winken auf engsten Raum gestattet. Es soll in ärztlicher, vor allem aber in pflegerischer Hinsicht den Müttern jedes Standes Rat geben, will aber nicht etwa die Hinzuziehung des Arztes überflüssig zu machen versuchen, sondern im Gegenteil der jungen Mutter die An- rufung des Arztes (bezw. die Aufsuchung der Mütterberatungsstelle) bei allen wichtigen Angelegenheiten ihres Kindes nahelegen. Das Buch soll auch als Wandschmuck dienen, es ist deshalb mit der Reproduktion eines wertvollen Gemäldes geschmückt, und
mit einer Oese zum Aufhängen versehen. Diese Maßnahme beugt auch den Verlust des Buches vor. Das Buch wird im Interesse der Säuglingsfürsorg Anschaffung dringend empfohlen. Der PreU Büchleins beträgt 30 Pfg., bet Abnahme von 100 Stück 20 Pfg. und bei Abnahme, von 500 Stück nur 18 Pfg.
e zur
8 des
Bus der Heimat
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Januar 1916in Kraft. r
Berlin, den 14. Dezember 1915
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
D e l b r ü ck.
Fortsetzung des Amtlichen Teils auf der 4. Seite.
»(Feiertagsruhe der Eisenbahner.) Am 25. und 26. Dezember, sowie am 1. und 2. Januar soll im Güterzugbetrieb volle Sonntagsruhe eintreten. Wenn auf einzelnen Uebergangsbahnhöfen infolge größerer Zufuhr an der Strecke Ueberfüllung droht, so dürfen nach Vereinbarung der betreffenden Stationen einzelne Züge mehr als an Sonntagen gefahren werden; von dieser Ermächtigung soll aber
Kriegsweihmichten.
Ein zweites Kriegsweihnachten erlebt das deutsche Volk. Nieder läuten die Weihnachtsglocken nichr „Frieden auf Erden" ein und „den Menschen ein
fahren werden: von dieser Ermächtigung soll aber nur im Notfalle Gebrauch gemacht werden. Am 27. Dezember und 3. Januar sollen die Güterzüge wie an den Montagen nach voller Sonntagsruhe verkehren. Der Dienst auf den Güterbahnhöfen muß so geregelt werden, daß jeder Beamte und Arbeiter möglichst einen Ruhetag an einem der Feiertage erhält.
Kirchheim, 21. Dezbr. Gestern erlegte auf einer Treibjagd Herr Gutspächter Hold in Kirchheim einen geweihten Hirsch. Bei der Jagd kamen 4 geweihte Hirsche bis auf etwa 100 Meter an unser Dorf heran, man konnte sie fast 20 Minuten lang ganz deutlich beobachten, wie sie unweit des hiesigen Sägewerkes auf freiem Felde standen.
Heringen (Werra), 23. Dez. Im nahen Leimbach wurde die Witwe Adam Otto heute früh erhängt aufgefunden. Sie soll schon seit Wochen trübsinnig gewesen sein und es sich sehr zu Herzen genommen haben, daß sie vier Söhne im Felde hat. Erst vor einigen Jahre hatte sie ihren jüngsten Sohn durch Unglück verloren. Auch war ihr Mann kurz vorher gestorben. •
Frielendorf, 23. Dezemb. Am Sonntag früh fand ein Streckenwärter zwischen hier und Wernswig die Leiche eines 13jährigen Jungen aus Verna, der sich Samstag abend aus Furcht vor Strafe vom Zuge hatte überfahren lassen.
Geluhausen, 23. Dezember. Einen richterlichen Strafbefehl über 75 Mark hatte der Metzger Gustav Ost aus Lieblos erhalten, weil er auf dem Hanauer Markte Schweineschmalz das Pfnnd zu 2,80 Mk. verkaufte, während der Höchstpreis vom Magistrat auf 2 Mark festgesetzt war. Er erhob Einspruch und begründete diesen vor dem Schöffengericht Hanau mit dem Hinweise auf die derzeitigen hohen Schweinepreise und daß es damals unmöglich war, das Pfund Schweineschmalz für 2 Mark zu verkaufen. „Dann hätten Sie eben nicht verkaufen sollen," entgegnete ihm der Vorsitzende des Gerichtes. Der Einspruch wurde abgewiesen.