Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
Weiber
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für den Kreis Hersfeld
Wliitt
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Nr. 301
Freitag, den 34. Dezember
1915
Amtlicher Teil.
Belanntmechung, betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Veräußerung von Bastfasern (Inte, Flachs, Ramie, europäischer Hanf nnd überseeischer Hans) und von Erzeugnissen ans Bastfasern.
Vom 23. Dezember 1915.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königl. Kriegsministeriums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Zuwiderhandlung, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, gemäß den Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915, 9. Oktober und 25. Novbr. 1915 und den Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 bestraft wird*).
§1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
a) alle Bastfasern im Stroh und in rohem, ganz oder teilweise gebleichtem, kremiertem oder gefärbtem Zustande.
Als Bastfasern im Sinne dieser Bekanntmachung sind anzusehen:
Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf, faußereu- ropäischer Hanf, wie Manilahanf, Sisalhanf oder die indischen Hanfarten, Neuseelandflachs und andere Seilerfasern), sowie alle bei der Bearbeitung entstehenden Wergarten und Abfälle,
b) Erzeugnisse aus Bastfasern.
Nicht betroffen werden diejenigen Mengen von Bastfasern oder Erzeugnissen aus ihnen, welche nach dem 25. Mai 1915 aus dem Reichsausland flücht Zoll- «fWrandftnnchwe4Ech eingeführt sind (vgl. § 7). Die von der deutschen Heeresmacht besetzten feindlichen Gebiete gelten nicht als Ausland im Sinne dieser Bekanntmachung. Doch werden die in der Zeit vom 25. Mai 1915 bis 1. September 1915 aus Belgien eingeführten Bastfasern von der Bekanntmachung nicht betroffen.
§2.
Beschagnahme.
Beschlagnahmt werden hiermit:
a) die in § 1 a bezeichneten Bastfasern mit Ausnahme des Bastfaserstrohes und der Abfälle;
b) die fadenartigen Halb- und Fertigerzeugnisse aus Bastfasern, wie Garne, Zwirne, Seilfäden:
e) alle nach Maßgabe des § 4, Nr. 2 auf Vorrat fertiggestellten Halb- und Fertigerzeugniffe aus Bastfasern.
Allgemeine Verarbeitnngserlaubnis.
1. Das Bleichen und Färben roher Garne in den Nummern bis 28 engl. einschließlich bleibt erlaubt.
2. Ferner bleibt erlaubt:
a) die Herstellung von Garnen, die nachweislich zur Anfertigung von Nähgarnen bzw. Nähzwirnen bestimmt sind.
Werden Garne für die Verarbeitung zu Nähgarnen bezw. Nähzwirnen vom Hersteller abgegeben, so hat der Abnehmer schriftlich zu versichern, daß das Garn zu Nähgarn bezw. Nahzwirn verarbeitet werden soll. Diese Versicherung
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauftoder ein anderes Verlmßerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn alochsteßt ,
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln,
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in^r iSesetzten <>r;fx Papist nhei unrichtige oder unvvUjtanolge Waben mach,, wird mit Gefängnis bis . ,u Äs Monaten oder mit Geldstrafe, zu zehntanfend Mk bestraft Auch können Vorräte die verschwreger S «miTÄSt für Sem Staate verfallen erklärt werden. &fo wÄ w°r°°rm«ttch die oorgefchr-b-° SÄ«Ä und zn führen unter» t-rtf.7rÄiiirr die Auskunft, zu der er aus Grund »ieÄSn^
Frist erteilt oder un» ?e ob r «oow-ndM»., SiffÄ“ WtW« einsund ten und zu führen unterlaßt.
ist von dem Hersteller als Nachweis über die Abgabe des Garnes aufzubewahren.
b) die Herstellung von Seilerwaren in den handwerksmäßig geführten Betrieben, soweit sie zur Aufarbeitung der am 15. August 1915 in dem betreffenden Betriebe vorhanden gewesenen Bastfasern oder Halberzeugnisse erfolgt.
c) die Verarbeitung des zehnten Teiles des am jeweiligen Monatsersten vorhandenen Vorrates von folgenden Seilerfasern zu Seilerwaren:
Manila brown, Manila daet, Manila strings, Zaman- doque, Mexico fair average und geringer.
d) die Herstellung von Garnen und ihre Weiterverarbeitung zu Fertigerzeugnissen, wenn Rohstoff Verwendung findet, welcher zu 10 vom Hundert aus beschlagnahmten Rohstoffen und im übrigen aus einer Mischung von gerissenen Bastfaserlumpen gerissenen gebrauchten Seilerwaren,Faden- abfällen, Kardenabfällen, Papier oder zu 15 vom Hundert aus beschlagnahmten Rohstoffen und zu 85 vom Hundert nur aus Papier besteht.
e) die Herstellung von Geweben aus Rohgarn feiner als Leinengarn Nr. 44 engl. oder aus ganz oder teilweise gebleichtem oder gefärbtem Garn feiner als Leinengarn Nr. 29 engl. Garne, welche nur gekocht sind, gelten nicht als gebleicht.
f) Die Verarbeitung der bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung aus Kettbäume befindlichen Garne ohne Rücksicht auf die aus ihnen anzufertigende War^. Hierbei kann Schußgarn beliebiger Nummer verwendet werden.
§ 4.
Berarbeitungserlaubnis nur für Kriegsbedarf.
1. Die Verarbeitung und Verwendung von Bastfasern mit Ausnahme der Herstellung von Garnen feiner als Leinengarn Nr. 28 engl.*) ist erlaubt, soweit sie zur Erfüllung von unmittelbaren oder mittelbaren Aufträgen der Heeres- und Marinebehörden dienen. (Kriegslieferungen.)
Der Nachweis der Verwendung zur Erfüllung einer Arngstiefecung ist zu |uyien. Hur jeden mittelbaren oder unmittelbaren Auftrag auf eine Kriegslieferung muß sich der Hersteller der Halb- oder Fertigerzeugnisse vor der Anfertigung von Kriegslieferungen aus beschlagnahmten Beständen im Besitz eines ordnungsmäßig ausgefüllten und von der auftraggebenden Behörde unterschriebenen amtlichen Belegscheines für Erzeugnisse aus Bastfasern befinden. Vordrucke für diese Belegscheine sind bei dem Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, erhältlich.
2. Auch ohne einen Auftrag auf Kriegslieferungen dürfen Halb- und Fertigerzeugnisse für Kriegsbedarf aus Bastfasern auf Vorrat nach Maßgabe der folgenden Vorschriften hergestellt werden:
c0 Zu Garnen nicht feiner als Leinengarn Nr. 28 engl. und zu Seilerwaren für Kriegsbedarf dürfen Bastfasern in einem Umfange verarbeitet werden, der 20 Gewichtsteilen vom Hundert jedes einzelnen am 1. Dezember 1915 vorhandenen Bestandes an gleichartigen Bastfasern gleichkommt. Bei der Berechnung der Gesamtmenge der vorhanden gewesenen Bestände an Bastfasern sind in Abzug zu bringen die Mengen der nach dem 25 Mai 1915 aus dem Ausland eingeführten Rohstoffe und die Mengen der gemäß § 3 Nr. 2, C bezeichneten Rohstoffe und Nr. 2, d angeführten Abfälle.
Personen, deren Vorrat am 1. Dezember 1915 geringer war als Va des im Jahre 1913 verarbeiteten Rohstoffgewichtes, dürfen Garn nicht feiner als Leinengarn Nr. 28 engl. und Seiler- waren für Kriegsbedarf uneingeschränkt auf Vorrat arbeiten. .
Bei der Feststellung der Bestände sind als Faserstroh vorhandene Vorräte nur mit ihres Gewichtes in Rechnung zu stellen.
b) 8u Geweben für Kriegsbedarf dürfen Bastfajer- aarne in einem Umfange verarbeitet werden, der 25 Gewichtstetlen vom Hundert der Bastfasergarnbestände vom 1. Dezember 1915 gleichkommt.
Bei Berechnung der Gesamtmenge der Bastfasergarnbestände vom 1. Dezember 1915 ist die Menge der nach dem 25. Mai 1915 aus dem Ausland eingeführten Garne und Zwirne nicht zu berücksichtigen.
Die auf Vorrat hergestellten Garne und Gewebe müssen getrennt von den übrigen Beständen gelagert werden. Es ist über sie ein Lagerbuch zu führen, aus welchem die Menge sowie jede Aenderung und Verwendung dieser Vorräte ersichtlich fein muß.
Als Rohstoff- bzw. Garnvorrat gelten die nicht in Bearbeitung genommenen Mengen. Auf Lager befindliche gehechelte Fasern und Wergarten find Rohstoffbestände im Sinne dieses Paragraphen: ferner sind als Vorrat alle diejenigen Halb- oder Fertiger-
*) Garne feiner als Leinengarn Nr. 28 engl. werden auf Antrag durch die Leinengarn-Abrechnungsstelle Aktiengesellschaft, Berlin W 56, Schinkelplatz 1—4 zugeteilt.
Zeugnisse anzusehen, welche die HerstellungSmaschinen (Webstuhl, Spinnstuhl, Seilschlagmaschinen und andere) verlassen haben.
BeräntzerungserlaubmS der Bastfaserrohstoffe.
Trotz der Beschlagnahme ist die unmittelbare Veräußerung und Lieferung von Bastfaserrohstoffen an Bastfaserspinnereien und -seilereien zulässig. Eine Veräußerung oder Lieferung an andere Personen ist nur zulässig, wenn diese einen schriftlichen Auftrag einer Bastfaserspinnerei oder -seilerei zur Beschaffung von Bastfaserrohstoffen vorweisen.
§ 6.
Veräußernngserlaubniö für Bastfasererzengnisse.
Trotz der Beschlagnahme ist gestattet:
a) die Veräußerung und Lieferung der gemäß 8 2 Absatz b bezeichneten fadenartigen Erzeugnisse, wie Garne, Zwirne, Seilfäden, unbeschränkt:
b) die Auslieferung der gemäß 8 4 Nr. 2 hergestellten Erzeugnisse nur zur Erfüllung eines Auftrages auf Kriegslieferungen 4 Nr. 1.)
Austauscherlaubnis.
Gegen die nach § 1 letzter Absatz von der Beschlagnahme nicht betroffenen Rohstoffe oder Halberzeugnisse kann dieselbe Menge beschlagnahmter gleichartiger Rohstoffe bzw. Halberzeugnisse ausgetauscht werden.
8 8.
Ausnahmen.
Ausnahmen von dieser Bekanntmachung können durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsmiuisteriums in Berlin bewilligt werden. Schriftliche, mit eingehender Begründung versehene Anträge sind an das Königlich Preußische Kriegsministerium,Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion w. III, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstraße 9/10, einzureichen.
krafttrete».
Die Bekanntmachung tritt am 27. Dezember 1915 in Kraft.
Mit dem Jnkraftteten der Bekanntmachung werden die Anordnungen der Bekanntmachung, betreffend Herstellungsverbot für Erzeugnisse aus Bastfasern Nr. W. i. 455/7. 15. K. R. A. aufgehoben*).
*) Anmerkung: Es wird darauf hingewiesen, daß die Einzelbeschlagnahmen von Jute und Jute- erzeugnissen durch diese Bekanntmachung nicht aufgehoben werden.
Casfel, den 23. Dezember 1915.
Der Stellv. Kommandierende General des 11. Armeekorps.
gez. von Haugwitz. * * * Hersfeld, den 22. Dezember 1915.
Wird veröffentlicht.
1. 14622. Der Landrat.
I. V.: v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 21. Dezember 1915.
Zur .Verteilung als Geflügelfutter steht eine geringere Menge Gerste zur Verfügung. Bestellungen sind bis zum 5. k. Mts. bei mir anzubringen mit Angabe, wieviel Geflügel der Besteller hält. Der Preis beträgt 15,50 M. pro Zentner frei Lager Hersfeld (ohne Sack).
Der Vorsitzende des Kreisansschuffes.
J. A. No. 12876. ' I. B.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 16. Dezember 1915.
An die Ortspolizeibehörden des Kreises.
In Verfolg meiner Verfügung vom 5. Februar 1912 I. No. 1471, Kreisblatt No. 20, erinnere ich daran, daß dem Königlichen Kreisarzt hier am Schlüsse des Jahres das Verzeichnis über die in der Gemeinde vorhandenen außerhalb der Irrenanstalten in Privat- pflege lebenden Geisteskranken, unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars, zu übersenden ist.
Fehlanzeige wird nicht gefordert.
J. i. No. 14416. Der Landrat.
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
* Trustfreie Zidareffen •
Perlen ^Idherr^eÄ 3 M f M j 3p£
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