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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Weiber

Bezugsprebr vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

für den Kreis Hersfeld

Wliitt

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 301

Freitag, den 34. Dezember

1915

Amtlicher Teil.

Belanntmechung, betreffend Beschlagnahme, Verwendung und Ver­äußerung von Bastfasern (Inte, Flachs, Ramie, europäischer Hanf nnd überseeischer Hans) und von Erzeugnissen ans Bastfasern.

Vom 23. Dezember 1915.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königl. Kriegsministeriums hiermit zur allge­meinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Zuwiderhandlung, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, gemäß den Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegs­bedarf vom 24. Juni 1915, 9. Oktober und 25. Novbr. 1915 und den Bekanntmachungen über Vorratser­hebungen vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 bestraft wird*).

§1.

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:

a) alle Bastfasern im Stroh und in rohem, ganz oder teilweise gebleichtem, kremiertem oder gefärbtem Zustande.

Als Bastfasern im Sinne dieser Bekanntmachung sind anzusehen:

Jute, Flachs, Ramie, europäischer Hanf, faußereu- ropäischer Hanf, wie Manilahanf, Sisalhanf oder die indischen Hanfarten, Neuseelandflachs und andere Seilerfasern), sowie alle bei der Bearbei­tung entstehenden Wergarten und Abfälle,

b) Erzeugnisse aus Bastfasern.

Nicht betroffen werden diejenigen Mengen von Bastfasern oder Erzeugnissen aus ihnen, welche nach dem 25. Mai 1915 aus dem Reichsausland flücht Zoll- «fWrandftnnchwe4Ech eingeführt sind (vgl. § 7). Die von der deutschen Heeresmacht besetzten feindlichen Gebiete gelten nicht als Ausland im Sinne dieser Bekanntmachung. Doch werden die in der Zeit vom 25. Mai 1915 bis 1. September 1915 aus Belgien ein­geführten Bastfasern von der Bekanntmachung nicht betroffen.

§2.

Beschagnahme.

Beschlagnahmt werden hiermit:

a) die in § 1 a bezeichneten Bastfasern mit Ausnahme des Bastfaserstrohes und der Abfälle;

b) die fadenartigen Halb- und Fertigerzeugnisse aus Bastfasern, wie Garne, Zwirne, Seilfäden:

e) alle nach Maßgabe des § 4, Nr. 2 auf Vorrat fertiggestellten Halb- und Fertigerzeugniffe aus Bastfasern.

Allgemeine Verarbeitnngserlaubnis.

1. Das Bleichen und Färben roher Garne in den Nummern bis 28 engl. einschließlich bleibt erlaubt.

2. Ferner bleibt erlaubt:

a) die Herstellung von Garnen, die nachweislich zur Anfertigung von Nähgarnen bzw. Nähzwirnen bestimmt sind.

Werden Garne für die Verarbeitung zu Näh­garnen bezw. Nähzwirnen vom Hersteller abge­geben, so hat der Abnehmer schriftlich zu ver­sichern, daß das Garn zu Nähgarn bezw. Nah­zwirn verarbeitet werden soll. Diese Versicherung

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:

2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauftoder ein anderes Verlmßerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn alochsteßt ,

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegen­stände zu verwahren und pfleglich zu behandeln,

4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.

Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in^r iSesetzten <>r;fx Papist nhei unrichtige oder unvvUjtanolge Waben mach,, wird mit Gefängnis bis . ,u Äs Monaten oder mit Geldstrafe, zu zehntanfend Mk bestraft Auch können Vorräte die verschwreger S «miTÄSt für Sem Staate verfallen erklärt werden. &fo w°r°°rm«ttch die oorgefchr-b-° «Ä und zn führen unter» t-rtf.7rÄiiirr die Auskunft, zu der er aus Grund »ieÄSn^

Frist erteilt oder un» ?e ob r «oow-ndM»., SiffÄ WtW« einsund ten und zu führen unterlaßt.

ist von dem Hersteller als Nachweis über die Ab­gabe des Garnes aufzubewahren.

b) die Herstellung von Seilerwaren in den hand­werksmäßig geführten Betrieben, soweit sie zur Aufarbeitung der am 15. August 1915 in dem be­treffenden Betriebe vorhanden gewesenen Bast­fasern oder Halberzeugnisse erfolgt.

c) die Verarbeitung des zehnten Teiles des am je­weiligen Monatsersten vorhandenen Vorrates von folgenden Seilerfasern zu Seilerwaren:

Manila brown, Manila daet, Manila strings, Zaman- doque, Mexico fair average und geringer.

d) die Herstellung von Garnen und ihre Weiterver­arbeitung zu Fertigerzeugnissen, wenn Rohstoff Verwendung findet, welcher zu 10 vom Hundert aus beschlagnahmten Rohstoffen und im übrigen aus einer Mischung von gerissenen Bastfaser­lumpen gerissenen gebrauchten Seilerwaren,Faden- abfällen, Kardenabfällen, Papier oder zu 15 vom Hundert aus beschlagnahmten Rohstoffen und zu 85 vom Hundert nur aus Papier besteht.

e) die Herstellung von Geweben aus Rohgarn feiner als Leinengarn Nr. 44 engl. oder aus ganz oder teilweise gebleichtem oder gefärbtem Garn feiner als Leinengarn Nr. 29 engl. Garne, welche nur gekocht sind, gelten nicht als gebleicht.

f) Die Verarbeitung der bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung aus Kettbäume befindlichen Garne ohne Rücksicht auf die aus ihnen anzufertigende War^. Hierbei kann Schußgarn beliebiger Nummer verwendet werden.

§ 4.

Berarbeitungserlaubnis nur für Kriegsbedarf.

1. Die Verarbeitung und Verwendung von Bast­fasern mit Ausnahme der Herstellung von Garnen feiner als Leinengarn Nr. 28 engl.*) ist erlaubt, so­weit sie zur Erfüllung von unmittelbaren oder mittel­baren Aufträgen der Heeres- und Marinebehörden dienen. (Kriegslieferungen.)

Der Nachweis der Verwendung zur Erfüllung einer Arngstiefecung ist zu |uyien. Hur jeden mittelbaren oder unmittelbaren Auftrag auf eine Kriegslieferung muß sich der Hersteller der Halb- oder Fertigerzeugnisse vor der Anfertigung von Kriegslieferungen aus beschlagnahmten Beständen im Besitz eines ordnungsmäßig ausgefüllten und von der auftraggebenden Behörde unterschriebenen amtlichen Belegscheines für Erzeugnisse aus Bastfasern befinden. Vordrucke für diese Belegscheine sind bei dem Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, erhältlich.

2. Auch ohne einen Auftrag auf Kriegslieferungen dürfen Halb- und Fertigerzeugnisse für Kriegsbedarf aus Bastfasern auf Vorrat nach Maßgabe der folgenden Vorschriften hergestellt werden:

c0 Zu Garnen nicht feiner als Leinengarn Nr. 28 engl. und zu Seilerwaren für Kriegsbedarf dürfen Bastfasern in einem Umfange verarbeitet werden, der 20 Gewichtsteilen vom Hundert jedes einzelnen am 1. Dezember 1915 vorhandenen Be­standes an gleichartigen Bastfasern gleichkommt. Bei der Berechnung der Gesamtmenge der vor­handen gewesenen Bestände an Bastfasern sind in Abzug zu bringen die Mengen der nach dem 25 Mai 1915 aus dem Ausland eingeführten Rohstoffe und die Mengen der gemäß § 3 Nr. 2, C bezeichneten Rohstoffe und Nr. 2, d angeführten Abfälle.

Personen, deren Vorrat am 1. Dezember 1915 geringer war als Va des im Jahre 1913 verar­beiteten Rohstoffgewichtes, dürfen Garn nicht feiner als Leinengarn Nr. 28 engl. und Seiler- waren für Kriegsbedarf uneingeschränkt auf Vor­rat arbeiten. .

Bei der Feststellung der Bestände sind als Faserstroh vorhandene Vorräte nur mit ihres Gewichtes in Rechnung zu stellen.

b) 8u Geweben für Kriegsbedarf dürfen Bastfajer- aarne in einem Umfange verarbeitet werden, der 25 Gewichtstetlen vom Hundert der Bastfasergarn­bestände vom 1. Dezember 1915 gleichkommt.

Bei Berechnung der Gesamtmenge der Bast­fasergarnbestände vom 1. Dezember 1915 ist die Menge der nach dem 25. Mai 1915 aus dem Aus­land eingeführten Garne und Zwirne nicht zu berücksichtigen.

Die auf Vorrat hergestellten Garne und Gewebe müssen getrennt von den übrigen Beständen gelagert werden. Es ist über sie ein Lagerbuch zu führen, aus welchem die Menge sowie jede Aenderung und Ver­wendung dieser Vorräte ersichtlich fein muß.

Als Rohstoff- bzw. Garnvorrat gelten die nicht in Bearbeitung genommenen Mengen. Auf Lager befindliche gehechelte Fasern und Wergarten find Roh­stoffbestände im Sinne dieses Paragraphen: ferner sind als Vorrat alle diejenigen Halb- oder Fertiger-

*) Garne feiner als Leinengarn Nr. 28 engl. werden auf Antrag durch die Leinengarn-Abrechnungs­stelle Aktiengesellschaft, Berlin W 56, Schinkelplatz 14 zugeteilt.

Zeugnisse anzusehen, welche die HerstellungSmaschinen (Webstuhl, Spinnstuhl, Seilschlagmaschinen und andere) verlassen haben.

BeräntzerungserlaubmS der Bastfaserrohstoffe.

Trotz der Beschlagnahme ist die unmittelbare Veräußerung und Lieferung von Bastfaserrohstoffen an Bastfaserspinnereien und -seilereien zulässig. Eine Veräußerung oder Lieferung an andere Personen ist nur zulässig, wenn diese einen schriftlichen Auftrag einer Bastfaserspinnerei oder -seilerei zur Beschaffung von Bastfaserrohstoffen vorweisen.

§ 6.

Veräußernngserlaubniö für Bastfasererzengnisse.

Trotz der Beschlagnahme ist gestattet:

a) die Veräußerung und Lieferung der gemäß 8 2 Absatz b bezeichneten fadenartigen Erzeugnisse, wie Garne, Zwirne, Seilfäden, unbeschränkt:

b) die Auslieferung der gemäß 8 4 Nr. 2 hergestellten Erzeugnisse nur zur Erfüllung eines Auftrages auf Kriegslieferungen 4 Nr. 1.)

Austauscherlaubnis.

Gegen die nach § 1 letzter Absatz von der Be­schlagnahme nicht betroffenen Rohstoffe oder Halber­zeugnisse kann dieselbe Menge beschlagnahmter gleich­artiger Rohstoffe bzw. Halberzeugnisse ausgetauscht werden.

8 8.

Ausnahmen.

Ausnahmen von dieser Bekanntmachung können durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsmiuisteriums in Berlin bewilligt werden. Schriftliche, mit eingehender Begründung versehene Anträge sind an das Königlich Preußische Kriegsministerium,Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion w. III, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstraße 9/10, einzureichen.

krafttrete».

Die Bekanntmachung tritt am 27. Dezember 1915 in Kraft.

Mit dem Jnkraftteten der Bekanntmachung werden die Anordnungen der Bekanntmachung, betreffend Herstellungsverbot für Erzeugnisse aus Bastfasern Nr. W. i. 455/7. 15. K. R. A. aufgehoben*).

*) Anmerkung: Es wird darauf hingewiesen, daß die Einzelbeschlagnahmen von Jute und Jute- erzeugnissen durch diese Bekanntmachung nicht auf­gehoben werden.

Casfel, den 23. Dezember 1915.

Der Stellv. Kommandierende General des 11. Armeekorps.

gez. von Haugwitz. * * * Hersfeld, den 22. Dezember 1915.

Wird veröffentlicht.

1. 14622. Der Landrat.

I. V.: v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 21. Dezember 1915.

Zur .Verteilung als Geflügelfutter steht eine geringere Menge Gerste zur Verfügung. Bestellungen sind bis zum 5. k. Mts. bei mir anzubringen mit Angabe, wieviel Geflügel der Besteller hält. Der Preis beträgt 15,50 M. pro Zentner frei Lager Hersfeld (ohne Sack).

Der Vorsitzende des Kreisansschuffes.

J. A. No. 12876. ' I. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 16. Dezember 1915.

An die Ortspolizeibehörden des Kreises.

In Verfolg meiner Verfügung vom 5. Februar 1912 I. No. 1471, Kreisblatt No. 20, erinnere ich daran, daß dem Königlichen Kreisarzt hier am Schlüsse des Jahres das Verzeichnis über die in der Gemeinde vorhandenen außerhalb der Irrenanstalten in Privat- pflege lebenden Geisteskranken, unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars, zu übersenden ist.

Fehlanzeige wird nicht gefordert.

J. i. No. 14416. Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

* Trustfreie Zidareffen

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