Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger ^-^ für den Kreis Hersfeld '
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holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.
Nr. 398.
Dienstag, den 31. Dezember
1915
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 16. Dezember 1915.
Ich habe den Schreiner Heinrich Zerr von Kalkobes zum Fleischbeschauer und Trichinenschauer -der Gemeinde Kalkobes bestellt.
I. 14476. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 17. Dezember 1915.
Der Kriegsinvalide Heinrich Rohrbach aus Niederaula ist zum Fleisch- und Trichinenbeschaner der Gemeinde Niederaula bestellt worden.
I. 14452. Der Landrat.
3- V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Anordnung der Lnndesreatralbehörden.
Auf Grund des Art. 1 der Bekanntmachung über die Abänderung der Verordnung zur Regelung der Schweinefleischpreise vom 29. November 1915 jRGBl. S. 788) und des Art. 1 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit ausländischer Butter vom 4. Dezember 1915 (RGBl. S. 801) bestimmen wir:
§ 1.
Der Verkauf ausländischer Butter, die von der Zent- ral-Einkaufsgesellschaftm.b.H. in Berlin zu einem höhe- renPreise als dem inländischen Höchstpreis bezogen ist, an den Verbraucher und der Verkauf von ausländischem rohem oder zubereitetem Schweinefleisch und Schweinefett, Schweinefleischwaren und Schiveinefett- waren an den Verbraucher unterliegt den nachstehende» Beschränkungen, wenn höhere Preise als die für die Inlandsware festgesetzten Preise gefordert werden. Als ausländisches Schweinefleisch usw. gilt auch die aus ausländischen Schweinen bei der Ausschlachtung im Jnlande gewonnene Ware.
§2.
Wer die im § 1 genannten Waren an den Verbraucher zu erhöhten Preisen verkaufen will, bedarf dazu der Genehmigung des Gemeindevorstandes.
§3.
Die Gemeindevorstände haben auf Grund der §§ 12 ff. der Verordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. Septembers. November 1915 (RGBl. S. 607 und 728 ff.) Preise für ausländische Butter festzusetzen. Ob sie Preise für die übrigen im ß 1 erwähnten Waren festsetzen wollen, bleibt ihnen überlassen. .
Sie haben auf Grund der §§ 12 ff. a. a. O. ferner für den Vertrieb der Waren, die erforderlichen Anordnungen zu treffen um eine Trennung der aus dem Auslande bezogenen Waren von der Inlandsware ' in einer für die Käufer leicht erkennbaren Weise sicherzustellen. Als Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht: Einrichtung besonderer Läden, Verkaufsstellen und Marktstünde für Auslandsware; die Vorschrift besonderer Verpackung der Waren (Banöerollen usw.); die Trennung der Verkaufsräume für inländische und ausländische Ware; Anschläge für die Käufer in den Läden; Vorschriften über die Buchführung wegen der Auslandswaren; häufige Kontrolle der Buchführung und des. Betriebs der Läden. Welche Mittel zur Anwendung zu bringen sind, wird sich nur auf Grund der örtlichen wirtschaftlichen Verhältnisse entscheiden lassen.
Soweit es sich bei der hiernach zu treffenden Regelung um Anordnungen handelt, die gemäß § 12 Ziff. 2 und 4 der Verordnung vom 25. September 4. November 1915 ergehen und die in der vorliegenden Verordnung erwähnten Waren betreffen, werden l.ie Regierungspräsidenten, in Berlin derOberpraftdent, in Abänderung der Ausführungsanweisung vom 18. November 1915 »H M B1. S. 364) ermächtigt, ihre Zustimmung ohne vorherigen Bericht zn erteilen. Bezüglich der Anordnungen aus Grund des § 13 3tfl. 2 b der Verordnung vom 25. September 4. ^November 1915 behält es bei den Vorschriften der Aussuhrungs- anweisung vom 10. November 191o sein Bewenden.
§ 5.
Die Verordnung vom 4. Dezember 1915 über die Regelung des Verkehrs mit ausländischer Butter sieht in Art. 2 die ausdrückliche Möglichkeit vor, den Betrieb zu schließen. Bei den Betrieben, die mit den anderen in 8 1 erwähnten Waren handeln, 11t die gleiche Möalickkeit auf Grund der Verordnung vom 23 Sevtember 1915 iRGBl. S. 603) über die Fernhal- tuua unzuverlässiger Personen vom Handel, gegeben. Auch bleibt der Erteilung der erlaubn 10 (§ * . 0e, Anordnung» sich den »ederzeitigen Widerruf vorzuve halten. „
Zuständige Behörde m^ Slnue des^ Art. ^er
Beiordnung vom 4. Dezember Butter vt die hing des Verkehrs ^ ^^Verwaltungsbehörde der Ortspolizerbehorde, höhere Ber v Dberpräfident. Regierungspräsident, in Berlin oci r
Die in dieser Anordnung den Gemeindevorständen übertragenen Befugnisse stehen mit dem aus § 15 der Verordnung vom 25. September 4. November 1915 ergebenden Maßgaben auch den Regierungspräsidenten, für Berlin dem Oberpräsidenten und für die Landkreise den Kreisausschüssen bezw. Landräten zu.
§7.
Die Uebertretung dieser Anordnung und der von den Gemeinden zu erlassenden Anordnnngen ist auf Grund des § 17 der Verordnung vom 25. September 4. November 1915 zu bestrafen.
Berlin, den
8. Dezember 1915.
Der Minister
Der Minister für
Der Minister
für Handel
Landwirtschaft,
des
und Gewerbe.
Domänen u. Forsten.
Innern.
Dr. Sydow.
Frhr.v.Schor lemer.
v. Loebell
Berlin, C. 2., den 30. Oktober 1915.
In Ergänzung unseres gemeinschaftlichen Erlasses vom 8. März 1914 — M. d. I. I. c. 487, F. M. 111. 1370 — weisen wir zur Beseitigung entstandener Zweifel darauf hin, daß die unter Ziffer 2 getroffene Anordnung sich nur auf solche Bescheinigungen erstreckt, die zur Beschaffung ausländischer Ehefühig- keitszeugnisse erforderlich sind, wenn diese Zeugnisse zur Eheschließung im Auslande gebraucht werden. Der Zeugnisstempel ist dagegen nicht zu erheben zu Bescheinigungen der bezeichneten Art, die bei ausländischen Behörden zur Vorlage kommen, um Ehefähigkeitszeugnisse zu erlangen, die zur Eheschließung im Jnlande erforderlich sind. Denn die gedachten Urkunden gehören zu den auf die Führung deutscher Standesregister bezüglichen Verhandlungen, die nach § 16 des Personenstandsgesetzes Stempelfreiheit genießen.
In den Bescheinigungen oder Zeugnissen muß indessen angegeben sein, daß sie nur zu dem bezeichneten Zwecke bestimmt sind — Vergl. Ziffer 88 Abs. 1 der Ausführungsbestimmuugen zum Landesstempelgesetz, Seite 163 der amtlichen Ausgabe. —
Die in Betracht kommenden Stellen sind hiernach mit Anweisung zu versehen.
Der Finanzminister. Der Minister des Innern. Im Auftrage. Im Auftrage.
gez. Hecker. gez. v. Jarotzky.
Cassel, den 6. Dezember 1915.
Abschrift in Verfolg meiner Rundverfügung vom 26. März 1914 A L 1416 zur Beachtung.
Die Stempelbefreiungsvorschrift in § 16 des Personenstandsgesetzes findet nunmehr auch auf Heimatscheine und Staatsangehörigkeitsausweise Anwendung, die nur zur Erwirkung eines ausländischen Ehefähig- keitszeugnisses gebraucht werden. ...
Die Bescheinigungen und Zeugnipe, wwett sie nach Vorstehendem stempelfrei sind, sind im Texte mit einem Vermerk etwa folgenden Inhalts zu versehen :
„Stempelfrei; nur giltig zur Erwirkung eines Ehefähigkeitszeugnisses."
Die Herren Landrate eriuche ich, die Bürgermeister in den Landgemeinden bezüglich der Ledig- keitsscheine und Wohnsitzbescheinigungen mit Weisung zu versehen. „
Der Regierungs-Prasident.
In Vertretung: (Unterschrift.)
* * *
Hersfeld, den 15. Dezember 1915.
Vorstehendes bringe ich zur Kenntnis und Beachtung der Herren Bürgermeister des Kreises in vorkommenden Fällen.
I A. No. 12854. Der Landrat.
v I V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Unterrichtskursus an der Königlichen
Fachschule für die Kleineisen- und Stahl- waren-Industrie zu Schmalkalden.
Die Anstalt beginnt zu Ostern 1916 einen neuen Unterrichtskursus und nimmt hierzu neue Schüler auf.
Sie bietet befähigten jungen Leuten Gelegenheit, in den mit neuzeitlichen technischen Hilfsmitteln reich ausgestatteten Musterwerkstätten eine sorgfältige und vielseitige, auf der Grundlage neuzeitlicher Technik fußende praktische Ausbildung in der Eisen- und Stahlverarbeitung, besonders in der Werkzeugtechnik, zu erlangen, und jene zeichnerischen, fachtheoretischen und wirtschaftlichen Kenntnisse zu erwerben, welche unter den heutigen Anforderungen des Gewerbebetriebs für künftige Vorarbeiter und Werkmeister oder für selbständige Gewerbetreibende in der Kleineisen-, Werkzeug und Metallwaren-Jndustrie unbedingt erforderlich sind-
Aufnahmefähig sind junge Leute mit guter Elementarschulbildung nach erfüllter Schulpflicht.
Vorherige praktische Tätigkeit ist erwünscht, aber nicht Bedingung.
Die Kursusdauer beträgt je nach Fähigkeiten 2—3 Jahre, das Schulgeld für preußische Schüler 60 Mark,
für solche aus dem nicht preußischen Deutschland 160 Mark jährlich.
Absolventen, welche die Reifeprüfung abgelegt haben, sind von der Gesellenprüfung befreit.
Minder bemittelten und wüthigen Schülern preußischer Staatsangehörigkeit sönnen Stipendien und Schulgelderlasse gewährt werden.
Nähere Auskunft auf Anfrage durch den Unterzeichneten.
Anmeldungen werden baldigst erbeten.
Der Direktor der Königl. Fachschule Beil.
* * *
Hersfeld, den 15. Dezember 1915.
Wird veröffentlicht.
l. 14256. Der Landrat.
I V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bus der Heimat.
* fWo bleiben die eisernen Münfer?) Zur Bekämpfung der Knappheit an kleinen Zahlungsmitteln ist neben anderen Maßregeln bekanntlich die Ausprägung von eisernen Fünfpsennigstücken veranlaßt worden. Trotzdem nun täglich Hunderttausende dieser Münzen die Prägestätten verlassen und in den Verkehr gebracht werden, erscheinen die Stücke nicht ganz so zahlreich, wie man annehmen sollte. Dieser Umstand legt die Vermutung nahe, daß in weiten Kreisen der Bevölkerung die Neigung besteht, die eisernen Fünspfennigstücke als Kriegsanoenken zurück- zuhalten. Damit wird aber der mit der Ausprägung dieser Stücke erstrebte Zweck vereitelt. Ein solches Verfahren sollte in patriotischer Einsicht unterlassen werden. Nach Wiederkehr normaler Verhältnisse ist hinreichend Gelegenheit vorhanden, ohne Schädigung wichtiger wirtschaft! her Interessen solche Andenken zu sammeln.
):( Hersfeld, 20. Dezember. Dem Musketier Konrad Vaupel bei der 5. Komp. Nes.-Juf.-Regt. 234 wurde die Rettungs-Medat le am Bande verliehen. Vaupel hatte beim Baden in Ostende einen Kameraden unter Einsetzung seines eigenen Lebens vom Tode des Ertrinkens gerettet.
Cassel, 18. Dezember. Der 14jährige Sohn Hans des Straßenbahnschaffners Lüther wollte gestern nachmittag kurz nach 4 Uhr zum Konfirmationsuuter- richt eilen. Er sprang über den Fahrdamm der Friedenstraße, rutschte aus, stürzte der Länge nach und wurde im nämlichen Augenblick von einem der schweren Motorwagen der Herkulesbergbahn überfahren. Dem Knaben wurden beide Beine abgefahren» bewußtlos wurde er dem Krankenhaus zum Roten Kreuz zugeführt, wo er gegen halb 6 Uhr an den Folgen der schweren Verletzung und des Blutverlustes verstarb. Beide Eltern sind im Dienst der Straßenbahn.
Göttingen, 18. Dezember. Auf tragische Weise ist in Weisenborn der aus dem Felde heimgekehrte Wehrmann Albert Furcht, ein junger Landwirt von 32 Jahren, ums Leben gekommen. Er war gekommen, um seiner verstorbenen Großmutter das letzte Geleit zu geben. F. begab sich am zweiten Abend seiner Anwesenheit auf den Hof, kehrte aber nicht zurück. Nach langem Suchen fand man den Vermißten schließlich unten im tiefen Brunnen als Leiche vor. Auf welche Weise der jungverheiratete Krieger in den Brunnen geraten ist,'erscheint rätselhaft.
Heiligenstadt fEichsfeld), 18. Dezember. Bei einem Brande in Hundeshagen ist die 70 jährige Hausbesitzerin Witwe Fasse mitverbrannt.
Verzeichnis
der bei L. Pfeiffer Depositenkasse Hersfeld zu Hersfeld eingegangenen Spenden, worüber wie nachstehend dankend quittiert wird:
Für das Rote Kreuz.
Zahlung von Herrn Heinrich Wolfs,
Pankow M. 150.— „ „ den Seatspielern im
Verein „ 11.88 Sammlung der Taubstummen v. Hersfeld und Umgegend „ 4.45 166.33 bisheriger Bestand „ 2.63Q.— M. 2.796.33 davon weiter verausgabt „ 555.— heutiger Bestand M. £.241.33 Für die Krieger im Feltze:
Zahlung von Frau Oberst Graup M. 50.— „ „ .Gemeinde Ransbach „ 7.—' „ „ Herrn Bürgermeister in Eitra Versöhnungsgeld „ 5. „ „ Herrn Val. Reuber, Rotensee „ 3, _ Uebertrag v. Roten Kreuz „ 250 — —" 315.- bisheriger Bestand „ 1.795.53
heutiger Bestand M. £.110'^3