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Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Versierter

für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zelle 25 Psg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittag».

Nr. 395.

Freitag, den 17. Dezember

1915

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 10. Dezember 1915.

Der Herr Regierungs-Präsident in Cassel hat auf Grund der Ausführungsanweisuug vom 1. Juni ds. Js. zur Bekanntmachung zur Einschränkung des Fleisch- und Fettverbrauches vom 28. Oktober ds. Js. ungeordnet, daß die Lieferung an einen Verpflegungs- unternehmer für Militär-Transporte der unmittel­baren Lieferung an die Heeresverwaltung gleichge­stellt wird, d. h. es darf an Dienstagen und Freitagen Fleisch- und Fleischwaren an diese Unternehmer ge­liefert werden. Die Menge des zu liefernden Fleisches ist durch eine Bescheinigung des Bahnhofsvorstandes über die von der betreffenden Linienkommandantur angesetzte Verpflegung festzulegen.

J. I. 14037. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Affessor.

Hersfeld, den 10. Dezember 1915.

Seffentliche Belmmtmachung.

Steuerveranlagung für das Steuerjahr 1916.

Auf Grund des § 25 des Einkommensteuergesetzes wird hiermit jeder bereits mit einem Einkommen von mehr als 3000 Mark veranlagte Steuerpflichtige tut Kreise Hersfeld aufgefordert, die Steuererklärung über fein Jahreseinkommen nach dem vorgeschriebenen Formular in der Zeit vom 4. Januar 1916 bis 20. Januar 1916 dem Unterzeichneten schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen ge­macht sind.

Die vbenbezeichneten Steuerpflichtigen sind zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, auch wenn ihnen eine besondere Aufforderung oder ein Formular nicht zugegangen ist.

Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig durch Einschreibe­brief. Mündliche Erklärungen werden von dem Unterzeichneten in feinem Geschäftszimmer Johannes­straße 6-8 während der Geschäftsstunden von 9 bis 12 Uhr zu Protokoll entgegengenommen.

Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuererklärung versäumt, hat gemäß § 31 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes neben der im Veran- lagungs- und Rechtsmittelverfahren endgültig festge- stellten Steuer einen Zuschlag von 5 vom Hundert zu derselben zu entrichten.

Wissentlich unrichtige oder unvollständige An­gaben oder wissentliche Verschweigung von Einkommen in der Steuererklärung sind im § 72 des Einkommen­steuergesetzes mit Strafe bedroht.

Gemäß § 71 des Einkommensteuergesetzes wird von Mitgliedern einer in Preußen steuerpflichtigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung derjenige Teil der auf sie veranlagten Einkommensteuer nicht er­hoben, welcher auf Gewinnanteile der Gesellschaft mit beschränkter Haftung entfällt. Diese Vorschrift findet aber nur auf solche Steuerpflichtige Anwendung, welche eine Steuererklärung abgegeben und in dieser den von ihnen empfangenen Geschäftsgewinn be­sonders bezeichnet haben. Daher müssen alle Steuer­pflichtigen, welche eine Berücksichtigung gemäß 8 71 a. a. O. erwarten, mögen sie bereits im Vorjahr nach einem Einkommen von mehr als 3000 Mark veran­lagt gewesen sein oder nicht, binnen der oben be­zeichneten Frist, eine, die nähere Bezeichnung des empfangenen Geschäftsgewinns der Gesellschaft mit beschränkter Haftung enthaltende Steuererklärung einreichen.

Steuerpflichtige, welche gemäß § 26 des Er­gänzungssteuergesetzes von dem Rechte der Ver­mögensanzeige Gebrauch machen wollen, haben die­selbe ebenfalls innerhalb der oben angegebenen Frist nach dem vorgeschriebenen Formular bei dem llnter- zeichneten schriftlich oder zu Protokoll abzugeben.

Auf die Berücksichtigung später eingehender Ver­mögensanzeigen bei der Veranlagung zur Ergänzungs- steuer kann nicht gerechnet werden.

Wissentlich unrichtige oder unvollständige tatjach- liche Angaben über das Vermögen in der Bermogens- anzeige sind im 8 44 des Ergänzungssteuergejetzes mit Strafe bedroht.

Die vorgeschriebenen Formulare zu Steuerer­klärungen und zu Vermögensanzeigen werden von heute ab im Amtslokal des Unterzeichneten auf Ver­langen kostenlos verabfolgt.

Es wird empfohlen, mit der Abgabe der Steuer­erklärung nicht bis zn den letzten Tagen zu wrtrten, sondern die Erklärung möglichst frühzeitig innerhalb der festgesetzten Frist einzusenden.

Der Vorsitzende der Einkommensteuer Veranlagungs-Kommission.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Affessor.

Anordnung der Landeszentralbehörden.

Auf Grund des Artikels 1 Absatz 8 Ziffer 2 der Bekanntmachung vom 29. November 1915 (Reichsge- setzblatt Seite 787) über eine weitere Abänderung der Bekanntmachung über die Regelung der Kartoffel- preise vom 28. Oktober 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 711) bestimmen wir:

1. Durch die Uebertragung des Eigentums und die Aufforderung zum Verkauf darf vorbehaltlich der Einschränkungen der Ziffer 2 über die gefilmte Kar­toffelernte eines Kartoffelerzeugers verfügt werden.

2. Dem Kartoffelerzeuger sind jedoch in allen Fällen zu belassen:

a) die zur Fortführung der eigenen Wirtschaft, ins­besondere auch zur Verwertung in eigenen oder in genossenschaftlichen Brennereien, Stärkefabriken, Trocknungsanlagen und ähnlichen Betrieben, zur Fütterung des eigenen Viehs und zur Aussaat er­forderlichen Kartoffeln,

b) die auf Grund von Verträgen, die vor dem 80. November 1915 geschlossen sind, an Brennereien, Stärkefabriken, Trocknungsanlagen nnd ähnliche Be­triebe zu liefernden Kartoffeln.

c) zum Verkauf als Saatgut bestimmte Kartoffeln in solchen Wirtschaften, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Vertrieb von Saatkartoffeln befaßt haben.

Berlin, den 1. Dezember 1915.

Der Minister für Handel und Gewerbe, gez. Dr. Sydow.

Der Minister für Landwirtschaft,Domänen und Forsten, gez. Dr. Frhr. v. Schorlemer.

Der Minister des Innern. gez. v. Loebell.

* * * Hersfeld, den 16. Dezember 1915. Wird veröffentlicht.

I. I. Nr. 14039. D c Landrat.

-I. V.:

v. H e d e m a n n, Reg.-Affessor.

MehseucheWolireiliche Anordnung.

Unter den Viehbeständen des Landwirts Valentin Hahn in Geismar ist Maul- und Klauenseuche fest­gestellt worden.

Unter Bestätigung der bereits vom Herrn stellv. Bezirkstierarzte vorläufig angeordneten Maßregeln wird hiermit über das verseuchte Gehöft die Gehöfts­sperre, über den Ort Geismar die Ortssperre mit den Wirkungen des Erlasses des Großherzl. Staats­ministeriums vom 16. Juli 1912 (Weimarische Zeitung No. 171) ungeordnet. Sperrgebiet ist der Gemeindeflurbezirk.

Diese Anordnung ist ortsüblich bekannt zn machen.

Dermbach, den 6. Dezember 1915.

Der Großherzogl. Sächs. Bezirksdirektor. (Unterschrift.)

* * * Hersfeld, den 9. Dezember 1915.

Wird veröffentlicht.

I. 14058. Der Landrat.

H. V. -

v. Hedemann, Reg.-Affessor.

Cassel, den 22. Novbr. 1915.

Am Montag, den 26. Juni 1916, vormittags 8 Uhr, und an den folgenden Tagen soll in den Räum­lichkeiten der hiesigen Königlichen Kunstakademie eine Prüfung für Zeichenlehrer und Zeichenlehrerinnen gemäß der Prüfungsordnung vom 31. Januar 1902 abgehalten werden.

Anmeldungen zu dieser Prüfung sind unter An­gabe des demnächstigen Wohnortes und unter Bei­fügung der vorgeschriebenen Schriftstücke spätestens bis zum 1. Mai nächsten Jahres an uns einzureichen.

Die vorzulegenden Studienblätter usw. sind bis zu demselben Zeitpunkte von auswärtigen Prüflingen unmittelbar dem Direktor der hiesigen Königlichen Kunstakademie, Herrn Professor Olde, zuzustellen.

Königliches Provinzial-Schulkollegium.

P a e h l e r.

* * *

Hersfeld, den 7. Dez. 1915.

Wird veröffentlicht.

I. 13823. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Affessor.

Belanntmachmm

Über die Festsetzung von Preisen für Süßwasserfischen.

Bom 5. Dezember 1915.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 716) wird über die Regelung der Preise für Süßwasserfische folgendes bestimmt:

1.

Beim Verkaufe von Süßwasserfischen im Groß­handel am Berliner Markte dürfen für 50 Kilogramm Reingewicht einschließlich Verpackung folgende Preise nicht überschritten werden (Grundpreise):

bei Karpfen 105 Mar k bei Schleien 125 bei Hechten 110

bei Bleien oder Brachsen von kg. u. darüber 80 unter 1 Kilogramm 60

bei Plötzen und Rotaugen von 0,5 Kilogr. und darüber 60

unter 0,5 Kilogramm 50

n.

Insoweit für Süßwasserfische gemäß 8 4 der Ver­ordnung des Bundesrats vom 28. Oktober 1915 Reichs-Gesetzbl. S. 716) Höchstpreise für die Abgabe im Kleinhandel an den Verbraucher festgesetzt werden, dürfen sie für 0,5 Kilogramm folgende Sätze nicht

übersteigen: bei Karpfen 1,80 Mark bei Schleien 1,50

bei Hechten 1,25

bei Bleien oderBrachsen von 1 kg. u. darüber 1,00 unter 1 Kilogramm 0,75 bei Plötzen und Rotaugen von 0,5 Kilogr.

und darüber 0,75

unter 0,5 Kilogramm 0,65

Bei abweichender Anordnung der Grundpreise ge­mäß 8 3 der Verordnung des Bundesrats vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 716) tritt eine ent­sprechende Aenderung dieser Sätze ein.

in.

Die unter I und 11 festgesetzten Sätze ermäßigen sich bei Fischen in totem Zustand um 20 vom Hundert.

IV.

Diese Bestimmung tritt mit dem 13. Dezember 1915 in Kraft.

Berlin, den 5, Dezember 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. D e l b r ii ck.

Stellvertretendes Generalkommando 11. Ar­meekorps. Abt. ni e No, 84818'2048.

Bekanntmachung.

Mit dem Aufkauf des in der Verordnung vom 17. September 1915 Nr. V 1 1612'8. 15. K. R. A. beschlag­nahmten Altgummis d. t. alte Autoreifen mit Nieten und ohne 1 solche, gleichgttlt-

Luftschläuche von KraftwagenbcreifungZ tig ob im dunkel, schwimmend, /ganzen od. Luftschläuche von Kraftwagenbereifung, zerschnitt, rot I

Gummiabfälle, schwimmend, hat die Königliche Inspektion des Kraftfahrwesens in Berlin-Schöneberg für das Gebiet des Königsreichs Württemberg, derpreußischen Provinz-Hessen-Nassau, des Großherzogtums Baden und der Fürstentümer Hohenzollern und Waldeck (Arolsen.) die Firma Feist Strauß ; Frankfurt,Mainzerlandstraße Nr. 181, Luerbau, beauftragt.

Alle Eigentümer von Altgummi der in Rede stehenden Art sind verpflichtet, ihren Borrat sofort der für den Lagerort des Gummis zuständigen Firma unter genauer Angabe von Art und Menge anzu- zeigen.

Die auf Grund der Bekanntmachung vom 17. Juli 1915, betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von Kautschuck (Gummi) usw. bestehende Verpflichtung zur zweimonatlicher Meldung an die Kautschuck-Mel- destelle (das nächste Mal in der Zeit vom 1 bis 10. Dezember 1915) wird hierdurch nicht berührt.

Die Ankäufe erfolgen unter der Bedingung, daß die Ware verpackt frei Abgangs-Bahnstattvn anzu- liefern ist. Verpackung wird auf Wunsch zurückgegeben. Bezahlung erfolgt dur ch die ankaufende Firma bar nach Eingang und Richttgbefund der Ware am Be­stimmungsort.

Den Besitzern von erneut zugelassenen Kraftwagen wird auf Verlangen die zur Ausbesserung der Be­reifung dieser Wagen nötige Menge Altgummi bis zum Gewicht von 2 kg. für jeden Wagen belassen.

Auf 8 6 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 24. 6. 15. über die Sicherstellung von Kriegsbe- darf, worin Gefängnis bis zu einem Jahr oder Geld­strafe bis zu 1000 Mark jangedroht wird, wird ver­wiesen.

Cassel, den 26. November 1915.

Von feiten des stellv. Generalkommandos.

Der Chef des Stabes. Unterschrift. Oberst.

* * *

X " ^?"sfeld, ben io. Dez. 1915. Wird veröffentlicht.

J. l. Nr. 13936. Der Landrat.

I. V.:

v. H e d e m a n n, Reg.-Affessor.