Amtlicher Anzeiger
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 395.
Freitag, den 17. Dezember
1915
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 10. Dezember 1915.
Der Herr Regierungs-Präsident in Cassel hat auf Grund der Ausführungsanweisuug vom 1. Juni ds. Js. zur Bekanntmachung zur Einschränkung des Fleisch- und Fettverbrauches vom 28. Oktober ds. Js. ungeordnet, daß die Lieferung an einen Verpflegungs- unternehmer für Militär-Transporte der unmittelbaren Lieferung an die Heeresverwaltung gleichgestellt wird, d. h. es darf an Dienstagen und Freitagen Fleisch- und Fleischwaren an diese Unternehmer geliefert werden. Die Menge des zu liefernden Fleisches ist durch eine Bescheinigung des Bahnhofsvorstandes über die von der betreffenden Linienkommandantur angesetzte Verpflegung festzulegen.
J. I. 14037. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Affessor.
Hersfeld, den 10. Dezember 1915.
Seffentliche Belmmtmachung.
Steuerveranlagung für das Steuerjahr 1916.
Auf Grund des § 25 des Einkommensteuergesetzes wird hiermit jeder bereits mit einem Einkommen von mehr als 3000 Mark veranlagte Steuerpflichtige tut Kreise Hersfeld aufgefordert, die Steuererklärung über fein Jahreseinkommen nach dem vorgeschriebenen Formular in der Zeit vom 4. Januar 1916 bis 20. Januar 1916 dem Unterzeichneten schriftlich oder zu Protokoll unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
Die vbenbezeichneten Steuerpflichtigen sind zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, auch wenn ihnen eine besondere Aufforderung oder ein Formular nicht zugegangen ist.
Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig durch Einschreibebrief. Mündliche Erklärungen werden von dem Unterzeichneten in feinem Geschäftszimmer Johannesstraße 6-8 während der Geschäftsstunden von 9 bis 12 Uhr zu Protokoll entgegengenommen.
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden Steuererklärung versäumt, hat gemäß § 31 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes neben der im Veran- lagungs- und Rechtsmittelverfahren endgültig festge- stellten Steuer einen Zuschlag von 5 vom Hundert zu derselben zu entrichten.
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben oder wissentliche Verschweigung von Einkommen in der Steuererklärung sind im § 72 des Einkommensteuergesetzes mit Strafe bedroht.
Gemäß § 71 des Einkommensteuergesetzes wird von Mitgliedern einer in Preußen steuerpflichtigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung derjenige Teil der auf sie veranlagten Einkommensteuer nicht erhoben, welcher auf Gewinnanteile der Gesellschaft mit beschränkter Haftung entfällt. Diese Vorschrift findet aber nur auf solche Steuerpflichtige Anwendung, welche eine Steuererklärung abgegeben und in dieser den von ihnen empfangenen Geschäftsgewinn besonders bezeichnet haben. Daher müssen alle Steuerpflichtigen, welche eine Berücksichtigung gemäß 8 71 a. a. O. erwarten, mögen sie bereits im Vorjahr nach einem Einkommen von mehr als 3000 Mark veranlagt gewesen sein oder nicht, binnen der oben bezeichneten Frist, eine, die nähere Bezeichnung des empfangenen Geschäftsgewinns der Gesellschaft mit beschränkter Haftung enthaltende Steuererklärung einreichen.
Steuerpflichtige, welche gemäß § 26 des Ergänzungssteuergesetzes von dem Rechte der Vermögensanzeige Gebrauch machen wollen, haben dieselbe ebenfalls innerhalb der oben angegebenen Frist nach dem vorgeschriebenen Formular bei dem llnter- zeichneten schriftlich oder zu Protokoll abzugeben.
Auf die Berücksichtigung später eingehender Vermögensanzeigen bei der Veranlagung zur Ergänzungs- steuer kann nicht gerechnet werden.
Wissentlich unrichtige oder unvollständige tatjach- liche Angaben über das Vermögen in der Bermogens- anzeige sind im 8 44 des Ergänzungssteuergejetzes mit Strafe bedroht.
Die vorgeschriebenen Formulare zu Steuererklärungen und zu Vermögensanzeigen werden von heute ab im Amtslokal des Unterzeichneten auf Verlangen kostenlos verabfolgt.
Es wird empfohlen, mit der Abgabe der Steuererklärung nicht bis zn den letzten Tagen zu wrtrten, sondern die Erklärung möglichst frühzeitig innerhalb der festgesetzten Frist einzusenden.
Der Vorsitzende der Einkommensteuer Veranlagungs-Kommission.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Affessor.
Anordnung der Landeszentralbehörden.
Auf Grund des Artikels 1 Absatz 8 Ziffer 2 der Bekanntmachung vom 29. November 1915 (Reichsge- setzblatt Seite 787) über eine weitere Abänderung der Bekanntmachung über die Regelung der Kartoffel- preise vom 28. Oktober 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 711) bestimmen wir:
1. Durch die Uebertragung des Eigentums und die Aufforderung zum Verkauf darf vorbehaltlich der Einschränkungen der Ziffer 2 über die gefilmte Kartoffelernte eines Kartoffelerzeugers verfügt werden.
2. Dem Kartoffelerzeuger sind jedoch in allen Fällen zu belassen:
a) die zur Fortführung der eigenen Wirtschaft, insbesondere auch zur Verwertung in eigenen oder in genossenschaftlichen Brennereien, Stärkefabriken, Trocknungsanlagen und ähnlichen Betrieben, zur Fütterung des eigenen Viehs und zur Aussaat erforderlichen Kartoffeln,
b) die auf Grund von Verträgen, die vor dem 80. November 1915 geschlossen sind, an Brennereien, Stärkefabriken, Trocknungsanlagen nnd ähnliche Betriebe zu liefernden Kartoffeln.
c) zum Verkauf als Saatgut bestimmte Kartoffeln in solchen Wirtschaften, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Vertrieb von Saatkartoffeln befaßt haben.
Berlin, den 1. Dezember 1915.
Der Minister für Handel und Gewerbe, gez. Dr. Sydow.
Der Minister für Landwirtschaft,Domänen und Forsten, gez. Dr. Frhr. v. Schorlemer.
Der Minister des Innern. gez. v. Loebell.
* * * Hersfeld, den 16. Dezember 1915. Wird veröffentlicht.
I. I. Nr. 14039. D c Landrat.
-I. V.:
v. H e d e m a n n, Reg.-Affessor.
MehseucheWolireiliche Anordnung.
Unter den Viehbeständen des Landwirts Valentin Hahn in Geismar ist Maul- und Klauenseuche festgestellt worden.
Unter Bestätigung der bereits vom Herrn stellv. Bezirkstierarzte vorläufig angeordneten Maßregeln wird hiermit über das verseuchte Gehöft die Gehöftssperre, über den Ort Geismar die Ortssperre mit den Wirkungen des Erlasses des Großherzl. Staatsministeriums vom 16. Juli 1912 (Weimarische Zeitung No. 171) ungeordnet. Sperrgebiet ist der Gemeindeflurbezirk.
Diese Anordnung ist ortsüblich bekannt zn machen.
Dermbach, den 6. Dezember 1915.
Der Großherzogl. Sächs. Bezirksdirektor. (Unterschrift.)
* * * Hersfeld, den 9. Dezember 1915.
Wird veröffentlicht.
I. 14058. Der Landrat.
H. V. -
v. Hedemann, Reg.-Affessor.
Cassel, den 22. Novbr. 1915.
Am Montag, den 26. Juni 1916, vormittags 8 Uhr, und an den folgenden Tagen soll in den Räumlichkeiten der hiesigen Königlichen Kunstakademie eine Prüfung für Zeichenlehrer und Zeichenlehrerinnen gemäß der Prüfungsordnung vom 31. Januar 1902 abgehalten werden.
Anmeldungen zu dieser Prüfung sind unter Angabe des demnächstigen Wohnortes und unter Beifügung der vorgeschriebenen Schriftstücke spätestens bis zum 1. Mai nächsten Jahres an uns einzureichen.
Die vorzulegenden Studienblätter usw. sind bis zu demselben Zeitpunkte von auswärtigen Prüflingen unmittelbar dem Direktor der hiesigen Königlichen Kunstakademie, Herrn Professor Olde, zuzustellen.
Königliches Provinzial-Schulkollegium.
P a e h l e r.
* * *
Hersfeld, den 7. Dez. 1915.
Wird veröffentlicht.
I. 13823. Der Landrat.
J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Affessor.
Belanntmachmm
Über die Festsetzung von Preisen für Süßwasserfischen.
Bom 5. Dezember 1915.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 716) wird über die Regelung der Preise für Süßwasserfische folgendes bestimmt:
1.
Beim Verkaufe von Süßwasserfischen im Großhandel am Berliner Markte dürfen für 50 Kilogramm Reingewicht einschließlich Verpackung folgende Preise nicht überschritten werden (Grundpreise):
bei Karpfen 105 Mar k bei Schleien 125 „ bei Hechten 110 „
bei Bleien oder Brachsen von kg. u. darüber 80 „ unter 1 Kilogramm 60 „
bei Plötzen und Rotaugen von 0,5 Kilogr. und darüber 60 „
unter 0,5 Kilogramm 50 „
n.
Insoweit für Süßwasserfische gemäß 8 4 der Verordnung des Bundesrats vom 28. Oktober 1915 Reichs-Gesetzbl. S. 716) Höchstpreise für die Abgabe im Kleinhandel an den Verbraucher festgesetzt werden, dürfen sie für 0,5 Kilogramm folgende Sätze nicht
übersteigen: bei Karpfen 1,80 Mark bei Schleien 1,50 „
bei Hechten 1,25 „
bei Bleien oderBrachsen von 1 kg. u. darüber 1,00 „ unter 1 Kilogramm 0,75 „ bei Plötzen und Rotaugen von 0,5 Kilogr.
und darüber 0,75 „
unter 0,5 Kilogramm 0,65 „
Bei abweichender Anordnung der Grundpreise gemäß 8 3 der Verordnung des Bundesrats vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 716) tritt eine entsprechende Aenderung dieser Sätze ein.
in.
Die unter I und 11 festgesetzten Sätze ermäßigen sich bei Fischen in totem Zustand um 20 vom Hundert.
IV.
Diese Bestimmung tritt mit dem 13. Dezember 1915 in Kraft.
Berlin, den 5, Dezember 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. D e l b r ii ck.
Stellvertretendes Generalkommando 11. Armeekorps. Abt. ni e No, 84818'2048.
Bekanntmachung.
Mit dem Aufkauf des in der Verordnung vom 17. September 1915 Nr. V 1 1612'8. 15. K. R. A. beschlagnahmten Altgummis d. t. alte Autoreifen mit Nieten und ohne 1 solche, gleichgttlt-
Luftschläuche von KraftwagenbcreifungZ tig ob im dunkel, schwimmend, /ganzen od. Luftschläuche von Kraftwagenbereifung, zerschnitt, rot I
Gummiabfälle, schwimmend, hat die Königliche Inspektion des Kraftfahrwesens in Berlin-Schöneberg für das Gebiet des Königsreichs Württemberg, derpreußischen Provinz-Hessen-Nassau, des Großherzogtums Baden und der Fürstentümer Hohenzollern und Waldeck (Arolsen.) die Firma Feist Strauß ; Frankfurt,Mainzerlandstraße Nr. 181, Luerbau, beauftragt.
Alle Eigentümer von Altgummi der in Rede stehenden Art sind verpflichtet, ihren Borrat sofort der für den Lagerort des Gummis zuständigen Firma unter genauer Angabe von Art und Menge anzu- zeigen.
Die auf Grund der Bekanntmachung vom 17. Juli 1915, betreffend Bestandserhebung und Beschlagnahme von Kautschuck (Gummi) usw. bestehende Verpflichtung zur zweimonatlicher Meldung an die Kautschuck-Mel- destelle (das nächste Mal in der Zeit vom 1 bis 10. Dezember 1915) wird hierdurch nicht berührt.
Die Ankäufe erfolgen unter der Bedingung, daß die Ware verpackt frei Abgangs-Bahnstattvn anzu- liefern ist. Verpackung wird auf Wunsch zurückgegeben. Bezahlung erfolgt dur ch die ankaufende Firma bar nach Eingang und Richttgbefund der Ware am Bestimmungsort.
Den Besitzern von erneut zugelassenen Kraftwagen wird auf Verlangen die zur Ausbesserung der Bereifung dieser Wagen nötige Menge Altgummi bis zum Gewicht von 2 kg. für jeden Wagen belassen.
Auf 8 6 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 24. 6. 15. über die Sicherstellung von Kriegsbe- darf, worin Gefängnis bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 1000 Mark jangedroht wird, wird verwiesen.
Cassel, den 26. November 1915.
Von feiten des stellv. Generalkommandos.
Der Chef des Stabes. Unterschrift. Oberst.
* * *
™ X " ^?"sfeld, ben io. Dez. 1915. Wird veröffentlicht.
J. l. Nr. 13936. Der Landrat.
I. V.:
v. H e d e m a n n, Reg.-Affessor.