Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger ^^; für den Kreis Hersfeld
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Nr. 294.
Donnerstag, den 16. Dezember
1915
Amtlicher Teil
Bekanntmachung
über die Festsetzung von Preisen für Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut
Vom 4. Dezember 1915.
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 752) wird über die Regelung der Preise für Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut folgendes bestimmt:
i.
Beim Verkaufe durch den Erzeuger oder Hersteller an den Handel dürfen für 50 Kilogr. frei nächste Verladestelle (Bahn oder Schiff) einschließlich Verpackung folgende Preise nicht überschritten werden: für Weißkohl (Weißkraut)......2,50 Mk.
(Reichs-Gesetzbl. S. 25) und der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-GesetzOl. S. 603) sowie der Bekanntmachung iiber Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) nebst Erweiterungen vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung gemäß den in der Anmerkung*) abgedruckten Strafbestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
KI a ff c
Gegenstand
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für Rotkohl (Blaukohl)...... für Wirsingkohl (Savoyerkohl) . . . für Grünkohl (Braun- oder Krauskohl) für Kohlrüben (Steckrüben, Wruken) . für Mohrrüben (rote und gelbe Speise möhren, auch gelbe Rüben genannt) für Zwiebeln.......... für Sauerkraut (Sauerkohl.....
ii.
4,50
4,50 3,00
2,50
5,00
6,00
12,00
//
//
//
Insoweit für Gemüse, Zwiebeln und Sauerkraut gemäß § 3 der Verordnung des Bundesrats vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 752) Höchstpreise für die Abgabe im Kleinhandel an den Verbraucher festgesetzt werden, dürfen sie folgende Sätze für 0,5 Kilogramm beste Ware nicht überschreiten:
Mk.
für Weißkohl (Weißkraut)......0,05
für Rotkohl (Blaukohl).......0,07
für Wirsingkohl (Savoyerkohl) und Grün
kohl (Braun- oder Krauskohl) . . . 0,06 für Kohlrüben (Steckrüben, Wruken) . . 0,05 für Mohrüben (rote und gelbe Speisemöhren,
auch gelbe Rüben genannt.) . . . . 0,08
für Zwiebeln . .........0,15
für Sauerkraut (Sauerkohl).....0,16 „
Bei einer Aenderung der Erzeuger- oder Herstellerpreise gemäß § 2 der Verordnung vom 11. Nov. 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 752) tritt eine entsprechende Herabsetzung dieser Sätze ein.
Inkrafttreten der Verordnung.
a) Die Verordnung tritt mit Beginn des 15. Dez. 1915 in Kraft) sie bildet eine teilweise Ergänzung der Verordnung M. 6172/2. 15. K. R. A. vom 15. März 1915, betreffend Borratserhebung undBestandsmeldung über Wolfram, Chrom usw., und umfaßt auch diejenigen Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte durch schriftliche Einzelverfügung der unterzeichneten verordnenden Behörde beschlagnahmt worden sind.
Die Einzelverfügungen treten mit dem Inkrafttreten vorliegender Verordnung außer Kraft und werden durch diese ersetzt. Die Verordnung M. 6172 2. 15. K. R. A. vom 15. März 1915 behält unbeschränkt Geltung, abgesehen von der hiermit aufgehobenen Strafandrohung aus § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand und aus Art. 4 Ztff. 2 des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand.
b) Für die im § 3 Abs. d bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und Beschlagnahme erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft.
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b)
Wolfram-Metall, ausgeschlossen Drähte mit einem Durchmesser von weniger als 0,5 mm.
Wolfrgm-Eisen (Ferrowolfram).
Wolfram in Erzen, in Schlurfen, in Neben- und Zwischenprodukten, beispielsweise auch Wolfram in Wolframsäure, Mischerzen, Halden und Rückständen der Hütten und chemischen Industrie, in Verbindungen und Legierungen, soweit nicht unter Klasse 23 bis 26 fallend.
Chrom als Metall und Ferrvchrom.
Chrom in Erzen in Schlacken, in Neben- und Zwischenprodukten, beispielsweise auch Chrom in Rückständen der Hütten- und chemischen Industrie, in Verbindungen und Legierungen, soweit nicht unter Klasse 28 b s 30 fallend.
Beschlagnahmt sind auch die nach dem 15. Dez.
III.
Diese Bestimmung tritt mit dem 13. Dezember 1915 in Kraft. Sie gilt bis anf weiteres nicht für das Gebiet von Elsaß-Lothringen.
Berlin, den 4. Dezember 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. • Delbrück.
Hersfeld, den 13. Dezember 1915.
Die Herren Bürgermeister weise ich wiederholt darauf hin, daß die Mahlkarten so rechtzeitig auszu- stellen sind, daß die Selbstversorger immer für 4 Wochen Vorrat haben können, damit bei eintretendem Froste keine Mahlknappheit eintritt. Es können also zwei Mahlkarten mit je 4 wöchentlicher Geltungsdauer zugleich ausgestellt werden, doch darf die Gesamt- Geltungsdauer die nächsten 8 Wochen nicht überschreiten. Ferner ist erwünscht, die Gültigkeit der Mahlkarten nach Möglichkeit auf den vollen Kalendermonat also vom 1. — zum 1. j. Mts. gültig, einzurichten.
K. G. 2093. Der Landrat.
1915 etwa hinzukommenden Vorräte.
§3.
Von der Verordnung betroffenen Personen, Gesellschaften usw.
Von dieser Verordnung werden betroffen:
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die im § 2 ausgeführten Gegenstände erzeugt und oder verarbeitet und oder verbraucht werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und oder bei ihnen unter Zollaussicht befinden;
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Aulaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und oder bei ihnen unter Zollanssicht befinden;
e) alle Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt und oder verarbeitet und / oder verbraucht werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und / oder bei ihnen unter Zollaufsicht befinden)
d) alle Empfänger (in dem unter a, b und c bezeichneten Umfang) solcher Gegenstände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetage auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a, b und c aufgeführten Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam und / oder unter Zollaufsicht gehalten werden.
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungsräumen lagern, gelten, falls der Verfügungsberechtigte seine Vorräte nicht Ausführungsbestimmungen I Ä.Ä^
' ' » i I ber betreffenden Aufbewahrungsräume als beschlag-
n nahmt.
Sind in dem Bezirk der unterzeichneten vcr-
Zu emem Jahre oder mit j ordnenden Behörde Zweigstellen vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus u. dgl.,) so ist —
1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet, unbeschadet der Verantwortlichkeit sonstiger Personen
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages I — die Hauptstelle für die Befolgung der Beschlag- auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten nahmebestimmungen auch für diese Zweigstellen ver- werden, oder sich zu einem solchen Vertrag er- antwortlich. Die außerhalb des genannten Bezirks bietet, (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen '
3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforde- Zweigstellen werden einzeln betroffen.
rung, (§§ 2, 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) , § 4.
betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, Mindestmengen.
§2.
Von der Verordnung betroffene Gegenstände.
a) Beschlagnahmt werden hiermit bis aus weiteres sämtliche Vorräte der nachstehend aufgeführten Klassen in festem und flüssigem Zustand (einerlei ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind):
Nummerierung und Gegenstand nachstehender Klassen entsprechen denjenigen der Verordnung
M. 6172/2. 15. K. R. A.
I.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:
1. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kaustoder ein anderes Veräußerungsoder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt;
2. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln,
zuwiderhandelt, 3. wer den erlassenen zuwiderhandelt.
Mit Gefängnis bis
Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:
v. Hedemann, Reg.-Asseffor.
Hersfeld, den 13. Dezember 1915.
In der Gemeinde Oberweid, Bezirk Dermbach, ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.
I. 14189. Der Landrat.
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 13. Dezember 1915.
In der Gemeinde Neuschwambach, Kreis Gers feld, ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.
I. 14184. Der Landrat.
F. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Wolfram and Chrom.
Beschlagnahme und Höchstpreis.
Nachstehende Verordnung wird hiermit auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, des Bayerischen Gesetzes über den Kriegs- zustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit der Königlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Frteg^ bedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357), des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4 August 1314 in der Fassung vom 17. Dez. 1914 (Retchs-Gc)etzl. S. 516) in Verbindung mit der Bekanntmachung über Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915
4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkaufe von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt,
5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, dem zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht,
6. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
In den Fällen Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
III.
Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund der Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvoll-
a) Die in § 3 gekennzeichneten Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte (einschließlich derjenigen in sämtlichen Zweigstellen, die sich im Bezirk der verordnenden Behörde befinden) am 15. Dezember 1915 gleich oder geringer waren als die folgenden Beträge:
Klasse 23 und 28 . . je 10 kg Gesamtgewicht,
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27 und 31 . . je 150
dürfen (außer der nach § 5 zulässigen Verwendungsart) solche Bestände für beliebige Zwecke verarbeiten, jedoch nur im eigenen Betriebe. Jede weitere Verfügung über diese Bestände ist verboten.
b) Werden durch hinzukommende Bestände die Mindestmengen einer Klasse überschritten, so tritt damit für die gesamten Vorräte der betreffenden Klasse einschließlich der Mindestmengen die für die Mindestmengen gültige Sonderbesttmmung a) außer Kraft) solche Vorräte sind meldepflichtig gemäß der ständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu I M. 61/2 2. 15. K. R. A.
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend »^„^^ ?E^n sich die Bestände eines von der ^cr= Mk. bestraft. Auch können Vorräte, die verschwiegen ^«»^ twnenen nachträglich unter die ange- sind, imUrteil für dem Staate verfallen erklärt werden. ^eu Mlndestmengen, so nndet die ^onderbe- Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebe- inmmung a) keine Anwendung.
VerwendungSbestimmungen.
Die Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände wird in folgender Weise geregelt:
A) Die beschlagnahmten Vorräte verbleiben in den Lagerräumen und sind tunlichst gesondert aufzu- bewahren. Es ist ein Lagerbuch einzurichten, aus welchem rede Aenderung der Vorratsmengen und
nen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Nnvermögenssall mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurich- ten und zu führen unterläßt.
Fortsetzung aus der 4. Seite.