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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Hersscker

für den Kreis Hersfeld

. i Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im '

HtClSlllOn amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­

holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Nr. 292.

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Amtlicher Teil.

Viehseuchenpolizeiliche Anordnung!

Die Maul- und Klauenseuche auf Poppenberg ist erloschen, die Sperre ist durch Verordnung vom 4.11. für ganz Völkershausen und somit auch für Poppen­berg aufgehoben worden.

Dermbach, den 2. Dezember 1915.

Der Großherzogl. Bezirksdirektor.

* * *

Hersfeld, den 9. Dezember 1915.

Wird veröffentlicht.

I. 14058. Der Landrat.

J. V.: v. H e d e m a n n, Reg.-Affessor.

Hersfeld,.den 10. Dezember 1915.

Die Herren Bürgermeister und Gutsvorsteher des Kreises werden ersucht, die noch rückständigen Zu- und Abgangslisten für das 3. Vierteljahr 1915 bis spätestens zum 18. d. Mts. einzureichen.

Der Vorsitzende der Einkommeust. Veranl. Kommision.

Tgb. Nr. 3415. J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Affessor.

Belanntmachung

über die Festsetzung von Preisen für Buchweizen und Hirse und deren Verarbeitungen.

Vom 16. November 1915.

Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die Regelung der Preise für Buchweizen und Hirfe und deren Verarbeitungen vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 750) wird folgendes bestimmt:

Beim Verkaufe durch den Erzeuger oder Hersteller an den Handel dürfen für 50 Kilogrammm frei nächste Verladestelle (Bahn oder Schiff) einschließlich Verpackung folaenhe Preise nicht überschritten werden: Für ungeschälten Buchweizen 30,00 Mk. Buchweizenfuttergrütze 40,00 Buchweizenspeisegrütze, -grieß od. -mehl 43,00 ungeschälte Hirse 30,00 geschälte Hirse 35,00

polierte Hirse 38,00

Hirsegrütze, -grieß oder -mehl 41,00

II.

Insoweit für Buchweizen und Hirse und deren Verarbeitungen gemäß § 3 der Verordnung des Bundesrats vom 11. November 1515 (Reichs-Gesetzbl.

S. 750) Höchstpreise für die Abgabe im Kleinhandel an den Verbraucher festgesetzt werden, dürfen sie folgende Sätze für 0,5 Kilogramm beste Ware nicht über­schreiten :

Für geschälten Buchweizen 0,50 Mk. Buchweizenfuttergrütze 0,50 Buchweizenspeisegrütze, -grieß oder -mehl 0,60 geschälte Hirse 0,47 polierte Hirse 0,50

Hirsegrütze, -grieß oder -mehl 0,63

Bei einer Aenderung der Erzeuger- oder Her­stellerpreise gemäß § 2 der Verordnung vom 11. 9Zoo. 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 750) tritt eine entsprechende Herabsetzung dieser Sätze ein.

Diese Bestimmung tritt mit dem 15. Dezember 1915 in Kraft.

Berlin, den 16. November 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

D e l b r ü ck.

Bekanntmachung über die Abänderung der Verordnung zur Regelung der Preise der Schlachtschweine und für Schweinefleisch vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 72a).

Vom 29. November 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt­schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen.

Artikel L .....

Der Verordnung zur Regelung der Preste mr Schlachtschweine und für Schweineslejch vom 4. Nov. 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 725) wird als § 8 a emge- s"^Die Vorschriften dieser Verordnung finden keiüf Anwendung auf aus dem Ausland eingefuhrte Schweine und auf frisches (rohes) Schweinefleiich und auf frisches (rohes) Fett, das aus dem Ausland emgefuhrt wird.

Die Landeszentralbehörden erlassen Bestimmungen über den Vertrieb dieser Waren. Sie können bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu iechs Monaten oder Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mk. bestraft werden.

Artikel ll. ,

... Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Bei- kündung in Kraft.

Berlin, den 29. November 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Dienstag, den 14. Dezember

Unsere D Helden

Mit demEisernen Kreuz" ausgezeichnet wurden: Kanonier Adam Most, Hersfeld. Hornist Riegelmann, Jnf.-Regt. 188, Fischbach. Wehrmann Hermann Ohlma, Kathus. Wehrmann Heinrich Richard, Res.-Jnf.-Regt. 71, Willingshain.

Bus der Heimat«

*(WiederbesetzungvonStellenvermißter Beamten.) Man schreibt uns: Die Frage der Mieder- besetzung solcher Beamtcnstellen, deren bisherige In­haber als Kriegsteilnehmer im Feldzuge vermißt werden, hat das Reichspostamt für die ihm unterstellten Verwaltungen dahin geregelt, daß die Stellen ver­mißter Beamten und Unterbeamten erst dann neu besetzt werden, wenn der Tod amtlich festgestellt ist, oder wenn während eines Jahres nach dem Vermißt- werden keinerlei Nachricht von dem Verschollenen etn- gegangen ist.

*KeinUrlaubmehrgegen Goldeintausch. W. T. B. meldet amtlich aus Berlin, 10. Dezember: In einzelnen Kreisen der Zivilbevölkerung ist immer noch die Ansicht vertretssn, daß die Heeresangehörigen Heimaturlaub erhalten, wenn sie selbst oder ihre Ver­wandten und Freunde Goldgeld sammeln und der Reichsbank zuführen. Diese Ansicht ist unzutreffend, denn diese Bestrebungen haben auf die Gewährung von Urlaub keinerlei Einfluß. Das Zurückbehalten von Golügeld aus diesem Grunde ist daher zwecklos und geschieht nur zum Nachteil des Vaterlandes. Je mehr Gold der Reichsbank zugeführt wird, umsomehr steigt die wirtschaftliche Kraft und das Ansehen des Deutschen Reiches gegenüber dem Auslande.

§ Hersfeld, 13. Dez. Mit dem 7. Dezember 1915 tritt eine neue Bekanntma^ung betreffend Verar­beitung, Veräußerung und Beschlagnahme von Baumwolle, Baumwollabgängen, Bau m- wollabfällen und Baumwollgespinsten (abge­kürzt: Spinnverbot) in Kraft. Durch diese Be­kanntmachung erfahren die Anordnungen der bisher in Geltung gewesenen Bekanntmachung betreffend Veräußerung, Verarbeitung und Beschlagnahme von Baumwolle, Baumwollabgängen und Baumwollge­spinsten W. II. 2548 7.15. K.R.A. Aenderungen. Von der alten Bekanntmachung bleiben lediglich die Beschlagnahme von Baumwolle und Baumwollab­gängen, welche sich im Besitz von Nichtverarbeitern befinden, sowie die Beschlagnahme Verwahrung und Bezeichnung der in den Baumwollspinnereien in der Zeit vom 14. August 1915 bis 4. September 1915 aus Baumwolle und Baumwollabgängen hergestellten Ge­spinste bestehen. Im übrigen ist die bisherige Be­kanntmachung aufgehoben. Die neue Bekanntmachung beschlagnahmt Baumwolle, Baumwollabgänge, Baum- wollabfälle und Kunstbaumwolle. Trotz der Beschlag­nahme bleibt aber die Veräußerung und Verarbeitung von Baumwollabfällen (mit Ausnahme von Stripsen und Kämmlingen), sowie von Kunstbaumwolle ge­stattet, jedoch ist ihre Verarbeitung an eine Betriebs­einschränkung geknüpft. Die Veräußerungvon Baum­wolle, Baumwollabgängen, Stripsen und Kämmlingen ist nur von Selbstverarbeitern an Selbstverarbeiter zulässig. Bezüglich Baumwolle, Baumwollabgängen, Stripsen und Kämmlingen verbleibt es bei dem bis­herigen Verarbeitungsverbot, das in der Bekannt­machung näher geregelt ist. Eine wesentliche Aende­rung tritt aber dadurch ein, daß den Baumwollspinne­reien gestattet wird, Baumwolle, Baumwollabgänge, Stripse und Kämmlinge zu; bestimmten Gespinsten in der Zeit vom 7. Dezember bis 29. Februar 1916 auch ohne Belegschein zu verarbeiten. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Frist für diese den Baumwollspinnereien gewährte Ausnahme vom Verarbeitungsverbot durch Verfügung der Kriegs- Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs­ministeriums abgekürzt werden kann. Die in dieser Zeit ohne Belegschein hergestellten Gespinste sind be­schlagnahmt und dürfen nur gegen ordnungsmäßigen Belegschein ausgeliefert werden. Außerdem ist über Menge, Art und Nummer der Mit oder ohne Beleg­schein erzeugten Gespinste eine monatliche Anzeige (zum ersten Mal am 31. Dezember 1915) an das Web­stoffmeldeamt des Königlich Preußischen Kriegsmini­steriums zu erstatten. In jedem Falle dürfen aber die Baumwollspinnereien, soweit ihnen das Verar­beiten von Baumwolle, Baumwollabgängen, Baum­wollabfällen jeder Art und Kunstbaumwolle gestattet ist, monatlich nicht mehr als 30 v. H. derjenigen Roh­stoffmenge verspinnen, welche die Betriebe in der Zeit vom 1. April 1914 bis 30. Juni 1914 im monatlichen Durchschnitt verarbeitetet haben. Nur bei denjenigen Baumwollspinnereien, welche ausschließlich Baumwoll- abfälle (ohne Stripse oder Kämmlinge) oder Kunst­baumwolle verarbeiten, beträgt die zur Verarbeitung zugelassene Rohstoffmenge 60 v. H. Der Wortlaut der Bekanntmachung, die noch eine ganze Reihe Einzel­bestimmungen enthält, ist bei dem Kgl. Laudratsamt und der Polizei-Verwaltung hier einzusehen.

1915

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8 Hersfeld, 13. Dezember. (Buchs ührungs- kur sus.) Wir weisen auch an dieser Stelle darauf hin, daß auf Veranlassung des Herrn Regierungs­präsidenten und der Handwerkskammer in Cassel für Frauen und Töchter von Handwerksmeistern ein UnterrichtskursnsZn Buchführung hier stattfinden soll. Auch Herr Geheimrat Kunz in Cassel wünscht sehr, daß in Hersfeld ein solcher Kursus zustande kommt. Herr Mittel- und Fortbildungsschullehrer Löwer übernimmt den Unterricht unentgeltlich. Da außer­dem auch die erforderlichen Hefte durch die Hand­werkskammer vollständig kostenlos überwiesen werden, so entstehen den Teilnehmerinnen keinerlei Un­kosten. Bemerkt sei noch, daß solche Kurse in Mar­burg 125, in Fulda 85, in Gelnhausen 20 Teil­nehmerinnen zählen.

):( Hersfeld, 13. Dezember. Die Vergesse nen i m F e l d e. Noch immer gehen Listen mit den Namen /Vergessener" von den Truppenteilen eilt; der Ruf: Gedenket der Vergessenen"! muß stets neu ertönen. Wiederholt sei darauf hingewiesen, daß die Fürsorge für dieVergessenen" so gedacht ist, daß derjenige, welcher eine Adresse übernimmt, fortlaufend diese,i seinen Soldaten" mit größeren und kleineren Feld­postsendungen, etiva dreimal im Monat, versorgt, in Briefwechsel mit ihm tritt usw. Nun werden oftmals mehrere Adressen zugleich verlangt, um einmal oder einige Male Sendungen an die Betreffenden abgehen zu lassen. Der Sache derVergessenen" wird aber weit mehr gedient durch regelmäßige Fürsorge für einen, als durch ein oder einige Sendungen an mehrere. Jedenfalls wird dringend gebeten, wenn jemand eine Adresse zu nur einmaliger Sendung ge­holt hatte, sie dann wieder zurückzugeben, damit sie noch weiter vergeben werden kann; sonst würde die so gut gemeinte einmalige Sendung in Wirklichkeit eine Schädigung des Betreffenden bedeuten. Bet Sendungen nach dem Osten legt man der schwierigen Paketbesörderungsverhälrnisse wegen die Briefe besser nicht in die Pakete, sondern schickt sie für sich. Die Geschäftsstelle dieses Blattes verfügt über eine ganze Anzahl von AdressenVergessener", die meist aus der hiesigen Gegend stammen, und gibt dieselben an Interessenten gern ab.

):( Hersfeld, 13. Dezember. Im Laufe der vorigen Woche konnte der hiesige Zweigverein vom Roten Kreuz Dank der ihm überwiesenen Geldbeträge und der hingebenden Tätigkeit der Damen der Kriegs- nähstube wieder eine Sendung von Wollsachen an die Abnahmestelle 2 für freiwillige Liebesgaben des 11. Armeekorps zur Weiterbeförderung an die Truppen im Felde ferttgstellen. Dieselbe enthielt 100 wollene Hemden, 50 starke Unterhosen, 45 Unterjacken und 200 Paar Strümpfe. Auch der Abnahmestelle 1 zu Cassel wurden in diesen Tagen 50 in der Kriegsnähstube hergerichtete, zum großen Teil mit Federn gefüllte Kissen für die Lazarette und Verwundetentransporte übermittelt. Auch sei noch darauf hingewiescu, daß zugleich mit den vor etwa 14 Tagen abgesandten, von den Einwohnern unserer Stadt und besonders den Schülern und Schülerinnen der beiden städtischen Schulen in reichem Maße gespendeten Weihnachts­päckchen der Zweigverein vom Roten Kreuz noch 630 Päckchen im Werte von 2000 Mark abgehen ließ. Leider sind nun die Zuwendungen für Liebesgaben an die Truppen im Felde in letzter Zeit nicht so reichlich eingegangen, wie es zu wünschen wäre. Der für diesen Zweck vorhandene Geldbestand ist fast Gänzlich aufgebracht. Und doch müssen gerade in Lesen Wintermonaten immer wieder warme Unter­kleider hinaus an die Front. Erlahmt darum nicht in der Gebefreudigkeit! Wer mithelfen will, daß die Abteilung für Liebesgaben ihre Tätigkeit nach weiter fortsetzen kann, der mag darum unserer Sammelstelle bei der Depositenkasse von L. PfeifferFür die Truppen im Felde" freundlichst gedenken.

Fritzlar, 11. Dezember. Die Landwirtsfrau Anna Zuschlag in Dorla hatte Butter mit 22 v. H. Wasser­gehalt hergestellt und in den Verkehr gebracht. Wegen vorsätzlicher Nahrungsmittelfälschung wurde sie jetzt zu 100 Mark verurteilt.

Fulda, 11. Dezember. Ein Wohltäter hat der Stadt zum Zwecke der Verteilung an bedürftige Arme und zwar an Krieger- wie an Nichtkriegerfamilien 5000 Liter Petroleum zur Verfügung gestellt.

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