Einzelbild herunterladen
 

Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Weiher

für den Kreis Hersfeld

Sreisilott

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. SSL.

Sonntag, den LS. Dezember

1915

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung, betreffend Verarbeitung, Veräußerung nnd Beschlag­nahme von Baumwolle, Baumwollabgängen, Baum- wollabfällen und Baummollgespinsten (abgekürzt:

Spinnverbot). Vom 7. Dezember 1915.

Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmebe­stimmungen auf Grund der Bekanntmachung über Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) und jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften, betreffend Meldung und Lager­buchführung auf Grund der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Ge- setzbl. S. 54), in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. * bestraft wird, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind*)

§1.

Inkrafttreten der Anordnungen.

* Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten mit Beginn des 7. Dezember 1915 in Kraft.

§2.

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von dieser Bekanntmachung betroffen sind: Baum­wolle, Baumwollabgänge, von den Baumwollabfällen Stripse und Kämmlinge (Peigneuses und Eombers) und Baumwollgespinste; andere Baumwollabfälle so­wie Kunstbaumwolle nur gemäß § 6.

Unter Baumwollabgängen im Sinne dieser Be­kanntmachung werden nur die im Spinnverfahren anfallenden sogenannten Spinnwickel, die Abgänge von den Cardenbändern und Vorgarnfttden verstanden.

Unberührt durch die Anordnungen dieser Be­kanntmachung, abgesehen von der Bestimmung des § 6, bleiben diejenigen Mengen von Baumwolle, Baum- Wollabgängen, Baumwollabfällen und Kunstbaumwolle, welche nach dem 15. Juni 1915 aus dem Ausland (nicht Zollausland) nach Deutschland eingeführt worden sind, und die aus ihnen hergestellten Baumwollgespinste. Die von der deutschen Heeresmacht besetzten Gebiete gelten nicht als Ausland im Sinne dieser Anordnung.

§3.

Beschlagnahme von Rohstoffen.

Die im § 2 bezeichneten Gegenstände werden hier­mit beschlagnahmt.

Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußernng und Verarbeitung von Baumwollabfällen (mit Ausnahme von Stripfen und Kämmlingen) sowie von Kunstbaum- wolle gestattet,- jedoch unterliegt ihre Verarbeitung ' der Arbeitseinschränkung des §'6.

Die Veräußerung von Baumwolle, Baumwollab­gängen, Stripfen und Kämmlingen ist nur von Selbst- verarbeitern an Selbstverarbeiter gestattet.

§4.

Berarbeitungsverbot.

Das Mischen, Bleichen, Färben, Verspinnen und sonstiges Verarbeiten von Baumwolle, Baumwollab­gängen, Stripfen und Kämmlingen ist verboten, soweit es nicht erforderlich ist zur Herstellung von Halb- und Gauzerzeugnissen zwecks Erfüllung von unmittelbaren oder mittelbaren Aufträgen der Heeres- oder Marine­verwaltung oder zur Herstellung von Erzeugnissen, deren Anfertigung von der Heeresverwaltung durch besondere Anordnung genehmigt ist. Gestattet bleibt die Verarbeitung von Stripfen und Kämmlingen zur

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:

1. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs­oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt;

2. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegen- ---- ' und Pfleglich zu behandeln,

stände zu verwahren zuwiderhandelt;

3. wer den erlassenen zuwiderhandelt.

Ausführungsbestimmungen

II.

Auskunft, zu der er aus verpflichtet ist, nicht in der

Wer vorsätzlich die

Grund dieser Verordnung ^^^-^ gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvoll­ständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis-zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mk- bestraft. Auch können Vorräte, die verschwiegen sind, imUrteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich dre vorgeichrrebe- nen Lagerbücher einzurichten und zu fuhren untii- ^'Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, ^cht ru der gesetzte Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige An­gaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfall mit Gemngms bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbucher einzurich­ten und zu führen unterläßt.

Erfüllung solcher Verträge auf Lieferung von Abfall­garnen, welche in der Zeit vom 1. August bis zum Inkrafttreten dieser Anordnungen abgeschlossen wor­den sind. Ferner bleibt gestattet die Herstellung von Baumwollseilen und Spindelschnüren für den Bedarf des eigenen Betriebes.

Der Nachweis der Verwendung zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres- oder Marineverwaltung ist zu führen. Er gilt nur als geführt, wenn der Abnehmer der Halb- oder Ganzerzeugnisse dem Lieferer einen amtlichen Belegschein (Belegschein Nr. 3), ordnungsmäßig ausgefüllt und unterschrieben so­wie von der militärischen Beschaffungsbehörde voll­zogen und von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums genehmigt, übergibt. Die amtlichen Belegscheine, die doppelt ausgefertigt werden müssen, sind erhältlich bei dem Webstoffmeldeamt des Königlich Preußischen Kriegs­ministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hede­mannstraße 11. Der Lieferer hat die ihm übergebene Ausfertigung des genehmigten Belegscheins als Be­leg aufzubewahren.

Verarbeitungsverbot.

Ausnahmen vom

Den Baumwollspinnereien wird gestattet, in der Zeit vom 7. Dezember 1915 bis 29. Februar 1916 auch ohne Belegschein Baumwolle, Baumwollabgänge, Stripse und Kämmlinge zu folgenden Gespinsten zu verarbeiten: Garnnummern englisch: 6, 8, 10, 12, 16 und 18 Kette oder Schuß: 20, 24, 30 und 36 Kette; 40, 42 und 50 für Nähfadenfabrikation; 42 und 44 als Schußgarn; 60 und aufwärts. Zu den Nummern 6, 8, 10, 12, 16, 18 und 20 darf nur solche Baumwolle verarbeitet werden, welche nicht nordamerikanischer oder ägyptischer Herkunft ist, dagegen ist eine geringe Beimischung von amerikanischer Baumwolle gestattet. Die Beimischung von Baumwollabfällen aller Art ist zulässig.

Als Baumwollsvinnereien im Sinne dieser Be­kanntmachung sind diejenigen Betriebe anzusehen, deren Spinnstoff im Spinnprozeß seit 1. Januar 1915 dem Gewichte nach zu mehr als 50 v. H. aus Baum­wolle, Baumwollabgängen, Baumwollabfällen oder Kunstbaumwolle bestand.

Die im ersten Absatz festgesetzte Frist kann durch Verfügung des Königlich Preußischen Kriegs­ministeriums, Kriegs-Rohstoff-Abteilung abgekürzt werden.

§ 6.

Arbeitseinschränkung.

Soweit den Baumwollspinnereien das Verarbeiten von Baumwolle, Baumwollabgängen, Baumwollab­fällen jeder Art und Kunstbaumwvlle gestattet ist, dürfen sie monatlich nicht mehr als 30 v. H. der­jenigen Rohstoffmenge verspinnen, welche die Betriebe in der Zeit vom 1. April 1914 bis 30. Juni 1914 im monatlichen Durchschnitt verarbeitet haben.

Bei denjenigen Baumwollspinnereien, welche aus­schließlich Baumwollabfälle ohne Stripse oder Kämmlinge oder Kunstbaumwolle verarbeiten, be­trägt die zur Verarbeitung zugelassene Rohstoffmenge 60 v. H-

Die durch besondere Ausnahmebewilligungen der Kriegs-Rohstoff-Abteilung freigegebene Baumwolle ist auf den nach vorstehenden Bedingungen zur Ver- spinnung gestatteten Hundertsatz von Rohstoffmenge anzurechnen.

Die Bekanntmachung des Bundesrats vom 7. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 733), betreffend die Einschränkung der Arbeitszeit in Spinnereien, Webereien und Wirkereien usw., wird durch diese Bekanntmachung nicht berührt.

§ 7.

Beschlagnahme von Gespinsten.

Die in der Zeit vom 7. Dezember 1915 bis 29. Februar 1916 ohne Belegschein gesponnenen Garne sind beschlagnahmt. Diese Garne dürfen an eigene oder fremde Webereien, an Lohnwebereien, Ver­edelungsbetriebe, Händler und an andere Käufer nur gegen ordnungsmäßigen Belegschein (vgl. 8 4 Abs. 2) ausgeliefert werden.

Nicht beschlagnahmt sind Garne, die aus Kunst­baumwolle oder aus Baumwollabfällen mit Ausnahme von Stripfen und Kämmlingen, oder aus in der Flocke gebleichter oder gefärbter Baumwolle mit Ausnahme der grauen, grau - melierten und makoimitat-gefärbten hergestellt sind; ihre Ab­lieferung ist ohne Belegschein zulässig. Das gleiche gilt für Gespinste, die auf Grund besonderer, vor In­krafttreten gegenwärtiger Bekanntmachung erteilter Ausnahmebewtlligungen, in denen eine Beschlagnahme nicht verfügt war, hergestellt worden sind.

8 3.

Veredelungsverbot.

In den Fällen des § 5 ist das Bleichen und Färben von Baumwolle, Baumwollabgängen, Stripfen und Kämmlingen in der Flocke verboten, soweit es sich nicht um Herstellung von Gespinsten handelt, für welche Belegschein Nr. 3 vorliegt.

Das Blechen, Färben, Zwirnen und sonstige Veredeln der beschlagnahmten Garne im eigenen oder fremden Betriebe ist, solange nicht durch Belegschein Nr 3 der Nachweis erbracht ist, daß die betreffenden

Garne zur Erfüllung von Lieferungen an die Heeres­oder Marineverwaltung bestimmt sind, verboten.

§ 9.

Meldung, Verwahrung nnd Aufzeichnung von Ge­spinsten.

Am Ende eines jeden Monats ist über Menge, Art und Nummer der im Laufe des Monats mit oder ohne Belegschein erzeugten Gespinste Anzeige zu er= statten. Die hierzu erforderlichen Vordrucke Be­legschein Nr. 5 sind beim Webstoffmeldeamt durch Postkarte anzufvrdern; die erste Meldung ist am 31. Dezember 1915 an das Königlich Preußische Kriegs- ministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W 2, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstr. 10, abzu- senden. lieber Menge, Art und Nummer der be- schlagnahniten Gespinste sind besondere Verzeichnisse zu führen. Ihre Packungen (Kisten usw.) sind mit der AufschriftBeschlagnahmte Gespinste" zu versehen.

8 10.

Bestehenbleiben früherer Beschlagnahmen.

Die bisher in Geltung gewesene Bekanntmachung, betreffend Veräußerung, Verarbeitung nnd Be­schlagnahme von Baumwolle, Baumwollabgängen und Baumwollgespinsten W 11 2548/7. 15. K. R. A. , bleibt insoweit in Kraft, als sie betrifft:

a. die Beschlagnahme von Baumwolle und Baum- wollabgüngen, welche sich im Besitz von Nicht- verarbeitern befinden und deren Veräußerung an Selbstverarbeiter nicht bis zum Ablauf des 28. August 1915 erfolgt war;

b. die Beschlagnahme, Verwahrung und Auf­zeichnung der in den Baumwollspinnereien in der Zeit vom 14. August 1915 bis 4. September 1915 aus Baumwolle und Baumwollabgängen hergestellten Gespinste, soweit ihre Herstellung nicht gegen Belegschein oder auf Grund besonderer Freigabe erfolgt war.

Im übrigen wird die bisherige Bekanntmachung aufgehoben.

8 11.

Ausnahmebewilligung.

Für die Bewilligung von Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften ist das Königlich Preußische Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektton W n, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstraße '10, zuständig.

Cassel, den 2. Dezember 1915.

Der Stellv. kommandierende General des 11. Armeekorps. gez. von Haugwitz.

* * * Hersfeld, den 8. Dezember 1915. Wird veröffentlicht.

1. 14020. Der Laudrat.

J. V.

v. Hede m a n n, Reg.-Assessvr.

Hersfeld, den 9. Dezember 1915.

Dem Landwirt Johannes Becker in Solms ist das Recht der Selbstversorgung mit Getreide entzogen worden, weil er bei der Angabe der Brotgetreide-Vor­räte am 16. November 1915 größere Vorräte ver­schwiegen hat.

K. G. 2156. Der Landrat.

J. V.:

.v Hedemann, Reg.-Assessvr.

»etanntmachung über die Regelung mit ausländischer Butter.

Vom 4. Dezember 1915.

Auf Grund des § 11 der Verordnung über die Regelung der Buttterpreise vom 22. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 689) wird folgendes bestimmt:

8 1.

Wer von der Central-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin ausländische Butter zu einem höheren Preise als dem Höchstpreis bezieht, darf beim Weiter­verkäufe den Höchstpreis entsprechend überschreiten.

Die Landeszentralbehörden können Bestimmungen über den Vertrieb und die Preisstellung dieser Butter im Kleinhandel erlassen.

2.

Die zuständige Behörde kann Betriebe schließen, deren Unternehmer oder Leiter sich in'Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen auf Grund der Nr. L Abs. 2 auferlezt sind.

Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwal­tungsbehörde endgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.

Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Ver­kündigung in Kraft.

Berlin, den 4. Dezember 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

D e l b r ü ck.

*

Wird veröffentlicht. 12617.

Hersfeld, den 8. Dez. 1915.

Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.