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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

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Nr. 200.

Sonnabend, den 11. Dezember

1915

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung, betreffend Enteignung, Ablieferung und Einziehung der durch die Verordnung M. 325 7. 15. K. R. A. bezw. M. 325 e 7. 15. K. R. A. beschlagnahmten Gegenstände, vom 16. November 1915.

Nachstehende Verordnung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur allge- meineu Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Uebertretung, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach § 6 *) der Bundesratsverordnungen über die Sicher- stellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 357) und vom 9. Oktober 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 645) bestraft wird.

8 1.

Inkrafttreten der Verordnung.

Die Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

8 2.

Von der Verordnung betroffene Gegenstände. Klasse A. Gegenstände aus Kupfer und Messing.

1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, wie beispielsweise Koch- und Einlegekessel, Marmeladen- und Speiseeis­kessel, Töpfe, Fruchtkvcher, Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln, Mörser usw. f.)

2. Waschkessel, Türen an Kachelöfen und Koch­maschinen bzw. Herden,

3. Badewannen Warmwasserschiffe, -behälter, -blasen, -schlangen, Druckkessel, Warmwasserbe- reiter (Boiler), alles in Kochmaschinen und Herden, soweit sie nicht zum Betrieb von Badeeinrichtungen oder Zentralheizungsanlagen dienen; Wasier- fasten eingebaute Kessel aller Art.

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mi Geldstrafevis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver­wirkt sind, bestraft:

1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegen­stände herauszugeben oder sie aus Verlangen des ErwerberS zu überbringen oder zu übersenden, zuwiderhandelt;

2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Ver- äußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn ab- fchließt;

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegen­stände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt;

4. wer den nach § 9 erlassenen Ausführungsbe­stimmungen zuwiderhandelt.

f) Anmerkung. Alphabetische Aufstellung von in Frage kommenden Gegenständen.

Gazen (besonders für Bier)

Gebäckkästen

Gebrauchte Töpfe für

Küchen» Gefrierbüchsen Geleeränder Gemüsekocher Gesundheitsknchenformer Gewürzkästen Gießpfannen Glaeeformen Gratinplatten Gratinschüsseln Gugelhupfformen

Hasenbratpfannen Hasenformen Hateletsformen

Heißwasserkannen für Küchen und Spcisebe- triebe

Herdkessel Huhnformen Kaffeebretter Kaffeebüchsen Kaffeekannen Kaffeekesselsnicht

Kaffeemaschi­nen)

Kaffeekocher Kaffee früge Kaffeetrichter Kannen allerArt Kasserollen Kartoffelkocher Kaviarkühler Kochhäfen Kochkessel Kochtöpfe

Kotelettpsannen Kotelertrosten Krapfen kefsel Kuchenbrettchen Kuchenformen

Kuchengabelnsf. Küchen u. Kuchenlöffel (Backstuben Kuchenpfannen jeder Art Kuchenschüsseln für Kü­chen, Backstuben, Vor­ratsräume und Arichte- räume in Speisebe- trieben

Küchenfiebe

Kühler für Küchen, Back­stuben, Vorratsräume und Anrichterräume in Speisebetrieben

Plat a sauter Plumpuddingformen Pomes-Anna-Kasservllen Puddingsormen Ragoutlöffel Ränder aller Art Randtöpfe

Rechauds für Küchen und Anrichteräume inSpeise- betrieben

Reibeisen Ringtöpse Rosten Rührschüsseln Sahnenkühler Sahnenschlagkessel Salatdurchschläge Salatkörbe Salatseiher Salatwascher Sauteusen Savarinränder Schablonen Schaufeln Schinkenkessel Schlagrahmkessel Schlagrahmkühler Schlagsahnekessel Schmierkannen Schmortöpfe Schneckenpfannen Schneekessel

Schöpf- und Schaumlöffel Schöpfkellen Schüsseldecken Schüsseln Seiher aller Art Servierbretter, auch solche von Tee- undKaffeegar- ntuuen und Rauchjer- vtce

Serviergeschirre (keine Tafelgeräte)

Servierkasserollen Servierplatten Siebe

Spargelkocher Speiseeiskessel Speiseeiskocher Speiseglocken Speisenträger Speisenwärmer Steinbuttkessel Sülzformen Sülzkästen

Anrichter Anrührschüsseln Aspikformen Aspikränder

Auflaufformen aller Art Ausstechformen

Backbleche

Backformen aller Art Backlöffel Backkästen Backschauseln . Bierglasträger Biskuitsormen Bratendekorationen Braten kästen Bratenlöffel Bratenpfannen Bratenroste Bratentöpfc Bratenspieße Bratenwärmer Brater Bratrainen

Brennkeffel aus Haus­brennereien, die nicht mehlige Stoffe verar­beiten

Brotbüchsen

Brotkästen für Küchen, Vorratsräume und Speisebetriebe

Bürstenhalter Brühsiebe Brühtöpfe

Butterdosen für Küchen, Vorratsräume und Speifebetriebe

Eharlotreformen E lochen ^remeformen »roustaden

Tampfkocher zu Pudding­formen

Dampfkochtöpfe Dampfwaschhäsen Tampfwaschtöpfe Deckel aller Art für

Küchengeräte Domformen Dopppellöffel Doppeltopfmilchkocher Eierkocher Eierkuchenheber Eierkuchenpsannen Eierkuchenschneider Eierkuchenwender Eierpfaunen Eimer aller Art Einfassungen Einlegekeöel Einmachkessel Einsatzformen Eisbüchsen Eisformen Esfenträger Fettiegel Fettkasierollen Fettwannen Filetbratpsannen Fischheber Fischkeffel Fisch kocher Fischservierkessel Fleischbleche Fleischhäfen Fleischmulden Fleischtöpfe Florellenkessel Fruchtkocher Gänfebrater Garnierladen Garnierfpritzen

Litermaße

Lotmaße

Löffel, die in Küchen nnd Backstuben verwendet werden

Marmeladenkessel Marzipan kneifer Maschinentöpfe

Maße

Mehlschaufeln Meßkannen Milchkannen für Küchen,

Backstuben und Vor­ratsräume

Milchkocher

Milchkrüge für Küchen, Backstuven u. Borrats­räume

Milchseiher

Milchtöpfe für Küchen,

Backstuben und Bor- ratsräumen

Milchtransportkannen

Mörser

Napfkuchenformen

Nelson kafferollen

Nudelkeffel

Oelkannen Omelettpfannen

Omelettwender

Pastetenausstccher Pasteteneisen Pastetenformen Pastetenkästen Pastetenränder Pastetentrichter Petroleumkannen Pfannen aller Art Psannkuchenpfannen Pfannkuchenkeffel Pichelsteiner Kafferollen Plafond

Tablette (siehe Servier- bretter»

Tortelettes

Teebrotformen

Teebüchsen

Teekannen zum Gebrauch in Küchen und Speisen- betrieben

Teekessel (nicht Teema­schinen)

Teekuchenausstecher

Teigspritzer

Tiegel

Töpfe

Tortenformen Tortenpfannen Tortenplatten Tragantformen Trichter

Trinkbecher für Küchen und Speisebetriebe

Turbotkessel

Biehkeffel

Waffeleisen

Wannen

Waschservice Wafferbadkästen Wasserbecher Waffereimer Wafferkannen (Münchener

Wassereimer»

Wasserkästen für Küchen und Anrichteräume in Speisebetrieben

Wasserkessel

Wasserkrüge für Küchen und Anrichteräume

Wasserschöpfer

Wafsertöpfe für Küchen und Anrichteräume

Weinkühler i jedoch nicht und l solche in o. für

Weinkühler /Privat-Haus- ständer f Haltungen

Klasse B. Gegenstände aus Neinnickel*.)

1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, wie beispielsweise Koch- und Einlegekessel, Marmeladen- nnd Speiseeis- kessel, Fruchtkocher, Servierplatten, Pfannen, Back­formen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln usw. t;)

2. Einsätze für Kocheinrichtungen, wie Kessel, Deckel- schalen, Jnnentöpfe nebst Deckeln an Kipptöpfen, Kartoffel-, Fisch- und Fleischeinsätze usw. nebst Rein Nickelarmaturen.

Vorstehende Gegenstände fallen auch dann unter die Verordnung, wenn sie mit einem Ueberzug (Me­tall, Lack, Farbe u. dgl.) versehen sind.

8 3.

Von der Verordnung betroffene Personen nnd Betriebe.

Von der Verordnung werden betroffen:

1. Haushaltungen,

2. Hauseigentümer,

3. Unternehmungen zur Verpflegung fremder Per­sonen, insbesondere Gast- und Schankwirtschaften, Pensionate, Kaffeehaus-, Konditorei- und Küchen- betrtebe, Kantinen, Speiseanstalten aller Artz auch solche auf Schiffen, Bahnen und dergleichen,

4. öffentliche (einschließlich kirchliche, stiftische usw.) und private Heil-, Pflege- und Kuranstalten, Kliniken, Hospitäler, Heime, Kasernen, Erziehungs­und Strafanstalten, Arbeitshäuser und dergleichen.

8 4.

Ausnahme«.

Ausgenommen sind mit Knpfer, Messing oder Nickel überzogene (z. B. galvanisch) und plattierte Gegenstände, die aus Eisen oder einen anderen Metall als Kupfer Messing oder Nickel hergestellt sind.

Bestehen Zweifel, ob Gegenstände von der Ver­ordnung betroffen sind, oder wird für Gegenstände ein besonderer kunstgewerblicher oder kunstgeschicht- licher Wert geltend gemacht, so kann eine Befreiung von der Enteignung bewilligt werden. Die Be­freiung von der Enteignung ist auszusprcchen, wenn ein kunstgewerblicher oder kunstgeschichtlicher Wert der in Betracht Umuwnbeiv. Gegenstände durch anerkannte Sachverständige festgestellt worden ist. Ueber die Befreiung entscheidet die mit der Durch führung der Verordnung beauftragte Behörde endgültig.

8 5.

Eigentumsübertraguug.

Das Eigentum an den von der Verordnung betroffenen Gegenständen (8 2), die bereits durch die Verordnung M. 325 7. 15. K. R. A. vom 3l. Juli 1915 beschlagnahmt sind, wird auf den ReichsmilitärfiSkuS übetragen werden. Die beauftragte Behörde erläßt die diesbezüglichen Anordnungen und läßt sie dem

*) In dieser Verordnung sind unter Reinnickel auch Legierungen mit einem Nickelgehalt von 90 v. H. und höher verstanden.

Fortsetzung des amtlichen Teils auf der 4. Seite.

Aus der Heimat.

s Hersfeld, 10. Dezember In der heutigen Nr. unserer Zeitung ist eine Verfügung deS stellvertreten­den kommandierenden Generals des 11. Armeekorps vom 4. Dezember 1915 veröffentlicht, die für diejenigen Haushaltungsgegenstände aus Kupfer, Messing und Reinnickel, deren Beschlagnahme, freiwillige Ab- ! lieferung und Anmeldung durch die Bekanntmachungen vom 31. Juli 1915 und 18. September 1915 verfügt worden war, nunmehr die Einziehung zu Gunsten des Reichsmilitärfiskus anordnet. Betroffen werden Haushaltungen, Hauseigentümer, Unternehmungen zur Verpflegung fremder Personen, insbesondere Gast- und Schankwirtschaften, Pensionate, Kaffeehaus-, Konditorei- und Küchen betriebe, Kantinen, Speisean­stalten aller Art; öffentliche (einschließlich kirchliche, stiftische usw.» undprivateHeilpfleae undKuranstalten, Kliniken, Hospitäler, Heime, Kasernen, ErzieHungs- und Strafanstalten, Arbeitshäuser und bergt Mit der Einziehung werden die gleichen Kommunalbe. Hürden beauftragt werden, die die Anmeldung der nicht freiwillig abgelieferten Gegenstände entgegenge­nommen haben. Gezahlt werden im Falle gütlicher Einigigung die um 10 Pfg. für das kg. verminderten bisherigen Uebernahmepreise. Im Streitfall hat daS Reichsschiedsgericht zu entscheiden. Die Ablieferung der enteigneten Gegenstände muß bis zum 31. März 1916 beendigt fein. Unterlassung macht strafbar und hat außerdem kostenpflichtige Zwangsvollstreckung zur Folge. Die Sammelstellen nehmen auch weiterhin freiwillig abgelieferte, nicht der Enteignung unter- liegende Metallgegenstände an. Die Verfügung vom 4. Dez. 1915 enthält eine Liste solcher freiwillig ab- zuliefernden, sowie ein alphabetisches Verzeichnis der der Enteignung unterliegenden Gegenstände. Hinzu­weisen ist noch darauf, daß alle Materialien und Gegenstände, die nach der Verfügung M. 1. 4. 15. K R. A. an die Metallmeldeftelle der Krieasrohstoffab- teilungdes Kgl. Kriegsministeriums gemeldet find, für die gegenwärtige Enteignung oder Ablieferung nickt in Frage kommen. M