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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Melder

für den Kreis Hersfeld

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.......... ' -------........._ ........ ' Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder- holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittag», j

Nr. 289.

Freitag, den 10. Dezember

1915

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 6. Dezember 1915.

Unter dem Nindviehbestande des Landwirts Kehres in Friedlos, Kreis Hersfeld, ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.

1. 13950. Der Landrat.

J. V.

v. Hedemann, Reg-Assessor.

Hersfeld, den 6. Dezember 1915.

Unter dem Nindviehbestande des Landwirts Großkurth tu Friedlos, Kreis Hersfeld, ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt morden. I. 13954. Der Landrat.

I. V.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 7. Dezember 1915.

Dem Landwirt und Maurer Heinrich Zilch in Friedewald ist das Recht der Selbstversorgung mit Getreide entzogen worden, weil er bei der Angabe der Brotgetreide-Vorräte am 16. November 1915 größere Vorräte verschwiegen hat.

K. G. 2138. Der Landrat.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Hersfeld, den 6. Dezember 1915.

In Schenklengsfeld, Meckbach, Röhrigshof und Friedewald steht je ein Ziegenbock zum Verkauf. Kauf­angebote wollen bis zum 15. ds. Mts. an mich ein­gereicht werden.

Der Vorsitzende des Kreisansschusses:

I. A. Nr. 11802.11 I. B.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

NelKnolMchuna

Über eine weitere Abänderung der Betanntmachung über die Regelung der Kartoffelpreise vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 711).

Vom 29. November 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt­schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 sReichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen :

Artikel 1.

In der Bekanntmachung über die Regelung der Kartoffelpreise vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 711), abgeändert durch die Bekanntmachung vom'11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 760), wird folgende weitere Aenderung vorgenommen:

Der § 7 erhält folgende Fassung:

Die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, be­treffend Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vorn 17. Dezember 1914 sReichs- Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekannt­machungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. September 1915 sReichs-Gesetzbl. S. 603). Die Befugnisse aus § 2 und § 4 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erleiden jedoch gegenüber den Kartoffelerzeugern folgende Einschränkungen:

1) Die Anordnung wegen Uebertragung des Eigen­tums und die Aufforderung zum Verkauf ist nur zulässig gegenüber Kartoffelerzeugern mit mehr als ein Hektar Kartoffelanbaufläche. Die Landes­zentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden können bestimmen, daß die Anordnung wegen Uebertragung des Eigentums und die Aufforderung zum Verkauf auch gegenüber Kar­toffelerzeugern mit einer geringeren Kartoffelan­baufläche zulässig ist. ,

2) Durch die Uebertragung des Eigentums und dre Aufforderung zum Verkaufe darf höchstens über zwanzig vom Hundert der gesamten Kartoffelernte eines Kartoffelerzeugers verfügt worden. Dre Landeszentralbehörden oder die von ihnen be­zeichneten Behörden können bestimmen, daß über einen größeren Teil der Kartoffelernte durch Uebertragung des Eigentums und Aufforderung zum Verkaufe verfügt werden kann.

Auf die Mengen, die hiernach in Anspruch ge­nommen werden können, sind die Mengen anzu- rechnen, die der Landwirt bereits nachweislich nach dem 10. Oktober 1915 als Speisekartoffeln verkauft und geliefert hat. Der Anordnung, durch die ent­eignet wird, hat eine Aufforderung an den Beßtzer vorauszugehen, die zu enteignende Menge innerhalb einer bestimmten Frist ausznsondern. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so kann die zuständige Behörde die Aussonderung auf seine Kosten vor­nehmen. Das gleiche gilt von der Anlieferung der enteigneten Kartoffeln von der Niederlassung des Landwirts bis zum nächsten Güterbahnhofe.

Artikel 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.

Berlin, den 29. November 191g.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Bekanntmachung

über die Einfuhr von Erzeugnissen der Kartoffel­trocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation.

Auf Grund der Vorschriften des § 14 der Be­kanntmachung über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der Kar- toffelstärkefabrikation vorn 16. September 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 585) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) be­stimme ich:

§ 1.

Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei oder der Kar­toffelstärkefabrikation, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen aus dem Ausland eingefiihrt werden, sind an die Trockenkartoffel-Verwertungs- Gesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern.

§ 2.

Wer die in § 1 bezeichneten Erzeugnisse einführt, ist verpflichtet, die empfangenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der Eigentümer der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesell- schaft in Berlin mittels eingeschriebenen Briefes an- zuzeigen. Die Anzeige ist binnen einer Woche nach dem Empfange zu erstatten. Geht der Gewahrsam der angezeigten Mengen nach Erstattung der Anzeige an einen anderen über, so hat der Anzeigepflichtige und jeder spätere Inhaber des Gewahrsams binnen einer Woche den Verbleib der Mengen der Trocken- kartoffel - Verwertungs - Gesellschaft mittels einge­schriebenen Briefes anzuzeigen.

3.

Die Besitzer der in § 1 bezeichneten Erzeugnisse haben diese bis zur Abnahme durch die Trockenkar- toffel-Verwertungs-Gesellschaft aufzubewahren, pfleg­lich zu behandeln und in handelsüblicher Weise zu versichern. Sie haben der Gesellschaft auf Anfordern Auskunft zu geben, Proben gegen Erstattung der Portokosten einzusenoen, die Besichtigung zu gestatten und die Erzeug:nssi .us Abruf zu verladen.

Die Trockenkartoffel-^erwertungs-Gesellschaft m. b. H. hat binnen zwei Wochen nach Eingang der An­zeige zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen sie übernehmen will. Soweit die Gesellschaft diese Erklärung innerhalb der Frist nicht abgtbt, er­lischt die Lieferungspflicht.

Sobald die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesell- schaft m. b. H. die Erklärung abgegeben hat, daß sie die Ware käuflich übernehmen will, ist der Besitzer der Erzeugnisse befugt, die Gesellschaft schriftlich auf- zufordern, die Erzeugnisse innerhalb zweier Wochen nach Eingang der Aufforderung abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges auf die Trockenkartoffel-Berwertungs-Gesellschaft über; der Kaufpreis ist von diesem Zeitpunkt ab mit 1 v. H. über Reichsbankdiskont zu verzinsen.

Die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschasi hat dem Verkäufer für die abgenommenen Mengen einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen, wobei auf Art und Güte Rücksicht zu nehmen ist.

Der von der Trockenkartoffel-Verwertungs-Ge- sellschaft zu zahlende Preis soll regelmäßig die in § 2 Abs. 2 der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Kar­toffelstärkefabrikation vom 16. September 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 588) für das dritte Preisgebiet und die nach § 5 dieser Bekanntmachung bestimmten Höchst­grenzen nicht übersteigen.

8 0.

Ist der Verkäufer mit dem von der Trockenkar- toffel-Verwertungs-Gesellschaft festgesetzten Preise nicht einverstanden, so erfolgt die endgültige Ent­scheidung über den Preis durch einen Ausschutz. Dieser besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mit­gliedern sowie deren Stellvertretern, die sämtlich vom Reichskanzler ernannt werden. Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden je zur Hälfte aus Sach­verständigen des Handels und der Landwirtschaft auf Vorschlag des Deutschen Handelstags und des Deutschen Landwirtschaftsrats entnommen.

Die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft ist von den Sitzungen des Ausschusses zu benachrichtigen; sie ist befugt, zu den Sitzungen Vertreter ohne Stimm- recht zu entsenden.

Der Reichskanzler kann allgemeine Grundsätze aufstellen, an die der Ausschuß bei seinen Ent­scheidungen gebunden ist.

Der Ausschuß darf von den Bestimmungen des 8 5 Abs. 2 abweichen, soweit die Anwendung dieser Be­stimmungen zu offenbaren Unbilligkeiten führen würde.

Der Ausschuß bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat.

8 7-

Der Verkäufer hat ohne Rücksicht auf die end­gültige Festsetzung des Uebernahmepreises zu liefern, die Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft vorläufig den von ihr festgesetzten Preis zu zahlen.

Die Zahlung erfolgt spätestens vierzehn Tage

nach Abnahme. Für streitige Restbeträge beginnt diese Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung des Ausschusses der Trockenkartoffel-Verwertungs-Ge-

sellschaft zugeht.

8 s.

Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag der Trockenkartoffel-Ver- wertungs-Gesellschaft durch Anordnung der zuständigen Behörde auf die Gesellschaft oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die An­ordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigen­tum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht.

8 ".

Soweit nicht nach § 6 der Ausschuß zuständig ist, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig über alle Streitigkeiten, die sich zwischen den Be­teiligten aus der Aufforderung zur käuflichen Ueber­lassung sowie aus der Ueberlassung ergeben.

8 10-

In den Fällen der 88 8, 9 bestimmt die Behörde zugleich darüber, wer die baren Auslagen des Ver­fahrens zu tragen hat.

8 H.

Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige Behörde und als höhere Verwaltungsbe­hörde im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen ist.

8 12.

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:

1) wer der Lieferungspflicht nach 8 1 nicht nach- kommt;

2) wer die ihm nach 8 2 obliegende Anzeige inner­halb der vorgeschriebenen Frist nicht erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige

Angaben macht;

3) wer den ihm nach 8 3 Satz 1 obliegenden Ver­pflichtungen nicht nachkommt.

8 13.

Diese Bestimmungen treten am 1. Dezember 1915

in Kraft.

Berlin, bei» Jr' ^-w^mbev UM Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Hus der Heimat«

* Zum Einmie ten der Kartoffeln verwendet in Ermangelung von Stroh die Militärverwaltung mit gutem Erfolge Laubstreu, Schilf, Moos, Tannenzweige, ja auch Reißiglagen; es wäre nützlich, wenn auch andere Interessenten diese Mittel verwenden.

8 Hersfeld, 9. Dez. Kriegsberichte, die in Feldpostbriefen, Tagebüchern oder ähnlichem enthalten sind, bieten oft wichtige Anhaltspunkte für die augen­blickliche Beurteilung der Kriegslage wie für die spätere Geschichtsschreibung, gehn aber unbenutzt verloren, weil sie nicht den zuständigen Stellen übermittelt werden. Die für die Sammlung solcher Berichte zu­ständige Stelle, ist in unserer Provinz das Rektorat der Universität Marburg. Es wird gebeten, dorthin fort­laufend möglichst bald alle Briese und sonstigen Schriftstücke, die ein allgemeineres Interesse haben, etn= zusenden, möglichst in der Urschrift, die auf Verlangen zurückgegeben wird, allenfalls auch in Abschrift. Ge­eignete Teile daraus sollen auch jetzt schon veröffent­licht werden ; die Einsender mögen deshalb angeben was sie aus irgendwelchen Gründen nicht veröffent­licht haben wollen. Es ist zu hoffen, daß die Bewohner unserer Provinz dieser Aufforderung in weitem Um­fange nachkommen werden.

Eassel, 6. Dezember. Ihre Majestät die Kaiserin hat am Sonnabend abend mit der Braut des Prinzen Joachim, der Prinzessin Marie Auguste von Anhalt, Eassel, wieder verlassen. Vor der Abreise war Herr Oberbürgermeister Koch zur Verabschiedung in das Fürstenzimmer des Bahnhofs befohlen. Die Kaiserin äußerte sich sehr befriedigt und gab ihrer Genug- tung darüber Ausdruck, daß ihr jüngster Sohn sein Heim in Eassel begründen werde.

Großensee, bei Hönebach, 7. Dezember. Die Familie des hiesigen Gemeindedieners Langlotz wurde aufs neue von herbem Leid betroffen. Nachdem von den fünf im Felde steheuden Söbnen bisher zwei den Tod gefunden hatten, traf in diesen Tagen die Nachricht ein, daß ein weiterer Sohn den Heldentod in Serbien erlitten hat. Den alten Eltern (der Vater ist Krieger von 1870-71) begegnet die herzlichste Teilnahme.

Fulda, 8. Dezember. In Silges kam die ledige Dienstmagd Maria Gensler mit ihren Kleidern dem mechanischen Mühlengetriebe zu nahe; sie wurde er­faßt und mehrmals um das Treibrad der Mühle ge. schleudert. Das junge Mädchen war sofort tot. Das Mahlwerk kam erst zum Stillstand, als die Beine der Getöteten in das Getriebe gerieten.