Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 388
Donnerstag, den 9. Dezember
1915
Amtlicher Teil
»elasstmachung, betreffend Höchstpreise von Großviehäuten und Kalbfellen.
Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bzw. auf Grund des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914 und des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vorn 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), der Bekanntmachung über Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), der Bekanntmachung vom 23. September 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 603)*) sowie auf Grund der Bekanntmachung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 467)**) zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung gemäß den in der Anmerkung abgedruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Srafen angeöroht sind.
§1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung betroffen werden alle Großviehhäute und Kalbfelle, die (als vollständige Haut oder vollständiges Fell) mindestens folgendes. Gewicht haben:
und Kalbfelle zu zahlende Preis darf den im § 3 festgesetzten Grundpreis abzüglich der int § 6 vorge- schriebenen Abzüge nicht übersteigen.
Der Höchstpreis ist je nach Herkunft, Gewichtsklasse, Gattung, Schlachtung und Beschaffenheit verschieden.
Grundpreis und Abzüge müssen aus den an die Verteilungsstelle (Kriegsleder Aktiengesellschaft) gelangenden Rechnungen ersichtlich sein.
Anmerkung: Es ist dringend zu beachten, daß der festgesetzte Höchstpreis derjenige Preis ist, den die Verteilungsstelle (Kriegsleder Aktiengeschaft) höchstens bezahlen darf. Bei den gemäß der Bekanntmachung Ch 11. in 10. 15. K. R. A. erlaubten Veräußerungsgeschäften über Häute und Felle müssen deshalb die im § 3 festgesetzten Grundpreise je nach der Lieferungsstufe entsprechend niedriger angesetzt werden. Die im § 6 bestimmten Abzüge sind in allen Lieferungsstufen voll zu rechnen.
Bei Zwangsenteignungen ist zu gewärtigen, daß als Uebernahmepreis höchstens derjenige Preis bewilligt wird, den der Enteignete bei einer gemäß der Bekanntmachung Ch. II. 111/10. 15. K. R. A. erlaubten Veräußerung erzielt haben würde.
§ 3.
Grundpreis.
Der Grundpreis darf höchstens betragen:
verlöschlicher Schrift (z. B. aus einer an der Haut befestigten Blechmarke oder durch Stempelaufbruck) vermerkt sein.
8 0.
Abzüge vom Grundpreis.
Der Höchstpreis ist um den Gesamtbetrag der nach den folgenden Bestimmungen zu berechnenden Abzüge niedriger als der Grundpreis:
a) für Gefälle, das nicht in einem öffentlichen Schlachthaus unter Kvutrolle einer Häutever- Wertungsvereinigung (Innung) geschlachtet und von einer solchen übernommen worden ist, um 5 Pfg. für das Kilogramm -
b) für Gefälle, dessen Gewicht nicht zweifelsfrei (8 5 c) festgestellt und erkennbar gemacht ist, um 5. Pfg. für das Kilogramm-
für leichte Beschädigung j Fehler*) im Abfall j um 2,00 M. für die Haut von 25 kg. und darüber, 1,00 „ für die Haut unter 25 kg. und das Kalbfell;
für schwere Beschädigung jFehler*) im Kernj um 3,00 M. für die Haut von 25 kg. und darüber, 1,50 „ für die Haut unter 25 kg. und das Kalbfell-
für leichte und sch 5,00 M. für die
•2,50 „
were Beschädigung zusammen um
Haut vou 25. kg. und darüber, für die Haut unter 25 kg. und das Kalbfell -
grün . salzfrei trocken
10 kg,
9 „
4 „
(Die Beschlagnahme, Behandlung, Verwendung und Meldepflicht dieser Großviehhäute und Kalbfelle ist durch die Bekanntmachung Nr. Ch. n. 111/10. 15. K.
A. geregelt.)
§ 2.
Höchstpreis.
Der von der Verteilungsstelle (Kriegsleüer Aktiengesellschaft) für die im § 1 bezeichneten Großviehhäute
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:
1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet -
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet -
3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§ 2 und 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört -
Bei Gefälle von
Klasse I für 1 kg Grüngewicht
Mark
Klasse II für 1 kg Grüngewicht
Mark
Klasse III für 1 kg Grüngewicht
Mark
Bullen:
unter 30 kg
1,95
1,80
1,60
30 bis 40 kg . .
1,90
1,65
1,40
über 40 kg . . .
1,60
1,40
1,20
Ochsen:
unter 30 kg. . .
2,20
2,00
1,80
30 bis 40 kg . .
2,10
1,90
1,70
über 40 kg . . .
1,90
1,70
1,50
Kühen:
unter 30 kg. . .
• 2,40
2,15
1,95
30 bis 40 kg . .
2,35
2,05
1,85
über 40 kg . . .
2,00
1,80
1,60
Rindern:
unter 30 kg. . .
2,55
2,30
2,10
30 bis 40 kg . .
2,40
2,15
1,90
über 40 kg . . .
2,05
1,80
1,60
Fressern.....
1,60
1,60
1,60
Kälbern.....
2,65 i
2,40
2,20
für Engerlinge (bis 5 sichtbares um
4,00 M. für die Haut von 25 kg. und darüber, 2,00 „ für die Haut unter 25 kg. und das Kalbfell- für Schußhäute (Häute mit Narbengeschwüren, Warzen oder mehr als 2 Löchern oder 3 tiefen Kerben oder mehr als 5 sichtbaren Engerlingen) um 30 Pfg. für das Kilogramm Grüngewicht:
c) bei abweichender Schlachtungsart vermindern sich die Grundpreise um folgende Sätze:
Für Schlachtung
bei Häuten über 30 kg für 1 kg Pf.
bei Häuten bis 30 kg für 1 kg Pf.
bei Fresserhäuten und Kalbfellen für I kg Pf.
mitMaulu.mitHorn
10
6
4
mit Maul u. oh. Horn
4
2
2
mit Klauen
7
6
5
ohne Schweifhaare
1
1
1
d) die unter c genannten
Abzüge
sind
vom 1.
Januar' 1916 an zu verdoppeln.
*) Schnitt, Kerbe oder Loch, Geschwür, Faulstelle.
§ 7.
Zahlungsbedingungen.
Die Höchstpreise schließen die Kosten der Salzuug und einmonatlicher Lagerung, ferner die Kosten der Beförderung bis zum nächsten Güterbahnhof oder bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes und die Kosten der Verladung ein und gelten für Barzahlung.
Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbank-
4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind (§ 4 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise), nicht nachkommt-
5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise , ^^^ ^.~„v - »^... — —,— — ......... . - - - - K
festgesetzt sind den zuständigen Beamten ver- Ländern südlich des Mains, außerdem von der Rhein-
Heimlicht. Provinz aus den Regierungsbezirken Coblenz und ._. o ^uruckhalten von Vorraten.
6. wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchst- Trier, aus dem Fürstentum Birkenfeld, aus der Zurückhaltung von Vorraten lst sofortige
preise, erlassenen Ausführungsbestimmungen zu- Rheinpfalz, Elsaß-Lothringen mit Ausnahme der ^^M"N6SU höchsten^ gemäß 8 sunfterAb- widerhandelt. Kreise Metz und Diedenhofen, Provinz Hessen-Nassau, Me betreffende Lieferungsstufe tn Betracht
In den Fällen Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe dem Großherzogtum Hessen, den sämtlichen thüringischen kommenden Preisen zu gewärtigen.
angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten Staaten, dem Königreich Sachsen, dem Fürstentum w £
des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch Anhalt und von der Provinz Schlesien aus den Re- (1.
kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürger- gieruugsbezirken Liegnitz und Breslau.
lichen Ehrenrechte erkannt werden. Zur Klaffe 2 gehört das Gefälle aus dem Rhein- ^^Eußnchen Krregsminsteriums, Berlin ^W. 48,
**) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit land mit Ausnahme der Regierungsbezirke Coblenz ^langer^Hedemannstraße10,kann Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer und Trier, Westfalen, den Fürstentümern Lippe, von den Bestimnlu^n^ dieser Strafen wird bestraft: Schaumburg-Lippe und Waldeck, Großherzogtum Matten. Die Entscheidung muß schriftlich erfolgen.
1. wer für Gegenstände des täglichen Bedarfs, ins- Oldenburg, Provinz Hannover, Herzogtum Braun- - -».
besondere für Nahrungs- und Futtermittel aller schweig, den Freien Reichsstädten Bremen, Hamburg, I ......- . ^«rranrreten.
Art, für rohe Naturerzeugnisse, Heiz- und Leucht- Lübeck, aus Schleswig-Holstein, den beiden Groß- stoffe, sowie für Gegenstände des Kriegsbedarfs Herzogtümern Mecklenburg, den Provinzen Pommern, Preise fordert, die unter Berüchsichtigung der ge- Brandenburg und Sachsen sowie aus den Kreisen samten Verhältnisse, insbesondere der Marktlage, Metz und Diedenhofen.
einen übermäßigen Gewinn enthalten oder solche Zur Klasse 3 gehört das Gefälle aus den Pro- Preise sich oder einem anderen gewähren oder vinzen West- und Ostpreußen, Posen und von Schlesien versprechen läßt- aus dem Regierungsbezirk Oppeln.
wer Gegenstände der unter Nr. 1 bezeichneten Maßgebend für die Klassenzugehörigkeit ist der Art, die von ihm zur Veräußerung erzeugt oder Schlachtort, sofern das Gefälle von einer am Schlacht- erworben sind, zurückhält, um durch ihre Veräuße- ort heimischen Rasse stammt, andernfalls das Land, runz einen übermäßigen Gewinn zu erzielen- in welchem die betreffende Rasse heimisch ist.
wer, um den Preis für Gegenstände der unter Nr. .. § 5.
1 bezeichneten Art zu steigern, Vorräte vernichtet, Beschaffenheit des Gefälles.
ihre Erzeugung oder den Handel mit ihnen ein- Die Grundpreise (§ 3) gelten nur für Gefalle, das
schränkt oder andere unlautere Machenschaften vor- den nachstehenden Bedingungen entspricht:
nimmt- a) das Gefälle muß fleischfrer, ohne Horn und
wer an einer Verabredung oder Verbindung teil- Knochen, ohne Maul (bei Kalbfellen die ganze
nimmt, die eine Handlung der in Nr. 1 bis 3 be- Kopfhaut unmittelbar hinten den Ohren abgezeichneten Art zum Zwecke hat. schnitten), ohne Schweisbein, jedoch mit Schwers-
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vor- haut und mit Schweifhaaren, ohne Klauen (ober-
räte erkannt werden auf die sich die strafbare Handlung halb der Hornteile gerade abgefchnitten) abge-
bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten ge- schlachtet sein- hören oder nicht Ferner kann angeordnet werden, b) das Gefälle muß tn einem öffentlichen schlacht-
daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen Haus unter Kontrolle einer Häuteverwertungs- öffentlich bekanntzumachen sei. Vereinigung (Innung) abgeschlachtet und von
Neben Gefängnisstrafe kann auf Verlust der einer solchen übernommen worden sein;
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. I c) das durch Wiegen ermittelte Gewicht muß in un-
§ 4.
Klasseneinteilung des Gefälles. , - - .
Zur Klasse 1 gehört: Das Gefälle aus sämtlichen | diskont hinzugeschlagen werden. - Ländern südlich des Mains, außerdem von der Rhein-
und Sachsen sowie aus den Kreisen
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Dezember 1915 in Kraft.
Cassel, den 20. November 1915.
Der Stelln. Kommandierende General des 11. Armeekorps.
-2.
3.
4.
* * *
Hersseld, den 3. Dezember 1915. Wird veröffentlicht.
Der Landrat.
I. V.: v. H e d e m a n n, Reg.-Assessvr.
* (Der Vermerk „Feldpost" auf Brief, sendüngen.) Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß recht häufig gewöhnliche Briefe nnd Postkarten widerrechtlich mit dem Vermerk „Feldpost" verschickt werden, um dadurch das Porto zu ersparen. Es kommt sogar vor, daß Privatpersonen ohne jede militärische Eigenschaft zur Täuschung ' Hürde auf den Sendungen Angehörige d
militärische Eigenschaft zur Täuschung der Postbehörde auf den Sendungen Angehörige des Feldheeres usw. fälschlich als Absender angeben. Das Publikum wird im eigenen Interesse darauf aufmerksam gemacht daß derartige Fälle auf Grund des Postgesetzes von der Postvewaltung verfolgt und von ihr oder den o^entlichenGerichten mit Geldstrafe, an deren Stelle im Nichtzahlungsfalle Haft tritt, geahndet werden.