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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- ~

zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Ä^HWtt^ Hersfeld. Für die RedaMon verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

für den Kreis Hersfeld

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Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im - amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittag».

Nr. 287.

Mittwoch, den 8. Dezember

1915

Amtlicher Teil.

Bellumtmachung, betreffend Beschlagnahme, Veräußerung und Verar­beitung von wollenen und halbwollenen Wirk- nnd

Strickwarenlumpen und von wollenen nnd halb­wollenen Abfällen der Wirk- und Strickwarenher- stellnng.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums auf Grund der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegs­bedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderhandlungen nach § 6 dieser Bekannt­machung mit Strafe bedroht find*).

81.

Inkrafttreten.

Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten mit Beginn des 1. Dezember 1915 in Kraft.

§2.

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: alle gestrickten, gewirkten, gehäkelten und trikotartigen wollenen und halbwollenen Lumpen und Abfälle, sortiert und unsortiert, auch mit Seide untermischt in weißer und in allen andern Farben, insbesondere

*s Mtt "Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen ver­wirkt sind, bestraft:

1. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauftoder ein anderes Beräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt;

2. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegen­stände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt,-

3. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbe­stimmungen zuwiderhandelt.

Das bessacabische Büffel

Ueber die russischen Truppenansammlungeu ist im­mer noch, wie der KorrespondenzHeer und Politik" geschrieben wird, ein Dunkel ausgebreitet. Allerdings . sind die Orte der Truppenzusammenziehungen, die Do- nauhäfen Reni, Ismail und Kilia, ein ziemlich genauer Hinweis darauf, was Rußland plant. Wengi jüngst in unserer Presse eine Stimme laut wurde, daß Rußland hier nur die Verteidigung Beffarabiens organisiert, so ist das als Irreführung vollkommen abzuweisen, da hier­für keine Anhaltspunkte vorliegen. In der neutralen und feindlichen Presse wird schon seit Wochen von die­sen Rüstungen gesprochen. Auch ihr Zweck, gegen Bul­garien ein Heer aufzustellen, wird bekanntlich mehrfach erwähnt. Diese russische Absicht wird auch durch aller- jüngste Ereignisse bestätigt. Der rumänische Minister­präsident Bratianu forderte jüngst in einer sehr ener­gischen Note die russische Regierung auf, die rumänische Neutralität zu achten. Die rumänische Regierung hat auch an der Donaugrenze gegen Rußland Minen aus­gelegt, um einen Bruch der rumänischen Neutralität zu. verhindern. Die Donau ist zwar stets wie ein offenes Meer behandelt worden. Dieser Grundsatz gilt aber nur für Handelsschiffe, während er mit Recht für Kriegs­schiffe aufgehoben ist. Kriegsschiffe dürfen die Donau nur nach der Donaukonvention in den eigenen Gewässern befahren. Diese Einschränkung der Behandlung der Donau ist durchaus selbstverständlich, da bei einem feind­lichen, Angriffe gegen das Kriegsschiff das neutrale Ufer schweren Schädigungen ausgesetzt sein kann. Für Kriegs­schiffe kann eben ein Fluß niemals die Freiheit aus- weisen, wie ein offenes Meer. Ob Rußland es nun wa­gen wird, gegen Bulgarien auf der Donau vorzugehen, ist durch die "energische Haltung Rumäniens zweifelhaft geworden. Schon verkündete ein russischer Diplomat, daß daran von Rußland aus gar nicht gedacht würde. *ian nnrö vielleicht dabei an ds Wort von dem Fuchs ,und den sauren Trauben denken müssen, denn es ist oftenncht- lich, daß die Truppenzusammenziehung in Bessarabien als ein Teil des gemeinsamen Vorgehens der Vcerver- bandsnnichte gegen unsere verbündeten Truppen ut Serbien auszufassen ist. Schon derTemps" hatte vor mehreren Wochen verkündet, daß von <-uden mehrere Hunderttausend Franzosen und Engländer und von Nor­den mehrere Hunderttausend Russen gegen ine deuftch- österreichich = ungarische - bulgarische Front Vordrin­gen werden, um sie zwischen sich zuzerprenen . Den großen Worten sind allerdings nicht große Taten ge­folgt, denn während die Mächte des Vierverbandes rm- mer noch mit der mühseligen Durchführung der ersten Vorbereitungen beschäftigt sind, hat Deutschland mit seinen Verbündeten das Werk in Serbien fast zum völ­ligen Abschluß gebracht. Wie es mit den russischen Hun- derttausenden steht, ist ebenfalls noch ein Geheimnis, denn während von einer Seite nur zwei russische Armee­korps in Bessarabien gemeldet werden, erzählen andere von 300 000 Mann. Man kann aber wohl mit .^ifher= bett annehmen, daß diese Zahl übertrieben ist Ob die Russen nun über das Schwarze Meer gegen Bulgarren aorgehen werden, wird die Zukunft lehren. Dwie un= ernebmung ist wegen der Stürme jetzt nicht 'eicht. Wie :s aber auch kommen mag, Öufßarten ist gerüstet. die

1. wollene und halbwollene Strümpfe und sonstige gestrickte und gewirkte Sachen,

2. wollene und halbwollene Trikot- strümpfe und Trikotagen,

3. wollene und halbwollene Schals und Zephirs,

4. neue Fabrikationsabfälle der unter Ziffer 1 bis 3 genannten Gattungen,

int nach­stehenden kurzWirk und Strick­lumpen" genannt.

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Von der Bekanntmachung betroffene Personen.

Von dieser Bekanntmachung werden alle Personen betroffen, welche sich gewerbsmäßig mit dem Ein- und Verkauf oder der sonstigen Verwendung und Ver­arbeitung von Wirk- und Stricklumpen (§ 2) befassen (also nicht z. B. Haushaltungen).

§4.

Beschlagnahme.

Alle im § 2 bezeichneten Gegenstände werden hier­mit beschlagnahmt.

Trotz der Beschlagnahme ist das Sortieren von Lumpen erlaubt und erwünscht.

Trotz der Beschlagnahme sind ferner alle Ver­änderungen und Verfügungen zulässig, die mit Zu­stimmung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. 4., des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, er­folgen.

§ 5.

Beräußerungserlaubnis.

Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung der in § 2 bezeichneten Gegenstände zu Heeres- oder Marinezwecken erlaubt.

Als Veräußerung zu Heeres- oder Marinezwecken gilt nur die unmittelbare oder mittelbare Ver­äußerung an solche Sortierbetriebe, welche von der Kriegswollbedarf-Aktiengesellschaft in Berlin mit dem Ankauf der in § 2 bezeichneten Gegenstände für die Zwecke des Heeres- oder Marinebedarfs beauftragt sind.

Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung .des Königlich Preußischen Kriegsministeriums wird eine Liste der von der Kriegswollbedarf-Akttengesellschaft in Berlin beauftragten Sortierbetriebe veröffentlichen. Diese Liste ist auch bei der Kriegs-Rohstoff-Abteilung,

Nupen gut zu empfangen uno mit mutigen Kopsen nach Hause zu schicken. (Z.)

Die Kriegslage iu persien.

Die Kriegslage in Persien hat, wie der Korrespon­denzHeer und Politik" geschrieben wird, durch das Vor- geheu der Russen in der letzten Zeit größte Ausmerksam- fett erregt. Nicht zum ersten Male spielt Persien in diesem Kriege eine Rolle. Es ist jetzt fast runb ein Jahr her, daß es hier zu deu ersten kriegerischen Ereignissen kam. Bald nach oem Ausbruche des Krieges zwischen Rußland und der Türkei haben die Russen versucht, in Nordpersien einzudringen und haben sich in der nord- persischen Provinz Aserbeidschan festgesetzt. Am 14. No­vember 1914 aber drangen türkische Truppen gegen die russischen Stellungen bet Kotur in Aserbeidschan vor und schlugen sie. In der nächsten Zeit gelang es ihnen, ganz Nordpersien von den sich zurückziehenden Russen zu säubern. In der Zwischenzeit ist bekanntlich der dor­tige Kriegsschauplatz an Bedeutung hinter den Ereig­nissen an anderer Stelle zurückgetreten. Gewaltige Ent­scheidungen fielen nach heftigem Ringen auf Gallipoli, im Osten und im Westen. Unsere Siege im Osten ko­steten dem Großfürsten Nikolai Nikolajewitsch seine Würde als Oberbefehlshaber, und er wurde nach den: Kaukasus verbannt. Mit dem Eintreffen des Groß- fürsten Nikolai Nikolajewitsch im Kaukasus begannen nun die Russen, die an anderen übrigen Stellen des Kriegsschauplatzes schwer und entscheidend geschlagen worden waren, ihre alten Eroberungsgelüste gegen Per­sien aufs Neue in Angriff zu nehmen. ES ist bekannt, daß Rußland schon früher einen Teil von Nordpersien besetzt hatte, um angeblich die dortigen russischen Unter­tanen gegen llnruhen zu schützen. Ueber Kaswin hinaus, nördlich von Teheran, ließ nun der Großfürst seine Truppen gegen die Hauptstadt von Persien Vorgehen. Abgesehen von diesen Truppenteilen, die nördlich von Teheran stehen, versuchten die Russen auch wiederum in der Provinz Aserbeidschan vorzugehen. In der Nähe des Urmia-Sees, der sich südwestlich von Täbris in der Richtung von Norden nach Süden hinzieht, kam es in jüngster Zeit wiederholte Male zu Zusammen­stößen mit türkisch-kurdisch irregulären Truppen. Bei dem ersten Vordringen der Türken gegen die Russen in Persien hatte sich ein großer Teil der kurdischen Stämme gegen die russischen Unterdrücker in Persien erhoben und waren auf die Seite der Türken getreten. Durch einen Kleinkrieg haben sie bisher den Russen in der ganzen Zwischenzeit, in der die Türken ihre haupt­sächlichsten Kräfte auf anderen Kriegsschauplätzen ver­wandten, recht viel zu schaffen gemacht. Die russische Front in Persien erstreckt sich nach dieser Darstellung von Urinin am Urmia-See bis nach Kaswin. Kaswin liegt südöstlich von Urmia. Die Verbindungslinie dieser beiden Städte trenm den am weitesten nordwestlich vor­geschobenen kleinen Zipfel Persiens, der an Rußland an- greuzt, von dem anderen großen Gebiete ab. Das Vor­gehen Rußlands in Persien, das bekanntlich auch zur Verlegung der Residenz nach Kum führte, hat nun die Folge gehabt, daß Persien endlich erwacht ist. Mangels eines modernen Heeres mußte sich Persien dieFür­sorge" Englands und Rußlands bisher gefallen lassen. Es sind aber bereits Anzeichen zu erkennen, daß Verfielt

Sektion W. iv., des Königlich Preußischen Kriegs­ministeriums erhältlich.

8 6.

Verwendungserlaubnis.

Trotz der Beschlagnahme ist die Weiterverar­beitung der in 8 2 bezeichneten Gegenstände erlaubt, sofern diese vor Inkrafttreten dieser Bekanntmachung bereits gewolst waren.

Erlaubt ist ferner das Mischen, Reißen, Färben und Karbonisieren sowie jede andere Art der Ver­wendung und Verarbeitung der in 8 2 bezeichneten Gegenstände zur Herstellung solcher Ganz- und Halb- erzeugnisse, deren Anfertigung unmittelbar von dem Königlich Preußischen Kriegsministerium, dem Netchs- Marineamt, dem Bekleidungs-Beschassungsamt oder durch Vermittlung der Kriegswollbedarf-Aktiengcsell- schaft in Verlin oder des Kriegs-Garn- und -Tuch- verbandes E. V. in Berlin ausdrücklich veranlaßt ist.

8 7.

Freigabeanträge und Anfragen.

Für Freigaben ist die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. IV., des Königlich Preußischen Kriegs­ministeriums in Berlin ausschließlich zuständig.

Anfragen und Anträge sind mit der Aufschrift Wirk- und Stricklumpen" an die Kriegs-Rohstoff- Abteilung, Sektion W. IV., Berlin SW 48, Ver­längerte Hedemannstraße 11, zu richten.

8 8.

Ausfuhrungsbestnumungen.

Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums ist berechtigt, Auö- führungsbestimmungen zu dieser Bekanntmachung zu erlassen.

Cassel, den 27. November 1915.

Der Stelln. Kommandierende General des 11. Armeekorps. gez. von Haugwitz,

* * * Hersfeld, den 3. Dezember 1915.

Wird veröffentlicht.

Der Landrat.

I. B.: v. H e d c m a n n, Reg.-Assessor.

Fortsetzung des amtlichen Teils auf der 4. Seite.

selbst besinnt und die Gewanbervschast »er der England nnd Rußland abschtttteln, wiL

sich auf sich gierigen Län

Wie mit den Kartoffeln umzngeheu ist.

Wenn auch die diesjährige Kartoffelernte eine recht gute gewesen ist, so liegt doch Grund zur Sparsamkeit mit dieser wichtigen Frucht vor, weil sie als Ersatz für andere der menschlichen und tierischen Ernährung öle« nenden Mittel in Betracht kommt. Sich bei dieser Spar­samkeit zu beteiligen, ist die vaterländische Pflicht jedes einzelnen. In einem Erlasse drückt der preußische Mi­nister der öffentlichen Arbeiten das Vertrauen aus, daß das Eisenbahnpersonal, das in dieser Kriegszeit seine verstärkten Dienstpflichten in musterhafter Weise erfüllt, auch diese weitere vaterländische Pflicht verständnisvoll und gern übernehmen und auch für die Aufklärung außerhalb der Kreise der Verwaltung Sorge tragen wird. Auf die folgenden Punkte macht deshalb der Minister in seinem Erlasse besonders aufmerksam:

Bei der Aufbewahrung der Kartoffeln ist die größte Vorsicht zu beobachten, damit sie nicht durch Fäulnis oder durch zu starkes Austreiben verderben. Nicht ganz todellose Knollen sind zuerst zu verwenden, damit sie nicht weiter Not leiden und auch andere Kartoffeln nicht anstecken.

Aeußerste Sparsamkeit ist beim Zubereiten der Kar­toffeln in der Küche nötig. Es darf nicht mehr gekocht werden, als für die einzelne Mahlzeit unbedingt erfor­derlich ist. Kartoffeln sollen ausnahmslos nur in der Schale gekocht werden. Die in dem Schälen der rohen Kartoffeln liegende Verschwendung menschlicher Nah­rungsmittel verstößt unter den jetzigen Verhältnissen ge­gen die vaterländischen. Pflichten. Auch nicht ganz tadel­lose Knollen müssen, soweit dies nur irgend angängig, in der Küche für menschliche Nahrung verwendet wer­den. Bei dem guten Willen und zweckmäßiger Behand­lung läßt sich hierbei viel erreichen. Den Hausfrauen erwachsen dadurch neue Aufgaben. Ihre Familien- angehörigen müssen sich mit dem ihnen durch die Küche Gebotenen abfinden-

Aeutzerste Sparsamkeit muß beim Pflanzen der Kar­toffeln beobachtet werden. Wenn es auch zu anderer Zeit am besten ist, mittelgroße Knollen (in Hühnerei- größe), und zwar unzerschnitten zu pflanzen, so müssen unter den jetzigen Verhältnissen die Kartoffeln von die­ser Größe ebenso wie die größeren Knollen zerschnitten werden. Knollen, die erheblich kleiner sind als Hühner- eigrötze, sind unzerschnitten unter den jetzigen Verhält­nissen immer noch zum Pflanzen zu verwenden. Sie müssen aber jedenfalls größer als Haselnüsse sein. Wer­den diese Grundsätze besolgt, so läßt sich zugunsten der gegenwärtigen menschlichen Ernährung eine große Menge von Kartoffeln ersparen. Das Zerschneiden der Kartoffeln muß so frühzeitig vor dem Pflanzen erfolgen, daß sich die Schnittfläche noch mit dem vor Fäulnis schützenden Wundkork überziehen kann. An jedem Teu- stück muß sich mindestens ein Auge befinden. Die trcev- krästigsten Augen sitzen bekanntlich an der Krone der Kartoffel.