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Hersfelder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Setsielher

für den Kreis Hersfeld

Mlott

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 284.

Sonnabend, den 4. Dezember

1915

Amtlicher Teil.

Bekanntmachung betreffendHöchstpreise undBeschlagnahme von Leder.

Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 beziehungsweise auf Grund des Baye­rischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. Nov. 1912 in Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 51G), der Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603), der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) und der Bekanntmachung, betreffend Aende­rung dieser Bekanntmachung vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 645) zur allgemeinen (Kenntnis gebracht, mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gemäß den in der Anmerkung*) abgedruckten Be­stimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den all­gemeinen Strafgesetzen höhere Strafen angedroht sind.

§1.

Von -er Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von dieser Bekanntmachung betroffen wird Leder jeder Herkunft, jeder Gerbart, und jeder Zurtch- tungsart.

Höchstpreis.

a) Der Verkaufspreis des Herstellers oder der Ger­bervereinigung darf den im § 3 angegebenen Grundpreis nicht überschreiten.

b) Der Verkaufspreis im Großhandel darf den im § 3 angegebenen Grundpreis um nicht mehr als drei vom Hundert überschreiten.

c) Der Verkaufspreis im Kleinhandel darf den im § 3 angegebenen Grundpreis um nicht mehr als zehn vom Hundert überschreiten.

Als Kleinhändler im Sinne dieser Bestimmung gelten Lederhändler, deren einzelne Verkäufe an einen Kunden Mengen von 10 Hälften oder 12 2 Kernstücken bei Bodenleder oder dem Werte nach gleiche Mengen bei Oberleder, Abfällen und anderen Lederarten nicht überschreiten.

§ 3 (Preistafel über Leder) befindet sich auf der 4. Seite.

Wird die Haut nicht als Ganzes, sondern zerlegt verkauft, so darf der Gesamtpreis der einzelnen Teile den für die Haut als Ganzes festgesetzten Preis nicht übersteigen.

Werden halbe Häute, Kernstücke, Flanken oder Hälse nicht als Ganzes, sondern in Teile zerlegt ver­kauft, so dars der für die zerlegten Gegenstände ge­forderte Gesamtpreis den für den Gegenstand als

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:

1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet,'

2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden oder sich zu einem solchen Vertrage er­bietet ;

3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforde­rung (§ 2,3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, beseiteschafft, beschädigt oder zer­stört,'

4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für die Höchst­preise festgesetzt sind, nicht nachkommt;

5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegen­über verheimlicht,' t

6. wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchst­preise, erlassenen Ausführungsbestimmungen zu­widerhandelt.

In den Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist, auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mrt Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft:

1. wer der Verpflichtung, die enteignetenGegenstande herauszugeben oder sie auf Verlangen des Er- werbers zu überbringen, oder zu versenden zu- widerhanöelt;

2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauftoderein anderes Veräußerungv- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt;

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegen­stände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt,'

4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt

Ganzes festgesetzten Preis ebenfalls nicht übersteigern

Anmerk u n g. Die festgesetzten Preise für Leder gelten nur für Leder bester Beschaffenheit. Für Leder geringerer Güte ist demnach nur ein entsprechend niedrigerer Preis angebracht.

Wird das Leder in anderer Form als der in Spalte c der Preistafel genannten geliefert, so darf der berechnete Preis zu dem in der Preistafel für ganze oder halbe Häute festgelegten Preis nur in demselben Verhältnis stehen wie der Wert der ge­lieferten Teile zu dem Werte der ganzen oder halben Haut.

§ 4.

Mengenfeststellung und Zahlungsbedingungen.

a) Bei denjenigen Sorten, für welche im § 3 Grund­preise für das Kilogramm angegeben sind, muß die Preisberechnung nach dem Gewicht erfolgen. Bei denjenigen Sorten, für welche im § 3 Grundpreise nach Maß festgesetzt sind, muß der Preisberechnung die im § 3 für die betreffende Sorte angegebene Maß­einheit zugrunde gelegt werden.

b) Bei Käufen der amtlichen Beschaffungsstellen der Heeres- und Marineverwaltung ist für die Mengen­feststellung die amtliche Feststellung in der Ver­brauchsstelle, erforderlichenfalls nach vorheriger Nach- trocknung bei 10 bis 15° C, maßgebend.

c) Die Höchstpreise schließen die Kosten einmonat- licher Lagerung, der Beförderung bis zum nächsten Güterbahnbof oder bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kahnes sowie die Kosten der Verpackung und der Verladung ein. Sie gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen werden.

§ 5.

Ausnahmen.

Die Beschaffungsstellen der Heeres- und Marine­verwaltung sind ermächtigt, im Rahmen ihrer be­sonderen dienstlichen Anweisungen für solches Leder, das nach den Friedensvorschriften hergestellt ist, bis zu zehn vom Hundert höhere Preise als die im § 3 I angegebenen zu bewilligen.

§ 6. Beschlagnahme.

a) Die im § 3 unter Nr. 1 bis 15 einschließlich, 22 bis 47 einschließlich sowie unter Nr. 50 angegebenen Lederarten sind, soweit sie sich im Eigentum, Besitz oder Gewahrsam einer Gerberei, Zurichterei oder Gerbervereinigung befinden, beschlagnahmt.

b) Die Veräußerung und Ablieferung des nach Buch­stabe a dieses Paragraphen beschlagnahmten Leders ist trotz der Beschlagnahme erlaubt, wenn die Ver­äußerung oder Ablieferung entweder auf unmittel­baren schriftlichen Auftrag einer amtlichen Be- schaffungsstelle der Heeres- oder Marineverwaltung oder auf Grund eines von der Meldestelle der Kriegs- Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe aus­gestellten Freigabescheines und zu höchstens den durch die 8 2 bis 5 festgesetzten Preisen erfolgt.

Anträge um Freigabe sind vom Eigentümer oder Besitzer des beschlagnahmten Leders an die Meldestelle der Krieps-Rohstoff-Abteilung für Leder und Lederrohstoffe,

Berlin W 8, Behrenstr. 46, zu richten.

e) Alle nicht im § 3 unter Nr. 1 bis 15 einschließlich, 22 bis 47 einschließlich sowie unter Nr. 50 genannten Lederarten unterliegen keinerVerfügungsbeschränkung.

Bei den im § 3 unter Nr. 1 bis 15 einschließlich, 22 bis 47 einschließlich sowie unter Nr. 50 genannten Lederarten ist die Beschlagnahme mit der Ablieferung an die amtliche Beschaffungsstelle der Heeres- oder Marineverwaltung, oder mit dem Empfang des Frei­gabescheines, für die betreffende Ledermenge erloschen.

Zurückhalten von Borräten.

Bei Zurückhaltung von Vorräten ist die Ent­eignung sofort zu gewärtigen.

§ 8.

Inkrafttreten.

Diese Bekanntmachung tritt mit dem 1. Dezember 1915 in Kraft. Caffel, den 20. November 1915.

Der Stelle. Kommandierende General

' des 11. Armeekorps

gez. von Haugwitz. * * * Hersfeld, den 29. November 1915. Wird veröffentlicht.

Der Landrat.

J. V.:

v. H e d e m a n n, Reg.-Assesfor.

Bekanntmachung wegen Festsetzung anderer Preise im Verkehr mit Stroh und Häcksel.

Vom 27. November 1915.

Auf Grund des 8 15 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 3. November

1915 (Reichsgesetzblatt Seite 743) wird folgendes be­stimmt:

Artikel 1.

Die Grenz- und Höchstpreise für Stroh (§8 5, 0 der Verordnung) werden erhöht für 1000 Kilogramm um je 15 Mark für Stroh, das im Dezember 1915, um je 10 Mark für Stroh, das im Januar 1916, um je 5 Mark für Stroh, das im Februar 1916 ge­liefert wird.

Artikel 2.

Der Höchstpreis für Häcksel (8 10 der Verordnung) wird erhöht um 5 Mark für 100(1 Kilogramm.

Dieser Höchstpreis erhöht sich um 15 Mark für Häcksel, der im Dezember 1915, um 10 Mark für Häcksel, der im Januar 1916, um 5 Mark für Häcksel, der im Februar 1916 ge­liefert wird.

Artikel 3.

Diese Bestimmungen treten am 29. November 1915 in Kraft. Die Bestimmungen unter 3 der Anordnung zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Stroh usw. vom 18. November 1915 (Reichsgesetz­blatt Seite 773) bleiben unberührt.

Berlin, den 27. November 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers, gez. Delbrttck.

* * *

Hersfeld, den 30. November 1915.

Wird veröffentlicht.

Die Verordnung vom 8. November 1915 ist ver­öffentlicht im Kreisblatt Nr. 270 vom 17. November 1915 und die Verordnung vom 18. November 1915 im Kreisblatt Nr. 278 vom 27. November 1915.

I. 13728. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Neg.-Assessor.

Bus der Heimat«

* Pakete für die in der Türkei befindlichen M a r i n e a n g e h ö r i g en können bis zum 10. Dezember und zum 20. Dezember an die Paketsammelstelle des 1. Ersatz-Seebataillons in Kiel oder die 2. Torpedo- Division in Wilhelmshaven gesandt werden. Es wird versucht werden, das Eintreffen in Konstantinvpel bis zum Weihnachtsfeste zu ermöglichen; eine Gewähr hierfür kann jedoch nicht übernommen werden.

* (Die Weihnachtspakete für die Feld­grauen.) Die vielfach verbreitete Auschauung, daß sämtliche bis zum 10. Dezember aufgelieferte Weih­nachtspakete unter allen Umständen noch bis Weih­nachten in dem Besitz der im Felde stehenden Heeres­angehörigen gelangen, muß nach einer amtlichen Ver­lautbarung des WTB. als irrig bezeichnet werden, da naturgemäß eine bestimmte Gewähr nicht über­nommen werden kann. Es empfiehlt sich daher, namentlich Pakete für Truppen auf dem Balkankriegs­schauplatz sofort aufzugeben.

§ Hersfeld, 3. Dezember. Eine Bekanntmachung des Stellvertretenden Herrn Kommandierenden Generals des 11. Armeekorps vom 17. 11. 15 ordnet an, daß alle Besitzer oder Verwahrer von Gummibe­reifung für Kraftfahrzeuge jeder Art, die bisher eine Aufforderung zur Einsendung der Bereifung an ein Kraftwagendepot noch nicht erhalten haben, ihre Vorräte unverzüglich der Königlichen Inspektion des Kraftfahrwesens in Berlin-Schöneberg anzumelden haben, und zwar auch dann, wenn sie schon früher eine Meldung dorthin eingereicht haben. Es sind nämlich tätsächlich vorhandene Vorräte zum Teil bis­her überhaupt noch nicht gemeldet, zum Teil ohne oder mit mangelhafter oder unleserlicher Namens­unterschrift oder Ortsangabe. Von Beschlagnahme und Meldung frei sind lediglich diejenigen einzelnen Stücke, die von der Inspektion des Kraftfahrwesens besonders freigegeben sind, sowie diejenigen, die sich auf den laufenden Rädern eines erneut zugelassenen Kraftfahrzeugs befinden. Alle anderen Vorräte sind beschlagnahmt und meldepflichtig, mag es sich um Vollreifen, Decken oder Schläuche, um Stücke, die sich an den Fahrzeugen befinden, oder um Reserven handeln. Zuwiderhandlungen sind mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis 10 000 Mk. bedroht, auch können die nicht gemeldeten Stücke ohne Ent­schädigung eingezogen werden.

):( Hersfeld, 3. November. Wie aus der wieder­holten Anzeige ersichtlich ist, findet am nächsten Sonn­tag Abend in der hiesigen Turnhalle ein Unter- haltungsabend statt, dessen Ertrag armen und vom Krieg besonders betroffene Familien Hersfelds zu Gute kommen soll. Dank der aner­kennenswerten Bereitwilligkeit hiesiger Damen und Herren, und Mitglieder des hiesigen. Landsturmbatai­llons, die ihre Gaben in den Dienst der guten Sache teilen, ist eine reichhaltige, gediegene Vortragsfolge zu erwarten. Chorgesänge, musikalischeEinzelvorträge werden mit Deklamationen, Instrumentalmusik, lebenden Bildern abwechseln und die Aufführung eines Bühnenstücks wird die Reihenfolge beschließen. Pro­gramme sind von Freitag Nachmittag ab in beiden Buchhandlungen zu haben und werden auch in den Häusern von Mitgliedern der hiesigen Kriegsjugend- wehr angeboten.