Hers seid er Tageblatt
Amtlicher Anzeiger
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für den Kreis Hersfeld
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Nr. 279.
Sonntag, den 28. November
1915
Amtlicher Teil.
Cassel, den 2. August 1915.
Der Anspruch auf Witwengeld verfällt nach § 1300 der Reichsversicherungsordnung, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tode des Ehemannes geltend gemacht wird, und Witwen- und Waisenrenten sind nach § 1253 der Reichsversicherungsordnung höchstens für ein Jahr rückwärts, vom Eingänge des Antrags gerechnet, zu zahlen.
Es kommt nun im Kriege nicht selten vor, daß ein Versicherter fällt oder infolge einer Verwundung in der Gefangenschaft verstirbt, ohne daß über den Tod eine Nachricht an die Hinterbliebenen gelangt. Die HeeresverwaltungführtvielmehrdieNamen derjenigen, über deren Tod ihr nichts Sicheres bekannt ist, unter den „Vermißten".
Die Folge hiervon ist, daß die Hinterbliebenen nicht in der Lage sind, ihre gesetzlichen Hinterbliebenen- renten-Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen, zumal nach § 1265 der Reichsversicherungsordnung das dem Ableben gleich zu behandelnde „Verschollertsern" eines Versicherten erst ausgesprochen werden darf, wenn während eines Jahres keine glaubhaften Nachrichten von ihm eingegangen sind und die Umstände mit Wahrscheinlichkeit für den eingetretenen Tod sprechen.
Hiernach würde in den fraglichen Fällen für die betroffenen Witwen- und Waisen die Zahlung des Witwengeldes und der Witwen- und Waisenrente ganz oder wenigstens teilweise nicht erfolgen können, wenn die Antragstellung erst nach Ablauf etnes Jahres seit dem tatsächlichen oder dem gemäß § 1266 der Reichsversicherungsordnung vom Versicherungsamt auf Grund der Wahrscheinlichkeitsannahme festgesetzten Todestage geschieht. Es empfiehlt sich daher in solchen Fällen, in denen die Angehörigen eines Vermißten mit der Wahrscheinlichkeit seines Todes rechnen können, die betreffenden Hinterbliebenfürsorgenan- träge noch innerhalb eines Jahres seit dem Tage des Berntitztseius oder der letzte» Nachricht des Verschollenen z» stelle» und im Anträge zu bemerken, daß die Sterbeurkunde oder die Todesbescheinigung im Sinne des § 1266 der Reichsversicherungsordnung demnächst nachgeliefert werde. In sochen Antragsfällen werden wir die Rentenberechnung vornehmen und die Rentenzahlung vorbereiten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen über die Wartezeit und Erhaltung der Anwartschaft erfüllt sind. Sobald die Sterbescheinigung dann vorgelegt wird, könnte die Rentenzahlung sofort mit rückwirkender Kraft erfolgen.
Der Vorstand der Landesversicherungsanstalt Hessen-Nassau:
Frhr. Riedesel, Landeshauptmann. * * *
Hersfeld, den 10. November 1915.
Wird veröffentlicht.
Die Herren Bürgermeister ersuche ich in vorkommenden Fällen hiernach zu verfahren und etwaige Interessenten entsprechend aufmerksam zu machen, da mit deren Ansprüche rechtzeitig gewahrt werden.
Da inzwischen auch schon viele Fälle vorhanden sein werden, in denen Versicherte bereits länger als ein Jahr vermißt sind, werden die Hinterbliebenem zugleich auf die Bestimmung des § 1266 der Reichsversicherungsordnung aufmerksam gemacht. Nach dieser Gesetzesvorschrift stellt die Landesversicherungsanstalt den Todestag verschollener (Vermißter) nach billigem Ermessen fest. Als Grundlage für diese Feststellung kann das Versicherungsamt von dem Hinterbliebenen die eidesstattliche Erklärung verlangen, daß sie von dem Leben des Vermißten seit der letzten über ein Jahr zurückliegenden Mitteilung keinerlei Nachricht erhalten haben. Diese Erklärung ist mit dem Anträge vorzulegen; ebenso etwaige spätere Auskünfte irgend welcher Art, welche die Annahme des Todes des Vermißten wahrscheinlich machen.
Schließlich wird noch darauf aufmerksam gemacht, daß gleich mit dem Rentenantrage auch die betreffenden Briefschaften und dergl., die das Verschollensein des Versicherten seit mehr als einem Jahr beweisen können, vorzulegen sind.
Königliches Versicherungsamt: Der Vorsitzende:
V. 2227. J. V.:
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Berlin W. 9, den 13. Nov. 1915.
Leipziger Straße 2. Aussührungranweisung
znr
Verordnung des Bundesrats, vom 8. November 1915 (R. G. Bl. S. 735) über Oele nnd Fette.
Auf Grund des § 15 der vorbezeichneten Bundesratsverordnung vom 8. November 1915 wird bestimmt:
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne der Verordnung ist der Regierungspräsident, für Berlin der Oberpräsident.
Zuständige Behörde für das im § 8 der Verordnung vorgesehene Verfahren bei Uebertragung des Eigentums sind die Landräte in Hohenzollern (die
Oberamtmänner) und die Polizeiverwaltungen der Stadtkreise, in deren Bezirken sich die Gegenstände befinden. Im Landespolizeibezirke Berlin ist der Polizeipräsident von Berlin zuständig.
Abdrücke für die Landräte (Oberamtmänner) und die Polizeiverwaltungen der Stadtkreise sind beigefügt.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
J. V.: gez. Dr. Göppert.
Der Minister für Landwirtschaft Domäen und Forsten.
I. A.: Graf von Keyserlingk.
Der Minister des Innern.
J. A.: von Jarotzky.
* » *
Hersfeld, den 23. November 1915.
Wird veröffentlicht.
Die Bundesratsverordnung vom 8. November ds. Js. ist veröffentlicht im Kreisblatt Nr. 274 vom 23. November 1915.
I. 13305. Der Landrat.
J. V.: v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bekanntmach««», betreffend
Verbot künstlicher Beschweruug von Leder.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bzw. auf Grund des bäuerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 in Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914 hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Zuwiderhandlung, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft wird.
8 1-
Die Herstellung künstlich beschwerten Leders, sowie jede künstliche Beschwerung von Leder, insbesondere unter Benutzung von Baryum-, Magnesium-, Blei-, Zinn- und anderen mineralischen Salzen, von Glukose, Dextrin, Melasse und ähnlichen zuckerartigen Stoffen, von zuckerhaltigen Appreturen und ähnlichen Mitteln ist verboten.
§ 2.
Zur Fertigstellung von Leder, mit dessen Beschwerung am Tage des Inkrafttretens dieser Bekanntmachung bereits begonnen ist, wird eine Frist bis zum 31. Dezember 1915 gewährt.
§ 3.
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin SW 48, Verl. Hedemannstr. 910. kann Ausnahmen gestatten. Die Entscheidung muß schriftlich erfolgt sein.
§ 4.
Die Bekanntmachung tritt mit dem 1. Dezember 1915 in Kraft.
Cassel, den 20. November 1915.
Der SteDü. Kommandierende General des 11. Armeekorps. gez. von Haugwitz.
* * * Hersfeld, den 25. November 1915. Wird veröffentlicht.
Der Landrat.
J. V.: v. H e d e m a n n, Reg.-Assessok.
Bekanntmach«»«», betreffend Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Gold.
Vom 13. November 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt Seite 327) folgende Verordnung erlassen:
Die Ausfuhr und Durchfuhr von inländischem und ausländischem gemünzten Golde, Feingold und Goldlegierungen von jeglichem Gehalt, wie insbesondere Barren, Körner, Drähte, Bleche, Bänder, Blattgold, Schaumgold, sofern sie nicht weiterverarbeitet sind, sowie von Bruchgvld ist verboten.
Das Verbot'findet auf die Neichsbank keine Anwendung.
§ 2.
Wer es unternimmt, dem Verbote des § 1 zuwider Gold aus dem Reichsgebiet auszuführen oder durch das Reichsgebiet durchzuführen, wird, sofern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe angedroht ist, mit Gefängnis bis zu 3 Jahren und mit Geldstrafe in Höhe des doppelten Wertes der Gegenstände in bezug auf welche die strafbare Handlung verübt ist, jedoch mindestens in Höhe von dreißig Mark bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geldstrafe erkannt werden.
In dem Urteil sind die Gegenstände, in bezug auf welche die strafbare Handlung verübt ist, einzu- ziehen, sofern sie dem Täter oder einem Teilnehmer gehören. § 42 des Strafgesetzbuches und § 155 des Vereinszollgesetzes finden Anwendung.
8 3.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, von den» Verbote des § 1 Ausnahmen zuzulassen.
8 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung, die Vorschrift des § 2 tritt jedoch erst mit den» 15. November 1915 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt, wenn diese Verordnung außer Kraft tritt.
Berlin, den 13. November 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers, gez. Delbrück.
* * * Hersfeld, der» 23. November 1915. Wird veröffentlicht.
J. I. No. 13367. Der Landrat.
V.:
v. H e d e m a n n, Reg.-Assessor.
Die Fürsorge für die Kriegrbeschödigten.
Als eine selbstverständliche Ehrenpflicht gegenüber denjenigen, die draußen in furchtbaren Kämpfe»» mehr oder minder erhebliche Einbußen an ihrer Schaffenskraft, an ihrer Erwerbsfähigkeit erlitten haben, gilt uns Daheimgebliebenen die mit allen Mitteln durchgeführte Fürsorge für die Kriegsbeschädigten. Doch welch eine Fülle von Probleme»» und Einzelausgaben umspannt dieses neueste, die energische Mitarbeit verständnisvoller Männer und Frauen heischende Tätigkeitsgebiet praktischer Wohlfahrtspflege. Da ist zunächst die Heilbehandlung. Sie erfolgt unter sachkundiger Leitung in den Lazaretten, in denen die Verletzte»» unter Anwendung all der wunderbaren Methoden ärztlicher Kunst sorgsam auf die Höhe ihrer größtmöglichen Leistungsfähigkeit gebracht werden. Doch damit ist nicht genug getan. So frühzeitig wie eben möglich, »nuß and) die „wirtschaftliche Hilfe" ein setzen, die darin besteht, daß erprobte Berater dem Verletzter» mit Ra- und Tat bet der Beantwortung der so wichtigen, oft für sein und seiner Familie Glück entscheidenten Frage treu zur Seite stehen: „wie werde ich ein tüchtiges unabhängiges Glied der Arbeitsgemeinschaft?"
Erfreulicherweise scheint die Anschauung Bestätigung zu finden, daß der größte Teil der Verletzten ihren früheren Berufen erhalten bleiben kann. Das ist ein großes Glück. Denn alle die mit großem Fleiß und jahrelangen Mühen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten könne»» so weiter nutzbar gemacht werden. Mögen dabei auch Verschiebungen innerhalb des Berufes eintreten, »nag z. B. aus einem armverletzten Handsetzer ein Maschinensetzer werden, die Hauptsache ist, daß hier berufliche Kenntnisse ihren Wert behalten. Anders, wenn der körperliche oder geistige Zustand die Ergreifung eines anderen Berufes dringend nötig macht. Zwar wird man sich naturgemäß zunächst nach einem, dem früheren verwandten Berufe umsehen. Muß aber auch der ausgeschaltet werden, dann muß Umschulung eintreten.
Aus dem Gesagten geht fdwn hervor, daß dem Invaliden, sei er noch für feinen alten Beruf tauglich, sei er für einen neuen Beruf vorgebildet, nun auch eine geeignete Arbeitsstelle zugewiesen werden muß. Also hat zu den geschilderten Maßnahmen noch die A r b e i t s v e r m i t t l u ng hinzuzutreten.
Es ist ohne weiteres verständlich, daß diese Aufgaben von einer einheitlich durchgeführten Organisation getragen werden müssen, einer Organisation, die auch auf die gesicherte finanzielle Funüierung dieser »sichtigen, heute vielleicht wichtigsten Bestrebungen der Daheimgebliebenen Bedacht nehmen »nuß. Wohl werden die Kosten der Heilbehandlung von der Militärverwaltung über= nommen, wohl haben die Landesversicherungsanstalt Hessen-Nassau und andere Körperschaften erhebliche Mittel bewilligt, sie genügen aber bei weitem nicht, um die ungeheuren Kosten der „wirtschaftlichen Hilfe" zu decken ohne welche die Heilbehandlung im tieferen Sinne erfolglos bleiben rvird. Deshalb wurde ein Aufruf an die Bevölkerung mit der Bitte um Spenden gerichtet, die bei allen Zeitungen und Banken eingeliefert werden können. Er verhallte nicht ungehört: von allen Seiten flossen dem Ausschuß reichliche Mittel zu. Doch die Aufgaben find zu groß und kostspielig, daß wieder und wieder daran erinnert werden muß, in der Gebefreudigkeit nicht nachzulassen, wird sie heute auch auf eine noch so harte Probe gestellt. Endlich hat die Organisation noch für die Aufklärung aller Schichten des Volkes wie der Verwundeten selbst über die Ziele der Kriegsbeschädigten-Fürsorge Sorge zu tragen, der bei der Wichtigkeit, den Verletzter» von allen Seiten im Sinne feiner Arbeitsfähigkeit zu beeinflussen, eine besondere Bedeutung zukommt. Diese Organisation für den Regierungsbezirk Cassel ist der „A u s s ch u ß für Kriegsbeschädigten-Fürsorge im Regierungsbezirk Cassel", über dessen Einrichtung und bisherige Leistungen auf den genannten Gebieten ein zweiter Aufsatz berichten wird.