Einzelbild herunterladen
 

Hersselder Tageblatt

Amtlicher Anzeiger ^^ für den Kreis Hersfeld

Setsielher Äreishtott

I Bezugsprei- vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be­zogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.

Nr. 378

Sonnabend, den 37, November

1915

Amtlicher Teil.

Auf Grund der §§ 12 ff der Bekanntmachung, be­treffend die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 wird für den Umfang des Kreises Hersfeld folgendes angeordnet:

1.

Zum Aufkauf von Kartoffeln und Butter auf dem Lande bedürfen Händler sowie alle Wiederver- käufer und solche Personen, welche den Verkauf nach auswärts vermitteln, eines vom Landrat in Hersfeld ausgestellten Erlaubnisscheines, den sie selbst auf dem Landratsamt zu beantragen haben.

2.

Der Verkauf von Kartoffeln und Butter an Händler und die unter 1 genannten Personen ohne diesen Erlaubnisschein ist verboten.

3.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

Hersfeld, den 23. November 1915.

Der Landrat.

J. V.:

v. Heöemann, Reg.-Assessor.

Anordnung

zur Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 8. November 1915 (Reichs­gesetzblatt S. 743.)

Auf Grund der §§ 3, 4 und 15 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 8. No­vember 1915 (Neichsgesetzblatt S. 743) wird folgendes bestimmt:

1.

Das Stroh, das gemäß § 3 der Verordnung zu überlassen ist, ist so zu verladen, daß es während der Beförderung gegen Nässe geschützt ist.

2.

In den Fällen des § 4 Abs. 2 Satz 4 der Ver­ordnung hat der zur Ueberlaffung Verpflichtete durch die Ortspolizeibehörde bescheinigen zu lassen, in welchem Zustand sich das Stroh im Zeitpunkt des Gefahrüberganges befindet. Die Bescheinigung hat er unverzüglich der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, Genoffenschast mit beschränkter Haftung in Berlin W. 9, Potsdamer Straße 36 zu übersenden.

3.

Für den Kleinverkauf von Stroh wird eine Aus­nahme von den §| 2 bis 6, 9, für den Kleinverkauf von Häcksel eine Ausnahme von dem § 10 der Ver­ordnung bewilligt.

Als Kleinverkauf gilt der Absatz unmittelbar an Verbraucher in Mengen von nicht mehr als täglich 15. dz. unter der Voraussetzung, daß zur Beförderung des Strohes oder Häcksels bis zum Verbrauchsort die Eisenbahn oder der Wasserweg nicht benutzt wird.

4.

Diese Anordnung tritt am 19. November 1915 in Kraft.

Berlin, den 18. November 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers, gez.Del drück.

* * * Hersfeld, den 18. November 1915.

Wird veröffentlicht.

Nr. 1. 13162. Der Landrat.

J. V.:

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Bekanntmachung.

Es wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß dem hier, Schmiedestratze 17, wohnhaften Futtermittel­händler Alfred Georg Wex derHanöel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere mit Futtermitteln auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 603) unter­sagt worden ist.

Freiberg (Sa.), den 9. November 1915.

Der Stadtrat Polizeiamt.

Dr. Genie.

Mitteilungen der Rohmaterialstelle des Landwirtschaftsministeriums.

Sammlung von Garbenbindern zur Herstellung neuen Bindegarns.

Die infolge des Krieges unterbundene Emfnhr von Jute und anderen Faserstoffen läßt es geboten erscheinen, mit diesen Stoffen möglichst sparsam zu verfahren. Es ist daher angeregt worden, das Bet der Ernte in den landwirtschaftlichen Betrieben ver­wendete Bindegarn auf das sorgfältigste beim Dreschen zu sammeln und der Industrie zur Be­arbeitung von brauchbarem Bindegarn zuznführen.

Die für die Bearbeitung hauptsächlich in Frage kommenden Fabriken sind folgende: H. k. Fischer,

Mechanische Hanfspinnerei, Hanf- und Draht-Tau­fabrik, G. m, b. H., Stettin, Birkenallee 3a.; Akienge- fellschaft für Seil-Industrie vorm. Ferdinand Wolff in Mannheim-Nekerau.; Deutsche International Harvester Company m. b. H. in Berlin O 98, Rudolf- straße 5/7.; Bremer Tauwerk-Fabrik A-G. vorm. C. H. Michelsen in Grohn-Vegesack.; Felten & Quilleaume, Köln (Rhein,) Karthüuserwall 38.

Diese Fabriken legen Wert darauf, daß die ge­sammelten Bindegarne nach verschiedenen Roh- materialen sortiert, die Fäden wohlgeordnet und ge­bündelt abgeliefert, und die Knoten möglichst entfernt werden.

Es empfiehlt sich, mit den Fabriken unmittelbar in Verbindung zu treten, ihnen Muster einzusenden und Angaben über die vorhandenen Mengen zu machen.

Auch verschiedene Gefängnisverwaltungen nehmen gesammelte Bindegarne zur Verarbeitung an. Herr Gutsbesitzer A. I. Halste in Süßan bei Heringsdorf (Holstein) würde bereit sein, hierüber nähere Aus­kunft zu erteilen.

Berlin, den 11. November 1915. * * *

Hersfeld, den 19. November 1915.

Wird veröffentlicht.

1. 13072. Der Landrat.

J. B.

v. Hedemann, Reg.-Assessor.

Bekanntmachung

über Abänderung der Bekanntmachung über die Re­gelung der Kartoffelpreise vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 711).

Vorn 11. November 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung er-

lassen i

Artikel 1.

In der Bekanntmachung über die Regelung der Kartoffelpreise vom 28. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 711) werden folgende Aenderungen vorge­nommen :

Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:

Insoweit dies nicht geschieht, können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden solche Vorschriften erlassen:

Im § 3 Abs. 1 werden hinter die Zahl 2 die WorteSatz 1" eingefügt.

Im § 7 Abs. 1 wird der Nummer 1 folgender Zusatz als zweiter Satz angefügt:

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden können be­stimmen, daß die Anordnung wegen Ueber- tragung des Eigentums und die Aufforde­rung zum Verkauf auch gegenüber Kartoffel- erzeugern mit einer geringeren Kartoffel­anbaufläche zulässig ist.

Artikel 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft.

Berlin, den 11. November 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück./

An die Jugendlichen der Korpsbereichs!

Eure Väter stehen im Dienste des Vaterlandes und vor dem Feinde. Für Euch opfern sie Gesund­heit, Blut und Leben. Wollt ihr Euch ihrer unwert erweisen und keine Opfer bringen 2

Deutschland erwartet Opfer auch von Euch. Ihr sollt verzichten auf leere Zerstreuungen und rohe Vergnügungen, verzichten auf ungeeignete Bücher, wie sie Eure Eltern Euch nicht geben würden, ver­zichten auf alles unsaubere Treiben, das ihr vor den Augen Eurer Eltern verheimlichen müßtet. Dafür sollt Ihr lernen und arbeiten, damit Ihr Euren Müttern eine Stütze, Euren jüngeren Geschwistern ein Vorbild, dem Vaterlande dermaleinst wertvolle Bürger werdet. /

Wenn Eure Väter heimkehren aus dem Kriege, sollen sie eine tätige und tüchtige Jugend vorfinden, nicht eine entartete und zuchtlose! Ihr aber, deren Väter den Heldentod starben, Ihr sollt doppelt ein- geöenkt bleiben, Euch ihnen dankbar zu erweisen durch fleckenlose Sittenreinheit, Willensstärke und Pflichttreue! ,

Ich weiß wohl, daß es unter Euch manche gibt, die nicht gehorchen, nicht arbeiten, nicht helfen, sondern nur gegen Aeltere unehrerbietig sein, mög­lichst viel bummeln und sich großtun wollen. Gegen diese habe ich heute eine Verordnung erlassen und strenge Strafen angedroht bei Zuwiderhandlungen. Ich hoffe jedoch, daß es dieser Strafen nur selten be­dürfen wird.

Deshalb wende ich mich an die Tüchtigen unter Euch, an die, die ihre Eltern, ihre Verwandten, ihr deutsches Vaterland in Ehren halten wollen. Diese sind ohne jeden Zweifel unter Euch in der über­wiegenden Mehrzahl. Wenn die Tüchtigen zusammen­halten, wird der Faule und Liederliche nicht auf- kommen.

Haltet also selbst untereinander auf Fleiß und Zucht und Ordnung; dann leistet auch Ihr Jugend- lichm Kriegsdienste für unser Deutsches Vaterland! Ihr seid das kommende Geschlecht unseres Volkes ! Der kommandierende General gez. von Haugwitz.

Bus der Heimat.

* (Die Weihnachtspaketsendung an die Front.) Der Verkehr bei den Militärpaketdepots läßt nach einer durch WTB verbreiteten amtlichen Meldung bereits erkennen, daß unsere Truppen auch in diesem Jahre mit Weihnachtspaketen reich bedacht werden sollen. Die Heeresverwaltung und die Reichs- post haben alle Vorbereitungen zur Bewältigung dieses Verkehrs getroffen. Von ihnen wird angestrebt, alle bis zum 10. Dezember aufgelieferten Sendungen (Pakete, Päckchen und Frachtgüter) den Empfängern im Felde möglichst bis Weihnachten zuzustellen. Bei den besonderen Verhältnissen auf dem russischen und dem Balkankriegsschauplatz kann aber nur dringend empfohlen werden, die dorthin bestimmten Sendungen schon früher, und zwar so zeitig wie möglich aufzu- geben. Die Zuführung nach Serbien kann nur all­mählich stattfinden. Die Versandbedingungen sind die gleichen, wie bisher. Auf deutliche Angaben des Em­pfängers und des Absenders auch im Innern des Pakets sowie feste Verpackung ist zu achten. Zur Vermeidung von Umwegen sind besondere An­ordnungen getroffen. Aus diesem Grunde kann nur dringend empfohlen werden, wegen des für die Sendung zuständigen Paketdepots bei dem nächsten Militärpaketdepot anzufragen. Die bei jeder Postan­stalt erhältlichen grünen Doppelkarten werden von der Post unentgeltlich befördert.

§ Hersfeld, 26. November. Eine neu erschienene Bekanntmachung verbietet die Herstellung künstlich beschwerden Leders, sowie jede künstliche Be­schwerung von Leder durch irgend welche be­schwerenden Mittel, wie sie bei der Herstellung von Leder häufig verwandt werden. Die Bekanntmachung tritt am 1. Dezember 1915 in Kraft. Zur Fertig­stellung von solchem Leder, mit dessen Beschwerung am Tage des Inkrafttretens der Bekanntmachung bereits begonnen ist, ist eine Frist bis zum 31. Dezember 1915 gewährt worden. Der Wortlaut der Bekanntmachung kann bet dem Kgl. Landratsamt und der Polizeiverwaltung hier eingesehen werden.

-u- Hersfeld, 26. Novbr. (K r i e g s j u g e n d w e h r Hersfe ld.) Am nächsten Sonntag Nachmittag findet ein größeres Kriegsspiel der Hersfelder Kriegsjugend- wehr mit den Jugendwehren von Bebra und den um­liegenden Ortschaften statt. Gelegentlich dieses Kriegs­spiels wird die Hersfelder Wehr von dem Herrn Bataillonsführer und Hauptmann Meier besichtigt werden. Nach Schluß der Uebung rücken sämtliche Jugendwehren in Hersfeld ein. Die auswärtigen Jungmannen werden abends gegen 6 Uhr in der hiesigen Infanterie-Kaserne gespeist nnd verbleiben bis zum Abgang des Abendzuges in Hersfeld. Um V28 Uhr wird Herr Sanitätsrat und Stabsarzt Dr. Hillebrecht einen Vortrag über: Deutschland und der Kamps um den Suezkanal" in der Turnhalle halten, woselbst sich die Mitglieder aller an dem Kriegsspiel beteiligten Wehren einfinden werden. Es folgen dann einige Konzertvorträge der Kapelle des hiesigen Bataillons sowie turnerische und andere Aufführungen. Der Leitung der Jugendwehr wäre es sehr erwünscht, wenn die Väter, Lehrherren Ar­beitgeber und Erzieher der Jugendlichen an dem Abend erscheinen wollten.

8 Hersfeld, 26. November. (Die Schweine nicht vorzeitig ab schlachten.) Aus verschiedenen Teilen des Kreises verlantet, daß die Landleute dazu schreiten, ihre Schweine, die entweder noch gar nicht schlachtreif sind, oder sich gerade in dem Stadium der Entwicklung befinden, in dem die Fettbildung am vorteilhaftesten vor sich geht, zu schlachten. Veranlaßt wird dieses Vorgehen durch das ausgestreute Gerücht, die Regierung werde in Kürze die Schweine beschlag­nahmen und zu niedrigen Preisen den Eigentümern entziehen. Wie von zuverlässiger Seite verlautet, ist diese Befürchtung durch nichts begründet, sie kann nur durch unbedachtes oder gar böswilliges Gerede her­vorgerufen sein. Unseren Landleuten kann nur dringend geraten werden, sich durch solch Geschwätz nicht zu einer verfrühten Abschlachtung der Schweine verleiten zu lassen, durch das sie sich und die Allge­meinheit in der empfindlichsten Weise schädigen.