Amtlicher Anzeiger
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
Hersfelder
für den Kreis Hersfeld
Mlatt
Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zeile 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wiederholungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittags.
Nr. 376
Donnerstag, den 35. November
1915
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 22. November 1915.
Die Maul- und Klauenseuche unter dem Rind- vichbestande des Gutsbesitzers August Niemener in Tann ist erloschen.
I. 13342. Der Landrat.
I. V.
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Hersfeld, den 18. November 1915.
Nachdem der Bundesrat durch seine Bekanntmachungen über die Beschränkung der Milchverwendung vom 2. September 1915 jReichs-Gesetzblatt S. 545) — Kreisblatt Nr. 220 — und über die Regelung der Butterpreise vom 22. Oktober 1915 jReichs-Gesetzbl. S. 689) — sowie über die Festsetzung der Grundpreise für Butter und die Preisfestsetzung für den Weiterverkauf vom 24. Oktober jReichs-Ge- setzblatt S. 705) — und vom 29. Oktober 1915 jReichs- Gesetzblatt S. 719) diese Wirtschaftsfragen von Reichswegen geregelt hat, sind die Verordnungen des Stellv. kommandierenden Generals des 11. Armeekorps vom 15. September 1915 über die Herstellung von Schlagsahne — Kreisblatt No. 227 — und vom 18. Oktober 1915 über die Hersstellung von Butter — Kreisblatt No. 251 — aufgehoben worden.
I. 12940. Der Landrat.
J. B.
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
Bekanntmachung
über den JMa^ftab für den Jtlilchverbrauch.
Vom 11. November 1915.
Gemäß § 4 der Bekanntmachung zur Regelung der Milchpreise und des Michverbrauchs vom 4. Nov. 1915 jReichs-Gesetzbl. S. 723) wird über den Maßstab, nach welchem Kinder, stillende Mütter und Kranke zu berücksichtigen sind. folgendes besten:..-:
■ Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahre, soweit sie nicht gestillt werden, und stillende Frauen sind mit einem Liter Milch, ältere Kinder mit einem halben Liter, Kranke mit der nach ärztlicher Bescheinigung erforderlichen, in der Regel jedoch einen Liter nicht übersteigenden Menge
für den Tag zu berücksichtigen. •
Sofern die zur Verfügung stehende Milchmenge vorübergehend eine volle Versorgung nach dieser Bestimmung nicht gestattet, kann die Milchmenge für Kinder von mehr als zwei Jahren — und zwar nach dem höheren Lebensalter abgestuft — entsprechend herabgesetzt werden.
Als Kinder im Sinne dieser Bestimmung gelten die im Jahre 1902 und später Geborenen.
Berlin, den 11. November 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
D e l b r ü ck.
Bekanntmachung über die Regelung der preise für Obstmus und sonstige fetterfatzstoffe zum Brotaufstrich.
Vom 11. November 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 jReichs-Geseübl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Herstellerprerse für Obstmus, Marmeladen, Honig, Kunsthonig, Rüben- sirup und sonstige Fetterfatzstoffe zum Brotaufstrich nach Anhörung von Sachverständigen festzusetzen.
8 2
Zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse, in den verschiedenen Wirtschaftsgebieten können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes die Herstellerpreise (§ 1) herabsetzen.
Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Niederlassung des Käufers und des Verkäufers sind die für den letzteren Ort geltenden Preise maßgebend.
§3.
Insoweit Herstellerpreise gemäß § 1 festgesetzt sind, sind Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern verpflichtet, andere Gemeinden sowie Kommunalverbände berechtigt und auf Anordnung der Landeszentralbehörden oder der von ihnen bestimmten Behörden verpflichtet, Höchstpreise im Kleinhandel mit Obstmus, Marmeladen, Honig, Kunsthonig, Rübensirup und sonstigen Fettersatzstoffen, zum Brotaufstrich unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse festzusetzen. Der Reichskanzler ist befugt, Vorschriften über die oberen Grenzen für die Festsetzung der Kleinhandelshöchstpreise zu erlassen. Soweit Preisprüfungsstellen bestehen, sind diese vor der Festsetzung öu hören.
Sind die Höchstpreise am Orte der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Niederlassung des Verkäufers andere als am Wohnort des Käufers, so sind die ersteren maßgebend.
§4.
Gemeinden können sich miteinander und mit Kommunalverbänden zur gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen (§ 3) vereinigen.
Die Landeszentralbehörden können Kommunal- verbände und Gemeinden zur gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen vereinigen.
§ 5.
Soweit die Höchstpreise für einen größeren Bezirk geregelt werden, ruht die Verpflichtung oder die Befugnis der zu dem Bezirke gehörenden Gemeinden und Kommunalverbünde.
§6.
Die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 jReichs- Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 jReichs-Gesetzbl. S.
25) und vom 23. September 1915 jReichs-Gesetzbl. S. 603).
§ 7.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung des § 3. Sie können anordnen, daß die Festsetzungen nachZ 3 anstatt durch die Gemeinden und Kommunalverbände durch deren Vorstand erfolgen. Sie bestimmen, wer als Kommn- nalverband, als Gemeinde oder als Vorstand im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden sind befugt, Ausnahmen zu- zulassen.
§8.
Als Kleinhandel im Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf an den Verbraucher.
§ 9.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 11. November 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
D e l b r ü ck.
Bekanntmachung über die Jiu^erkraftsetzung der Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs von Stroh der Brnte des Jahres 1915 vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Ge- setzbl. S. 682).
Vom 10. November 1915.
Auf Grund des § 4 der Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs der Ernte des Jahres 1915 und des Vorverkaufs von Zucker vom 17. Juni 1915 jReichs-Gesetzbl. S. 341) bestimme ich:
Die Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs von Stroh der Ernte des Jahres 1915 vom 21. Oktober 1915 jReichs-Gesetzbl. S. 682) wird außer Kraft gesetzt.
Berlin, den 10. November 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
D e l b r ü ck.
Bekanntmachung
über Kaffee, Tee und Kakao.
Vom 11. November 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 jReichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung er
lassen :
§ 1.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, Bestimmungen über Bestandsaufnahmen der Vorräte von Kaffee, Tee und Kakao zu treffen.
8 2.
Der Reichskanzler ist befugt, Bestimmungen über die Regelung des Verkehrs mit Kaffee, Tee und Kakao sowie über die Gestaltung der Preise zu treffen.
§ 3.
Der Reichskanzler ist befugt, die Vorschriften dieser Verordnung auf andere Kolonialwaren aus- zudehnen.
Er erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Er kann dabei anordnen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mart bestraft werden,' auch kann er anordnen, daß Vorräte, die bei der Bestandsaufnahme verschwiegen worden sind, im Urteil dem Staat verfallen erklärt werden können.
8 4.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 11. November 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekanntmachung über die Regelung der Preise für Buchweizen und Hirse und deren Verarbeitungen.
Vom 11. November 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 jReichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
8 1.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, Erzeugerpreise für Buchweizen nud Hirse sowie Herstellerpreise für deren Verarbeitungen nach Anhörung von Sachverständigen festzusetzten.
8 2.
Zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in den verschiedenen Wirtschaftsgebieten können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten
Fortsetzung des amtlichen Teils auf der 4. Seite.
Bus der Heimat«
* jW c i h n a ch t s p a k e t v e r k e h r.) Es wird darauf aufmerksam gemacht, daß in diesem Jahre keine bestimmte Woche für die Annahme von Weih- nachtspaketen mit genauer Adresse des Empfängers im Felde festgesetzt wird. Die Pakete nach dem Osten können bereits jetzt beim zuständigen Milttärpaket- depot abgegeben werden,' die Pakete für den Westen sollten ebenfalls möglichst vor dem 1. Dezember zur Auflieferung gelangen, damit eine rechtzeitige Ablieferung ins Feld gewährleistet ist. Eine besondere Kenntlichmachung der Pakete als „Weihnachtspakete" ist nicht erforderlich.
§ Hersfeld, 24. November. Das Ersatz-Bataillon des L a n d w e h r - I n f a n t e r i e - R e g i m e n t s N r. 83 Eschwege beabsichtigt, anfangs Dezember eine Sendung Liebesgaben ins Feld zu senden. Es bittet, ihm Weihnachtsgaben für Angehörige des Regiments möglichst bald, spätestens bis zum 10. Dezember zu überweisen.
):( Hersfeld, 23. November. Der Familien- abend des Evangelischen Bundes, der am gestrigen Abend in dem Saale des Hotels zum Stern abgehalten wurde, war leider nicht so besucht, wie es im Interesse der Sache zu wünschen gewesen wäre. Herr Pros. Schaaff, Vorstandsmitglied des hiesigen Zweigvereins, hieß die Erscheinenen herzlich willkommen, wies darauf hin, wie der Evangelische Bund bei strikter Wahrung des Burgfriedens doch auch jetzt während des Krieges seine mannigfachen Aufgaben erfüllt, wie er insbesondere durch Beteiligung seiner Schwesternschaft an der Pflege der Verwnndeten und durch Herausgabe geeigneter, fesselnd abgefaßter Schriften für die Truppen im Felde eine rege Tätigkeit entfaltet habe, und zeigte, wie durch nach dem von uns erhofften günstigen Frieden ein starker Evangelischer Bund zur Vertretung der evangelischen Ideale nötig sein werde. Herr Vikar Giebner, der erste Pfarrer der neu gegründeten evangelischen Gemeinde Linsing bei Wien, sprach in äußerst fesselnder Weise über das Leben der evangelischen Gemeinden Oesterreichs während des Krieges. Der Redner bot zunächst in ergreifenden Bildern einen geschichtlichen Ueberblick über die unermeßliche Drangsale, dereu ganze evangelische Gemeinden und insbesondere einzelne Glaubensfelder zur Zeit der Gegenreformation in Oesterreich ausgesetzt waren, und schilderte dann, wie gerade auch in der gegenwärtigen Zeit die hier und dort in den Oesterreichischen Landen lebenden Evangelischen alles daran setzen, das Kleinod des Evangeliums zu erhalten und den Interessen der evangelischen Kirche zu dienen. Auf den Kampf Oesterreichs und Deutschlands gegen die gemeinsamen Feinde eingehend, wußte er in packender Rede an einzelnen Beispielen darzulegen, wie die Deutschen und Oesterreicher sich im Kampfe nicht nur in treuester Kameradschaft zur Seite stehen, sondern wie durch das ganze Verhalten gerade deutsch evangelischer Krieger manchem Oesterreicher das Herz für das Evangelium erwärmt habe. Die Bitte, doch auch in Zukunft der jungen evangelischen Gemeinden Oesterreichs, die unserer Unterstützung wahrlich wert seien, in helfender Liebe gedenken zu wollen, fand gewiß bei allen Zuhörern guten Boden. Aus besonderen Gründen wurde von einer Sammlung von Gaben abgesehen, die Anwesenden fühlten sich aber durch die Schilderungen des gewandten Redners gedrungen, ihr Scherflein speziell für die Gemeinde Linsing zu spenden, so daß fast 50 Mark für diesen Zweck zusammenkamen, welcher Betrag dann durch einen Zuschuß aus der Kasse des Zweigvereins nicht unwesentlich erhöht wurde. Der Orchesterverein, der sich durch einige z. Zt. bei dem hiesigen Landsturm- Bataillon stehende Musikfreunde verstärkt hatte, fand für seine dem Ernst der Zeit angepaßten musikalischen Darbietungen, die er in vorzüglicher Weise zu Gehör brächte, allgemeinen Beifall.