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Hersfelder Tageblatt

für den Kreis Hersfeld

Amtlicher Anzeiger

Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post be- zogen 1.60 Diark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Buchdruckerei 5hi5|u0h Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.

Der Anzeigenpreis beträgt für die einspaltige Zelle 10 Pfennig, im amtlichen Teile 20 Pfennig, Reklamen die Zeile 25 Pfg. Bei Wieder­holungen wird Rabatt gewährt. Erscheint jeden Werktag nachmittag».

Nr. 274.

Dienstag, den 23. November

1915

Amtlicher Teil.

Hersfeld, den 10. November 1915.

In letzter Zeit haben sich die Fälle nicht uner­heblich vermehrt, in denen Fuhrwerke beim Passieren der Bahnübergänge durch die Eisenbahnzüge über­fahren worden sind. Diese Unfälle sind fast aus­schließlich auf den Nebenbahnen durch Unachtsamkeit der Geschirrsührer herbeigeführt worden. Dieser Um­stand läßt es geboten erscheinen, den Wagenführern erneut die größte Vorsicht beim Ueberfahren von Eisenbahngleisen zur ganz besonderen Pflicht zu machen. Ganz abgesehen davon, daß die Wagenführer beim unachtsamen Ueberfahren der Bahnübergänge ihr eignes Leben gefährden, setzen sie sich auch einer Bestrasung auf Grund des § 316 Straf-Gesetzbuch aus. Es kann daher nicht dringend genug zur Vorsicht ge­mahnt werden.

I l. No. 12461. Der Landrat.

Funke, Kreissekretär.

arbeiten will, hat die dafür in Anspruch genommenen Mengen bis zum 15. November 1915 unter Mitteilung der in den Monaten August bis Oktober 1915 ver­arbeiteten Mengen bei dem Kriegsausschuß anzu- melden und die mit der Heeres- und Marinever­waltung laufenden Lieferungsverträge vorzulegen.

Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf die im § 1 Abs. 2 bezeichneten Mengen sowie aus Mengen, die der Verpflichtete vom Kriegsausschuß erhalten hat.

§ 4.

Wer Oele und Fette in Gewahrsam hat, hat sie dem Kriegsausschuß auf Verlangen zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Er hat sie bis zur Abnahme auszubewahren und pfleglich zu behandeln; auf Ver­langen hat er dem Kriegsausschusse Proben gegen Erstattung der Portokosten einzusenden. Der Reichs­kanzler kann nähere Bestimmungen über diese Ver­pflichtungen erlassen.

Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf die im § 3 Abs. 3 bezeichneten Mengen sowie auf die Mengen, die nach § 3 Abs. 2 zulässigerweise verar­beitet werden.

§ 5.

Der Kriegsausschuß hat aus Antrag des zur Ueberlassung Verpflichteten binnen vier Wochen nach Eingang des Antrags, jedoch nicht vor dem 15. Dezem­ber 1915, zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnen­den Mengen er übernehmen will. Für die Mengen, die er hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Ab- iatzbeschränkung nach § 3; das gleiche gilt, soweit er eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt. Ist der Verpflichtete nicht zugleich der Eigentümer, so kann auch der Eigentümer den Antrag nach Satz 1

Bekanntmachung

Über Dele und Fette

Vom 8. November 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Ge­setzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen.

§ 1.

Wer Oele und Fette (§ 2) mit Beginn des 11. November 1915 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet,die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigen­tümern unter Bezeichnung der Eigentümer und des Lagerungsortes demKriegsausschusse fürpflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin (Kriegs­ausschuß) bis zum 15. November 1915 anzuzeigen. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 11. November 1915 unterwegs befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach Empfang zu erstatten.

Die Anzeigenpflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die

1) im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß - Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung oder der Zentral-Einkaufs- Gesellschaft m. b. H. in Berlin stehen;

2) insgesamt (sämtliche Oele und Fette zu­sammengerechnet) weniger als 10 Doppel­zentner betragen.

§ 2.

Oele und Fette im Sinne dieser Verordnung sind:

1) Sesamöl, Baumwollsamenöl (Kottonöl), Erd­nußöl, Palmöl, Palmkernöl, Baumwollöl, Kokosöl, Rizinusöl, Olivenöl, Sonnenblumen­öl, Sopabohnenöl, Maisöl, Mohnöl;

2) Rapsöl, Rüböl,Hanföl, Hederichöl, (Ravisonöl,) Leinöl, Dotteröl, Bohnenöl, Nußöl, Sulfuröl, Jllipeöl, Schieöl und Schiebutter, Mauraöl, Nigeröl; m L

3) Pflanzentalg und tierischer Talg jeder Art (compound lard);

4) Walksett, Wollfett und -öl, Knochenfett, Holz­öl, Tran jeder Art, Klauenöl, Olein, Stearin.

§ 3.

Oele und Fette, gehärtet und ungehärtet, Misch­ungen und Abfallerzeugnisse daraus sowie die aus diesen Oelen und Fetten gewonnenen Fettsäuren dürfen nur durch den Kriegsausschuß abgesetzt werden. . Während der Absatzbeschränkung dürfen sie ohne Zustimmung des Kriegsausschusses nur nach Maß­gabe folgender Vorschriften verarbeitet werden: Be­triebe, in denen Margarine, Margarinekäse und Kunü- speisefette hergestellt werden, dürfen bis zum 15. Dez. 1915 einschließlich andere Betriebe bis zum 1. Dezem­ber 1915 einschließlich ihre Oele und Fette verarbeiten, und zwar die ersteren bis zu einem Drittel, dre letzteren bis zu einem Sechstel der Menge, die sie rn den drei Monaten August bis Oktober 1915 verar­beitet haben. Die genannten Betriebe dürfen außer­dem so viel von ihren Oelen und Fetten verarbeiten, rote zur Erfüllung von Lieferungsverträgen mit den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung er­forderlich ist. Wer hiernach Oele und Fette ver­

stellen.

Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch den Kriegsausschuß vorbehalten sind, müssen von ihm ab­genommen werden. Der zur Ueberlassung Verpstich- icte hat dem Kriegsausschuß auzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Erfolgt die Abnahme nicht binnen zwei Wochen nach diesem Zeit­punkt, so ist der Kaufpreis vom Ablauf der Frist ab mit 1 vom Hundert, über den jeweiligen Retchsbank- diskont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinsung beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wertverminderung auf den Kriegsausschuß über. Für die Aufbewahrung und pflegliche Behandlung (§ 4 Abs. 1) erhält der Verpflichtete vom Zeitpunkt des Gefahrüberganges eine Vergütung, deren Höhe der Reichskanzler fest­setzt. Der Verpflichtete hat nach näherer Anweisung des Reichskanzlers Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Zustand sich die Mengen im Zeitpunkt des Gefahrüberganges befinden; im Streitfall hat er den Zustand nachzuweisen.

§6.

Der Kriegsausschuß hat für die von ihm über­nommenen Oele und Fette einen angemessenen Ueber­nahmepreis zu zahlen. Dieser Preis darf für den Doppelzentner nicht übersteigen bei

Leinöl, Rapsöl, Rüböl, Soyabohnenöl, Baumwoll­öl, Baumwollsamenöl, Erdnußöl, Sesamöl, Mohn­öl, Sonnenblumenöl, Hanföl, Dotteröl, Hederich­öl, Bohnenöl, Nußöl denselben raffiniert

Oelsäuren aus diesen

Holzöl

Maisöl, roh raffinierbar Maisöl, roh extrahiert Maisölfettsäure

Olivenöl, raffiniert

Olivenöl, extrahiert (Sulfuröl)

Oliveüöl, für Speisezwecke raffi Rizinusöl erster Pressung Rizinusöl zweiter Pressung Klauenöl, roh Klauenöl, raffiniert Olein

250 260

225 260

250

225 225

275

I 220

nierbar 250

280

270

275

300

225

300

Mark,

//

//

//

Kokosöl, Palmkernöl roh Kokosbutter, Kokosfett, Palmkernöl, raf-

sintert

Kokosölsäure, Palmkernölsäure

Palmöl

Jlliveöl, Schieöl und -butter, Mauraöl und Nigeröl

Jllipe-, Schie- und Maurafettsäure

Talg für Genußzwecke, raffiniert

Talg, technisch Talgsettsäure Premier jus, Oleomargarin Tran, gehärtet

Pflanzenöle, gehärtet, und sonst genannter Pflanzentalg Wasserknochenfette Extraktionsknochenfett

Stearin

Fischöl, Fischfett

Fischölsäure

Waltranöl

Medizinaltran, auch Dampfme-rzinal tran

anderen Tranen

Transäure

//

//

//

330

270

260

250 225 300 260

235 330 275

//

nicht

275 225

200 300

230 205

250

275

230

205

//

M

//

ff

Eompound lard 250 Mark,

Walksett und Wollfett und -öl 225

8 7.

Ist der Verpflichtete mit dem vom Kriegsausschusse gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt die zu­ständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis end­gültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berücksichtigen, der zur Zeit des Gefahrüberganges (§ 5 Abs. 2 Satz 4) ange­messen war. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Uebernahmepreises zu liefern, der Kriegsausschuß vorläufig den von ihm angemessen erachteten Preis zu zahlen.

Ist der Verpflichtete nicht zugleich der Eigentümer, so kann auch der Eigentümer die Festsetzung des Preises durch die höhere Verwaltungsbehörde herbei, führen. Sein Recht erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Mitteilung des Preisangebots an den Verpflichteten davon Gebrauch macht.

Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag des Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn oder die von ihm in dem Antrag bezeichnete Person über­tragen. Die Anordnung ist an den zur Ueberlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm zugeht.

§ 9.

Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Ab­nahme. Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde dem Kriegsausschusse zugeht.

8 10.

Streitigkeiten über die aus dem § 4 sich er­gebenden Verpflichtungen entscheidet die höhere Ver­waltungsbehörde endgültig^

Der Kriegsausschuß vc^rP die Oele und Feite und regelt die Abgabe der aus den zugeteilten Oelen und Fetten hergestellten Waren.

Der Reichskanzler erläßt die näheren Be­stimmungen. Er bestimmt insbesondere, an welche Stellen und zu welchem Preise die Waren abzu- geben sind.

8 12.

Verboten ist die Verarbeitung von Leinöl, Talg und Dampfmedizinaltran zur Herstellung von Seifen sowie die Spaltung dieser Stoffe.

8 18.

Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Vorschriften der Verordnung auf andere Oele und Fette auszu- dehnen und den Uebernahmepreis für sie zu bestimmen.

Er kann von den Vorschriften der Verordnung Ausnahmen gestatten.

Die Vorschriften der Verordnung beziehen sich nicht auf Oele und Fette, die nachweislich nach dem 11. November 1915 aus dem Ausland eingeführt sind.

Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen über diese Oele und Fette erlassen und dabei an­ordnen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf- zehntausend Mark bestraft werden.

8 15-

Die Landeszentralbehörden erlassen die Be­stimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Ver­ordnung anzusehen ist.

8 16.

Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark wird bestraft:

1) wer die ihm nach § 1 Abs. 1 oder 8 3 Abs. 2 ob­liegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist er­stattet oder wissentlich unvollständige oder un­richtige Angaben macht;

2) wer der Vorschrift des 8 8 Abs. 1 zuwider Oele und Fette in anderer Weise als durch den Kriegs­ausschuß absetzt,' ,

3) wer der Vorschrift des 8 3 Abs. 2 zuwider Oele und Fette verarbeitet;

4) wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung (8 4 Abs. 1) oder dem Ver­bote des 8 12 zuwiderhandelt;

5) wer den nach 8 15 Satz 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung, die Vorschriften des § 16 treten mit dem 10. November 1915 in Kraft. Der Reichskanzler be­stimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.

Berlin, den 8. November 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

D e l b r ü ck.

* * *

Hersfeld, den 6. November 1916.

Wird veröffentlicht.

I. 13108. Der Landrat.

I V.

Funke, Kreisfekretär.

Fortsetzung des amtlichen Teils auf der 4. Seite.