Hersfelder Tageblatt
für den Kreis Hersfeld
Amtlicher Anzeiger
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Nr. 274.
Dienstag, den 23. November
1915
Amtlicher Teil.
Hersfeld, den 10. November 1915.
In letzter Zeit haben sich die Fälle nicht unerheblich vermehrt, in denen Fuhrwerke beim Passieren der Bahnübergänge durch die Eisenbahnzüge überfahren worden sind. Diese Unfälle sind fast ausschließlich auf den Nebenbahnen durch Unachtsamkeit der Geschirrsührer herbeigeführt worden. Dieser Umstand läßt es geboten erscheinen, den Wagenführern erneut die größte Vorsicht beim Ueberfahren von Eisenbahngleisen zur ganz besonderen Pflicht zu machen. Ganz abgesehen davon, daß die Wagenführer beim unachtsamen Ueberfahren der Bahnübergänge ihr eignes Leben gefährden, setzen sie sich auch einer Bestrasung auf Grund des § 316 Straf-Gesetzbuch aus. Es kann daher nicht dringend genug zur Vorsicht gemahnt werden.
I l. No. 12461. Der Landrat.
Funke, Kreissekretär.
arbeiten will, hat die dafür in Anspruch genommenen Mengen bis zum 15. November 1915 unter Mitteilung der in den Monaten August bis Oktober 1915 verarbeiteten Mengen bei dem Kriegsausschuß anzu- melden und die mit der Heeres- und Marineverwaltung laufenden Lieferungsverträge vorzulegen.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf die im § 1 Abs. 2 bezeichneten Mengen sowie aus Mengen, die der Verpflichtete vom Kriegsausschuß erhalten hat.
§ 4.
Wer Oele und Fette in Gewahrsam hat, hat sie dem Kriegsausschuß auf Verlangen zu überlassen und auf Abruf zu verladen. Er hat sie bis zur Abnahme auszubewahren und pfleglich zu behandeln; auf Verlangen hat er dem Kriegsausschusse Proben gegen Erstattung der Portokosten einzusenden. Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen über diese Verpflichtungen erlassen.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf die im § 3 Abs. 3 bezeichneten Mengen sowie auf die Mengen, die nach § 3 Abs. 2 zulässigerweise verarbeitet werden.
§ 5.
Der Kriegsausschuß hat aus Antrag des zur Ueberlassung Verpflichteten binnen vier Wochen nach Eingang des Antrags, jedoch nicht vor dem 15. Dezember 1915, zu erklären, welche bestimmt zu bezeichnenden Mengen er übernehmen will. Für die Mengen, die er hiernach nicht übernehmen will, erlischt die Ab- iatzbeschränkung nach § 3; das gleiche gilt, soweit er eine Erklärung binnen der Frist nicht abgibt. Ist der Verpflichtete nicht zugleich der Eigentümer, so kann auch der Eigentümer den Antrag nach Satz 1
Bekanntmachung
Über Dele und Fette
Vom 8. November 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen.
§ 1.
Wer Oele und Fette (§ 2) mit Beginn des 11. November 1915 in Gewahrsam hat, ist verpflichtet,die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Bezeichnung der Eigentümer und des Lagerungsortes demKriegsausschusse fürpflanzliche und tierische Oele und Fette, G. m. b. H. in Berlin (Kriegsausschuß) bis zum 15. November 1915 anzuzeigen. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 11. November 1915 unterwegs befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach Empfang zu erstatten.
Die Anzeigenpflicht erstreckt sich nicht auf Mengen, die
1) im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß - Lothringens, insbesondere im Eigentume der Heeresverwaltungen oder der Marineverwaltung oder der Zentral-Einkaufs- Gesellschaft m. b. H. in Berlin stehen;
2) insgesamt (sämtliche Oele und Fette zusammengerechnet) weniger als 10 Doppelzentner betragen.
§ 2.
Oele und Fette im Sinne dieser Verordnung sind:
1) Sesamöl, Baumwollsamenöl (Kottonöl), Erdnußöl, Palmöl, Palmkernöl, Baumwollöl, Kokosöl, Rizinusöl, Olivenöl, Sonnenblumenöl, Sopabohnenöl, Maisöl, Mohnöl;
2) Rapsöl, Rüböl,Hanföl, Hederichöl, (Ravisonöl,) Leinöl, Dotteröl, Bohnenöl, Nußöl, Sulfuröl, Jllipeöl, Schieöl und Schiebutter, Mauraöl, Nigeröl; m L
3) Pflanzentalg und tierischer Talg jeder Art (compound lard);
4) Walksett, Wollfett und -öl, Knochenfett, Holzöl, Tran jeder Art, Klauenöl, Olein, Stearin.
§ 3.
Oele und Fette, gehärtet und ungehärtet, Mischungen und Abfallerzeugnisse daraus sowie die aus diesen Oelen und Fetten gewonnenen Fettsäuren dürfen nur durch den Kriegsausschuß abgesetzt werden. . Während der Absatzbeschränkung dürfen sie ohne Zustimmung des Kriegsausschusses nur nach Maßgabe folgender Vorschriften verarbeitet werden: Betriebe, in denen Margarine, Margarinekäse und Kunü- speisefette hergestellt werden, dürfen bis zum 15. Dez. 1915 einschließlich andere Betriebe bis zum 1. Dezember 1915 einschließlich ihre Oele und Fette verarbeiten, und zwar die ersteren bis zu einem Drittel, dre letzteren bis zu einem Sechstel der Menge, die sie rn den drei Monaten August bis Oktober 1915 verarbeitet haben. Die genannten Betriebe dürfen außerdem so viel von ihren Oelen und Fetten verarbeiten, rote zur Erfüllung von Lieferungsverträgen mit den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltung erforderlich ist. Wer hiernach Oele und Fette ver
stellen.
Alle Mengen, die hiernach dem Absatz durch den Kriegsausschuß vorbehalten sind, müssen von ihm abgenommen werden. Der zur Ueberlassung Verpstich- icte hat dem Kriegsausschuß auzuzeigen, von welchem Zeitpunkt ab er zur Lieferung bereit ist. Erfolgt die Abnahme nicht binnen zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt, so ist der Kaufpreis vom Ablauf der Frist ab mit 1 vom Hundert, über den jeweiligen Retchsbank- diskont zu verzinsen. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Verzinsung beginnt, geht die Gefahr des zufälligen Verderbens oder der zufälligen Wertverminderung auf den Kriegsausschuß über. Für die Aufbewahrung und pflegliche Behandlung (§ 4 Abs. 1) erhält der Verpflichtete vom Zeitpunkt des Gefahrüberganges eine Vergütung, deren Höhe der Reichskanzler festsetzt. Der Verpflichtete hat nach näherer Anweisung des Reichskanzlers Feststellungen darüber zu treffen, in welchem Zustand sich die Mengen im Zeitpunkt des Gefahrüberganges befinden; im Streitfall hat er den Zustand nachzuweisen.
§6.
Der Kriegsausschuß hat für die von ihm übernommenen Oele und Fette einen angemessenen Uebernahmepreis zu zahlen. Dieser Preis darf für den Doppelzentner nicht übersteigen bei
Leinöl, Rapsöl, Rüböl, Soyabohnenöl, Baumwollöl, Baumwollsamenöl, Erdnußöl, Sesamöl, Mohnöl, Sonnenblumenöl, Hanföl, Dotteröl, Hederichöl, Bohnenöl, Nußöl denselben raffiniert
Oelsäuren aus diesen
Holzöl
Maisöl, roh raffinierbar Maisöl, roh extrahiert Maisölfettsäure
Olivenöl, raffiniert
Olivenöl, extrahiert (Sulfuröl)
Oliveüöl, für Speisezwecke raffi Rizinusöl erster Pressung Rizinusöl zweiter Pressung Klauenöl, roh Klauenöl, raffiniert Olein
250 260
225 260
250
225 225
275
I 220
nierbar 250
280
270
275
300
225
300
Mark,
//
//
//
Kokosöl, Palmkernöl roh Kokosbutter, Kokosfett, Palmkernöl, raf-
sintert
Kokosölsäure, Palmkernölsäure
Palmöl
Jlliveöl, Schieöl und -butter, Mauraöl und Nigeröl
Jllipe-, Schie- und Maurafettsäure
Talg für Genußzwecke, raffiniert
Talg, technisch Talgsettsäure Premier jus, Oleomargarin Tran, gehärtet
Pflanzenöle, gehärtet, und sonst genannter Pflanzentalg Wasserknochenfette Extraktionsknochenfett
Stearin
Fischöl, Fischfett
Fischölsäure
Waltranöl
Medizinaltran, auch Dampfme-rzinal tran
anderen Tranen
Transäure
//
//
//
330
270
260
250 225 300 260
235 330 275
//
nicht
275 225
200 300
230 205
250
275
230
205
//
M
//
ff
Eompound lard 250 Mark,
Walksett und Wollfett und -öl 225 „
8 7.
Ist der Verpflichtete mit dem vom Kriegsausschusse gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt die zuständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest. Sie bestimmt darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Bei der Festsetzung ist der Preis zu berücksichtigen, der zur Zeit des Gefahrüberganges (§ 5 Abs. 2 Satz 4) angemessen war. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Uebernahmepreises zu liefern, der Kriegsausschuß vorläufig den von ihm angemessen erachteten Preis zu zahlen.
Ist der Verpflichtete nicht zugleich der Eigentümer, so kann auch der Eigentümer die Festsetzung des Preises durch die höhere Verwaltungsbehörde herbei, führen. Sein Recht erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach Mitteilung des Preisangebots an den Verpflichteten davon Gebrauch macht.
Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag des Kriegsausschusses durch Anordnung der zuständigen Behörde auf ihn oder die von ihm in dem Antrag bezeichnete Person übertragen. Die Anordnung ist an den zur Ueberlassung Verpflichteten zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung ihm zugeht.
§ 9.
Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. Für streitige Restbeträge beginnt die Frist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde dem Kriegsausschusse zugeht.
8 10.
Streitigkeiten über die aus dem § 4 sich ergebenden Verpflichtungen entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig^
Der Kriegsausschuß vc^rP die Oele und Feite und regelt die Abgabe der aus den zugeteilten Oelen und Fetten hergestellten Waren.
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen. Er bestimmt insbesondere, an welche Stellen und zu welchem Preise die Waren abzu- geben sind.
8 12.
Verboten ist die Verarbeitung von Leinöl, Talg und Dampfmedizinaltran zur Herstellung von Seifen sowie die Spaltung dieser Stoffe.
8 18.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Vorschriften der Verordnung auf andere Oele und Fette auszu- dehnen und den Uebernahmepreis für sie zu bestimmen.
Er kann von den Vorschriften der Verordnung Ausnahmen gestatten.
Die Vorschriften der Verordnung beziehen sich nicht auf Oele und Fette, die nachweislich nach dem 11. November 1915 aus dem Ausland eingeführt sind.
Der Reichskanzler kann nähere Bestimmungen über diese Oele und Fette erlassen und dabei anordnen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf- zehntausend Mark bestraft werden.
8 15-
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
8 16.
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark wird bestraft:
1) wer die ihm nach § 1 Abs. 1 oder 8 3 Abs. 2 obliegende Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht;
2) wer der Vorschrift des 8 8 Abs. 1 zuwider Oele und Fette in anderer Weise als durch den Kriegsausschuß absetzt,' ,
3) wer der Vorschrift des 8 3 Abs. 2 zuwider Oele und Fette verarbeitet;
4) wer der Verpflichtung zur Aufbewahrung und pfleglichen Behandlung (8 4 Abs. 1) oder dem Verbote des 8 12 zuwiderhandelt;
5) wer den nach 8 15 Satz 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver- kündung, die Vorschriften des § 16 treten mit dem 10. November 1915 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 8. November 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
D e l b r ü ck.
* * *
Hersfeld, den 6. November 1916.
Wird veröffentlicht.
I. 13108. Der Landrat.
I V.
Funke, Kreisfekretär.
Fortsetzung des amtlichen Teils auf der 4. Seite.