Hersfelder Tageblatt
Amtlicher Anzeiger Wider
Bezugspreis vierteljährlich für Hersfeld 1.50 Mark, durch die Post bezogen 1.60 Mark. Druck und Verlag von Ludwig Funks Vuchdruckerei Hersfeld. Für die Redaktion verantwortlich Franz Funk in Hersfeld.
für den Kreis Hersfeld
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Nr. 272
Sonnabend, den 20. November
1915
■HBW
Amtlicher Teil
Belaantmachung
zur Regelung der Preise für Schlachtschweine und für Schweinefleisch.
Vom 4. November 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 191.4 sReichsgesetzblatt S. 327) folgende Verordnung erlassen :
§ 1.
Beim Verkaufe von Schweinen zur Schlachtuug darf der Preis für 50 Kilogramm Lebendgewicht nicht übersteigen für Schweine im Lebendgewichte:
nach Abs. 1 maßgebenden Preis nicht übersteigen.
Sind die Höchstpreise am Orte der landwirtschaftlichen oder gewerblichen Niederlassung des Verkäufers andere als am Wohnort des Käufers, so sind die ersteren maßgebend.
8 6.
Die in dieser Verordnung festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. September 1915 sReichs-Gesetzbl. S. 603). Das gleiche gilt für die auf Grund dieser Verordnung festgesetzten Preise.
in:
Königsberg Danzig Bromberg Posen Breslau Gleiwitz Stettin Berlin -
Hamburg Hannover Bremen Dortmund Essen Cöln
Crefeld -Düsseldorf _ Aachen
Cassel ^ Frankfurt am Wiesbaden Mainz Leipzig Dresden Zwickau Chemnitz Plauen München Nürnberg Würzburg Stuttgart Karlsruhe Mannheim Freiburg i. Br. Straßburg i. E. Metz
Main
über über unter
80 b. 100 60 b. 80 60 Klgr. Sauen
Kilogr.
Kilogr.
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8 7.
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als Gemeinde oder als zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist.
§ 8.
Der Reichskanzler ist befugt, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zu erlassen.
8 9.
Wer der Vorschrift des § 2 oder den nach § 3 Satz 1, § 4 oder § 7 Satz 1 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
8 io
Die zuständige Behörde kann Geschäftsbetriebe, deren Unternehmer oder Betriebsleiter sich in Befolgung der Pflichten unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnung oder die dazu erlassenen Aussührungsbestimmungen auferlegt sind, schließen.
Gegen die Verfügung ist Beschwerde zulässig. Ueber die Beschwerde entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde entgültig. Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.
):f Hersfeld, 19. November. (Weihnachtsfeier i m F e I d.) Die allgemeine Sammelstelle bittet dringend um baldige Einlieferung der Weihnachtsgeschenke. Wir bitten daher herzlich, uns Gaben ins Vereinshaus zu senden. Erwünscht sind Dosen mit Fleisch- oder Fischkonserven, Weihnachtsgebäck, Schokolade, Nüsse oder ähnliches, Taschenmesser, Pfeife, Taback, ein Unterhaltungsspiel, 1 Paar Hosenträger, 1 Brustbeutel, 1 Zahnbürste mit Pasta, Mundharmonika oder Taschenkamm und Bürste. Aber auch jede andere Gabe ist angenehm.
8 Hersfeld, 19. November. Dem Hauptmann d. R. Funk wurde das R e u s s i s ch e E h r e n k r e u z 3. Klasse mit Krone und Schwertern, dem Oberleutnant d. R. B r e t h a u e r das F ü r st l. W a l d e ck t s ch e B e r d i e n st k r e u z 4. Kk. mit Schwertern verliehen.
8 Hersfeld, 19. November. Vom 1. Dezember 1915 ab wird auf den Stationen der Strecke V a ch a -
Wenigentaft-Mansbach die Bahnsteigspe eingeführt. Zur Durchführung dieser Einrichtu werden die Bahnsteige dem freien .Verkehr des Publikums entzogen. Der Zutritt zu und der Austritt aus den abgesperrten Teilen darf alsdann nur durch die hierfür bestimmten Ein- und
rre
(ijtUltfl
Allsgänge genommen werden itnb wird nur gegen Vorzeigung einer gültigen Fahr- oder Bahnsteigkarte gestattet. Die nach Stationen jener Strecke reisenden Personen haben daher ihre Fahrkarte bis zum Ausgange daselbst aufzubewahren und an den Bahnsteigschaffner abzugeben, der sie prüft — und je nachdem ihre Gültigkeit abgelaufen ist oder nicht — abnimmt oder wieder zurückgibt.
Verzeichnis
der bei L. Pfeiffer Depositenkasse Hersfeld zu Hersfeld eingegangenen weiteren Spenden worüber wie nachstehend dankend quittiert wird:
8 11 . für die deutschen Gefangenen in Rußland
Die Verordnung tritt am 12, November 1915 in Sammluna ' * ' ‘
Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt I
des Außerkrafttretens.
Berlin, den 4. November 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Hersfeld, den 16. November 1915.
Unter der Schafherde des Schäfers Peter Diebel sowie Valentin Weppler in Niederjossa ist die Räude amtlich festgestellt worden.
I. 13015.
Der Landrat. J. V. Funk e, Kreissekretär.
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der
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Hersfelder Jugendwehr
weitere
Gemeinde Kerspenhausen
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für
M.
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die
Hilperhausen Äsbach Beiershausen Kohlhausen Eichhofu.Eichm. Kruspis Stärklos Holzheim WippLrshain Krieger im Felde
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115.2(1
24.60
42.75
40.50
19.50
22.30
55—
87.30
48.45
10—
Sühnegelder v. Schiedsmann Kalbfleisch, Solms
//
K
H-rSs-ld, dc» 11. November 1915. -„.. f«J .^.Ä"?^
Die Maul- und Klauenseuche in den Gehöften I Zahlung der Gemeinde Llippershain „
10—
Der Preis in Spalte 1 erhöht sich hei Schweinen im Lebendgewichte von über 100 bis 120 Kilogramm um 10 vom Hundert, von über 120 Kilogramm um 20 vom Hundert.
In Gemeinden, die öffentliche Schlachthäuser besitzen und nicht im Abs. 1 aufgeführt sind, darf der Preis für Schweine beim Verkaufe zur Schlachtung den Höchstpreis des nächstgelegenen der im Abs. 1 genannte Hrte nicht übersteigen. Bei gleich weiter Entfernung von zweien dieser Orte ist der höhere der beiden Höchstpreise maßgebend.
Die Landeszentralbehörden sind befugt, die sich aus Abs. 3 ergebenden Höchstpreise herabzusetzen.
8 2.
Der Verkauf von Schweinen zur Schlachtung darf uur nach Lebendgewicht erfolgen. Die Landeszentralbehörden sind befugt, Ausnahmen zuzulassen; sie haben dabei festzusetzen, nach welchem Verhältnis das Lebendgewicht in Schlachtgewicht umzurechnen ist.
1 Die zuständige Behörde kann an den im § 1 Abs. * genannten Orten Bestimmungen über die Zulassung
Käufer und die Verteilung der Schweine an sie auf den Schlachtviehmärkten erlassen. Schweine, die rJ6 äum Marktschluß unverkauft bleiben, müssen der Gemeinde des Marktorts auf ihr Verlangen käuflich zerlassen werden. Der Ueberlassungspreis beträgt Mark weniger für den Zentner als der Höchstpreis.
8 4.
. Hu Gemeinden mit öffentlichen Schlachthäusern u die zuständige Behörde bestimmen, daß von außer- eingeführtes frisches Schweinefleisch nur an den n ihr bezeichneten Stellen verkauft werden darf.
... Bei Abgabe an den Verbraucher darf der Preis frisches frohes) Schweinefleisch 140 vom Hundert, für frisches frohes) Fett . ... 180 „
in der nächstgelegenen Schlachthausgemeinde für
Lebendgewicht der Schweine im Gewichte von 80 pis 100 Kilogramm geltenden Höchstpreises nicht über- ! ,-fgen. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen ve)t:mmten Behörden können die Verhältnissätze nieb= r'ger feststem
r ^te Gemeinden können Höchstpreise für die ein- irinen Fleischsorten festsetzen; sie dürfen dafür den
des Joh. Fischer, Adgm Hofmann und Joh. Gutberlett in Rhina, Kreis Hünfeld, ist erloschen.
I l. 12882.
Der Landrat.
J. V.
v. H e d k m a n n, Reg.-Assessor.
Zahlung
von
Hersfeld, den 12. November 1915.
Die Räude bei einem Pferde des Landwirts Paul Lenz in Beiershausen ist wieder erloschen.
I. 12616. Der Landrat.
v. Hedemann, Reg.-Assessor.
//
Für das Rote Kreuz Herrn Nechtsanwalt Schafft für Buße der israelitischen Schule in Schenklengsfeld Herrn Jacob Seelig, hier
Sammelbüchse bei Herrn Cohn
„ „ „ „ Reinmöller
,, „ „ „ Neuhaus
aus einer Metallsammlung Zahlung von Herrn Jacob Plaut 1.
Schenklengsfeld Ungenannt
Hersfeld, den 16. November 1915. Zinsen von L. Pfeiffer auf Eingänge für
Die in Oberaula, Kreis Ziegenhain, ausgebrochene die deutschen Gefangenen in Rußland Maul- und Klauenseuche ist erloschen. Vergütung
l. 13073.
Der Landrat.
von
Herrn Gustav Plaut, Nürnberg
M.
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20.—
43.50 20.04
10-72
4.46
4.06
21—
3.
50.
13.—
Funke, Kreissekretär.
//
//
Bus der Heimat
):( Hersfeld, 19. November. sWeihnachts- Liebesgaben.) Für die im Felde stehenden Truppen des Feldartillerie-Regiments Nr. 55, der 6. und 7. Artillerie-Munitionskolvnne 11. Armeekorps, der 22. Jnfantrie-Division, der 2. und 3. Abteilung Feldartillerie-Regiments Nr. 95, der 2. Abteilung Feldartillerie-Regiments Nr. 241, sowie der2. Artillerie- Munitionskolvnne der 103. Jnfantrie-Division können Weihnachts-Liebesgaben zur Weiterbeförderung an die 2. Ersatzabteilung, Feldartillerie-Regime n ts Nr. 55 in Naumburg a. Saale gesandt
//
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Bernhard Oppenheim, Nürnberg
Oberjäger Kehres, Unter- haun z. Z. i. Westen Gottlieb Kehres, Unter- Haun
Max Buchsbaum, Wüsten sachsen
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10.—
5.—
2—
M. 212.78
bisheriger Bestand
„ 6.836.03
M. 7.048.81
davon weiter verausgabt
„ 3.961.12
heutiger Bestand
M. 3.087.69
für die Krieger im Felde Herrn C. Loßdörfer Hillarts- hausen M.
Zahlung
von
werden. Die Liebesgaben werden von Naumburg aus Uebertrag vom Kto. Rotes Kreuz rechtzeitig zu Weihnachten an die Front befördert. „ „ „ „Krieger der Marine
Die Pakete, welche nur haltbare und kei ne Frau Oberförster Pfannkuchen, hier leichtverderblichen Sachen enthalten dürfen, ! Fräulein A. Pfannkuchen, hier müssen gut verpackt, s p ä t e st e n s bis zum 10. Herrn Carl Schimmelpfeng, hier Dezember ds. Js, bei der 2. Ersatzabteiluug, Feldartillerie-Regiments Nr. 55 in Naumburg a. Saale abgeliefert werden. Später eintreffende Pakete können auf rechtzeitige Ablieferung nicht rechnen. Die Pakete müssen die Aufschrift
bisheriger Bestand
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SO— 250.—' 400— 5— 2— 100.- 807— 2.327.81
. M. 8.134.31
davon weiter verausgabt „ 1.255.28
„Weihnachten 1915" tragen.
Heutiger Bestand Ns 1.879.03